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200 2015 335 • VG BE 200 2015 335 KI-generiert

Unemployment Benefit Reduction for Insufficient Job Search Efforts

Geschäftsnummer 200 2015 335
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A claimant for unemployment benefits, who had a temporary job ending on November 28, 2014, was sanctioned with a nine-day reduction in benefits starting December 1, 2014, for submitting insufficient job application efforts (eight for November 2014) upon registration. Although the claimant initially failed to submit further applications by the requested deadline, he later submitted efforts made for September, October, and November 2014 to the social services office, which were confirmed to have been submitted before the initial RAV deadline. The court held that, in a practical application of the duty to forward documents (analogous to Art. 30 ATSG, despite the social service not being a social insurance authority), these efforts for September and October were deemed timely and quantitatively sufficient. However, the efforts for November were deemed qualitatively insufficient because seven of ten applications were merely inquiries to employment agencies, not targeted applications. Considering the claimant had qualitatively insufficient efforts for only one month, the court ruled that the nine-day benefit reduction was an excessive exercise of administrative discretion and reduced the suspension to three days, finding that period appropriate for the level of minor fault.

Legislator-Regeste

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Art. 59 ATSG, Art. 60 ATSG, Art. 61 lit. b ATSG, Art. 81 Abs. 1 i.V.m, Art. 57 Abs. 1 GSOG, Art. 84 Abs. 3 VRPG; Unemployment Benefit Reduction for Insufficient Job Search Efforts: Although the claimant initially failed to submit further applications by the requested deadline, he later submitted efforts made for September, October, and November 2014 to the social services office, which were confirmed to have been submitted before the initial RAV deadline. The court held that, in a practical application of the duty to forward documents (analogous to Art. 30 ATSG, despite the social service not being a social insurance authority), these efforts for September and October were deemed timely and quantitatively sufficient. However, the efforts for November were deemed qualitatively insufficient because seven of ten applications were merely inquiries to employment agencies, not targeted applications. Considering the claimant had qualitatively insufficient efforts for only one month, the court ruled that the nine-day benefit reduction was an excessive exercise of administrative discretion and reduced the suspension to three days, finding that period appropriate for the level of minor fault.

Schlagwörter

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Einstellung der Arbeitslosentaggelder Ermessen der Verwaltung Arbeitslosigkeit Sistierung der Versicherungsleistung Versicherungsleistung der Sozialversicherung vorübergehende Arbeitsunfähigkeit Einspracheentscheid vom 10. April 2015 (ER RD 25/2015)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 30 Abs. 3 AVIG

The core of the final ruling modifies the duration of the suspension of benefits based on the degree of fault, which is determined by this article.

Art. 1 Abs. 1 AVIG

Cited in conjunction with Art. 61 lit. a ATSG for the decision not to collect procedural costs.

Art. 61 lit. a ATSG

Cited in conjunction with Art. 1 Abs. 1 AVIG for the decision not to collect procedural costs.

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Volltext

200 15 335 ALV MAW/PRN/LIA/SEE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 17. August 2015

Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiberin Prunner

A.________ Beschwerdeführer

gegen

beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner

betreffend Einspracheentscheid vom 10. April 2015 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2015, ALV/15/335, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Der 1965 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) arbeitete vom 12. Februar 2013 bis am 28. November 2014 bei der B.________ in einem Temporärarbeitsverhältnis (Akten des beco Berner Wirtschaft [beco bzw. Beschwerdegegner], Dossier des Regionales Arbeitsvermittlungszentrums [RAV; act. IIA] 28). Am 1. Dezember 2014 meldete er sich beim RAV zur Arbeitsvermittlung an (act. IIA 10-11) und stellte gleichentags einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Dezember 2014 (Akten des beco, Dossier der Arbeitslosenkasse Bern [act. IIB] 2 f.).

Anlässlich des Erstgespräches vom 9. Dezember 2014 (vgl. act. IIA 78) reichte der Versicherte acht Arbeitsbemühungen für die Zeit vor der Anmeldung bzw. für den Monat November 2014 ein (act. IIA 24 f.). Gleichentags forderte das RAV den Versicherten auf, bis am 23. Dezember 2014 weitere vor Eintritt der Arbeitslosigkeit getätigte Arbeitsbemühungen einzureichen oder aber den Grund des Fehlens anzugeben (act. IIA 19). Im Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass später eingereichte Nachweise nicht mehr berücksichtigt und Pflichtverletzungen zu einer vorübergehenden Einstellung in der Anspruchsberechtigung führen würden. Am 10. Dezember 2014 reichte der Versicherte eine Stellungnahme ein (act. IIA 27).

Mit Verfügung vom 5. Januar 2015 (act. IIA 32 f.) stellte das RAV den Versicherten wegen erstmalig ungenügenden Arbeitsbemühungen vor Antragsstellung neun Tage mit Beginn ab 1. Dezember 2014 in seiner Anspruchsberechtigung ein.

Hiergegen erhob der Versicherte am 10. Januar 2015 Einsprache (act. IIA 35) und machte geltend, er habe die Arbeitsbemühungen vor seiner Arbeitslosigkeit nicht für das RAV, sondern für den Sozialdienst C.________ (nachfolgend Sozialdienst) gemacht und bei diesem eingereicht. Am

16. Januar 2015 reichte der Beschwerdeführer die zu Handen des Sozialdienstes erstellten Arbeitsbemühungen für die Monate September, Oktober und November 2014 ein (act. IIA 36-38) und am 28. Januar 2015 ergänzte Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2015, ALV/15/335, Seite 3

er die Einsprache vom 10. Januar 2015 (act. IIA 48). In der Folge ging beim RAV ausserdem eine Bestätigung des Sozialdienstes vom 9. Februar 2014 ein, wonach der Beschwerdeführer die geforderten Arbeitsbemühungen dem Sozialdienst während der Unterstützungszeit monatlich zugestellt habe (act. IIA 50).

Die Einsprache des Versicherten (act. IIA 35, 48) wies das beco mit Entscheid vom 10. April 2015 (act. IIA 70-73) ab.

B.

Hiergegen erhob der Versicherte am 14. April 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, er habe die Arbeitsbemühungen beim zuständigen RAV- Berater eingereicht, welcher ihm versichert habe, die Unterlagen weiterzuleiten.

Mit Beschwerdeantwort vom 11. Juni 2015 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2015, ALV/15/335, Seite 4

gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom

31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 10. April 2015 (act. IIA 71-73). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Einstellung in der Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers im Umfang von neun Tagen wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit.

1.3 Bei einer Einstellung von neun Tagen liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2015, ALV/15/335, Seite 5

sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1

S. 525 und E. 2.1.4 S. 528).

2.2 Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 133 V 89 E. 6.1.1 S. 91). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung unterliegt ausschliesslich den spezifischen Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung (nicht Art. 43 Abs. 3 ATSG). Daraus folgt, dass vorbehältlich eines entschuldbaren Grundes eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ausgesprochen werden kann, wenn die Nachweise der Arbeitsbemühungen nicht innert der Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht werden, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (BGE 139 V 164).

2.3 Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Die versicherte Person hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefordert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei. Bei der Anmeldung hat die arbeitslos gewordene Person den Nachweis ihrer Bemühungen um Arbeit vorzulegen (Art. 20 Abs. 1 lit. d AVIV). Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2015, ALV/15/335, Seite 6

sie sämtliche während der Kündigungsfrist getätigten Stellenbewerbungen einzureichen haben (BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526).

3.

3.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer am 9. Dezember 2014 (act. IIA 24 f.) für die Zeit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bzw. für den Monat November 2014 acht Arbeitsbemühungen eingereicht hat. Ferner ist unbestritten, dass die Stellenbemühungen für die Monate September bis November 2014, die er zu Handen des Sozialdienstes erstellt hat, am 16. Januar 2015 beim RAV eingegangen sind. Zu prüfen ist hingegen, ob die nachgereichten Arbeitsbemühungen zu Recht unberücksichtigt blieben bzw. die eingereichten Arbeitsbemühungen ungenügend waren.

3.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass das temporäre Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers per 28. November 2014 aufgelöst worden ist (act. IIA 11, 28). Er war daher verpflichtet, während drei Monaten vor Anspruchsbeginn (ab 1. Dezember 2014) eine Stelle zu suchen (vgl. Merkblatt beco, act. IIA 20). Einer besonderen Aufklärung durch die Verwaltung bedarf es hierzu nicht (ARV 2006 S. 297 E. 2.1).

Für die Zeit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bzw. für den Monat November 2014 wies der Beschwerdeführer am 9. Dezember 2014 - und damit innert angesetzter Frist bis am 23. Dezember 2014 (AB IIA 19) - acht Arbeitsbemühungen aus (act. IIA 25).

Am 16. Januar 2015 (act. IIA 36-38) - und damit nach der vom RAV angesetzten Frist - reichte er weitere Arbeitsbemühungen ein, welche er zu Handen des Sozialdienstes erstellt hatte. Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Anmeldung beim RAV bzw. vor dem Antrag um Arbeitslosenentschädigung durch den Sozialdienst unterstützt wurde und gemäss Art. 28 des Gesetzes (des Kantons Bern) vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz [SHG], BSG 860.1) verpflichtet war, Arbeitsbemühungen zu tätigen. In diesem Rahmen reichte er für September 2014 zehn (act. IIA 36), für Oktober 2014 acht (act. IIA 37) und für November 2014 zehn Arbeitsbemühungen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2015, ALV/15/335, Seite 7

(act. IIA 38) ein (vgl. auch act. IIA 50). Dabei ist von Bedeutung, dass sie noch vor der durch das RAV angesetzten Frist vom 23. Dezember 2014 (vgl. act. IIA 19) beim Sozialdienst eingereicht wurden (vgl. die jeweiligen Eingangsstempel). Es stellt sich daher die Frage, ob der Sozialdienst nach Art. 30 ATSG, gemäss welchem alle Stellen, die mit der Durchführung der Sozialversicherung betraut sind, versehentlich an sie gelangte Unterlagen an die zuständige Stelle weiterzuleiten haben, zur Weiterleitung der Arbeitsbemühungen verpflichtet gewesen wäre. Obwohl der Sozialdienst nicht mit der Durchführung der Sozialversicherung betraut ist, sind die Arbeitsbemühungen in sinngemässer Anwendung von Art. 30 ATSG zu Gunsten des Beschwerdeführers vorliegend als rechtzeitig zu beurteilen, da er die Arbeitsbemühungen bereits vor der angesetzten Frist des RAV beim Sozialdienst eingereicht hat. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die Aufforderung des RAV, bis am 23. Dezember 2014 weitere Arbeitsbemühungen zu belegen, nicht korrekt verstanden hat. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsbemühungen auch für die Monate September und Oktober 2014 rechtzeitig eingereicht hat, womit diese ebenfalls zu berücksichtigen sind.

3.3 Zu prüfen bleibt die Qualität (und Quantität) der Arbeitsbemühungen.

3.3.1 Nach der Praxis sind als Arbeitsbemühungen im Sinne des Gesetzes in erster Linie gezielte Bewerbungen um offene Stellen zu verstehen, da einem solchen planmässigen Vorgehen am ehesten Erfolg beschieden ist. Blosse Anfragen bei möglichen Arbeitgebern sowie die Kontaktnahme mit Stellenvermittlungsbüros mögen als ergänzende Anstrengungen zur Beendigung von Arbeitslosigkeit durchaus sinnvoll sein. Da ihr Erfolg aber weitgehend vom Zufall abhängt, können sie systematische Bewerbungen um offene Stellen nicht ersetzen (ARV 1990 S. 133 E. 2a, 1987 S. 41

E. 2a).

Bei versicherten Personen, die nur für einfache und unqualifizierte Hilfsarbeiten in Frage kommen, treten blosse Anfragen bei möglichen Arbeitgebern unter gewissen Voraussetzungen gleichwertig an die Stelle von Bewerbungen um offene und ausgeschriebene Stellen (BVR 1996 S. 383

E. 5b). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2015, ALV/15/335, Seite 8

3.3.2 Der Beschwerdeführer hat im September 2014 zehn und im Oktober 2014 acht schriftliche Bewerbungen ausgewiesen (act. IIA 36 f.). Obwohl es sich bei einer Bewerbung im September 2014 um eine Anfrage bei einem Stellenvermittlungsbüro handelt (vgl. E. 3.3.1 hiervor), sind die entsprechenden Arbeitsbemühungen insgesamt als qualitativ - und quantitativ

- ausreichend zu beurteilen.

3.3.3 Im November 2014 hat sich der Beschwerdeführer bei sieben Stellenvermittlungsbüros persönlich beworben und lediglich eine schriftliche Bewerbung bei einem potentiellen Arbeitgeber eingereicht (act. IIA 25). Demgegenüber hat er beim Sozialdienst für November 2014 noch zwei weitere schriftliche Bewerbungen bei potentiellen Arbeitgebern ausgewiesen (act. IIA 38). Sieben von zehn Bewerbungen sind demnach blosse Anfragen bei Stellenvermittlungsbüros. Diese Bemühungen stellen keine genügenden persönlichen Anstrengungen dar (vgl. E. 3.3.1 hiervor). Im Weiteren hat der Beschwerdeführer lediglich zu drei möglichen Arbeitgeber schriftlich Kontakt aufgenommen. Ob es sich dabei um Bewerbungen auf offene Stellen oder Spontanbewerbungen handelte, lässt sich den Akten jedoch nicht entnehmen.

Insgesamt erweist sich die Qualität der Arbeitsbemühungen im November 2014 somit auch unter Berücksichtigung der zwei weiteren Bewerbungen als ungenügend.

3.4 Der Beschwerdegegner hat die Arbeitslosenentschädigung somit zu Recht wegen ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen vor der Arbeitslosigkeit bzw. im November 2014 eingestellt.

4.

Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Einstelldauer.

4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2015, ALV/15/335, Seite 9

Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIV).

Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006

S. 230 E. 2.1).

4.2 Der Beschwerdegegner hat eine Einstellung von neun Tagen verfügt, was einer Sanktion im mittleren Bereich bei einem leichten Verschulden (vgl. E. 4.1 hiervor) und einer Einstellung bei ungenügenden Arbeitsbemühungen während einer dreimonatigen Kündigungsfrist entspricht (vgl. „Einstellraster“ des seco, AVIG-Praxis ALE, RZ D72, Ziff. 1A.3 [vom Oktober 2011]). Nachdem der Beschwerdeführer gestützt auf die vorstehenden Ausführungen lediglich während eines Monats qualitativ ungenügende Arbeitsbemühungen eingereicht hat, rechtfertigt sich ein Eingriff in das der Verwaltung zustehende Ermessen. Somit erscheint eine Einstelldauer von drei Tagen als angemessen, weshalb das vom Beschwerdegegner verfügte Einstellmass von neun Tagen in entsprechendem Umfang zu reduzieren ist.

4.3 Nach dem Dargelegten ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Einspracheentscheid vom 10. April 2015 dahingehen abzuändern, als die Dauer der Einstellung von neun auf drei Tage herabgesetzt wird.

5.

5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

5.2 Trotz seines teilweisen Obsiegens hat der Beschwerdeführer nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da der Aufwand zur Wahrung seiner Interessen den Rahmen dessen nicht über- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2015, ALV/15/335, Seite 10

schreitet, was der Einzelne üblicherund zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid des beco Berner Wirtschaft vom 10. April 2015 dahingehend abgeändert, als die Dauer der Einstellung von neun auf drei Tage herabgesetzt wird. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung

- Staatssekretariat für Wirtschaft - seco

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.