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200 2015 688 • VG BE 200 2015 688 KI-generiert

Claimant v. Equalization Fund: Supplementary Benefits Rental Cost Dispute

Geschäftsnummer 200 2015 688
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A claimant appealed an enforcement decision regarding supplementary benefits (EL) by arguing that higher rental costs should be included in the calculation, a dispute stemming from an administrative decision concerning ancillary rental costs. The defendant Equalization Fund initially rejected the objection but later proposed to partially uphold the appeal, agreeing that rental costs of CHF 13,110 should be taken into account from June 1, 2015, which the claimant ultimately accepted following a court request. Recognizing the parties' consensual motion for partial allowance, the court modified the objection decision to reflect the increased rental costs of CHF 13,110 per year in the eligible expenses for supplementary benefits, effective June 1, 2015, thereby resolving the case based on the mutual agreement of the parties.

Legislator-Regeste

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Claimant v. Equalization Fund: Supplementary Benefits Rental Cost Dispute: The defendant Equalization Fund initially rejected the objection but later proposed to partially uphold the appeal, agreeing that rental costs of CHF 13,110 should be taken into account from June 1, 2015, which the claimant ultimately accepted following a court request. Recognizing the parties' consensual motion for partial allowance, the court modified the objection decision to reflect the increased rental costs of CHF 13,110 per year in the eligible expenses for supplementary benefits, effective June 1, 2015, thereby resolving the case based on the mutual agreement of the parties.

Schlagwörter

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Ergänzungsleistungsberechnung Vollstreckungskosten Nebenkosten Kostenberechnung vermögensrechtliche Ausgleichung Zupacht Einspracheentscheid vom 9. Juli 2015

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 127 V 207
Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht nicht (BGE 127 V 207).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 57 Abs. 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1)

The provision was cited to establish the single judge's jurisdiction for issuing this free decision.

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Volltext

200 15 688 EL KNB/SCC/LAB

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 17. August 2016

Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero

A.________ Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin

betreffend Einspracheentscheid vom 9. Juli 2015 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2016, EL/15/688, Seite 2

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

- Mit Einspracheentscheid vom 9. Juli 2015 wies die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) eine Einsprache von A.________ gegen die AKB-Verfügung vom 29. Mai 2015 – betreffend Miet-Nebenkosten - ab.

- Am 28. Juli 2015 (Poststempel) hat A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen den Einspracheentscheid vom 9. Juli 2015 Beschwerde erhoben und sinngemäss beantragt, dass in der EL- Berechnung höhere Mietkosten anzurechnen seien. Vom Gericht zur Beschwerdeantwort aufgefordert, stellte die AKB den Antrag, die Beschwerde sei in dem Sinn teilweise gutzuheissen, als ab 1. Juni 2015 Fr. 13‘110.-- als Mietkosten anzurechnen seien. Soweit weitergehend sei die Beschwerde abzuweisen.

- Mit prozessleitender Verfügung vom 3. Dezember 2015 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, dem Gericht mitzuteilen, ob sie mit der EL-Neuberechnung in der Beschwerdeantwort einverstanden sei, so dass das Verfahren im Sinne eines übereinstimmenden Antrags erledigt werden könne. In der Folge verstrich der angesetzte Termin unbenutzt und die Beschwerdeführerin liess auch danach (vorerst) nichts von sich hören.

- Mit Eingabe vom 16. August 2016 (Poststempel) gelangte die Beschwerdeführerin Bezug nehmend auf die prozessleitende Verfügung vom 3. Dezember 2015 an das Gericht und ersuchte „eindringlich“ um „Anpassung (der) EL gemäss gerichtlicher Verfügung“.

- Es liegt nunmehr ein übereinstimmender Antrag der Parteien auf teilweise Gutheissung der Beschwerde in dem Sinn vor, als ab 1. Juni 2015 bei den anrechenbaren Ausgaben Mietkosten von Fr. 13‘110.-- zu berücksichtigen seien. Diesem übereinstimmenden Antrag ist aufgrund der Sachund Rechtslage ohne weiteres zu entsprechen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2016, EL/15/688, Seite 3

- Für diesen kostenlosen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art.

57 Abs. 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht nicht (BGE 127 V 207).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 9. Juli 2015 insoweit abgeändert, als ab 1. Juni 2015 bei den anrechenbaren Ausgaben Mietkosten von Fr. 13‘110.-- zu berücksichtigen sind. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen (samt Eingabe der Beschwerdeführerin vom 16. August 2016)

- Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.