Widower's Pension Continuation After Insurer's Termination Based on Child's Adulthood
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA claimant, whose wife died in a bicycle accident in 2009, was initially denied a widower's pension by the insurer but was subsequently granted it by a 2011 court ruling, based on the statutory conditions that he was married to the insured person who died and was living in the same household with a child entitled to a survivor's benefit. The insurer later terminated the pension payments as of January 2014, arguing that the conditions for the benefit's continuation were no longer met because the child had reached 25, was no longer in education, was married, and had moved out, thereby ending the "common household" and the implicit "provider damage" function of the benefit. The court, however, ruled that the only grounds for extinction of the widower's pension under the relevant law (Art. 29 para. 6 UVG) are remarriage, death of the beneficiary, or buyout of the pension, and that these statutory provisions are definitive and exhaustive; therefore, the insurer's reasons—the cessation of the joint household or the child reaching the age of 25—lacked a legal basis for the termination of the already established pension entitlement, leading the court to overturn the insurer's decision and order the continued payment of the widower's pension.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 29 Abs. 6 UVG, Art. 54 Abs. 1 lit. a GSOG, Art. 59 ATSG, Art. 58 ATSG, Art. 60 ATSG, Art. 61 lit. b ATSG; Widower's Pension Continuation After Insurer's Termination Based on Child's Adulthood: The insurer later terminated the pension payments as of January 2014, arguing that the conditions for the benefit's continuation were no longer met because the child had reached 25, was no longer in education, was married, and had moved out, thereby ending the "common household" and the implicit "provider damage" function of the benefit. The court, however, ruled that the only grounds for extinction of the widower's pension under the relevant law (Art. 29 para. 6 UVG) are remarriage, death of the beneficiary, or buyout of the pension, and that these statutory provisions are definitive and exhaustive; therefore, the insurer's reasons—the cessation of the joint household or the child reaching the age of 25—lacked a legal basis for the termination of the already established pension entitlement, leading the court to overturn the insurer's decision and order the continued payment of the widower's pension.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertThe court determined that the grounds for discontinuation of the widower's pension cited by the SUVA were not listed in this article, which exhaustively regulates the termination of the benefit.
Cited in the reasoning context to establish the initial entitlement to survivor's pensions in case of accidental death.
Cited to state the right of the surviving spouse to a pension or a lump sum, forming part of the legal basis for the claim.
Cited to state the condition under which the surviving spouse is entitled to a pension when having dependent children.
Procedural basis for the Social Insurance Department of the Administrative Court to judge appeals concerning social insurance law.
Used to confirm the appeal admissibility of the claimant (Beschwerdeführer).
Compliance with the formal requirements for filing the appeal was confirmed based on this article.
Used to rule that no court fees (Verfahrenskosten) are to be charged.
Used as the basis for awarding court costs (Parteikosten) to the successful claimant.
Combined with ATSG articles, this provision determines the applicability of cost rules in the context of accident insurance matters.
Used to state that the court reviews the decision freely (de novo) and is not bound by the parties' requests.
Cited alongside Art. 61 lit. b ATSG concerning compliance with formal requirements for the appeal.
Referenced regarding the formal requirements for the appeal (submitted within the proper time limit).
Used to establish that the court reviews the contested decision freely.
Used to establish that the court is not bound by the parties' requests.
Volltext
200 15 33 UV KNB/BRM/SEE
Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil vom 22. Dezember 2015
Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Scheidegger, Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiber Braune
A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Beschwerdeführer
gegen
SUVA Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin
betreffend Einspracheentscheid vom 29. November 2014 (03.46390.09.3) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2015, UV/15/33, Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die über ihre damalige Arbeitgeberin bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt ( SUVA bzw. Beschwerdegegnerin) versicherte C.________, verheiratet mit A.________ (Leistungsansprecher bzw. Beschwerdeführer) und Mutter der D.________, erlitt am 30. November 2009 mit dem Fahrrad einen Unfall und erlag den dabei erlittenen Verletzungen (vgl. Antwortbeilagen der SUVA [act. II] 1).
Die Ausgleichskasse der Verstorbenen verfügte am 25. März 2010 (act. II 19) eine ordentliche Waisenrente der Altersund Hinterlassenenversicherung (AHV) für die Tochter der Verstorbenen.
Nach entsprechenden Abklärungen verfügte die SUVA am 17. August 2010 eine Vollwaisenrente nach Art. 28 f. UVG für die Tochter der Verstorbenen bis zum Ende deren Ausbildung am 1. September 2011. Den – mit Schreiben vom 23. April 2010 geltend gemachten – Anspruch auf eine Witwerrente für den Leistungsansprecher wies sie dagegen mit der gleichen Verfügung ab, auch wenn der Leistungsansprecher im gleichen Haushalt wie die Tochter seiner verstorbenen Frau lebe; dadurch, dass diese eine Vollwaisenrente erhalte, habe der Leistungsansprecher ihr gegenüber keine Unterstützungspflichten mehr (act. II 32). Die hiergegen am 8. September 2010 erhobene Einsprache (act. II 34) wies die SUVA mit Entscheid vom
6. Januar 2011 ab (act. II 39).
B.
Mit Urteil vom 1. Juli 2011, UV/2011/120, hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die von A.________ gegen den (einen Witwerrentenanspruch verneinenden) Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt ( SUVA ) vom 6. Januar 2011 (act. II 39) erhobene Beschwerde gut, hob diesen auf und wies die SUVA an, dem Leistungsansprecher ab dem 1. Dezember 2009 eine Witwerrente auszurichten. Es Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2015, UV/15/33, Seite 3
erwog hauptsächlich, mit der Erfüllung der beiden einzigen notwendigen Voraussetzungen des Todes der Versicherten (C.________, Ehefrau von A.________) einerseits und des Zusammenlebens mit einem rentenberechtigten Kind (D.________, leibliche Tochter von C.________) im gemeinsamen Haushalt andererseits seien die Anspruchsvoraussetzungen zur Auszahlung einer Witwerrente erfüllt (act. II 54).
Daraufhin verfügte die SUVA am 27. Oktober 2011 rückwirkend ab dem
1. Dezember 2009 die Ausrichtung einer Hinterlassenenrente im monatlichen Betrag von Fr. 1'691.25 und hielt fest, der Anspruch bestehe nur solange, als A.________ im selben Haushalt wie das Kind der verstorbenen Ehegattin (D.________) lebe. Die Auflösung des gemeinsamen Haushaltes sei der SUVA umgehend zu melden (act. II 58). Daran hielt sie auf Einsprache hin (act. II 60) mit Entscheid vom 18. Mai 2012 (act. II 64) fest.
Auf die am 13. Juni 2012 gegen diesen Einspracheentscheid erhobene Beschwerde, in welcher beantragt wurde, der ergangene Verwaltungsakt sei in Bezug auf die Befristung der Rente aufzuheben, trat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 3. Oktober 2012, UV/2012/577, nicht ein.
C.
Nach im Dezember 2013 eingeleiteten Abklärungen stellte die SUVA fest, dass die am 15. Januar 2014 25 Jahre alt gewordene D.________ nicht mehr in Ausbildung stehe, verheiratet sei und mit ihrem Ehemann in einer eigenen Wohnung lebe; zudem lägen eigenständige Wirtschaftsverhältnisse vor. Aufgrund dessen seien die Anspruchsvoraussetzungen im Sinne eines gemeinsamen Haushaltes mit einem Kind rechtlich nicht mehr gegeben, sodass die Zahlungen der Witwerrente per Ende Januar 2014 eingestellt würden.
Die gegen die entsprechende Verfügung vom 9. Januar 2014 (act. II 95) erhobene Einsprache vom 4. Februar 2014 (act. II 97) wies die SUVA mit
Entscheid vom 29. November 2014 ab; ergänzend zu den in der Verfügung genannten Gründen wies die SUVA darauf hin, dass die Hinterlassenenrente die Funktion eines Ersatzeinkommens erfülle, d.h. die verstorbene Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2015, UV/15/33, Seite 4
versicherte Person den überlebenden Ehegatten sowie die Kinder – allenfalls nicht nur finanziell – „versorgt“ haben müsse, wovon vorliegend nach den tatsächlichen Verhältnissen nicht mehr die Rede sein könne (act. II 103).
Mit Beschwerde vom 13. Januar 2015 lässt der Leistungsansprecher, vertreten durch Fürsprecher E.________, beantragen, die Verfügung vom 9. Januar 2014 sowie der Einspracheentscheid vom 29. November 2014 seien aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, dem Beschwerdeführer ab Februar 2014 die bisher ausgerichtete Hinterlassenenrente zu bezahlen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin das Wegfallen eines Entstehungsgrundes nicht automatisch zum Erlöschen der Witwerrente führe; vielmehr seien die Erlöschensgründe in Art. 29 Abs. 6 UVG separat und abschliessend geregelt. Ferner wurde um Beizug der Regressakten nachgesucht.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 4. Februar 2015 beantragt die SUVA, es sei auf die Beschwerde vom 13. Januar 2015 nicht einzutreten; eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen und der angefochtene Einspracheentscheid zu bestätigen. Zum Nichteintretensantrag wird ausgeführt, dass das Verwaltungsgericht im Entscheid VGE UV/2012/577 klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht habe, die SUVA habe im Sinne des VGE UV/2011/120 (erneut) erklärt, die Hinterlassenenrente werde nur so lange ausgerichtet, als die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien; die damit implizit verbundene Frage des Wegfalls einer Anspruchsvoraussetzung könne – da bereits rechtskräftig entschieden – nicht Streit-
gegenstand im vorliegenden Verfahren bilden. Sollte dennoch auf die Beschwerde eingetreten werden, werde in materieller Hinsicht auf die Erwägungen im Einspracheentscheid verwiesen.
Das Ersuchen um Beizug der Regressakten wies der Instruktionsrichter mit prozessleitender Verfügung vom 10. März 2015 ab.
In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an den bisher vertretenen Standpunkten und den gestellten Anträgen fest.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2015, UV/15/33, Seite 5
Am 14. Juli 2015 stellte Fürsprecher B.________ dem Gericht zwei Anwaltsvollmachten von A.________ sowie von D.________ zu verbunden mit der Mitteilung, er vertrete neu die Interessen der genannten Personen.
Am 22. Dezember 2015 fand eine nichtöffentliche Urteilsberatung gemäss Art. 56 Abs. 5 bzw. 6 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 37 Abs. 1 lit. b des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) statt.
Erwägungen:
1.
1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a GSOG Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Dem in der Beschwerdeantwort gestellten Antrag auf Nichteintreten ist dagegen nicht zu entsprechen: Im Entscheid UV/2011/120 wurde – entgegen der Auffassung der SUVA – nicht bereits rechtskräftig über einen allfälligen Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen betreffend die Witwerrente entschieden; im genannten Entscheid ging es einzig um den Anspruch auf eine Hinterlassenenrente zu Gunsten des überlebenden Ehegatten bzw. die hierfür zu erfüllenden Anspruchsvoraussetzungen. Im Verfahren UV/2012/577 gegen die – das Ergebnis des Urteils UV/2011/120 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2015, UV/15/33, Seite 6
umsetzende – Verfügung vom 27. Oktober 2011 bzw. den abweisenden Einspracheentscheid vom 18. Mai 2012 trat dieses Gericht auf die Beschwerde nicht ein. Dies zwar mit der – nicht am Dispositivgehalt teilnehmenden – Begründung, über die Anspruchsfrage (und damit implizit verbunden über die Frage des Wegfall einer Anspruchsvoraussetzung) sei in VGE UV/2011/120 rechtskräftig entschieden worden und könne deshalb nicht Streitgegenstand im Verfahren gegen den Einspracheentscheid vom
18. Mai 2012 sein. Tatsächlich mangelte es damals in erster Linie an einem aktuellen Rechtsschutzinteresses hinsichtlich der – in der Verfügung vom
27. Oktober 2011 erstmals erwähnten – Dauer des Witwerrentenanspruchs; ein Anspruch wurde nämlich im damaligen Zeitpunkt nicht verneint.
Dies ist vorliegend anders, indem die SUVA den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Witwerrente aufgrund der aus ihrer Sicht weggefallenen Anspruchsvoraussetzungen für die Zeit nach Ende Januar 2014 verfügungsweise verneinte. Diese Leistungseinstellung muss einer richterlichen Prüfung zugänglich sein, sodass auf die Beschwerde einzutreten und der angefochtene Einspracheentscheid materiell zu prüfen ist.
1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 29. November 2014 (act. II 103). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Zahlungen der Witwerrente an A.________ zu Recht per Ende Januar 2014 eingestellt hat.
Vom am 14. Juli 2015 angezeigten Mandatswechsel wird – soweit den Beschwerdeführer betreffend – Kenntnis genommen und gegeben.
1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2015, UV/15/33, Seite 7
2.1 Stirbt eine versicherte Person an den Folgen eines Unfalles, so haben der überlebende Ehegatte und die Kinder Anspruch auf Hinterlassenenrenten der Unfallversicherung (Art. 28 UVG). Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Rente oder eine Abfindung (Art. 29 Abs. 1 UVG). Wurde die Ehe nach dem Unfall geschlossen, so besteht der Anspruch, wenn sie vorher verkündet worden war oder beim Tode mindestens zwei Jahre gedauert hat (Art. 29 Abs. 2 UVG). Der Rentenanspruch des überlebenden Ehegatten besteht unter anderem dann, wenn er bei der Verwitwung eigene rentenberechtigte Kinder hat oder mit andern durch den Tod des Ehegatten rentenberechtigt gewordenen Kindern in gemeinsamem Haushalt lebt (Art. 29 Abs. 3 UVG).
2.2 Der Anspruch auf eine Witwerrente beginnt mit dem Monat nach dem Tode des Versicherten und endet mit der Wiederverheiratung oder mit dem Tode des Berechtigten oder dem Auskauf der Rente (Art. 29 Abs. 6 UVG).
3.
3.1 Im Urteil dieses Gerichts vom 1. Juli 2011, UV/2011/120, wurde erkannt, dass der Beschwerdeführer die beiden Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Witwerrente erfüllt, namentlich dass die noch in Ausbildung stehende D.________ durch den Tod ihrer Mutter C.________ Vollwaise und damit rechtberechtigt geworden ist sowie dass sie als nicht leibliche und nicht adoptierte Tochter mit dem Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt lebt. Festgestellt wurde ferner, dass das Gesetz nach seinem Wortlaut im Einzelfall nicht an die Voraussetzung, dass ein Versorgerschaden vorliegt, knüpft: Die Tatsache, ob der verstorbene Ehegatte die Familie tatsächlich versorgt hat, wird nicht explizit geprüft (vgl. ALFRED MAURER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 1985, S. 426 und AL- FRED MAURER/GUSTAVO SCARTAZZINI/MARC HÜRZELER, Bundessozialversicherungsrecht, 3. Aufl. 2009, § 16 N. 151 f.); zudem handelt es sich bei der Witwerrente nicht um eine Bedarfsleistung, wird deren Höhe doch unabhängig vom wirklichen Bedarf des Leistungsansprechers festgesetzt. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2015, UV/15/33, Seite 8
3.2 Bei diesen – wie rechtskräftig entschieden – hier erfüllten Voraussetzungen handelt es sich um Kriterien, die (einzig) im Zeitpunkt der Entstehung des fraglichen Leistungsanspruchs gegeben sein müssen. Dagegen bilden sie, entgegen der offensichtlichen Auffassung der Beschwerdegegnerin, nach der Konzeption des Gesetzes keine Voraussetzungen zum Fortbestehen der Witwerrente. Als Erlöschensgründe sieht das Gesetz in Art. 29 Abs. 6 UVG einzig die Wiederverheiratung, den Tod des Berechtigten sowie den Auskauf der Rente vor. Es besteht – worauf auch der Beschwerdeführer zutreffend hinweist (vgl. Beschwerde S. 7 Art. 4) – kein Anlass zur Annahme, diese Aufzählung sei nicht abschliessend. Davon ist auch aufgrund der Ausführungen von ALFRED MAURER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl. 1989, auf S. 430 (Ziff. 4b erster Absatz) auszugehen, wenn er einzig die drei im Gesetz vorgesehenen – vorliegend nicht gegebenen – Gründe für das Erlöschen der Rente des überlebenden Ehegatten nennt. Die von der Beschwerdegegnerin angerufenen Gründe, nämlich „der Wegfall des gemeinsamen Haushaltes“ und „das Erreichen des 25. Altersjahres“ des/der Kindes/Kinder werden nirgends als Gründe für das Erlöschen der Witwerrente aufgeführt; insofern fehlt es den für die Leistungseinstellung geltend gemachten Gründen an einer gesetzlichen Grundlage.
In diesem Zusammenhang kann auch auf THOMAS LOCHER/THOMAS GÄCH- TER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2014, § 51 N. 53 verwiesen werden, wo ausdrücklich festgehalten ist, dass die Rente an den überlebenden Ehegatten – abgesehen von der Wiederverheiratung – lebenslänglich ausgerichtet wird.
Gegen die von der Beschwerdegegnerin vertretene Auffassung spricht schliesslich, dass die Gesetzgebung der Unfallversicherung keine Art. 24 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Altersund Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG; SR 831.10) vergleichbare Bestimmung kennt; nach der genannten Bestimmung erlischt der Anspruch auf die Witwerrente in der AHV zusätzlich zu den in Art. 23 Abs. 4 AHVG aufgezählten Gründen (Wiederverheiratung, Tod der Witwe oder des Witwers) dann, wenn das letzte Kind des Witwers das 18. Altersjahr vollendet hat. Hinweise darauf, dass es sich bei der abweichenden Regelung in der Un- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2015, UV/15/33, Seite 9
fallversicherung um eine gesetzgeberische Lücke handeln würde, sind nicht auszumachen.
3.3 Die Einstellung der Witwerrente per Ende Januar 2014 erweist sich damit als nicht rechtmässig. Der angefochtene Einspracheentscheid ist dementsprechend in Gutheissung der gegen diesen gerichteten Beschwerde aufzuheben und die Beschwerdegegnerin ist anzuweisen, die Witwerrente bis zum Eintritt eines Erlöschungsgrundes nach Art. 29 Abs. 6 UVG weiter auszurichten.
4.
4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben.
4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der zunächst durch Fürsprecher E.________ und nach dem am 14. Juli 2015 angezeigten Mandatswechsel durch Fürsprecher B.________ vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (vgl. Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Entsprechend der angemessenen Kostennote von Fürsprecher E.________ vom 22. April 2015 wird die Parteientschädigung inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer angesichts des Obsiegens auf Fr. 4‘144.70 (Honorar: Fr. 3‘780.–, Auslagen: Fr. 57.65, Mehrwertsteuer à 8 %: Fr. 307.05) festgesetzt. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2015, UV/15/33, Seite 10
Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der SUVA vom 29. November 2014 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, dem Beschwerdeführer im Sinne der Erwägungen weiterhin eine Witwerrente auszurichten.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 4‘144.70 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen.
4. Zu eröffnen (R):
- Fürsprecher B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- SUVA
- Bundesamt für Gesundheit
Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.