Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
200 2015 400 • VG BE 200 2015 400 KI-generiert

Dispute over Complementary Benefits Calculation Based on Rent Allowance for Wheelchair Dependency

Geschäftsnummer 200 2015 400
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The dispute concerned the amount of complementary benefits (Ergänzungsleistungen) granted to an insured person, initially determined by the Compensatory Fund (Ausgleichskasse des Kantons Bern) with an annual rent allowance of CHF 15,000 for the period starting March 1, 2015. The insured person appealed, requesting an increased allowance of CHF 17,106.35, claiming higher annual rent and ancillary costs due to their wheelchair dependency; however, during the proceedings, the fund proposed an allowance of CHF 16,560, which the complainant subsequently accepted. The Court treated this shared position as a joint motion, noting the established fact of the complainant's wheelchair dependency and the monthly rent of CHF 1,380 (CHF 16,560 per year), which aligned with the law and facts, leading the court to uphold the appeal, annul the initial decision, and remand the case for recalculation of the complementary benefits based on the mutually agreed annual rent expense of CHF 16,560.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 61 lit. a ATSG, Art. 1 Abs. 1 ELG; Dispute over Complementary Benefits Calculation Based on Rent Allowance for Wheelchair Dependency: The insured person appealed, requesting an increased allowance of CHF 17,106.35, claiming higher annual rent and ancillary costs due to their wheelchair dependency; however, during the proceedings, the fund proposed an allowance of CHF 16,560, which the complainant subsequently accepted. The Court treated this shared position as a joint motion, noting the established fact of the complainant's wheelchair dependency and the monthly rent of CHF 1,380 (CHF 16,560 per year), which aligned with the law and facts, leading the court to uphold the appeal, annul the initial decision, and remand the case for recalculation of the complementary benefits based on the mutually agreed annual rent expense of CHF 16,560.

Schlagwörter

KI-generiert
Ausgleichszulage Kostenbeteiligung des Versicherten Leistungsberechnung Invalidenversicherungsleistungen Anfangsmietzins sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Einsprachheentscheid vom 13. April 2015

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 104 V 165
- Der von den Parteien im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens gemeinsam vertretene Standpunkt gilt nach der Rechtsprechung als übereinstimmender Antrag der Parteien an das Gericht und ist von diesem auf seine Übereinstimmung mit dem Tatbestand und Gesetz zu überprüfen (BGE 104 V 165 Erw.
BGE 127 V 205
Social Security Insurer Denied Party Compensation for Unsuccessful Claim of Default Interest
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 61 lit. a ATSG

Cited in conjunction with Art. 1 Abs. 1 ELG for the decision not to levy procedural costs.

Art. 1 Abs. 1 ELG

Cited in conjunction with Art. 61 lit. a ATSG for the decision not to levy procedural costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

200 15 400 EL KOJ/IMD/ARJ

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 9. Juni 2015

Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Imhasly

A.________ Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin

betreffend Einsprachheentscheid vom 13. April 2015 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2015, EL/15/400, Seite 2

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

- Mit Verfügung vom 23. Februar 2015 sprach die Ausgleichskasse des Kantons Bern A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) für die Zeit ab 1. März 2015 Ergänzungsleistungen von Fr. 948.-- pro Monat zu. Dabei rechnete sie unter anderem jährliche Mietzinsausgaben von Fr. 15‘000.-- an. Die von der Versicherten dagegen erhobene Einsprache wies die AKB mit Entscheid vom 13. April 2015 ab.

- Mit Eingabe vom 7. Mai 2015 führte die Versicherte Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern und beantragte die Neufestsetzung der Ergänzungsleistungen unter Anrechnung jährlicher Mietund Nebenkosten von Fr. 17‘106.35.

- In der Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2015 beantragte die AKB, es sei die Beschwerde in dem Sinn gutzuheissen, als ab 1. März 2015 jährliche Mietkosten von Fr. 16‘560.-- angerechnet werden.

- Auf entsprechende Anfrage des Gerichts (vgl. Verfügung vom 29. Mai 2015) teilt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. Juni 2015 mit, dass sie mit der Anrechnung jährlicher Mietkosten von Fr. 16‘560.-- einverstanden ist.

- Damit liegt ein gemeinsamer Antrag der Parteien vor.

- Der von den Parteien im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens gemeinsam vertretene Standpunkt gilt nach der Rechtsprechung als übereinstimmender Antrag der Parteien an das Gericht und ist von diesem auf seine Übereinstimmung mit dem Tatbestand und Gesetz zu überprüfen (BGE 104 V 165 Erw. 1).

- Dem gemeinsamen Antrag der Parteien ist in Anbetracht der Sachund Rechtslage zu entsprechen. Insbesondere ist die Rollstuhlbedürftigkeit der Beschwerdeführerin gestützt auf die vorliegenden Akten ebenso ausgewiesen wie die Mietkosten von Fr. 1‘380.-- pro Monat, ausmachend Fr. 16‘560.-- pro Jahr (vgl. im Einzelnen auch die prozessleitende Verfügung vom 29. Mai 2015).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2015, EL/15/400, Seite 3

- Entsprechend dem übereinstimmenden Antrag der Parteien ist demnach der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben. Die Akten sind an die AKB zu überweisen, damit sie die Ergänzungsleistungen der Beschwerdeführerin ab 1. März 2015 unter Anrechnung jährlicher Mietzinsausgaben von Fr. 16‘560.-- neu festsetzt und entsprechend verfügt.

- Verfahrenskosten sind nicht zu erheben (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung vom 19. März 1965 [ELG; SR 831.30] i.V.m.

Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG; SR 830.1]).

- Die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat trotz dieses Verfahrensausgangs keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da es sich beim vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt und die Interessenwahrung der Beschwerdeführerin auch nicht einen Arbeitsaufwand erfordert hat, der den Rahmen dessen überschreitet, was der oder die einzelne üblicherund zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207).

- Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 4 des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 [GSOG; BSG 161.1]).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. April 2015 aufgehoben. Die Akten gehen an die Beschwerdegegnerin zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2015, EL/15/400, Seite 4

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen (inkl.

Doppel der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 8. Juni 2015)

- Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.