Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
200 2015 408 • VG BE 200 2015 408 KI-generiert

Sanction for Insufficient and Late Job Search Verification

Geschäftsnummer 200 2015 408
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns an unemployed individual who was sanctioned with a six-day suspension of unemployment benefits for insufficient job search efforts during the control period of November 2014, including the late submission of verification documents. The unemployed person claimed to have submitted the job search efforts form for November 2014 via post on December 2, 2014, supported by a "WebStamp" receipt, but the RAV disputed receiving the document, and the court found that the "WebStamp" only proved the purchase of postage, not the timely submission or delivery of the letter by the deadline of December 5, 2014. The court reasoned that in social insurance cases, the burden of proof for the essential facts lies with the party claiming rights, and the claimant failed to prove timely submission of sufficient job search efforts, leading to the application of the rule that belatedly submitted efforts are not considered. Since only one timely application was acknowledged, which was deemed clearly insufficient, and there was no excusable reason for the delay, the court upheld the six-day penalty, concluding that the sanction fell within the moderate range of minor fault and was proportionate.

Legislator-Regeste

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Art. 59 ATSG, Art. 60 ATSG, Art. 61 lit. b ATSG, Art. 81 Abs. 1 i.V.m, Art. 57 Abs. 1 GSOG, Art. 84 Abs. 3 VRPG; Sanction for Insufficient and Late Job Search Verification: The unemployed person claimed to have submitted the job search efforts form for November 2014 via post on December 2, 2014, supported by a "WebStamp" receipt, but the RAV disputed receiving the document, and the court found that the "WebStamp" only proved the purchase of postage, not the timely submission or delivery of the letter by the deadline of December 5, 2014. The court reasoned that in social insurance cases, the burden of proof for the essential facts lies with the party claiming rights, and the claimant failed to prove timely submission of sufficient job search efforts, leading to the application of the rule that belatedly submitted efforts are not considered. Since only one timely application was acknowledged, which was deemed clearly insufficient, and there was no excusable reason for the delay, the court upheld the six-day penalty, concluding that the sanction fell within the moderate range of minor fault and was proportionate.

Schlagwörter

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Einstellung der Arbeitslosenentschädigung verspätete Einreichung von Urkunden Kontrollfrist Bewerbung Schadenminderungspflicht bei Arbeitslosigkeit Arbeitslosigkeit Einspracheentscheid vom 27. April 2015 (ER RD 211/2015)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG

Cited in the reasoning (Rz. 3.4) as the legal basis for maintaining the suspension of entitlement due to insufficient job search efforts.

Art. 30 Abs. 3 AVIG

Cited in the reasoning (Rz. 4.1) to determine the duration of the suspension based on the degree of fault.

Art. 26 Abs. 2 AVIV

Cited in the reasoning (Rz. 3.3) to support the consequence that late submission of job search efforts leads to them not being considered.

Art. 61 lit. a ATSG

Cited in the final order (Rz. 6.1) regarding the decision not to charge procedural costs.

Art. 61 lit. g ATSG

Cited in the final order (Rz. 6.2) regarding the decision not to award party compensation.

Art. 1 Abs. 1 AVIG

Cited in the final orders (Rz. 6.1 and 6.2) in conjunction with ATSG provisions for procedural cost decisions.

Art. 61 Abs. 1 lit. a ATSG

Cited in the reasoning for not charging procedure costs (Rz. 6.1).

Art. 61 Abs. 1 lit. g ATSG

Cited in the reasoning for the denial of party compensation (Rz. 6.2).

Art. 57 ATSG

Cited in the reasoning (Rz. 1.1) to establish the court's jurisdiction over the appeal.

Art. 59 ATSG

Cited in the reasoning (Rz. 1.1) to confirm the appellant's standing to appeal.

Art. 60 ATSG

Cited in the reasoning (Rz. 1.1) confirming compliance with time limits.

Art. 61 lit. b ATSG

Cited in the reasoning (Rz. 1.1) confirming compliance with formal requirements.

Art. 61 lit. c ATSG

Cited in the reasoning (Rz. 1.4) confirming the court's power of free review (though on the merits, not the dispositive item itself).

Art. 61 lit. d ATSG

Cited in the reasoning (Rz. 1.4) confirming the court's freedom from party requests (though on the merits, not the dispositive item itself).

Art. 39 Abs. 1 ATSG

Cited in the reasoning (Rz. 3.2) regarding the risk of non-delivery/proof of submission.

Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG

Cited in the reasoning (Rz. 1.1) regarding compliance with formal requirements under cantonal law (not in dispositive).

Art. 80 lit. c Ziff. 1 VRPG

Cited in the reasoning (Rz. 1.4) confirming the court's power of free review (not in dispositive).

Art. 84 Abs. 3 VRPG

Cited in the reasoning (Rz. 1.4) confirming the court's freedom from party requests (not in dispositive).

Art. 100 Abs. 3 AVIG

Cited in the reasoning (Rz. 1.1) regarding territorial jurisdiction (not in dispositive).

Art. 17 Abs. 1 AVIG

Cited in the reasoning (Rz. 2.1) defining the general obligations of insured persons (not in dispositive).

Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG

Cited in the reasoning (Rz. 2.1) defining the ground for suspension due to insufficient job search efforts (used in Rz. 3.4 to maintain the decision).

Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG

Cited in the reasoning (Rz. 4.1) regarding which days the suspension applies to (not in dispositive).

Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG

Cited in the reasoning (Rz. 4.1) regarding the determination of the length of suspension based on fault (not in dispositive).

Art. 57 GSOG

Cited in the reasoning (Rz. 1.1 and 1.3) establishing the court's jurisdiction and the composition of the panel (not in dispositive).

Art. 54 Abs. 1 lit. a GSOG

Cited in the reasoning (Rz. 1.1) establishing the court's jurisdiction (not in dispositive).

Art. 128 Abs. 2 AVIV

Cited in the reasoning (Rz. 1.1) regarding territorial jurisdiction (not in dispositive).

Art. 26 Abs. 1 AVIV

Cited in the reasoning (Rz. 2.2) defining the form of job search efforts (not in dispositive).

Art. 26 Abs. 2 AVIV

Cited in the reasoning (Rz. 2.2 and 3.3) defining the deadline for submitting proof of job search efforts and resulting consequences (used substantiatively in Rz. 3.3).

Art. 45 Abs. 3 lit. a-c AVIV

Cited in the reasoning (Rz. 4.1) defining the duration categories for suspension (not in dispositive).

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Volltext

200 15 408 ALV ACT/FRN/SEE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 18. August 2015

Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Franzen

A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführer

gegen

beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner

betreffend Einspracheentscheid vom 27. April 2015 (ER RD 211/2015) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2015, ALV/15/408, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Der 1993 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 6. November 2014 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum … (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Akten des RAV Region … [act. IIA] 5-6) und stellte am 16. Dezember 2014 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Dossier Arbeitslosenkasse … [act. IIB] 38-39).

Mit Schreiben vom 12. Dezember 2014 (act. IIA 32) teilte das RAV dem Versicherten mit, dass die Arbeitsbemühungen für den Monat November 2014 (vgl. act. IIA 19) ungenügend seien und gab ihm Gelegenheit, sich hierzu schriftlich bis zum 22. Dezember 2014 zu äussern. Der Versicherte liess sich nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 23. Januar 2015 (act. IIA 74-76) stellte das RAV den Versicherten wegen ungenügender Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode November 2014 im Umfang von sechs Tagen in seiner Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen erhobene Einsprache (Dossier Rechtsdienst [act. II] 9) wies das beco, Berner Wirtschaft (nachfolgend: beco bzw. Beschwerdegegner), mit Einspracheentscheid vom 27. April 2015 (act. II 12-15) ab.

Mit Verfügung vom 23. Januar 2015 (act. IIA 71-73) stellte das RAV den Versicherten wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen vor Antragstellung im Umfang von elf Einstelltagen in seiner Anspruchsberechtigung ein. Diese Verfügung wurde nicht angefochten.

B.

Gegen den Einspracheentscheid vom 27. April 2015 erhob der Versicherte am 8. Mai 2015 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids.

Mit Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2015 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2015, ALV/15/408, Seite 3

Erwägungen:

1.

1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom

31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 27. April 2015 (act. II 12-15). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von sechs Tagen wegen ungenügender Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode November 2014.

1.3 Der Streitwert liegt bei einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung von sechs Tagen (act. II 13) und einem versicherten Verdienst von Fr. 5‘257.00 (act. IIB 42) unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2015, ALV/15/408, Seite 4

1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1

S. 525 und E. 2.1.4 S. 528).

2.2 Die versicherte Person muss sich gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in der Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 AVIV). Sie muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV).

2.3 Zweck der Einstellung als versicherungsrechtliche Sanktion ist die angemessene Mitbeteiligung des Versicherten am Schaden, den er durch sein pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 124 V 225 E. 2b S. 227; ARV 2014 S.

147 E. 3.1).

2.4 Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Gerichts – und der verfügen- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2015, ALV/15/408, Seite 5

den Behörde – ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen mithin in diesem Verfahrensbereich in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, durch die Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 S. 222). Für eine anspruchsbegründende Tatsache liegt die objektive Beweislast bei der leistungsansprechenden Person (BGE 121 V 204 E. 6a S. 208).

3.

3.1 Bezüglich der Kontrollperiode November 2014 ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in quantitativer und qualitativer Sicht genügende Arbeitsbemühungen erbracht hat respektive ob er den Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen fristgemäss eingereicht hat.

3.2 Mit Beschwerde vom 8. Mai 2015 machte der Beschwerdeführer mit Verweis auf seine Einsprache vom 16. Februar 2015 (act. II 9) im Wesentlichen geltend, am 2. Dezember 2014 ein Nachweisformular mit weiteren Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode November 2014 per Post an das RAV geschickt zu haben. Dies belege die Quittung „WebStamp“ der Schweizerischen Post, gemäss welcher am 2. Dezember 2014 die Frankierung eines A-Post-Standardbriefs mit dem Betrag von Fr. 1.00 in Auftrag gegeben wurde, sowie eine „WebStamp“, welche die Adresse des RAV und den Vermerk „Test“ beinhaltet (act. II 5-6). Gemäss Ausführungen des Beschwerdegegners ist das angebliche Schreiben des Beschwerdeführers vom 2. Dezember 2014 mit den weiteren Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode 2014 nicht beim RAV eingetroffen. Eine nochmalige Suche im Scancenter des RAV blieb erfolglos (act. II 10).

Nach dem Gesagten ist nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer den Nachweis seiner Bewerbungen der Post rechtzeitig übergeben hat und damit die Frist gewahrt hätte (vgl. Art. 39 Abs. 1 ATSG). Daran ändert auch die Quittung „WebStamp“ vom 2. Dezember 2014 (act. II 5) nichts, denn Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2015, ALV/15/408, Seite 6

diese belegt lediglich, dass eine entsprechende Frankatur gedruckt worden ist, so wie z.B. die Quittung einer Poststelle allein den Verkauf einer Briefmarke belegt. Nicht nachgewiesen ist jedoch einerseits, dass das entsprechende Wertzeichen tatsächlich verwendet worden ist, und andererseits, dass das entsprechende Schreiben auch rechtzeitig der Post übergeben worden ist. Der Beschwerdeführer trägt das Risiko der Beweislosigkeit (vgl. Ziff. 2.4 hiervor).

3.3 Auch wenn der Beschwerdeführer – wie in der Beschwerde vorgebracht – die Arbeitsbemühungen am Beratungsgespräch vom 16. Dezember 2014 (act. IIA 63) vorgelegt haben sollte, wären sie verspätet eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hätte die Arbeitsbemühungen bis spätestens am Freitag, 5. Dezember 2014, einreichen müssen (vgl. Art. 26 Abs. 2 AVIV).

Da die Arbeitsbemühungen für den Monat November 2014 verspätet eingereicht worden sind, sind sie nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV nicht zu berücksichtigen und der Beschwerdeführer wird so gestellt, wie wenn er die entsprechenden Bemühungen gar nicht getätigt hätte (auch wenn er dies getan hat). Diese Regelung ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 139 V 164 E. 3.2 S. 166 f.) rechtmässig. Ein entschuldbarer Grund für das Verstreichenlassen der Frist des Art. 26 Abs. 2 Satz 1 AVIV ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht.

3.4 Zu berücksichtigen ist damit allein die Bewerbung vom 6. November 2014 (act. IIA 19), die rechtzeitig beim RAV eingelangt ist. Diese einzelne Bewerbung ist jedoch klar ungenügend, weshalb der Beschwerdeführer in seiner Anspruchsberechtigung einzustellen ist (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG).

4.

4.1 Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von sechs Einstelltagen (act. II 13).

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2015, ALV/15/408, Seite 7

30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a-c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens kommt der Verwaltung ein Ermessen zu, in welches der Richter nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes eingreift (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152). Vorliegend besteht kein solcher Grund, weshalb die verfügte Einstelldauer von sechs Tagen (act. II 13), die somit im mittleren Bereich des leichten Verschuldens liegt, zu bestätigen ist.

5.

Nach dem Dargelegten lässt sich die Einstellung in der Anspruchsberechtigung von sechs Tagen weder vom Grundsatz noch von der Dauer her beanstanden. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.

6.

6.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).

6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2015, ALV/15/408, Seite 8

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung

- Staatssekretariat für Wirtschaft – seco

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.