Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
200 2015 706 • VG BE 200 2015 706 KI-generiert

Unemployment Benefit Repayment Following Retroactive Penalty Determination

Geschäftsnummer 200 2015 706
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The claimant, registered for employment services and unemployment benefits since January 2015, had unemployment payments retroactively revoked for 47 days, starting from March 6, 2015, due to refusing a reasonable job offer, a decision which became legally binding as it was undisputed. Since the claimant had already received benefits for March 2015 and subsequently deregistered from the unemployment fund in April 2015, the agency sought to recover the overpaid amount of CHF 2,884.95, which the claimant contested. The court upheld the repayment order, reasoning that the legally binding, retrospective decision to impose a penalty period constituted a valid legal basis for recovering the now-unjustified payments, effectively functioning as a procedural revision of the informally granted daily allowances. Consequently, the court found the recovery amount justified and the claim was not time-barred, dismissing the appeal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 59 ATSG, Art. 60 ATSG, Art. 61 lit. b ATSG, Art. 81 Abs. 1 i.V.m, Art. 57 Abs. 1 GSOG, Art. 84 Abs. 3 VRPG; Unemployment Benefit Repayment Following Retroactive Penalty Determination: Since the claimant had already received benefits for March 2015 and subsequently deregistered from the unemployment fund in April 2015, the agency sought to recover the overpaid amount of CHF 2,884.95, which the claimant contested. The court upheld the repayment order, reasoning that the legally binding, retrospective decision to impose a penalty period constituted a valid legal basis for recovering the now-unjustified payments, effectively functioning as a procedural revision of the informally granted daily allowances. Consequently, the court found the recovery amount justified and the claim was not time-barred, dismissing the appeal.

Schlagwörter

KI-generiert
Rückerstattung von Arbeitslosengeldern Zahlungsfrist Arbeitslosigkeit rückwirkende Kurzarbeitsentschädigung Wiederaufleben des Anspruchs Einstellung der Leistungen Einspracheentscheid vom 16. Juli 2015

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 95 Abs. 1 AVIG

Cited in connection with Art. 25 Abs. 1 ATSG as the legal basis for the requirement to reimburse unduly received benefits.

Art. 25 Abs. 1 ATSG

Cited as the legal basis for the requirement to reimburse unduly received benefits.

Art. 61 lit. a ATSG

Cited in justification for not levying court costs.

Art. 1 Abs. 1 AVIG

Cited in connection with Art. 61 lit. a ATSG regarding the decision on court costs.

Art. 104 Abs. 3 VRPG

Cited as the basis for not awarding party compensation to the respondent (administrative body).

Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Cited in the reasoning, but not explicitly in the dispositive orders 1 or 2.

Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG)

Cited in the reasoning, but not explicitly in the dispositive orders 1 or 2.

Art. 59 ATSG

Cited in the reasoning regarding the appellant's standing, but not explicitly in the dispositive orders 1 or 2.

Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG)

Cited in the reasoning regarding territorial jurisdiction, but not explicitly in the dispositive orders 1 or 2.

Art. 128 Abs. 1 des AVIG

Cited in the reasoning regarding territorial jurisdiction, but not explicitly in the dispositive orders 1 or 2.

Art. 57 Abs. 1 GSOG

Cited in the reasoning regarding the single judge's competence, but not explicitly in the dispositive orders 1 or 2.

Art. 60 ATSG

Cited in the reasoning regarding the deadline, but not explicitly in the dispositive orders 1 or 2.

Art. 61 lit. b ATSG

Cited in the reasoning regarding the formal requirements, but not explicitly in the dispositive orders 1 or 2.

Art. 81 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)

Cited in the reasoning regarding the formal requirements, but not explicitly in the dispositive orders 1 or 2.

Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)

Cited in the reasoning regarding the formal requirements, but not explicitly in the dispositive orders 1 or 2.

Art. 61 lit. c ATSG

Cited in the reasoning regarding the court's free review, but not explicitly in the dispositive orders 1 or 2.

Art. 61 lit. d ATSG

Cited in the reasoning regarding the court's free review, but not explicitly in the dispositive orders 1 or 2.

Art. 80 lit. c Ziff. 1 VRPG

Cited in the reasoning regarding the court's free review, but not explicitly in the dispositive orders 1 or 2.

Art. 84 Abs. 3 VRPG

Cited in the reasoning regarding the court's free review, but not explicitly in the dispositive orders 1 or 2.

Art. 53 Abs. 1 ATSG

Cited in the reasoning regarding the requirement for revision, but not explicitly in the dispositive orders 1 or 2.

Art. 30 AVIG

Cited in the reasoning as a general rule for execution of benefit suspension, but not explicitly in the dispositive orders 1 or 2.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

200 15 706 ALV SCP/LUB/SEE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 30. September 2015

Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiber Lüthi

A.________ Beschwerdeführer

gegen

beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse Kanton Bern, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner

betreffend Einspracheentscheid vom 16. Juli 2015 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Sept. 2015, ALV/15/706, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Der 1987 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im Januar 2015 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Akten des beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse Kanton Bern [nachfolgend beco bzw. Beschwerdegegner], Antwortbeilage [AB] 67) und stellte ebenfalls einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Februar 2015 (AB 52-55 und 76-79).

Mit Verfügung vom 1. April 2015 (AB 22-24) stellte das RAV den Versicherten wegen Ablehnung einer zumutbaren Stelle rückwirkend ab dem 6. März 2015 im Umfang von 47 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Diese Verfügung wurde nicht angefochten.

Mit Verfügung vom 22. Juni 2015 (AB 27-29) forderte das beco vom Versicherten zu viel ausbezahlte Leistungen in der Höhe von Fr. 2‘884.95 zurück. Die dagegen am 12. Juli 2015 erhobene Einsprache (AB 20) wies das beco mit Einspracheentscheid vom 16. Juli 2015 (AB 17-19) ab.

B.

Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 11. August 2015 Beschwerde.

Mit prozessleitender Verfügung vom 13. August 2015 setzte der Instruktionsrichter dem Versicherten eine Nachfrist bis zum 4. September 2015 zur Beschwerdeverbesserung, namentlich zur Unterzeichnung und zur Abfassung einer sachbezogenen Begründung.

Mit verbesserter Eingabe vom 30. August 2015 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Sept. 2015, ALV/15/706, Seite 3

In seiner Beschwerdeantwort vom 4. September 2015 schliesst der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 16. Juli 2015 (AB 17-19). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer aufgrund nachträglich verfügter Einstelltage zu viel bezogene Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 2‘884.95 (AB 18) zurückzuerstatten hat. Nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Einstellung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Sept. 2015, ALV/15/706, Seite 4

in der Anspruchsberechtigung wegen Ablehnung einer zumutbaren Stelle ab dem 6. März 2015 im Umfang von 47 Tagen sowie die Sicherstellung des minimalen Lebensunterhalts während des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung. Die Einstellungsverfügung des RAV vom 1. April 2015 (AB 22-24) wurde nicht angefochten und ist damit in Rechtskraft erwachsen, so dass es dem Verwaltungsgericht verwehrt ist, diese zu prüfen. Die diesbezüglichen Rügen sind deshalb nicht zu hören.

1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ATSG).

2.2 Eine aufgrund einer formell rechtskräftigen Verfügung ausgerichtete Leistung ist in der Sozialversicherung zurückzuerstatten, wenn entweder die für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 126 V 23 E. 4b S. 23; SVR 2012 UV Nr. 28 S. 105 E. 5.1). Diese Grundsätze finden auch dann Anwendung, wenn die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen formlos verfügt worden sind (BGE 129 V 110 E. 1.1 S. 110; SVR 2012 UV Nr. 28 S. 105

E. 5.1).

2.3 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG), und die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c S. 469). Aus- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Sept. 2015, ALV/15/706, Seite 5

schlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 138 V 324 E. 3.2 S. 328).

2.4 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG).

3.

3.1 In der Regel wird die Einstellung in der Anspruchsberechtigung in der Weise vollstreckt, dass während der Dauer der Sanktion keine Taggelder ausbezahlt werden, d.h. die Leistungen der Arbeitslosenversicherung werden während dieser Zeit eingestellt (vgl. Art. 30 AVIG). Dieses Vorgehen war im hier zu beurteilenden Fall nicht möglich, da die rückwirkend auf den 6. März 2015 verfügte vorübergehende Einstellung in der Anspruchsberechtigung (AB 22-24) zufolge der Abmeldung des Beschwerdeführers von der Arbeitslosenkasse auf den 6. April 2015 (AB 32) nicht mehr mit laufenden Leistungen vollstreckt werden konnte. Es blieb damit dem Beschwerdegegner nichts anderes übrig, als die im Monat März 2015 bereits ausgerichteten 17 Taggelder (je 5 Taggelder für die Wochen 11, 12 und 13 sowie 2 Taggelder für die Woche 14) zurückzufordern.

3.2 Die in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 1. April 2015 (AB 22- 24), mit welcher der Beschwerdeführer für 47 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde, ist für den Beschwerdegegner bindend. Er hat sie zu vollziehen und diesbezüglich liegt mit dem Entscheid ein Rechtstitel für die Rückforderung der im Nachhinein materiell unrechtmässig gewordenen Taggeldleistungen vor. Die besagte Verfügung stellt einen Grund dar, um im Rahmen einer prozessualen Revision (vgl. E. 2.3 hiervor) auf die (formlos verfügten) Taggeldleistungen für den Monat März 2015 zurückzukommen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 7. September 2015, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Sept. 2015, ALV/15/706, Seite 6

8C_789/2014 [zur Publikation vorgesehen], E. 3.2.1 und 3.2.3). Ein allfälliges Verschulden ist im Rahmen der Rückforderung nicht massgebend (Entscheid des BGer vom 24. Juli 2013, 9C_478/2013, E. 3.1).

Die Höhe der Rückforderung (Fr. 2‘884.95; AB 18) ist gestützt auf die Akten nicht zu beanstanden. Etwas anderes wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht vorgebracht (BGE 110 V 48 E. 4a S. 53).

3.3 Der Beschwerdeführer stellte den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Februar 2015 (AB 52 und 76) und es wurden ihm Taggelder für die Monate Februar und März 2015 ausgerichtet (Eingaben des Beschwerdeführers vom 11. und 30. August 2015; in den Gerichtsakten). Mit Verfügung vom 22. Juni 2015 (AB 27-29) forderte der Beschwerdegegner die unrechtmässig bezogenen Leistungen zurück. Die Rückforderung erfolgte somit innerhalb eines Jahres seit der Auszahlung der Taggelder und ist nicht verwirkt (vgl. E. 2.4 hiervor).

3.4 Nach dem Dargelegten war ein Zurückkommen auf die ausgerichteten Leistungen in der Höhe von Fr. 2‘884.95 zulässig. Der Einspracheentscheid vom 16. Juli 2015 (AB 17-19) ist deshalb nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

4.

4.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).

4.2 Bei diesem Verfahrensausgang unterliegt der Beschwerdeführer, weshalb er keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat. Als Sozialversicherungsträger und kantonale Amtsstelle steht auch dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zu (Art. 104 Abs. 3 VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Sept. 2015, ALV/15/706, Seite 7

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse Kanton Bern

- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung

- Staatssekretariat für Wirtschaft – seco

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.