Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
200 2015 605 • VG BE 200 2015 605 KI-generiert

Repayment of Unemployment Benefits Following Suspension for Insufficient Job Search

Geschäftsnummer 200 2015 605
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A claimant, whose employment was terminated in September 2014, received unemployment benefits (Taggelder) after applying in December 2014, despite subsequently being found to have engaged in insufficient job search efforts during the pre-application notice period (October to December 21, 2014). The local unemployment fund initially imposed an 11-day suspension of benefits (Einstellung), which became final as it was not challenged, and subsequently demanded the repayment of CHF 793.20, representing the unjustified benefits paid in January 2015. The court upheld the repayment order, reasoning, under Article 95(1) AVIG in conjunction with Article 25(1) ATSG, that wrongfully received unemployment benefits must be reclaimed; specifically, the 11-day suspension, which could not be offset against future payments because the claimant ceased receiving benefits upon starting a new permanent job in February 2015, established that the January payments were undue and therefore subject to recovery, satisfying the requirements for revision/reconsideration due to unquestionable incorrectness and significant importance of the correction.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 59 ATSG, Art. 60 ATSG, Art. 61 lit. b ATSG, Art. 81 Abs. 1 i.V.m, Art. 57 Abs. 1 GSOG, Art. 84 Abs. 3 VRPG; Repayment of Unemployment Benefits Following Suspension for Insufficient Job Search: The local unemployment fund initially imposed an 11-day suspension of benefits (Einstellung), which became final as it was not challenged, and subsequently demanded the repayment of CHF 793.20, representing the unjustified benefits paid in January 2015. The court upheld the repayment order, reasoning, under Article 95(1) AVIG in conjunction with Article 25(1) ATSG, that wrongfully received unemployment benefits must be reclaimed; specifically, the 11-day suspension, which could not be offset against future payments because the claimant ceased receiving benefits upon starting a new permanent job in February 2015, established that the January payments were undue and therefore subject to recovery, satisfying the requirements for revision/reconsideration due to unquestionable incorrectness and significant importance of the correction.

Schlagwörter

KI-generiert
Einstellung der Arbeitslosenentschädigung Arbeitslosigkeit Beschäftigungsbeihilfen Zwischenbeschäftigung Kündigungsfrist Rückforderung von Kurzarbeitsentschädigung Einspracheentscheid vom 2. Juni 2015

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 95 Abs. 1 AVIG

Basis for the requirement to reimburse unduly received benefits.

Art. 25 Abs. 1 ATSG

Cited alongside Art. 95 Abs. 1 AVIG as the general principle for reimbursement of unduly received benefits.

Art. 61 lit. a ATSG

Basis for the decision not to levy procedural costs.

Art. 61 lit. g ATSG

Basis for the decision not to award party compensation due to the outcome of the case.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

200 15 605 ALV KNB/SCC/SEE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 18. August 2015

Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero

A.________

Beschwerdeführer

gegen

beco Berner Wirtschaft Arbeitslosenkasse Kanton Bern, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner

betreffend Einspracheentscheid vom 2. Juni 2015 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2015, ALV/15/605, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Der 1967 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) arbeitete ab Oktober 2009 für die B.________ (Akten der Arbeitslosenkasse, Antwortbeilage [AB] 94-96); diese Arbeitsstelle wurde ihm per Ende September 2014 gekündigt (AB 94). Vom 23. Oktober bis 19. Dezember 2014 war er für die C.________ für Temporäreinsätze tätig (AB 85, 88, 91). Danach meldete er sich beim RAV zur Arbeitsvermittlung an (AB 86) und stellte ab dem 22. Dezember 2014 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (AB 90). Im Januar 2015 arbeitete er im Zwischenverdienst für die C.________ (AB 27 ff.).

Mit Verfügung vom 30. März 2015 stellte das beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung, den Versicherten wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist bis zur Eröffnung der Rahmenfrist vom

22. Dezember 2014 für 11 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (AB 22). Diese Verfügung wurde nicht angefochten.

Mit Verfügung vom 12. Mai 2015 forderte das beco, Arbeitslosenkasse (beco bzw. Beschwerdegegner), wegen zu Unrecht bezogener Taggelder den Betrag von Fr. 793.20 zurück (AB 20). Hiergegen erhob der Versicherte am

22. Mai 2015 Einsprache (AB 18 f.). Mit Entscheid vom 2. Juni 2015 hielt das beco an der Rückforderung von Fr. 793.20 fest (AB 12 ff.).

B.

Am 29. Juni 2015 (Poststempel) erhob der Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Sinngemäss beantragt er die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 2. Juni 2015.

Mit Beschwerdeantwort vom 6. Juli 2015 beantragt das beco die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2015, ALV/15/605, Seite 3

Erwägungen:

1.

1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art.

81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid des beco vom

2. Juni 2015 (AB 12 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Rückforderung von Fr. 793.20.

1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2015, ALV/15/605, Seite 4

2.

2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ATSG).

2.2 Eine aufgrund einer formell rechtskräftigen Verfügung ausgerichtete Leistung ist in der Sozialversicherung zurückzuerstatten, wenn entweder die für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung [Art. 53 Abs. 2 ATSG]) oder die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel [Art. 53 Abs. 1 ATSG]) erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind (BGE

126 V 23 E. 4b S. 23; SVR 2012 UV Nr. 28 S. 105 E. 5.1). Diese Grundsätze finden auch dann Anwendung, wenn die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen formlos verfügt worden sind (BGE 129 V 110 E. 1.1 S. 110; SVR 2012 UV Nr. 28 S. 105 E. 5.1).

3.

3.1 Es ist erstellt, dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom

30. März 2015 für „ungenügende Arbeitsbemühungen vor Antragstellung“ – d.h. für die Zeit von Oktober bis zum 21. Dezember 2014 – für 11 Tage in der Anspruchsberechtigung auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung eingestellt wurde (AB 22 ff.); dazu wurde festgehalten, dass die Einstelltage mit den nächsten Auszahlungen verrechnet würden. Diese Verfügung blieb unangefochten.

Nach seiner Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse am 22. Dezember 2014 (AB 90 ff.) hatte der Beschwerdeführer – bevor die ersten Taggelder ausbezahlt wurden – die allgemeinen Wartezeiten (Art. 18 Abs. 1 AVIG) zu bestehen (vgl. AB 67 oben). Im Januar 2015 erzielte er dann einen Zwischenverdienst (vgl. AB 28, 33) und es wurden zudem 5,4 Taggelder der Arbeitslosenversicherung ausbezahlt (AB 12). Per 31. Januar 2015 hat sich der Beschwerdeführer bei der Arbeitslosenkasse abgemeldet, da er eine Festanstellung antreten konnte (AB 16, 25). Der Beschwerdegegner konnte die verfügten 11 Einstelltage somit nicht mit weiteren Zahlungen von Ar- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2015, ALV/15/605, Seite 5

beitslosentaggeldern verrechnen, weshalb dies nunmehr zur Rückforderung führt.

Da der Beschwerdeführer für 11 Tage eingestellt wurde, steht zweifellos fest, dass er die (formlos verfügten) Taggeldleistungen für den Monat Januar 2015 zu Unrecht bezogen hat, wobei die entsprechende Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Da die Voraussetzungen der Wiedererwägung erfüllt sind, ist der Beschwerdeführer für die unrechtmässig ausbezahlten Taggelder rückerstattungspflichtig. Zur Höhe der Rückforderung von Fr. 793.20 bringt der Beschwerdeführer keine Einwände vor und es bestehen keine Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit.

3.2 Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, das Schreiben des RAV vom 22. April 2015 (AB 16) belege, dass „alle Sanktionen eingestellt sind“, so trifft dies nicht zu. Dieses Schreiben bezieht sich einzig auf die Kontrollperiode Februar 2015. Da sich der Beschwerdeführer per 1. Februar 2015 wegen Antritts einer Festanstellung vom RAV abgemeldet hat (AB 16, 25), waren – im Zusammenhang mit der Frage allfällig genügender Arbeitsbemühungen für Februar 2015 – keine weiteren Einstelltage zu prüfen. Die rechtskräftig verfügten 11 Einstelltage (Verfügung vom 30. März 2015) bleiben jedoch bestehen. Da diese – wie bereits erwähnt – nicht verrechenbar sind, hat der Beschwerdegegner zu Recht eine Rückforderung verfügt.

3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid des beco vom 2. Juni 2015 (AB 12 ff.) als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen.

4.

4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).

4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2015, ALV/15/605, Seite 6

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- beco Berner Wirtschaft Arbeitslosenkasse Kanton Bern

- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung

- Staatssekretariat für Wirtschaft – seco

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.