Parental Maintenance Claim Against Disabled Adult Child Recipient in EL Calculation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe parent of a severely disabled adult child receiving supplementary benefits (EL) sought a revision of the EL calculation, claiming that his daughter was obligated to provide him and his wife with maintenance under Articles 328 and 329 of the Swiss Civil Code, and that these familial maintenance contributions should be considered as recognized expenses in the EL calculation. The Cantonal Administrative Court upheld the decision of the compensation fund, ruling that the daughter, as an EL recipient, clearly did not live "in favorable circumstances" as required by art. 328 para. 1 SCC to activate a maintenance obligation towards her parents, and moreover, even if a legal obligation existed, only maintenance contributions factually rendered (**geleistete**) and legally fixed (by court, authority, or contract) are recognized as EL-expenses under art. 10 para. 3 lit. e ELG, neither of which conditions was met in this case.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 57 ATSG, Art. 59 ATSG, Art. 58 ATSG, Art. 60 ATSG, Art. 61 lit. b ATSG, Art. 81 Abs. 1 i.V.m; Parental Maintenance Claim Against Disabled Adult Child Recipient in EL Calculation: The Cantonal Administrative Court upheld the decision of the compensation fund, ruling that the daughter, as an EL recipient, clearly did not live "in favorable circumstances" as required by art. 328 para. 1 SCC to activate a maintenance obligation towards her parents, and moreover, even if a legal obligation existed, only maintenance contributions factually rendered (**geleistete**) and legally fixed (by court, authority, or contract) are recognized as EL-expenses under art. 10 para. 3 lit. e ELG, neither of which conditions was met in this case.
Schlagwörter
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KI-generiertCited in connection with Art. 61 lit. a ATSG for the non-imposition of procedural costs.
Cited as the basis for not imposing procedural costs.
Cited in connection with Art. 1 Abs. 1 ELG as the basis for denying party compensation because the appellant lost the case.
Cited as the legal basis for the Social Insurance Division of the Administrative Court to rule on appeals against decisions in social insurance matters.
Cited to confirm the appellant's right of appeal due to a worthy interest in the annulment of the decision.
Volltext
200 15 391 EL SCJ/IMD/SEE
Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil vom 22. Juni 2015
Verwaltungsrichter Scheidegger, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Imhasly
A.________ Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin
in Sachen
B.________
betreffend Einspracheentscheid vom 29. April 2015 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juni 2015, EL/15/391, Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die 1987 geborene B.________ ist … Staatsangehörige und seit Juni 2010 mit ihren Eltern in der Schweiz wohnhaft. Sie leidet an den bleibenden neurologischen Folgen einer im Mai 2008 durchgemachten Meningokokken- Infektion. Die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) richtet ihr seit Mai 2012 Ergänzungsleistungen (EL) aus (vgl. rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23. Juni 2014, EL/2014/423, lit. A).
B.
Mit Schreiben an die AKB vom 7. April 2015 (Akten der AKB [act. II] 256) stellte der Vater von B.________, A.________ (Beschwerdeführer), sinngemäss ein Revisionsgesuch. Darin machte er geltend, seine Tochter sei ihm und seiner Ehefrau gegenüber gestützt auf Art. 328 und 329 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) unterstützungspflichtig, was bei den anerkannten Ausgaben zu berücksichtigen sei. Mit Verfügung vom 8. April 2015 (act. II 257) wies die AKB das Gesuch ab, da keine Unterhaltspflicht der Tochter bestehe. Die dagegen erhobene Einsprache (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 3) wies die AKB mit Entscheid vom
29. April 2015 (act. II 258) ab.
C.
Mit Eingabe vom 5. Mai 2015 erhob A.________ sowohl hiergegen als auch gegen zwei Schreiben vom 24. sowie vom 30. April 2015 insgesamt vier Beschwerden. Hinsichtlich des Einspracheentscheids vom 29. April 2015 (act. II 258) beantragt er sinngemäss dessen Aufhebung und die Berücksichtigung von familienrechtlichen Unterhaltsbeiträgen bei der Berechnung der EL.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juni 2015, EL/15/391, Seite 3
Mit prozessleitender Verfügung vom 7. Mai 2015 hielt der Instruktionsrichter fest, dass auf die Beschwerden, soweit sie die Schreiben vom 24. sowie vom 30. April 2015 beträfen, nicht einzutreten sein werde. Zudem sei hinsichtlich der beschwerdeweise gerügten Rechtsverzögerung bzw. -verweigerung bereits ein Beschwerdeverfahren hängig (EL 200 2015 372). Die zu diesem Thema eingereichten Unterlagen würden in das entsprechende Verfahren verwiesen.
Am 7. Mai 2015 ging beim Verwaltungsgericht eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers ein, welche der Instruktionsrichter der Beschwerdegegnerin mittels prozessleitender Verfügung vom 8. Mai 2015 zur Kenntnisnahme zustellte.
Mit Beschwerdeantwort vom 5. Juni 2015 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:
1.
1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen. Zudem ist er als Vater der Versicherten und direkt betroffener Familienangehöriger durch den angefochtenen Entscheid berührt und aus eigenem Recht zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 20 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 [ELV; SR 831.301] i.V.m. Art. 67 Abs. 1 der Verordnung über die Altersund Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juni 2015, EL/15/391, Seite 4
1947 [AHVV; SR 831.101]; BGE 138 V 292 E. 4.3.1 S. 297). Schliesslich hat er ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich – siehe jedoch sogleich E. 1.2 – einzutreten.
1.2 Anfechtungsobjekt bildet der die Verfügung vom 8. April 2015 (act. II 257) bestätigende Einspracheentscheid vom 29. April 2015 (act. II 258). Streitig und zu prüfen ist, ob geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge der Tochter des Beschwerdeführers als EL-Bezügerin vorliegen, welche als Ausgaben im Sinne von Art. 10 Abs. 3 lit. e des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG; SR 831.30) anzuerkennen sind.
Soweit der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen die Schreiben vom
24. und 30. April 2015 (in den Gerichtsakten) richtet, ist darauf nicht einzutreten. Diese Schreiben enthalten lediglich eine Orientierung über die Rechtslage bzw. eine Aufforderung zur Auskunftserteilung und stellen keine Verfügung dar.
1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier-
besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).
1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juni 2015, EL/15/391, Seite 5
2.
2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheitsund Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
2.2 Gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG werden bei allen Personen geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge als Ausgaben anerkannt.
2.3 Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in aufund absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden (Art. 328 Abs. 1 ZGB).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin wies die Einsprache des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, dass seine Tochter als EL-Bezügerin nicht "in günstigen Verhältnissen" lebe und damit die Voraussetzungen einer Unterhaltspflicht gegenüber ihm bzw. seiner Ehefrau gemäss Art. 328 Abs. 1 ZGB klar nicht gegeben seien. Angesichts der fehlenden Unterhaltspflicht der Tochter bleibe kein Raum, um im Rahmen von deren EL- Berechnung familienrechtliche Unterhaltsbeiträge als Ausgaben zu berücksichtigen, dies umso weniger, als seine Tochter unbestrittenermassen keine Unterhaltsbeiträge geleistet habe, was selbst bei Bestehen einer entsprechenden Verpflichtung gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG unabdingbare Voraussetzung zur Berücksichtigung als Ausgaben wäre.
3.2 Die Anerkennung als anrechenbare Ausgabe im Sinne von Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG setzt eine richterlich, behördlich oder vertraglich festgesetzte und betraglich konkretisierte Unterhaltspflicht als Faktum voraus Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juni 2015, EL/15/391, Seite 6
(Entscheid des Bundesgerichts [Bger] vom 11. Oktober 2007, P 38/06,
E. 4.2.2). Bereits diese Voraussetzung ist klarerweise nicht erfüllt, zumal nicht ersichtlich ist, inwieweit die schwer behinderte Tochter gegenüber ihren Eltern überhaupt unterstützungspflichtig werden könnte. Des Weiteren sind gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG nur tatsächlich geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge als Ausgaben anzuerkennen. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, seine Tochter habe tatsächlich Unterhaltsbeiträge geleistet, wären diese, da keine rechtliche Verpflichtung dazu besteht, als freiwillig erbrachte Unterhaltsbeiträge so oder anders nicht zu berücksichtigen (vgl. URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 10 N. 258).
3.3 Nach dem Gesagten entsprechen die Ausführungen der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid der geltenden Rechtslage und sind sie in allen Punkten korrekt. Damit ist der Einspracheentscheid vom 29. April 2015 (act. II 258) nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4.
4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juni 2015, EL/15/391, Seite 7
Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.