Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
200 2015 392 • VG BE 200 2015 392 KI-generiert

IV Legal Aid Denial in Interdisciplinary Assessment Case

Geschäftsnummer 200 2015 392
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case concerns an individual’s request for legal aid for the administrative proceedings of an invalidity insurance (IV) claim, following the IV Office's decision to conduct an interdisciplinary medical assessment due to chronic migraine and exhaustion. The IV Office rejected the request for free legal representation, arguing that the involvement of an attorney was not necessary ("erforderlich") under social insurance law, which mandates a stricter necessity standard than court proceedings, especially given the official examination principle. The court upheld the rejection, reasoning that the procedural circumstances—a "normal average case" of medical clarification not involving complex legal or factual difficulties, and the applicant's prior demonstrated ability to manage proceedings without counsel—did not meet the high bar of necessity required for free legal aid in administrative IV procedures. While the court denied the appeal on the administrative legal aid issue, it granted the applicant's separate request for free legal aid for the judicial appeal process itself, deeming it not *a priori* hopeless and noting the applicant's indigence and entitlement to appointed counsel for the court proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 59 ATSG, Art. 58 ATSG, Art. 60 ATSG, Art. 61 lit. b ATSG, Art. 81 Abs. 1 i.V.m, Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG; IV Legal Aid Denial in Interdisciplinary Assessment Case: The IV Office rejected the request for free legal representation, arguing that the involvement of an attorney was not necessary ("erforderlich") under social insurance law, which mandates a stricter necessity standard than court proceedings, especially given the official examination principle. The court upheld the rejection, reasoning that the procedural circumstances—a "normal average case" of medical clarification not involving complex legal or factual difficulties, and the applicant's prior demonstrated ability to manage proceedings without counsel—did not meet the high bar of necessity required for free legal aid in administrative IV procedures. While the court denied the appeal on the administrative legal aid issue, it granted the applicant's separate request for free legal aid for the judicial appeal process itself, deeming it not *a priori* hopeless and noting the applicant's indigence and entitlement to appointed counsel for the court proceedings.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Sozialversicherungsverfahren Invalidenversicherung unentgeltliche Rechtsverbeiständung Ärztliche Untersuchung Bewertungsmodalitäten Verfügung vom 13. April 2015

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 61 lit. f ATSG

Basis for assessing the entitlement to legal aid when the financial need and lack of futility of the claim are met.

Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG

Provision used in conjunction with Art. 61 lit. f ATSG regarding the granting of legal aid in court proceedings.

Art. 123 ZPO

Mentioned as a reservation regarding the obligation to pay back the granted legal aid.

Art. 61 lit. g ATSG

Cited implicitly in the reasoning (Umkehrschluss) that no party compensation is awarded because the appeal was dismissed.

Art. 61 lit. a ATSG

Cited when determining that no procedural costs are levied in this specific administrative matter concerning legal aid.

Art. 69 Abs. 1bis IVG

Cited to establish that this case (concerning legal aid in the administrative procedure) is not a benefit dispute subject to court fees.

Art. 64 LTF

Although not explicitly in the dispositive, the context of granting legal aid implies the relevant Federal Supreme Court procedural rules, however, since the decision is from the Cantonal Court, the relevant Cantonal/Federal Social Law articles (Art. 61 lit. f ATSG, Art. 111 VRPG) covering the grant of *Amtliche Vertretung* (official representation) are prioritized and cited in the dispositive points 2 and 4.

Art. 66 al. 1 LTF

Although not explicitly in the dispositive regarding costs imposed on the parties in this ruling, the lack of costs is covered by point 3, referencing Art. 69 IVG and Art. 61 lit. a ATSG.

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Volltext

200 15 392 IV SCI/COC/KRK

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 11. August 2015

Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Collatz

A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin

betreffend Verfügung vom 13. April 2015 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2015, IV/15/392, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Die 1966 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 28. März 2011 unter Hinweis auf eine chronische Migräne und einen Erschöpfungszustand bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV, Antwortbeilage [AB] 1). Daraufhin führte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) medizinische und erwerbliche Erhebungen durch. Dabei liess sie die Versicherte insbesondere in der MEDAS C.________ (MEDAS C.________), interdisziplinär begutachten (Gutachten vom 6. November 2012; AB 53). Gestützt auf die Erkenntnisse der getätigten Erhebungen stellte die IVB mit Vorbescheid vom

13. November 2012 (AB 54) die Abweisung des Rentenbegehrens mangels invalidisierenden Gesundheitsschadens in Aussicht. Mit diesem Vorbescheid zeigte sich die Versicherte nicht einverstanden (AB 61 und 73).

Am 13. November 2012 hatte die Versicherte zudem bei der IV die Zusprechung eines Hilfsmittels in der Form eines Rollators beantragt (AB 55). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 60) verneinte die IVB mit Verfügung vom 28. Januar 2013 (AB 64) einen Anspruch auf ein Hilfsmittel.

Nach weiteren medizinischen Erhebungen wies die IVB das Rentenbegehren – wie im Vorbescheid vom 13. November 2012 angekündigt – mit Verfügung vom 26. September 2013 (AB 76) ab. Hiergegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 24. Oktober 2013 Beschwerde erheben (AB 80). In der Folge hob die IVB die Verfügung vom

26. September 2013 mit Verfügung vom 23. Dezember 2013 (AB 86) zur Vornahme weiterer Abklärungen wiedererwägungsweise auf. Daraufhin schrieb das Verwaltungsgericht des Kantons Bern das Beschwerdeverfahren mit Urteil vom 13. Januar 2014, IV/2013/942 (AB 87), als gegenstandslos geworden ab.

In der Folge erhob die IVB weitere medizinische Unterlagen. Am 5. Dezember 2014 (AB 104) setzte sie die Versicherte darüber in Kenntnis, dass zur Klärung des Leistungsanspruchs eine interdisziplinäre Begutachtung notwendig sei. Am 15. Dezember 2014 stellte die Versicherte, vertreten Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2015, IV/15/392, Seite 3

durch Rechtsanwalt B.________, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungsverfahren (AB 106). Dieses Gesuch wies die IVB mit Verfügung vom 13. April 2015 (AB 108) mangels Erforderlichkeit ab.

B.

Hiergegen liess die Versicherte am 6. Mai 2015 Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen:

1. Die Verfügung der IVB vom 13. April 2015 sei aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, der Beschwerdeführerin im Verwaltungsund Vorbescheidverfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege, unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt, zu erteilen.

3. Es sei der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege, unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt, zu erteilen.

Unter Kostenund Entschädigungsfolgen

Am 21. Mai 2015 ging eine Erklärung der Beschwerdeführerin vom 11. Mai 2015 [Beschwerdebeilage [BB] 4) beim Gericht ein, in welcher diese bestätige, über keine Versicherungsdeckung durch eine Rechtsschutzversicherung zu verfügen.

Mit Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2015, IV/15/392, Seite 4

Erwägungen:

1.

1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (Art. 59 ATSG). Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich – da sie das Administrativverfahren nicht abschliesst – um eine selbstständig eröffnete Zwischenverfügung. Zwischenverfügungen sind gemäss Rechtsprechung nur dann selbstständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Dies ist im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Verbeiständung dann der Fall, wenn ein solches Gesuch abgewiesen wird und der Rechtsvertreter seine Arbeit nicht ohnehin schon fertig erbracht hat (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 19. Juni 2008, 9C_551/2007, E. 1.2 e contrario; THOMAS ACKERMANN, Aktuelle Fragen zur unentgeltlichen Prozessführung im Sozialversicherungsrecht, in RENÉ SCHAFFHAUSER/UELI KIESER [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2010, S. 184). Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung war das Verwaltungsverfahren noch nicht abgeschlossen, im Gegenteil, sieht die Beschwerdegegnerin doch eine weitere Begutachtung vor. Folglich ist vorliegend die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren grundsätzlich geeignet, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu bewirken. Die Verfügung ist somit selbständig anfechtbar. Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2015, IV/15/392, Seite 5

1.2 Angefochten ist die Zwischenverfügung vom 13. April 2015 (AB 108). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungsverfahren.

1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwischenentscheide, einschliesslich solcher betreffend die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG).

1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1 Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern (Art. 37 Abs. 4 ATSG). Es besteht ein Anspruch auf unentgeltliche Vertretung, wenn die entsprechenden, für das gerichtliche Verfahren massgebenden Voraussetzungen (finanzielle Bedürftigkeit, fehlende Aussichtslosigkeit, Notwendigkeit der Vertretung; BGE

125 V 32 E. 2 S. 34; AHI 2000 S. 164 E. 2b) kumulativ erfüllt sind. Das Kriterium der Notwendigkeit der Vertretung ist dabei strenger und eingehender zu prüfen als im Gerichtsverfahren. Während im gerichtlichen Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren ist, wo die Verhältnisse es "rechtfertigen" (Art. 61 lit. f ATSG), wird in Art. 37 Abs. 4 ATSG der Begriff des "Erforderns" verwendet. Demzufolge wird hier eine strengere Prüfung verlangt (BGE 132 V 200 E. 5.1.3. S. 204; SVR 2009 IV Nr. 48 S. 147

E. 4.2 und 4.4.1); dies auch mit Blick auf die Offizialmaxime oder den Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Die sachliche Notwendigkeit der Verbeiständung wird aber nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird (BGE 132 V 200 E. 5.1.3 S. 204; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 29. November 2004, I 557/04, E. 2.2). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2015, IV/15/392, Seite 6

2.2 Hinsichtlich der sachlichen Gebotenheit der unentgeltlichen anwaltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren sind die Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die betroffene Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist, und wenn auch eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fachund Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (Entscheid des EVG vom 7. September 2004, I 75/04, E. 2.2; SVR 2009 IV Nr. 5 S. 9 E. 1).

3.

3.1 Die Beschwerdegegnerin hat das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren mit der Begründung abgewiesen, es fehle bereits an der Erforderlichkeit einer Verbeiständung (AB 108 S. 3). Entsprechend hat sie die weiteren Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren (die Bedürftigkeit und die fehlende Aussichtslosigkeit) nicht geprüft. Dies ist nicht zu beanstanden, sofern die Erforderlichkeit tatsächlich zu verneinen ist. Dies ist im Folgenden zu prüfen.

3.2 Rechtsprechungsgemäss drängt sich im Vorbescheidverfahren eine anwaltliche Verbeiständung nur in Ausnahmefällen auf, in denen ein Rechtsanwalt beigezogen wird, weil schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fachund Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (vgl. E. 2.2 hiervor).

Schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen stellen sich im vorliegenden Fall nicht. Es wäre derzeit auch nicht absehbar und seitens der Beschwer- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2015, IV/15/392, Seite 7

deführerin auch nicht dargelegt, dass sich solche Fragen demnächst stellen würden. Vielmehr geht es um die medizinische Klärung des Leistungsanspruchs. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdegegnerin die (ursprüngliche) Verfügung vom 26. September 2013 (AB 76) im Rahmen des Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahrens zur Vornahme weiterer (medizinischer) Abklärungen in Wiedererwägung gezogen hat (AB 86). Dies erfolgte, nachdem ein weiterer Arztbericht mit Hinweis auf mögliche neue Erkenntnisse zur geklagten gesundheitlichen Störung nachgereicht worden war. Dieser Fall ist damit – entgegen in der Beschwerde vertretenen Auffassung (S. 5) – nicht mit denjenigen gleichzusetzen, in welchen das zuständige Versicherungsgericht die Sache zufolge Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Verwaltung an die IV-Stelle zu weiteren Abklärungen zurückgewiesen hat. Insbesondere hat vorliegend (gerichtlich) noch keine materielle Prüfung des Leistungsanspruchs stattgefunden und es wurden keine Anweisungen erteilt, welche weiteren Abklärungen stattzufinden haben. Ferner stellt auch der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin eine polydisziplinäre Begutachtung angeordnet hat, keine hinzugetretene Komplexität des Falles dar, die eine anwaltliche Verbeiständung als notwendig erscheinen liesse. Denn eine solche Begutachtung findet in zahlreichen IV- Verfahren statt. Darüber hinaus kommt hier die zufallsbasierte Zuweisung zu einer Gutachterstelle zur Anwendung (AB 104), womit die Gutachtensvergabe einem festgelegten Verfahren folgen wird. Dementsprechend unterscheidet sich der vorliegende Fall nicht von einem "normalen Durchschnittsfall" im Sachgebiet der Invalidenversicherung. Würde im vorliegenden Fall die unentgeltliche Verbeiständung gewährt, liefe das darauf hinaus, dass der Anspruch in praktisch allen oder zumindest den meisten Verfahren der Invalidenversicherung bejaht werden müsste, was indessen einem generellen Anspruch auf einen unentgeltlichen anwaltlichen Vertreter im Verwaltungsverfahren gleich käme und der von einem „sehr strengen Massstab“ ausgehenden gesetzlichen Konzeption widersprechen würde (Entscheid des BGer vom 28. Juni 2012, 8C_438/2012, E. 2.2.1).

Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin gegen den Vorbescheid vom 13. November 2012 (AB 54) bei vergleichbarer Ausgangslage eigenständig ohne anwaltliche Unterstützung ausführlich Einwände erhoben hat (AB 61 und 73) und damit bewiesen hat, dass sie Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2015, IV/15/392, Seite 8

durchaus in der Lage ist, sich im IV-Verfahren auch ohne anwaltliche Verbeiständung selbständig zurechtzufinden.

3.3 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungsverfahren zu Recht abgewiesen. Die hiergegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

4.

4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Bei der vorliegend zu beurteilenden Frage der unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren handelt es sich indessen nicht um eine Leistungsstreitigkeit im Sinne von Art. 69 Abs. 1bis IVG, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).

4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

4.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

4.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kostenund allfälligen Vorschusssowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1).

4.3.2 Da die Beschwerdeführerin seit Oktober 2010 Sozialhilfe bezieht (Unterstützungsbestätigung der Einwohnergemeine … vom 1. Mai 2015; BB 3), ist ihre Bedürftigkeit ausgewiesen. Zudem erschien der Prozess gerade noch nicht als zum vornherein aussichtslos und die anwaltliche Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2015, IV/15/392, Seite 9

Verbeiständung war in diesem Verfahren geboten. Somit sind die Voraussetzungen für die Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege vorliegend erfüllt. Das entsprechende Gesuch der Beschwerdeführerin ist gutzuheissen und es ist ihr Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt beizuordnen.

4.3.3 Festzusetzen bleibt das amtliche Honorar von Rechtsanwalt B.________. Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom

28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte vom 20. Oktober 2010 (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stundenansatz Fr. 200.--.

Im Lichte dieser Grundsätze erscheint die von Rechtsanwalt B.________ mit Kostennote vom 12. Juni 2015 geltend gemachte Entschädigung von Fr. 2‘132.25 (inkl. Auslagen und MWSt.), basierend auf einem Aufwand von

7.5 Stunden, als zu hoch. Der Streitgegenstand beschränkte sich einzig auf die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren. Insofern bedingte der vorliegende Fall keinen besonders hohen Aufwand, dies insbesondere auch mit Blick auf das ebenfalls von Rechtsanwalt B.________ verfasste Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom

15. Dezember 2014 (AB 106), welches inhaltlich in vielen Punkten mit der Beschwerde vom 6. Mai 2015 übereinstimmt. Der geltend gemachte Parteikostenersatz entspricht deshalb nicht der Bedeutung des vorliegenden Verfahrens. Angemessen erscheint ein Aufwand von 4 Stunden. Die amtliche Entschädigung wird deshalb auf Fr. 800.-- (4 Stunden à Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 99.30 und Mehrwertsteuer von Fr. 71.95 (8% von Fr. 899.30), somit auf total Fr. 971.25, festgesetzt. Vorbehalten bleibt die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2015, IV/15/392, Seite 10

Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen.

3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dem amtlichen Anwalt B.________ wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 971.25 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.

5. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.