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200 2015 559 • VG BE 200 2015 559 KI-generiert

Pensioner Social Benefit Dispute Over Separated Spouse Tax Payments

Geschäftsnummer 200 2015 559
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A retiree receiving an AHV pension applied for supplementary benefits (EL), which were initially denied by the compensation fund. The insured party, who lives separately from their spouse, challenged the calculation, arguing that their monthly contributions towards a cohabitation living arrangement and the payment of their spouse's cantonal and municipal taxes, as agreed in their separation agreement, should be recognized as eligible expenditures. The court partially upheld the appeal, rejecting the claim for the monthly living arrangement payments, finding these costs are already covered by the standard allowance for general living expenses in the EL calculation, which includes expenses for accommodation, communication, and transport. However, the court ruled that the claim for paying the spouse's taxes must be considered a recognized family law maintenance contribution and factored into the EL calculation, provided the payment receipt is submitted; consequently, the court annulled the previous decision and remanded the case to the compensation fund for a new assessment and ruling.

Legislator-Regeste

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Art. 59 ATSG, Art. 58 ATSG, Art. 60 ATSG, Art. 61 lit. b ATSG, Art. 81 Abs. 1 i.V.m, Art. 57 Abs. 1 GSOG; Pensioner Social Benefit Dispute Over Separated Spouse Tax Payments: The insured party, who lives separately from their spouse, challenged the calculation, arguing that their monthly contributions towards a cohabitation living arrangement and the payment of their spouse's cantonal and municipal taxes, as agreed in their separation agreement, should be recognized as eligible expenditures. The court partially upheld the appeal, rejecting the claim for the monthly living arrangement payments, finding these costs are already covered by the standard allowance for general living expenses in the EL calculation, which includes expenses for accommodation, communication, and transport. However, the court ruled that the claim for paying the spouse's taxes must be considered a recognized family law maintenance contribution and factored into the EL calculation, provided the payment receipt is submitted; consequently, the court annulled the previous decision and remanded the case to the compensation fund for a new assessment and ruling.

Schlagwörter

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Zahlung der Leistungen Vorsorgebeiträge Familienleistungsausgleich Lebenshaltungskosten Beitragsforderung Ergänzungsleistungen zur AHV Einspracheentscheid vom 5. Juni 2015

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 39 ff. BGG

Cited in the final instruction section regarding the possibility to appeal to the Federal Tribunal.

Art. 82 ff. BGG

Cited in the final instruction section regarding the possibility to appeal to the Federal Tribunal.

Art. 90 ff. BGG

Cited in the final instruction section regarding the possibility to appeal to the Federal Tribunal.

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Volltext

200 15 559 EL GRD/FRN/SEE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 2. September 2016

Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiberin Franzen

A.________ Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin

betreffend Einspracheentscheid vom 5. Juni 2015 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2016, EL/15/559, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Der 1941 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezieht eine AHV-Rente (Dossier der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 22; 25). Er meldete sich im Februar 2015 zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an (AB 1).

Mit Verfügung vom 13. Mai 2015 wies die AKB einen Anspruch der Versicherten auf EL für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis auf weiteres ab (AB 41). Dabei wurden in den entsprechenden EL-Berechnungen familienrechtliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 12‘000.— in der Position „Ausgaben“ eingesetzt (AB 40). Dagegen erhob der Versicherte Einsprache unter Beilage verschiedener Unterlagen (AB 45 - 51). Unter anderem machte er geltend, er bezahle die Krankenkassenprämien seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau und habe Schulden bei verschiedenen Gläubigern. Mit

Entscheid vom 5. Juni 2015 (AB 55) wies die AKB die Einsprache ab, wobei sie die vom Versicherten bezahlten Krankenkassenprämien seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau in der Position „Ausgaben“ als familienrechtliche Unterhaltsbeiträge berücksichtigte (AB 54 f.).

B.

Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 17. Juni 2015 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie die Neuberechnung seines EL-Anspruchs unter Beilage der provisorischen Steuerrechnung 2015 seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau.

Mit Beschwerdeantwort vom 16. Juli 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2016, EL/15/559, Seite 3

Erwägungen:

1.

1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 5. Juni 2015 (AB 55). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf EL ab Januar 2015.

1.3 Die EL werden grundsätzlich jährlich ausgerichtet. Basis ist das Kalenderjahr (BGE 128 V 39 E. 3b S. 41). Der Streitwert erreicht für 2015 den Betrag von Fr. 20'000.-- nicht, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art.

80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2016, EL/15/559, Seite 4

2.

2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung vom

19. März 1965 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die EL bestehen aus der jährlichen EL sowie der Vergütung von Krankheitsund Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

2.2 Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die Ausgaben in erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr. Dieser beträgt seit 1. Januar 2015 für Alleinstehende Fr. 19'290.-- und für Ehepaare Fr. 28'935.-- (Art. 10 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 1 der Verordnung 15 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom 15. Oktober 2014 [SR 831.304]).

Daneben gehören zu den anerkannten Ausgaben der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten, die Gewinnungskosten, die Gebäudeunterhaltskosten, die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes, ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung sowie geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (Art. 10 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ELG).

3.

3.1 Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise geltend, seine monatlichen Pensionszahlungen an seine Lebenspartnerin für die Wohngemeinschaft in der Höhe von Fr. 500.-- monatlich bzw. Fr. 6‘000.-- jährlich seien in der EL-Berechnung zu berücksichtigen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2016, EL/15/559, Seite 5

Der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (vgl. E. 2.2 hiervor) beinhaltet alle Ausgaben, für die nicht eine separate Ausgabenposition gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG vorgesehen ist. Mit dem Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf sind sämtliche Kosten für Nahrungsmittel, Bekleidung, Körperpflege, Energieverbrauch (Elektrizität, Gas usw.), Kommunikation, Transport, Freizeitaktivitäten, Steuern sowie Versicherungen (ausgenommen Krankenkassenprämien) zu decken (URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 10 N. 142). Die geltend gemachten Pensionszahlungen von Fr. 500.-- monatlich sind in dieser Ausgabenposition enthalten und können deshalb in der EL-Berechnung nicht nochmals berücksichtigt werden.

3.2 Des weiteren hat der Beschwerdeführer im EL-Antragsformular (AB 1 S. 2) geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 17‘196.-- geltend gemacht. Davon hat die Beschwerdegegnerin im Einspracheverfahren Fr. 16‘394.-- anerkannt (AB 55). Im Beschwerdeverfahren macht der Beschwerdeführer - wie bereits im Einspracheverfahren - die Übernahme der Zahlung der Kantonsund Gemeindesteuern 2015 gemäss Trennungsvereinbarung (AB 8) geltend und legt eine Steuerrechnung über Fr. 2‘001.90, zahlbar per 31. Oktober 2015, bei. Falls der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin den entsprechenden Zahlungsbeleg vorlegen kann, ist dieser Betrag vorliegend ebenfalls als Unterhaltsbeitrag zu berücksichtigen. Zumal die Übernahme der Steuern in der Trennungsvereinbarung ausdrücklich vereinbart worden ist (AB 8 Ziff. 4).

3.3 Dementsprechend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid (AB 55) aufzuheben und die Sache zur Prüfung im Sinne der E. 3.1 f. hiervor und anschliessenden neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4.

4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m Art. 61 lit. a ATSG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2016, EL/15/559, Seite 6

4.2 Trotz seines teilweisen Obsiegens ist dem Beschwerdeführer kein Parteikostenersatz zuzusprechen. Für die Interessenwahrung entstand im vorliegenden Verfahren kein Arbeitsaufwand, der das für die einzelne Person im Rahmen der Besorgung persönlicher Angelegenheiten Übliche und Zumutbare überschritt (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 5. Juni 2015 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der

Erwägungen – neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen

- Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.