Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
200 2015 631 • VG BE 200 2015 631 KI-generiert

Claimant Suspended for Insufficient Job Search Quality Before Registration.

Geschäftsnummer 200 2015 631
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The claimant, who worked in temporary employment, was sanctioned with an 8-day suspension of unemployment benefits for insufficient personal job search efforts prior to registering as unemployed, specifically during the three months preceding his registration. Although the administrative authority acknowledged that the claimant met the quantitative requirement of three applications per month (totaling nine), the court focused on the quality of his efforts, noting that the claimant—a specialist with previous seasonal unemployment experience—primarily submitted unsolicited (spontaneous) email applications within his high-risk seasonal industry (construction/seasonal work) rather than applying for advertised positions or expanding his search to other sectors, as required by his duty to mitigate loss (Schadenminderungspflicht). Based on the determination that spontaneous applications are generally considered insufficient substitutes for systematic attempts to secure open positions and that the claimant failed to search for non-seasonal work despite being aware of the risk, the court upheld the 8-day suspension as an appropriate measure for minor fault, confirming the administrative authority's discretion.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 59 ATSG, Art. 60 ATSG, Art. 61 lit. b ATSG, Art. 81 Abs. 1 i.V.m, Art. 57 Abs. 1 GSOG, Art. 84 Abs. 3 VRPG; Claimant Suspended for Insufficient Job Search Quality Before Registration: Although the administrative authority acknowledged that the claimant met the quantitative requirement of three applications per month (totaling nine), the court focused on the quality of his efforts, noting that the claimant—a specialist with previous seasonal unemployment experience—primarily submitted unsolicited (spontaneous) email applications within his high-risk seasonal industry (construction/seasonal work) rather than applying for advertised positions or expanding his search to other sectors, as required by his duty to mitigate loss (Schadenminderungspflicht). Based on the determination that spontaneous applications are generally considered insufficient substitutes for systematic attempts to secure open positions and that the claimant failed to search for non-seasonal work despite being aware of the risk, the court upheld the 8-day suspension as an appropriate measure for minor fault, confirming the administrative authority's discretion.

Schlagwörter

KI-generiert
Einstellung der Arbeitslosenentschädigung Einhaltung der Formvorschriften befristete Leistung Saisonbeschäftigung Gesuch an eine Behörde Arbeitslosigkeit Einspracheentscheid vom 8. Juni 2015

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG

Cited in reasoning sections (4.1) to explain how the duration of the benefit suspension is determined based on the degree of fault, which frames the examination of the appropriateness of the suspension period.

Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG

Cited in reasoning section (4.1) to state that the suspension only applies to days for which the unemployed person meets the requirements for entitlement.

Art. 1 Abs. 1 AVIG

Cited in the dispositive (Order 2) concerning the decision on costs, specifically that no procedural costs are levied.

Art. 61 lit. a ATSG

Cited in the dispositive (Order 2) concerning the decision on costs, specifically that no procedural costs are levied.

Art. 61 lit. g ATSG

Cited in the dispositive (Order 2) to rule that no legal costs (Parteientschädigung) are awarded given the outcome of the proceedings for the losing party.

Art. 17 Abs. 1 AVIG

The substantive law used to justify the initial suspension for insufficient job search efforts.

Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG

The substantive law used as a basis for suspending benefits due to insufficient personal efforts to find suitable work.

Art. 57 ATSG

Cited for competence, forming the basis of the court's jurisdiction to decide on the matter.

Art. 59 ATSG

Cited to confirm the appellant's standing to appeal (Befugnis zur Beschwerde).

Art. 60 ATSG

Cited to confirm compliance with the deadline for the appeal.

Art. 61 lit. b ATSG

Cited to confirm compliance with the formal requirements for the appeal.

Art. 26 Abs. 2 AVIV

Cited in the reasoning to establish the deadline for submitting evidence of job search efforts.

Art. 20 Abs. 1 lit. d AVIV

Cited in the reasoning regarding the obligation to present proof of job search efforts upon registration.

Art. 54 Abs. 1 lit. a GSOG

Cited in conjunction with Art. 57 ATSG to establish the court's competence.

Art. 100 Abs. 3 AVIG

Cited along with Art. 128 Abs. 2 AVIV to confirm local jurisdiction.

Art. 128 Abs. 2 AVIV

Cited along with Art. 100 Abs. 3 AVIG to confirm local jurisdiction.

Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG

Cited to confirm compliance with the formal requirements for the appeal with reference to cantonal administrative procedure law.

Art. 61 lit. c und d ATSG

Cited to confirm the court's free review of the contested decision and that it is not bound by party requests.

Art. 80 lit. c Ziff. 1 VRPG

Cited to confirm the court's free review of the contested decision under cantonal administrative procedure law.

Art. 84 Abs. 3 VRPG

Cited to confirm the court's free review and that it is not bound by procedural requests.

Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV

Cited in the reasoning to define the duration range for benefit suspension based on the degree of fault.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

200 15 631 ALV SCP/SCM/OGM/LAB

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 19. November 2015

Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Schädeli

A.________ Beschwerdeführer

gegen

beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner

betreffend Einspracheentscheid vom 8. Juni 2015 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Nov. 2015, ALV/15/631, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Der 1961 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) arbeitete vom 7. Juli bis am 19. Dezember 2014 bei der B.________ in einem Temporärarbeitsverhältnis (Akten des beco Berner Wirtschaft [beco bzw. Beschwerdegegner], Dossier der Arbeitslosenkasse Gümligen [act. IIA] 63, 65). Am 18. Dezember 2014 meldete er sich bei einem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Akten des beco, Dossier des RAV-Region Bern-Mittelland [act. II] 4 - 5.). Mit E- Mail vom 12. Januar 2015 (act. II 23) forderte das RAV den Versicherten auf, für den Zeitraum von drei Monaten vor seiner Anmeldung zur Arbeitsvermittlung pro Monat jeweils drei Arbeitsbemühungen einzureichen. Der Versicherte wurde mit Schreiben vom 15. Januar 2015 (act. II 28) erneut dazu angehalten bis am 23. Januar 2015 die noch fehlenden Arbeitsbemühungen nachzureichen und/oder deren Fehlen zu begründen. Am

21. Januar 2015 (Eingang beco; act. II 45) reichte der Versicherte eine entsprechende Stellungnahme ein.

Mit Verfügung vom 11. Februar 2015 (act. II 55 - 56) wurde der Versicherte wegen ungenügender Arbeitsbemühungen im Hinblick auf die drohende Arbeitslosigkeit während drei Monaten vor der Anmeldung, für acht Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Die dagegen erhobene Einsprache vom 24. Februar 2015 (act. II 58 - 59) wies das beco mit Entscheid vom

8. Juni 2015 ab (act. II 71 - 74).

B.

Hiergegen erhob der Versicherte am 6. Juli 2015 Beschwerde. Sinngemäss beantragt er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids.

Der Beschwerdegegner beantragt mit Beschwerdeantwort vom 24. August 2015 die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Nov 2015, ALV/15/631, Seite 3

Mit prozessleitender Verfügung vom 27. August 2015 wurde der Beschwerdegegner aufgefordert, eine Ergänzung der Beschwerdeantwort einzureichen und sich namentlich zur Frage zu äussern, inwiefern sich der Vorwurf der quantitativ ungenügenden Arbeitsbemühungen bei anerkanntermassen neun geleisteten Bemühungen aufrechterhalten lasse.

Am 29. August 2015 reichte der Beschwerdeführer aufforderungsgemäss die schriftliche Bestätigung hinsichtlich der Verlängerung des am 2. Juli 2014 mit der Firma C.________ abgeschlossenen Einsatzvertrages ein.

In seiner Stellungnahme vom 24. September 2015 führte der Beschwerdegegner aus, dass der Beschwerdeführer die Zielvorgaben von drei Bewerbungen pro Monat in quantitativer Hinsicht erfüllt habe. Der Beschwerdeführer habe sich jeweils per E-Mail an die potentiellen Arbeitgeber gewandt. Gemäss den Rückmeldungen der Unternehmungen D.________ in … und E.________ in …, handle es sich bei den an diese Gesellschaften gerichteten Bewerbungen zweifelsfrei um Spontanbewerbungen.

In der prozessleitenden Verfügung vom 25. September 2015 wurde festgestellt, dass der Beschwerdegegner einzig noch die Qualität der Arbeitsbemühungen zu beanstanden scheine, woraufhin der Beschwerdeführer mit Replik vom 14. Oktober 2015 an seiner Beschwerde festhielt und die Reduktion auf zwei Einstelltage verlangte.

Erwägungen:

1.

1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Nov. 2015, ALV/15/631, Seite 4

Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom

31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom

23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 8. Juni 2015 (act. II 71 - 74). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Einstellung in der Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers im Umfang von acht Tagen wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit.

1.3 Bei einer Einstellung von acht Tagen liegt der Streitwert unter CHF 20'000.00, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Nov 2015, ALV/15/631, Seite 5

ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1

S. 525 und E. 2.1.4 S. 528).

2.2 Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 133 V 89 E. 6.1.1 S. 91). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung unterliegt ausschliesslich den spezifischen Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung (nicht Art. 43 Abs. 3 ATSG). Daraus folgt, dass vorbehältlich eines entschuldbaren Grundes eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ausgesprochen werden kann, wenn die Nachweise der Arbeitsbemühungen nicht innert der Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht werden, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (BGE

139 V 164).

2.3 Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Die versicherte Person hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefordert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei. Bei der Anmeldung hat die arbeitslos gewordene Person den Nachweis ihrer Bemühungen um Arbeit vorzulegen (Art. 20 Abs. 1 lit. d AVIV). Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Nov. 2015, ALV/15/631, Seite 6

sie sämtliche während der Kündigungsfrist getätigten Stellenbewerbungen einzureichen haben (BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526).

Für in saisonalen, befristeten oder temporären Arbeitsverhältnissen Beschäftigte wird die Verpflichtung zur Arbeitssuche im vom beco Berner Wirtschaft herausgegebenen "Merkblatt zur saisonalen Arbeitslosigkeit" hinsichtlich der Qualität der Stellensuche insoweit konkretisiert, als sich diese auf feste, unbefristete Anstellungen sowie auf andere Regionen und andere Bereiche als die zuvor ausgeübte berufliche Tätigkeit beziehen muss.

2.4 Nach der Praxis sind als Arbeitsbemühungen im Sinne des Gesetzes in erster Linie gezielte Bewerbungen um offene Stellen zu verstehen, da einem solchen planmässigen Vorgehen am ehesten Erfolg beschieden ist. Blosse Anfragen bei möglichen Arbeitgebern sowie die Kontaktnahme mit Stellenvermittlungsbüros mögen als ergänzende Anstrengungen zur Beendigung von Arbeitslosigkeit durchaus sinnvoll sein. Da ihr Erfolg aber weitgehend von Zufall abhängt, können sie systematische Bewerbungen um offene Stellen nicht ersetzen (ARV 1990 S. 133 E. 2a, 1987 S. 41

E. 2a). Die Eigeninitiative der versicherten Person hat sich laut Art. 17 Abs. 1 Satz 2 AVIG wenn nötig auch auf ausserberufliche Arbeitsgelegenheiten zu erstrecken. Ab wann und in welchem Ausmass der Verzicht auf ausserberufliche Arbeitsbemühungen arbeitslosen Personen unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht zum Vorwurf gemacht werden kann, beurteilt sich auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalls, so etwa in Berücksichtigung der auf dem Arbeitsmarkt für die bisherige Tätigkeit vorhandenen Stellenangebote (BGE 139 V 524 E. 2.1.3 S. 527).

2.5 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehnisabläufen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Nov 2015, ALV/15/631, Seite 7

als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2; RKUV 2001 U 413 S. 86 E. 5b).

3.

3.1 Aufgrund der Akten steht fest und ist zwischen den Parteien nicht mehr umstritten, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bzw. vom 20. September bis zum 19. Dezember 2014 neun elektronische Arbeitsbemühungen eingereicht hat (act. II 20, 33 - 44). Der Beschwerdegegner hat in der ergänzenden Beschwerdeantwort vom

24. September 2015 anerkannt, dass die Arbeitsbemühungen in quantitativer Hinsicht ausreichend seien. Zu prüfen bleibt somit einzig, ob sich diese auch in qualitativer Hinsicht als genügend erweisen.

3.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei der B.________ aufgrund eines Zusatzes zum Rahmenvertrag ab 7. Juli 2014 für (vorerst) maximal drei Monate im Einsatz stand (act. IIA 65). In der Folge wurde dieser Einsatz verlängert und mit Kündigungsschreiben vom

11. Dezember 2014 per 19. Dezember 2014 beendet (act. IIA 63). Als Temporärarbeiter war er somit verpflichtet sich während drei Monaten vor Anspruchsbeginn um eine neue Arbeit zu bemühen und die Stellensuche namentlich auf andere Bereiche als die ... auszudehnen (vgl. E. 2.2 hiervor).

3.3

3.3.1 Der Beschwerdeführer hat am 10. Februar 2012 das Merkblatt zur saisonalen Arbeitslosigkeit (Akten des beco, Dossier der RAV-Region Bern-Mittelland, Nachtrag [act. IIC] 62) unterzeichnet und damit zur Kenntnis genommen, dass er sich auch in anderen Bereichen als der zuvor ausgeübten Tätigkeit und auf ausgeschriebene Stellen zu bewerben hat sowie, dass Spontanbewerbungen als ungenügend beurteilt werden. Wenn der Beschwerdeführer nun in seiner Replik vom 14. Oktober 2015 ausführt, das obgenannte Merkblatt sei im Jahr 2012 unterzeichnet worden und habe somit für die aktuelle Rahmenfrist keine Gültigkeit mehr (vgl. Replik S. 3 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Nov. 2015, ALV/15/631, Seite 8

Ziff. 5), verkennt er die Bedeutung der Schadenminderungspflicht (vgl.

E. 2.3 hiervor).

3.3.2 Im vorliegenden Verfahren führt der Beschwerdeführer replikweise aus, dass Spontanbewerbungen ein moderates Mittel zum Eintritt in den Arbeitsmarkt seien. Weiter hält er fest in ständigem Kontakt zu den Firmen in der ... sein zu müssen, u.a. mittels Spontanbewerbungen. Er bestreitet damit nicht, dass es sich bei seinen Arbeitsbemühungen während der Drei- Monats-Periode vom 20. September bis am 19. Dezember 2014 um Spontanbewerbungen gehandelt hat. Ein weiterer Hinweis darauf, dass es sich um spontane und nicht um Bewerbungen auf offene und ausgeschrieben Stellen gehandelt hat, geben auch die Absagen der D.________ (act. II 40) und der E.________ (act. II 34). Als Begründung geben die beiden Firmen an, dass momentan keine offenen Stellen zu vergeben seien. Der Beschwerdeführer hat auf seine neun Bewerbungen lediglich drei Absagen erhalten, die anderen angeschriebenen Betriebe liessen seine Anfragen offensichtlich unbeantwortet (act. II 20, 33 - 34, 37 - 38, 40). Daraus ist zu schliessen, dass sich sämtliche Bewerbungen nicht auf offene Stellen bezogen haben, richtete doch der Beschwerdeführer seine Schreiben jeweils auch an die Haupt-E-Mailadresse des Betriebes (act. II 35 - 44) mit der Anrede "Sehr geehrte Damen und Herren". Hätte er sich auf eine ausgeschriebene Stelle beworben, so hätte die Anschrift seiner Bewerbungen jeweils anders gelautet, namentlich hätte er sich an den Personaldienst oder eine bestimmte Ansprechperson gewandt oder die Bewerbung wäre unter Angabe einer Referenznummer erfolgt. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer dabei seine persönlichen Kontakte zur ... nutzte, indem er sich bei ihm bekannten Firmen telefonisch um eine Stelle bemühte (vgl. Beschwerde S. 3). Dem Beschwerdeführer hätte aufgrund seiner bisherigen Erfahrungen bewusst sein müssen, dass Spontanbewerbungen nur wenig Erfolg beschieden ist.

3.3.3 Zudem bestätigt der Beschwerdeführer, sich als Fachmann mit langjähriger Erfahrung hauptsächlich in seinem Berufsfeld zu bewerben (vgl. Replik S. 3 Ziff. 4). Er ist seit mehreren Jahren in der von der saisonalen Arbeitslosigkeit bedrohten ... tätig (act. II 9). Die Beendigung von temporären Arbeitsverhältnissen veranlassten ihn bereits in der Vergangenheit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Nov 2015, ALV/15/631, Seite 9

dazu, sich im Winter oder vor den Sommerferien bei einer Arbeitsvermittlung anzumelden (act. IIA 13, IIC 53). Aufgrund seiner bisherigen Erfahrungen und dem drohenden Ende seines Temporäreinsatzes hätte dem Beschwerdeführer bewusst sein müssen, dass er sich im Hinblick auf die Herbstbzw. Wintermonate, in welchen Mitarbeiter in der ... eher entlassen als eingestellt werden, im Rahmen der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht auch ausserhalb der ... hätte bewerben müssen.

3.4 Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdeführer im hier massgebenden Zeitraum vorwiegend Spontanbewerbungen in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich und nicht auf offene Stellen – insbesondere nicht in einer anderen Branche – getätigt. Insgesamt erweist sich die Qualität der Arbeitsbemühungen somit als ungenügend, was der Beschwerdeführer in seiner Replik auch nicht weiter bestreitet, verlangt er doch lediglich die Reduktion der Einstellfrist von acht Tagen. Der Beschwerdegegner hat die Arbeitslosenentschädigung somit zu Recht wegen ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit eingestellt.

4.

Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Einstelldauer.

4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Die Dauer der Einstellung richtet sich einzig nach dem Grad des Verschuldens und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; SVR 2006 ALV Nr. 20

S. 71 E. 3.1 f.).

Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Nov. 2015, ALV/15/631, Seite 10

abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006

S. 230 E. 2.1).

4.2 Der Beschwerdegegner hat eine Einstellung von acht Tagen verfügt, was einer Sanktion im mittleren Bereich bei einem leichten Verschulden entspricht. Unter Berücksichtigung der gesamten hier relevanten Umstände erweist sich das Einstellmass als angemessen, weshalb für das Gericht keine Veranlassung besteht, in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen (vgl. E. 4.1 hiervor).

4.3 Zusammenfassend ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung nicht nur grundsätzlich, sondern auch in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden und der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Juni 2015 erweist sich als rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

5.

5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Nov 2015, ALV/15/631, Seite 11

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung Rechtsdienst

- Staatssekretariat für Wirtschaft – seco

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.