Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
200 2015 75 • VG BE 200 2015 75 KI-generiert

Revocation of Supplementary Benefits Due to Quasi-Pension Arrangement Membership

Geschäftsnummer 200 2015 75
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A recipient of Supplementary Benefits (EL) to the AHV pension since September 2012 had his entitlement revoked retroactively because of his membership in an organization that the cantonal social insurance fund deemed to be a quasi-pension-like arrangement (*Verpfründungsvertrag*), which provides comprehensive maintenance and care. The court held that the organization's statutes, which obligate members to contribute their AHV pensions and labor while granting them free accommodation, sustenance, and coverage of health insurance premiums, establish an exchange relationship akin to a quasi-pension under Art. 13 ELV, regardless of whether it is a religious community. Since the organization possessed significant equity and assets, demonstrating its financial capacity to provide the required benefits, and the provided daily maintenance was not considered exceptionally modest according to local standards, the court concluded that the legal exceptions allowing EL claims despite such arrangements were inapplicable, thus upholding the denial of EL from September 1, 2012.

Legislator-Regeste

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Art. 59 ATSG, Art. 58 ATSG, Art. 60 ATSG, Art. 61 lit. b ATSG, Art. 81 Abs. 1 i.V.m, Art. 56 Abs. 1 GSOG; Revocation of Supplementary Benefits Due to Quasi-Pension Arrangement Membership: The court held that the organization's statutes, which obligate members to contribute their AHV pensions and labor while granting them free accommodation, sustenance, and coverage of health insurance premiums, establish an exchange relationship akin to a quasi-pension under Art. 13 ELV, regardless of whether it is a religious community. Since the organization possessed significant equity and assets, demonstrating its financial capacity to provide the required benefits, and the provided daily maintenance was not considered exceptionally modest according to local standards, the court concluded that the legal exceptions allowing EL claims despite such arrangements were inapplicable, thus upholding the denial of EL from September 1, 2012.

Schlagwörter

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Rentenaufhebung Anspruch auf Ergänzungsleistungen Erhaltung des Vorsorgeschutzes Mitgliedschaft Versicherungsleistung der Krankenversicherung Pensionsfonds Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2014

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 13 ELV

Applied to deny the supplementary benefit claim based on the existence of a quasi-endowment relationship.

Art. 53 Abs. 2 ATSG

Justifies the administrative body's ability to review and change the previous decision regarding the entitlement.

Art. 57 ATSG

Determines the jurisdiction of the Social Insurance Division of the Administrative Court to judge the appeal.

Art. 59 ATSG

Determines the appellant's standing (legitimation) to file the appeal.

Art. 60 ATSG

Confirms compliance with the formal requirements concerning the appeal deadline.

Art. 61 lit. a ATSG

Applied in the dispositive to confirm that no court fees (Verfahrenskosten) are to be levied.

Art. 61 lit. g ATSG

Applied in the dispositive to confirm that no party compensation (Parteientschädigung) is awarded, concluding from the outcome.

Art. 9 Abs. 1 ELG

Used as part of the legal framework to define the basis of supplementary benefits, though not the final ground for rejection.

Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG

Mentioned during the reasoning regarding the calculation of imputable income/assets (though not directly cited in the final orders, it relates to the substantive assessment framework).

Art. 3 Abs. 1 ELG

Cited as part of the legal framework defining supplementary benefits.

Art. 4 Abs. 1 ELG

Cited as the general legal basis for entitlement to supplementary benefits.

Art. 61 lit. b ATSG

Confirms compliance with the formal requirements concerning the form of the appeal.

Art. 81 Abs. 1 VRPG

Cited alongside cantonal law to confirm compliance with the formal requirements concerning the form of the appeal.

Art. 80 lit. c Ziff. 1 VRPG

Cited to establish the court's free review of the decision.

Art. 84 Abs. 3 VRPG

Cited to establish that the court is not bound by the parties' requests.

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Volltext

200 15 75 EL KNB/PRN/SEE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 2. Mai 2016

Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiberin Prunner

A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin

betreffend Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2014 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2016, EL/15/75, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Der 1948 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezog seit September 2012 Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV-Rente (vgl. Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 24, 39, 42, 44).

Mit Verfügung vom 30. September 2014 hielt die AKB fest, dass aufgrund der Mitgliedschaft des Versicherten bei der C.________, mit welcher eine einem Verpfründungsvertrag ähnliche Vereinbarung vorliege, seit dem

1. September 2012 kein EL-Anspruch bestehe bzw. keine EL zur Ausrichtung gelange. Zudem verzichtete sie auf die Rückforderung des Zuvielbezuges. Einer allfälligen Einsprache gegen diese Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (AB 70).

Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, am 31. Oktober 2014 Einsprache (AB 86). Mit Zwischenentscheid vom 11. Dezember 2014 verfügte die AKB die Abweisung des Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Einsprache (AB 88). Gleichentags wies sie die Einsprache ab und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen diesen (materiellen) Entscheid die aufschiebende Wirkung (AB 89).

B.

Auf eine gegen den Zwischenentscheid vom 11. Dezember 2014 erhobene Beschwerde trat das Gericht mit Entscheid vom 29. Januar 2015 (EL/2015/74) nicht ein.

C.

Ebenfalls am 26. Januar 2015 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2016, EL/15/75, Seite 3

Beschwerde gegen den materiellen Entscheid vom 11. Dezember 2014 und stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Der Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2014 sei aufzuheben;

2. Dem Beschwerdeführer sei ab 1. September 2012 bis auf Weiteres ein auf einer ordentlichen Berechnung basierender Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur AHV/IV zuzusprechen;

3. Die aufschiebende Wirkung im Zusammenhang mit dieser Beschwerde sei wieder herzustellen;

- unter Kostenund Entschädigungsfolge -

Zur Begründung liess er im Wesentlichen vorbringen, dass zwischen dem Beschwerdeführer und der C.________ kein verpfründungsähnliches Verhältnis bestehe und Letztere keine religiöse Gemeinschaft sei. Selbst wenn die Beschwerdeinstanz - wider Erwarten - zum Ergebnis kommen sollte, dass eine verpfründungsähnliche Vereinbarung zwischen der C.________ und dem Beschwerdeführer vorliege, ändere dies nichts daran, dass ein Anspruch auf Ausrichtung von EL bestehe. So vermöge die C.________ als Pfrundgeberin die geschuldete Leistung nicht zu erbringen. Auch sei der geleistete Lebensunterhalt besonders bescheiden.

Mit prozessleitender Verfügung vom 13. Februar 2015 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung durch das Verwaltungsgericht ab.

In der Beschwerdeantwort vom 20. März 2015 beantragte die AKB die Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 1. Oktober 2015 wurde an den Rechtsbegehren festgehalten und unter anderem die Jahresrechnung 2014 der C.________ eingereicht (Beschwerdebeilage [BB] 9). Mit Duplik vom 30. November 2015 hielt auch die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen fest.

Am 29. März 2016 teilte Rechtsanwalt B.________ mit, er habe die Vertretung des Beschwerdeführers übernommen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2016, EL/15/75, Seite 4

Erwägungen:

1.

1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Angefochten ist der auf der Verfügung vom 30. September 2014 (AB 70) basierende Einspracheentscheid der AKB vom 11. Dezember 2014 (AB 89). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf EL ab dem 1. September 2012.

Nicht Streitgegenstand und damit nicht zu prüfen sind allfällige Rückforderungen.

1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2016, EL/15/75, Seite 5

2.

2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheitsund Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

2.2 Versicherten, die als Pfrundnehmer vollen Lebensunterhalt und Pflege beanspruchen können, wird keine Ergänzungsleistung ausgerichtet, es sei denn, es werde der Nachweis erbracht, dass der Pfrundgeber die geschuldete Leistung nicht zu erbringen vermag oder der geleistete Lebensunterhalt nach den ortsüblichen Verhältnissen als besonders bescheiden zu betrachten ist (Art. 13 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung vom

15. Januar 1971 [ELV; SR 831.301]; Rz. 2630.04 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]). Stehen die Leistungen des Pfrundgebers in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Leistung des Pfründers, so sind diesem die dem Wert des abgetretenen Vermögens entsprechenden Gegenleistungen anzurechnen (Art. 13 Abs. 2 ELV).

Die in den Absätzen 1 und 2 enthaltenen Vorschriften sind auch für verpfründungsähnliche Verhältnisse anzuwenden (Art. 13 Abs. 3 ELV).

2.3 Gemäss Rz. 3531.01 WEL haben Mitglieder einer religiösen Gemeinschaft, welche (entsprechend der erwähnten Rz. 2630.04) vollen Lebensunterhalt und Pflege beanspruchen können, keinen EL-Anspruch.

2.4 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der nachträglichen Kor- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2016, EL/15/75, Seite 6

rektur einer ursprünglich unrichtigen Rechtsanwendung oder Sachverhaltsfeststellung durch die Verwaltung (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17, SVR 2014 IV Nr. 10 S. 40 E. 4.1).

3.

3.1 Gestützt auf die Akten ist erstellt und von den Parteien denn auch nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer seit Jahren Mitglied der C.________ ist und seit September 2012 EL bezog.

Streitig ist der Anspruch auf EL seit September 2012 und dabei insbesondere, ob zwischen dem Beschwerdeführer und der C.________ ein verpfründungsähnliches Verhältnis (vgl. E. 2.2 hiervor) besteht.

In diesem Zusammenhang ist vorab festzuhalten, dass die AKB nicht abgeklärt hat, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Beschwerdeführer bei Beitritt zur C.________ auf Einkommensbzw. Vermögenswerte verzichtet hat, welche ihm im Sinne eines Verzichts bei der EL Berechnung allenfalls anzurechnen wären (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Diese Frage müsste vorab dann vertieft abgeklärt werden, wenn der Beschwerdeführer keine Leistungen der C.________ mehr erhielte, die vorliegend anzurechnen sind. Dies ist jedoch hier - wie nachfolgend dargelegt wird - nicht der Fall.

Es wurde zudem auch nicht abgeklärt, in welchem Umfang der Beschwerdeführer seit seinem Eintritt in die C.________ - als Gegenleistung für den heute empfangenen Unterhalt - auf Einkommen verzichtet hat. Ebenso wurden weder die - vorliegend massgebenden - im Zeitpunkt des Eintritts des Beschwerdeführers in die C.________ geltenden Statuten noch die Eintrittserklärung eingeholt bzw. eingereicht. Da jedoch davon auszugehen ist, dass sich die eingereichten Statuten aus dem Jahr 2012 in den entscheidenden Punkten nicht grundlegend von den ursprünglichen Statuten unterscheiden, kann - angesichts der nachfolgenden Überlegungen - darauf verzichtet werden, die betreffenden Unterlagen einzuholen bzw. weitere Abklärungen zu treffen. Immerhin liegen die Statuten des Jahres 2008 in den Akten der Parallelverfahren 200.2015.25 und 76.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2016, EL/15/75, Seite 7

3.2 Durch den Verpfründungsvertrag oder eine ähnliche Vereinbarung verpflichtet sich der Pfrundnehmer, dem Pfrundgeber ein Vermögen oder einzelne Vermögenswerte zu übertragen und dieser dem Pfrundnehmer Unterhalt und Pflege auf Lebenszeit zu gewähren (vgl. Art. 521 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]). Der Pfrundgeber hat dem Pfrundnehmer, der mit ihm in häusliche Gemeinschaft tritt, Wohnung und Unterhalt in angemessener Weise zu leisten und schuldet ihm in Krankheitsfällen die nötige Pflege und ärztliche Behandlung (vgl. Rz. 2630.01 der WEL).

3.3 Gemäss den Statuten vom 2. November 2012 bezweckt die C.________ in gemeinsamer Selbsthilfe die Sicherstellung der Lebensunterhaltskosten ihrer Mitglieder (Ziff. 2.1). Die C.________ beruht auf den gemeinsamen Bestrebungen der Mitglieder, zur Gewährleistung des Gesellschaftszweckes nach Möglichkeit beizutragen, nach dem Leitbild: „Einer für Alle, Alle für Einen“ (Ziff. 2.3). Die C.________ orientiert sich an christlichen Grundsätzen (Ziff. 2.4). Die Mitglieder verpflichten sich, zum Unterhalt beizutragen, z.B. durch Mitarbeit in gesellschaftsinternen Abteilungen und Tochtergesellschaften der C.________, oder mit dem Entgelt, das sie für ihre Leistungen in auswärtigen Betrieben oder Unternehmungen erhalten. Von Mitgliedern im Nichtpensionsalter, die keine gesundheitlichen Probleme haben, wird ein Arbeitseinsatz von 40 Stunden pro Woche erwartet. Die Rentner geben ihre Renten als Lebenskostenbeitrag in die C.________ (Ziff. 5.4). Die Mitglieder haben Anrecht auf kostenlose Unterkunft in den Häusern der C.________ und Verpflegung in der Gesellschaftskantine, sowie auf Ferien in den dafür vorgesehenen Ferienhäusern. Die C.________ übernimmt die obligatorischen Sozialabgaben, gemäss Statuten die Arbeitnehmerund Arbeitgeberbeiträge für die AHV/IV/EO/ ALV/FAK/SUVA und die Krankenkassenprämien. Des Weiteren sorgt die C.________ für die Deckung der Bedürfnisse des täglichen Lebens (Ziff. 5.6; AB 60, vgl. auch AB 23).

Mit Blick auf die in den Statuten aufgeführten Rechte und Pflichten der Gesellschafter liegt eine einem Verpfründungsvertrag ähnliche Vereinbarung vor (vgl. 3.2 hiervor). Die C.________ gewährt dem Beschwerdeführer insbesondere kostenlose Unterkunft in einem ihrer Häuser und sorgt für die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2016, EL/15/75, Seite 8

Bedürfnisse des täglichen Lebens inklusive Übernahme der Krankenkassenprämien. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht erforderlich ist, dass der Pfrundnehmer dem Pfrundgeber Vermögenswerte (über welche hier nicht Beweis geführt worden ist) übergibt. Vielmehr genügt, dass der Beschwerdeführer - welche gemäss Akten seit 1. Juli 1980 in … wohnt (AB 1) - der C.________ seine Mitarbeit ohne marktgerechte Entlöhnung zur Verfügung gestellt hat bzw. zur Weitergabe seiner Rente verpflichtet ist (vgl. BGE 133 V 265 E. 6.3.2 S. 274 f.; EVGE 1968 S. 122 E. 2). Daraus ergibt sich ein Austauschverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. In diesem Zusammenhang ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass gesellschaftsintern keine marktgerechten Löhne abgerechnet werden und dass dieser Abrechnungswert so tief gehalten wird, dass eine geringe AHV-Rente resultiert und dass die BVG- Mindestgrenze nicht erreicht wird (AB 2, 24 und 32), was die Gesellschaftsmitglieder im Alter ausgeprägt davon abhängig macht, dass sie die von der C.________ versprochene Unterstützung auch erhalten.

Ob es sich bei der C.________ um eine religiöse Gemeinschaft handelt, muss im vorliegenden Fall nicht beantwortet werden, obschon solches wohl eher für die (nicht identische) F.________ als christliche Vereinigung und nicht für die C.________ zutreffen würde (vgl. den Bericht von Pfr. E.________, zuhanden des Synodalrats der evangelisch-reformierten Kirchen …, 1997). Die WEL bezieht sich in der die religiösen Gemeinschaften betreffenden Rz. 3531.01 auf Art. 13 ELV bzw. Rz. 2630.04, welche allgemeine Normen darstellen und religiöse Gemeinschaften nicht erwähnen. Zudem kann der bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend die verpfründungsähnlichen Verhältnisse entnommen werden, dass nicht zwingend eine religiöse Gemeinschaft vorliegen muss; vielmehr ist entscheidend, dass die betroffenen Personen ihre gesamte berufliche Aktivität der Gemeinschaft widmen und dafür einen Naturallohn erhalten, der sich praktisch auf den Unterhalt beschränkt und damit unterhalb des Lohnes liegt, der von einem Arbeitgeber bezahlt würde (vgl. EVGE 1968, S. 122 lit. A und E. 2). Dies ist vorliegend der Fall, weshalb von einer pfrundähnlichen Vereinbarung auszugehen ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2016, EL/15/75, Seite 9

3.4 Auch die weiteren Einwände des Beschwerdeführers ändern daran nichts.

So vermag die C.________ die Leistungen zu Gunsten des Beschwerdeführers ohne weiteres zu erbringen (vgl. E. 2.2 hiervor). Ist doch der mit der Replik vom 1. Oktober 2015 eingereichten Bilanzund Erfolgsrechnung für das Jahr 2014 zu entnehmen, dass die C.________ per 31. Dezember 2014 ein Eigenkapital von mehr als 5.4 Millionen ausweist (BB 9). Dabei sind die Liegenschaften lediglich mit rund 7.6 Millionen eingesetzt, während im Grundbuch für die Liegenschaften der C.________ amtliche Werte von weit mehr als 16 Millionen ausgewiesen sind. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer nicht im Pflegeheim G.________, sondern in einer Wohnung der C.________ wohnt, weshalb die Frage der Leistungserbringung vorliegend hinfällig ist.

In diesem Zusammenhang ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass seine Rüge, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt, verfehlt ist, weil er selbst nicht das Nötige dazu beigetragen hat. So wurde er bereits im Einspracheentscheid darauf hingewiesen, dass die zur Begründung des Einwandes nötige Bilanzund Erfolgsrechnung fehlt (AB 89). Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht war es an ihm, die erwähnten Unterlagen einzureichen, muss doch der Nachweis der fehlenden Leistungsfähigkeit des Pfrundgebers von ihm nachgewiesen werden (vgl. E. 2.2 hiervor). Schliesslich ist auch der geleistete Lebensunterhalt nach den ortsüblichen Verhältnissen nicht als besonders bescheiden zu betrachten. Daran ändert nichts, wenn der Beschwerdeführer über ein kleineres Zimmer (13.42m2; BB 8) in einem der Häuser der C.________ verfügt. So ist zur Beurteilung der ortsüblichen Verhältnisse nicht auf die räumlichen Gegebenheiten abzustellen, sondern auf den Umfang des geleisteten Lebensunterhalts. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die C.________ unter anderem die Krankenkassenprämien übernimmt (Art. 5.6 der Statuten). Weitere Abklärungen waren unter diesen Umständen nicht vorzunehmen.

3.5 Nach dem Gesagten liegt zwischen dem Beschwerdeführer und der C.________ ein verpfründungsähnliches Verhältnis vor, weshalb der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 13 ELV seit dem 1. September 2012 keinen Anspruch auf EL hat. Die Verwaltung durfte damit auf die Leistungs- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2016, EL/15/75, Seite 10

ausrichtung zurückkommen und den Anspruch neu beurteilen (vgl. E. 2.4 hiervor).

Somit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2014 (AB 89) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

4.

4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).

4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2016, EL/15/75, Seite 11

3. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen

- Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.