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200 2015 451 • VG BE 200 2015 451 KI-generiert

Spousal Supplementary Benefits Appeal Over Improper Consolidation and Failure to Address Death

Geschäftsnummer 200 2015 451
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A surviving spouse contested a decision regarding supplementary benefits (EL) for her deceased husband and herself, arguing an incorrect calculation of their joint savings, where the social insurance authority had consolidated the appeal proceedings despite the husband's death before the objection decision. The court ruled that the social insurance authority violated essential procedural principles by failing to split the case and suspend the proceedings concerning the deceased until the estate's succession was clarified, rendering the part of the decision related to the estate null and void; additionally, the part concerning the surviving spouse must be annulled due to the failure to acknowledge the husband's death as a revision ground affecting her EL eligibility from April 2015, leading the court to overturn the entire objection decision and remit the case to the social insurance authority for a full reassessment and new determination of the EL claims.

Legislator-Regeste

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Art. 560 ZGB, Art. 17 Abs. 2 ATSG, Art. 57 Abs. 1 GSOG, Art. 61 lit. a ATSG, Art. 40 Abs. 1 VRPG, Art. 1 Abs. 1 ELG; Spousal Supplementary Benefits Appeal Over Improper Consolidation and Failure to Address Death: The court ruled that the social insurance authority violated essential procedural principles by failing to split the case and suspend the proceedings concerning the deceased until the estate's succession was clarified, rendering the part of the decision related to the estate null and void; additionally, the part concerning the surviving spouse must be annulled due to the failure to acknowledge the husband's death as a revision ground affecting her EL eligibility from April 2015, leading the court to overturn the entire objection decision and remit the case to the social insurance authority for a full reassessment and new determination of the EL claims.

Schlagwörter

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Tod des Ehegatten Ergänzungsleistung Sozialversicherungsverfahren Nichtigkeitsverfahren Verfahrensrügen Versicherungsleistungsanspruch Einspracheentscheid vom 15. April 2015

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 40 Abs. 1 VRPG

Cited in the reasoning to justify the ex officio annulment of the part of the contested decision concerning the deceased's estate due to procedural violations.

Art. 61 lit. a ATSG

Cited together with Art. 1 Abs. 1 ELG as the basis for not levying court fees.

Art. 1 Abs. 1 ELG

Cited together with Art. 61 lit. a ATSG as the basis for not levying court fees.

Art. 57 Abs. 1 GSOG

Cited to establish the Single Judge's jurisdiction based on the value of the dispute.

Art. 57 ATSG

Cited as the general procedural rule applicable to appeals against social security decisions handled by the Social Insurance Division.

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Volltext

200 15 451 EL SCP/SAW/SEE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 20. August 2015

Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Winiger

1. A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin

2. Nachlass des C.________ selig verstorben am xx. xxxx 2015

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin

betreffend Einspracheentscheid vom 15. April 2015 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2015, EL/15/451, Seite 2

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

 Am 13. Februar 2015 sprach die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) mit zwei separaten Verfügungen den Eheleuten C.________ und A.________ für die Periode Juni bis Dezember 2014 je monatliche Ergänzungsleistungen (EL) in der Höhe von Fr. 4'257.-- (Akten der AKB [act. II] 37) resp. von Fr. 220.-- (act. II 39)

zu. Zudem legte sie in zwei weiteren Verfügungen fest, dass die EL ab Januar 2015 bis auf weiteres für C.________ Fr. 4'061.-- (act. II 41) und für A.________ Fr. 31.-- betragen. Aufgrund einer neuen Heimtaxe wurde der EL-Anspruch von C.________ mit Verfügung vom 27. Februar 2015 auf Fr. 4'064.-- erhöht (act. II 51); die EL von A.________ blieben unverändert (act. II 53). Am xx. xxxx 2015 verstarb der Versicherte C.________ (act. II 55). Gestützt auf eine Vertretungsvollmacht von A.________ (fortan Versicherte bzw. Beschwerdeführerin; act. II 57) reichte deren Sohn, B.________, namens seiner Eltern Einsprache gegen die Verfügungen vom 13. Februar 2015 ein (act. II 69). Dabei machte er geltend, das bei den Berechnungen der EL angenommene Sparguthaben von Fr. 142'420.-- sei nicht korrekt, es seien nur rund Fr.

20'000.-- anzurechnen. Mit Entscheid vom 15. April 2015 (act. II 72)

wies die AKB die Einsprache ab.

 Am 15. Mai 2015 gelangte B.________ im Namen seiner Eltern an das Verwaltungsgericht und erhob gegen den Einspracheentscheid vom 15.

April 2015 (act. II 72) Beschwerde. Er beantragt die Neuberechnung der EL auf der Basis eines Sparguthabens von Fr. 20'000.--. Mit prozessleitender Verfügung vom 20. Mai 2015 beschränkte der Instruktionsrichter das Verfahren auf die Klärung der Prozessvoraussetzungen. Dazu nahm die Beschwerdegegnerin am 15. Juni 2015 betreffend die Rechtsnachfolge des Versicherten C.________ selig Stellung und schloss im Weiteren auf Abweisung der Beschwerde.

 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2015, EL/15/451, Seite 3

2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

 Der Versicherte C.________ ist am xx. xxxx 2015 (act. II 55) und damit vor Einleitung des Einspracheverfahrens verstorben. Mit dem Tod hat die Persönlichkeit des Versicherten bzw. dessen Rechtsund Parteifähigkeit geendet, weshalb ausgeschlossen ist, dass jemand als Vertreter des Verstorbenen in dessen Namen einen Prozess weiterführen kann (BGE 129 I 302 E. 1.2.1 S. 306). Vielmehr treten bei laufenden Verfahren die Erben des Verstorbenen ohne weiteres als Partei in den Prozess ein (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 13 N. 13), wobei der Erbschaftserwerb bis zur Klärung der Annahme oder bis zum Ablauf der Ausschlagungsfrist resolutiv bedingt ist (IVO SCHWANDER, in Basler Kommentar, 2. Aufl., Art.

560 ZGB N. 7). Daraus folgt, dass das Verfahren bei Tod einer Partei ruht bzw. einzustellen und erst fortzusetzen ist, wenn die Erbschaft nicht mehr ausgeschlagen werden kann bzw. die Erbenstellung definitiv geworden ist (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Art. 13 N. 14).

Demnach hätte die Beschwerdegegnerin das mit den gemeinsam gegen die Verfügungen vom 13. Februar 2015 angehobene Einspracheverfahren zumindest in zwei Verfahren teilen und dasjenige betreffend den verstorbenen Versicherten einstellen müssen; war doch nach der Aktenlage die Rechtsnachfolge im Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 15. April 2015 (act. II 72) noch in keiner Art und Weise geklärt.

Indem die Beschwerdegegnerin die beiden Verfahren vereinigt hat, sind wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt worden. Eine gerichtliche Beurteilung ist daher nicht möglich. Soweit der angefochtene Entscheid den Nachlass des Verstorbenen betrifft, ist dieser nichtig und gestützt auf Art. 40 Abs. 1 des kantonalen Gesetztes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) von Amtes wegen aufzuheben.

 Soweit der angefochtene Einspracheentscheid (act. II 72) die Versicherte betrifft, ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin ausser Acht Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2015, EL/15/451, Seite 4

gelassen hat, dass mit dem Tod des Ehegatten, C.________, ein Revisionsgrund eingetreten ist (Art. 17 Abs. 2 ATSG; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht {BGer}] vom 22. April 2005, P 51/04, E. 1.1), der bereits beim Erlass des Einspracheentscheides vom 15. April 2015 (act. II 72) hätte berücksichtig werden müssen (Art. 25 Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 [ELV; SR 831.301]). So hat der am xx. xxxx 2015 eingetretene Todesfall (act. II 55) ab April 2015 EL- berechnungsrelevante Auswirkungen auf die AHV-seitigen Einnahmen und das Vermögen der Versicherten, was vorliegend unberücksichtigt blieb und, soweit die Verhältnisse ab April 2015 betreffend, auch zur Aufhebung des die Versicherte betreffenden Teils des angefochtenen Entscheides führen muss. Es ist denn auch nicht Sache des Gerichts, die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Verfahrensweise in dem Sinne zu entwirren, als über den EL-Anspruch der Versicherten für die Periode Juni 2014 (act. II 39) bis xxxx 2015 (Eintritt des Todesfalles)

gesondert zu entscheiden wäre. Vielmehr ist bei der gegebenen Sachlage aus prozessökonomischen Gründen der angefochtene Einspracheentscheid insgesamt aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die weiteren Abklärungen vorzunehmen und hiernach über die EL-Ansprüche neu zu befinden.

 Der Streitwert übersteigt den Betrag von Fr. 20'000.-- nicht, weshalb für diesen Entscheid der Einzelrichter zuständig ist (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung vom

6. Oktober 2006 (ELG; SR 831.30) i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

 Trotz Obsiegens steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu, da ihr für die Prozessführung kein ausserordentlicher Aufwand entstanden ist (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207; AHI 2000 S. 330 E. 5).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2015, EL/15/451, Seite 5

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird dahingehend gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom

15. April 2015 aufgehoben wird. Die Akten gehen zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurück.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen

- Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.