Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
200 2015 396 • VG BE 200 2015 396 KI-generiert

Invalidity Pension Repayment Obligation and Good Faith Waiver Denial

Geschäftsnummer 200 2015 396
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A recipient of a full invalidity pension since 1999, who had the pension revoked retroactively to 2007 due to a breach of reporting obligations concerning increased earning capacity, applied for a waiver of the resulting repayment obligation of CHF 58,324. The court considered the application’s claim that the debt was time-barred under the five-year enforcement limitation period, but ruled that the period began only from the definitive Federal Supreme Court decision in May 2011, meaning the obligation had not yet expired. The court then assessed the waiver criteria of good faith and severe hardship, noting they must be cumulatively met, and determined that the insured had demonstrated gross negligence by failing to promptly report significant changes in their work capacity and even reporting a worsening condition in 2007 despite multiple written warnings about reporting requirements, thus negating the element of good faith and leading the court to dismiss the appeal without needing to assess the criterion of severe hardship.

Legislator-Regeste

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Art. 59 ATSG, Art. 60 ATSG, Art. 61 lit. b ATSG, Art. 81 Abs. 1 i.V.m, Art. 56 Abs. 1 GSOG, Art. 84 Abs. 3 VRPG; Invalidity Pension Repayment Obligation and Good Faith Waiver Denial: The court considered the application’s claim that the debt was time-barred under the five-year enforcement limitation period, but ruled that the period began only from the definitive Federal Supreme Court decision in May 2011, meaning the obligation had not yet expired. The court then assessed the waiver criteria of good faith and severe hardship, noting they must be cumulatively met, and determined that the insured had demonstrated gross negligence by failing to promptly report significant changes in their work capacity and even reporting a worsening condition in 2007 despite multiple written warnings about reporting requirements, thus negating the element of good faith and leading the court to dismiss the appeal without needing to assess the criterion of severe hardship.

Schlagwörter

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Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Verstoss gegen Treu und Glauben Schuldentilgung soziale Sicherheit Fristen Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung - Zuständigkeit Verfügung vom 26. März 2015

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 25 Abs. 1 ATSG

Cited as the substantive basis for the requirement of good faith and extreme hardship for the remission of unduly paid benefits.

Art. 31 Abs. 1 ATSG

Cited to define the obligation to report significant changes in circumstances, forming the basis for the finding of breach of duty.

Art. 57 ATSG

Cited to establish the court's jurisdiction over decisions based on social security law.

Art. 59 ATSG

Cited to confirm the appellant's standing (legitimation) to file the appeal.

Art. 61 lit. a ATSG

Cited in conjunction with Art. 1 Abs. 1 IVG to determine that no court fees are to be charged in this specific case concerning remission.

Art. 61 lit. g ATSG

Cited in conjunction with Art. 1 Abs. 1 IVG to deny an award of party compensation (attorney's fees).

Art. 25 Abs. 2 ATSG

Cited to address and reject the appellant's argument regarding prescription periods for the recovery claim.

Art. 77 IVV

Cited as the specific provision regarding the culpable breach of the duty to report, justifying the denial of good faith.

Art. 69 Abs. 1 IVG

Cited to confirm that the appeal process concerning the granting or refusal of IV benefits is generally subject to costs, though this was partially negated in the operative part.

Art. 54 Abs. 1 lit. a GSOG

Cited alongside Art. 57 ATSG to establish the jurisdiction of the Social Security Department of the Administrative Court.

Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG

Cited to confirm compliance with the formal requirements for admissibility of the appeal.

Art. 60 ATSG

Cited to confirm compliance with the time limits for admissibility of the appeal.

Art. 61 lit. b ATSG

Cited to confirm compliance with the formal requirements for admissibility of the appeal.

Art. 80 lit. c Ziff. 1 VRPG

Cited to confirm the court's right to review the challenged decision freely.

Art. 84 Abs. 3 VRPG

Cited to confirm the court's right to review the challenged decision freely and that it is not bound by the parties' requests.

Art. 61 lit. c ATSG

Cited to confirm the court's right to review the challenged decision freely.

Art. 1 Abs. 1 IVG

Cited in conjunction with Art. 61 lit. a ATSG regarding the non-collection of court fees and in conjunction with Art. 61 lit. g ATSG regarding the denial of party compensation.

Art. 56 Abs. 1 GSOG

Cited regarding the composition of the chamber for rendering the decision.

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Volltext

200 15 396 IV KOJ/PRN/SEE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 29. September 2015

Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Grütter, Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiberin Prunner

A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin

betreffend Verfügung vom 26. März 2015 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Sept. 2015, IV/15/396, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Der 1981 geborene A.________ bezog seit Oktober 1999 eine ganze Invalidenrente (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 74). Mit Verfügung vom 16. Oktober 2008 hob die IVB die Rente zufolge einer Meldepflichtverletzung betreffend die gesteigerte Leistungsfähigkeit rückwirkend per 1. Januar 2007 auf (AB 116). Am 30. Oktober 2008 wurde der Versicherte von der Ausgleichskasse C.________ aufgefordert, die in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis 31. August 2008 zu Unrecht bezogenen Leistungen im Betrag von Fr. 58‘324.--zurückzuerstatten (AB 117). Die gegen die beiden Verfügungen erhobene Beschwerde (AB 121) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 21. Februar 2011 ab, soweit es darauf eintrat (AB 142; IV/2008/70029). Dieses Urteil wurde mit Entscheid des Bundesgerichts vom 18. Mai 2011 (9C_220/2011) bestätigt (AB 146).

B.

Am 22. Juni 2011 stellte der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, ein Gesuch um Erlass der Rückerstattung (AB 152, S. 3 ff.). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 154) verfügte die IVB am

26. März 2015 die Abweisung des Gesuchs um Erlass der Rückerstattung des Betrages von Fr. 58‘324.-- mangels Gutgläubigkeit (AB 158).

C.

Dagegen erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 7. Mai 2015 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Es sei festzustellen, dass die Forderung gemäss Verfügung vom 30. Oktober 2008 verjährt ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Sept. 2015, IV/15/396, Seite 3

2. Die Verfügung vom 26. März 2015 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei die in der Verfügung vom 30. Oktober 2008 eröffnete Rückerstattungspflicht zu erlassen.

unter Kostenfolge

Zur Begründung liess er im Wesentlichen vorbringen, dass keine grobfahrlässige Sorgfaltsbzw. Meldepflichtverletzung gegeben sei.

Mit Beschwerdeantwort vom 30. Juni 2015 beantragte die IVB die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Erwägungen:

1.

1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Angefochten ist die Verfügung der IVB vom 26. März 2015 (AB 158). Streitig und zu prüfen ist der Erlass der Rückforderung in der Höhe von Fr. 58‘324.--. Nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfah- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Sept. 2015, IV/15/396, Seite 4

rens bildet hingegen die Rückerstattungsforderung als solche sowie deren Höhe bzw. die Verfügung vom 30. Oktober 2008 (AB 117). Die entsprechende Rückerstattungsverfügung ist nach dem Urteil des Bundesgerichts vom 18. Mai 2011 in Rechtskraft erwachsen (AB 146).

1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2. Vorab ist die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Verjährungsfrage zu prüfen (vgl. Beschwerde, S. 2).

2.1 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG).

2.2 Dass die Verwirkungsfristen gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG mit der Rückerstattungsverfügung vom 30. Oktober 2008 (AB 117) eingehalten wurden, ist gestützt auf die höchstrichterliche Bestätigung jener Verfügung erstellt; Weiterungen dazu erübrigen sich.

Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss eine Vollstreckungsverjährung geltend macht, ist festzuhalten, dass für die Vollstreckung einer rechtskräftig festgesetzten Rückforderung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine fünfjährige Verwirkungsfrist gilt (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 28. Oktober 2013, 8C_152/2013, E. 2.3). Mit Entscheid vom

18. Mai 2011 befand das Bundesgericht letztinstanzlich und eröffnete somit die fünfjährige Verwirkungsfrist für die Vollstreckung der Rückforderung. Unabhängig davon, ob für den Beginn der Frist vom Anfang des Folgemonates (BGer 8C_152/2013, E. 3.1) oder des nächsten Kalenderjahres (Ent- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Sept. 2015, IV/15/396, Seite 5

scheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 12. Mai 2006, I 721/05, E. 2.3) ausgegangen wird, ist die Verwirkung noch nicht eingetreten.

3.

3.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG).

3.2 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläubig. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335).

Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlassvoraussetzung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Meldeoder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220).

3.3 Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt vor, wenn die vom Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG; SR 831.30) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Sept. 2015, IV/15/396, Seite 6

anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Abs. 4 die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom

11. September 2002 [ATSV; SR 830.11]). Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV).

3.4 Guter Glaube und grosse Härte im vorstehend dargelegten Sinn sind kumulativ geforderte Voraussetzungen für den Erlass einer Rückzahlung unrechtmässig bezogener Leistungen (Entscheid des BGer vom

30. März 2011, 9C_4/2011, E. 1.3).

3.5 Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG).

Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a S. 218; SVR 2012 IV Nr. 12 S. 62 E. 4.2.1).

4.

4.1 Aufgrund des in Rechtskraft erwachsenen Urteils des Bundesgerichts vom 18. Mai 2011 (9C_220/2011, AB 146) steht fest, dass dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis 31. August 2008 zu Unrecht Leistungen der Invalidenversicherung im Umfang von Fr. 58‘324.-- ausgerichtet wurden. Wie in E. 1.2 hiervor dargelegt, ist im vorliegenden Verfahren einzig zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer die Rückerstattung dieser zu viel ausbezahlten Leistungen erlassen werden kann.

4.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die Aufhebung bzw. Nichteröffnung der Strafverfolgung (AB 133, 139) nicht ohne weiteres zu einer Verneinung der Mitwirkungspflichtverletzung in der Invalidenversicherung führt. Nach Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Sept. 2015, IV/15/396, Seite 7

ständiger Praxis ist das Sozialversicherungsgericht weder hinsichtlich der Angabe der verletzten Vorschriften noch hinsichtlich der Beurteilung des Verschuldens an die Feststellung und Würdigung des Strafgerichts gebunden (vgl. BGE 111 V 172 S. 177 E. 5a). Im vorliegenden Fall kommt der strafrichterlichen Sachverhaltswürdigung - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - keine Bindungswirkung zu, zumal die Sache gar nicht an das urteilende Strafgericht überwiesen worden ist. Kommt hinzu, dass im Strafverfahren ein anderes Beweismass und auch ein unterschiedlicher Verschuldensmassstab als im Sozialversicherungsrecht zur Anwendung gelangt; während im Ersteren der volle Beweis und Vorsatz erforderlich ist, reicht im Sozialversicherungsrecht das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit sowie leichte Fahrlässigkeit (vgl. auch VGE IV/2008/70029, E. 6.2).

4.3 Weiter ist zu prüfen, ob das Fehlverhalten des Beschwerdeführers bzw. die Meldepflichtverletzung lediglich als eine leichte Fahrlässigkeit zu betrachten ist, womit die Gutgläubigkeit bejaht werden könnte, oder ob die Unterlassung einer sofortigen Mitteilung als grobfahrlässig oder arglistig einzustufen ist, was eine Gutgläubigkeit ausschliessen würde (vgl. E. 3.2 hiervor). Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (Entscheid des BGer vom 26. November 2008, 8C_759/2008, E. 3.5).

4.4 Bei gebotener Aufmerksamkeit hätte der Beschwerdeführer erkennen müssen, dass er die IV-Stelle über die gesteigerte Leistungsfähigkeit

- welche gemäss dem Entscheid des Bundesgerichts vom 18. Mai 2011 (BGer 9C_220/2011, E. 3) unbestritten ist - seit Januar 2007 hätte in Kenntnis setzen müssen. So wurde er wiederholt darauf hingewiesen, dass jede Änderung in seiner Arbeitsfähigkeit, vor allem eine teilweise oder vollständige Wiederaufnahme der Arbeit, sofort der Invalidenversicherung zu melden sei. So ist bereits die Empfangsbestätigung zur Anmeldung für Leistungen der Invalidenversicherung mit einem Hinweis auf die Meldepflicht versehen (AB 2). Auch im Vorbescheid, mit welchem die IV eine Rente in Aussicht stellte, wurde ausführlich auf die Meldepflicht hingewiesen (AB 72, S. 2). Ferner enthielt die rentenzusprechende Verfügung den- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Sept. 2015, IV/15/396, Seite 8

selben Hinweis, namentlich, dass Änderungen in den Einkommensund Vermögensverhältnissen, z.B. bei Aufnahme oder Aufgabe einer Erwerbstätigkeit, unverzüglich der IV-Stelle zu melden seien, wobei jeweils darauf aufmerksam gemacht wurde, dass die Verletzung der Meldepflicht eine Rückerstattung von Leistungen nach sich ziehen könne (AB 74, S. 15). Der Beschwerdeführer wurde also mehrmals schriftlich darauf hingewiesen, dass Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen unverzüglich der IV-Stelle mitzuteilen sind. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer die Änderung bzw. Verbesserung der Leistungsfähigkeit seit Januar 2007 auch im Fragebogen zur Revision vom 15. April 2007 nicht mitteilte, sondern sogar eine Verschlimmerung seines Gesundheitszustandes angab (AB 77, S. 1).

Damit ist ihm aufgrund der unterlassenen unverzüglichen Mitteilung für den hier interessierenden Zeitraum eine grobfahrlässige Meldepflichtverletzung nach Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) vorzuwerfen, welche einen gutgläubigen Leistungsbezug ausschliesst.

4.5 Nach dem Ausgeführten hat die Beschwerdegegnerin die Gutgläubigkeit des Beschwerdeführers zu Recht verneint. Da die Erlassvoraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte kumulativ erfüllt sein müssen (vgl. E. 3.4 hiervor), kann die Frage, ob die Rückerstattung für den Beschwerdeführer eine grosse Härte bedeutet, offen gelassen werden.

Somit ist die angefochtene Verfügung vom 26. März 2015 (AB 158) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

5.

bis

5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Sept. 2015, IV/15/396, Seite 9

Bei der vorliegend zu beurteilenden Frage des Erlasses der Rückforderung handelt es sich indessen nicht um eine Leistungsstreitigkeit im Sinne von bis Art. 69 Abs. 1 IVG, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).

5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.