Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
200 2015 320 • VG BE 200 2015 320 KI-generiert

Remission of Overpayment Denial Due to Gross Negligence in Reporting Income

Geschäftsnummer 200 2015 320
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a recipient of supplementary benefits (EL) to an invalidity pension who was found, during a revision in November 2012, to have earned a higher undeclared income since January 2009, leading to an overpayment of CHF 41,826 for the period from January 2009 to November 2012, which the administrative body demanded be repaid. The recipient sought remission of this debt, arguing they had received the benefits in good faith and that repayment constituted severe hardship. The court upheld the administrative body’s decision to deny the remission request, reasoning that the recipient had repeatedly been informed of their duty to report changes in income but failed to immediately notify the relevant authorities about the commencement of gainful employment; this omission constituted gross negligence, which—under social insurance law—precludes the fulfillment of the prerequisite of good faith (which is cumulative with the prerequisite of severe hardship) required for debt remission.

Legislator-Regeste

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Art. 59 ATSG, Art. 58 ATSG, Art. 60 Urteil, Art. 61 lit. b ATSG, Art. 81 Abs. 1 i.V.m, Art. 56 Abs. 1 GSOG; Remission of Overpayment Denial Due to Gross Negligence in Reporting Income: The recipient sought remission of this debt, arguing they had received the benefits in good faith and that repayment constituted severe hardship. The court upheld the administrative body’s decision to deny the remission request, reasoning that the recipient had repeatedly been informed of their duty to report changes in income but failed to immediately notify the relevant authorities about the commencement of gainful employment; this omission constituted gross negligence, which—under social insurance law—precludes the fulfillment of the prerequisite of good faith (which is cumulative with the prerequisite of severe hardship) required for debt remission.

Schlagwörter

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Erlass von Verfahrenskosten Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Schuldentilgung grobe Fahrlässigkeit Einkommensdeklaration unrechtmässiger Arbeitslosentaggeldbezug Einspracheentscheid vom 6. März 2015

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 61 lit. a ATSG

Provision governing the non-imposition of procedural costs, cited in the final order regarding costs.

Art. 61 lit. g ATSG

Provision governing the refusal of party compensation costs (Umkehrschluss), cited in the final order regarding costs.

Art. 1 Abs. 1 ELG

Provision concerning the subject matter jurisdiction implicitly linked to cost decisions (no costs or compensation due to the nature of the benefits).

Art. 39 ff. BGG

Cited in the appeal instructions section following the final orders, referring to the possibility of appeal to the Federal Tribunal.

Art. 82 ff. BGG

Cited in the appeal instructions section following the final orders, referring to the possibility of appeal to the Federal Tribunal.

Art. 90 ff. BGG

Cited in the appeal instructions section following the final orders, referring to the possibility of appeal to the Federal Tribunal.

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Volltext

200 15 320 EL LOU/LUB/SEE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 23. Juni 2015

Verwaltungsrichter Loosli, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiber Lüthi

A.________ Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin

betreffend Einspracheentscheid vom 6. März 2015 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2015, EL/15/320, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Der 1982 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezieht seit dem 1. Dezember 2006 Ergänzungsleistungen (EL) zur Invalidenrente (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1 und 54).

Im Rahmen einer ordentlichen Revision im November 2012 (AB 98) stellte die AKB fest, dass der Versicherte seit Januar 2009 ein gegenüber der bisherigen Berechnungsbasis höheres Erwerbseinkommen erzielte, das er ihr gegenüber nicht deklarierte. Mit Verfügung vom 27. November 2012 (AB 104) legte die AKB den EL-Anspruch ab dem 1. Januar 2009 neu fest und forderte für die Zeit von Januar 2009 bis November 2012 einen Betrag von Fr. 41‘826.-- für zu viel ausgerichtete EL zurück. Hiergegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 21. Dezember 2012 (AB 111) Einsprache und stellte zugleich ein Erlassgesuch. Mit Entscheid vom 5. April 2013 (AB 113) wies die AKB die Einsprache ab und hielt bezüglich des Erlassgesuches fest, sie werde nach rechtskräftiger Erledigung des Einspracheverfahrens darauf zurückkommen. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom

1. Juli 2013, EL/2013/319 (AB 121), ab. Dieses Urteil wurde nicht angefochten.

B.

Mit Verfügung vom 20. Mai 2014 (AB 125) wies die AKB das Erlassgesuch vom 21. Dezember 2012 (AB 111) mit der Begründung ab, weder die AHV- Zweigstelle noch die Ausgleichskasse sei über die Erwerbsaufnahme umgehend informiert worden. Eine Meldung an die IV-Stelle über die Erwerbstätigkeit entbinde zudem nicht von der Meldepflicht an ihre Amtsbehörde. Die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens sei nicht erfüllt, da nicht nur eine leichte Verletzung der Auskunftspflicht vorliege. Die hiergegen erho- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2015, EL/15/320, Seite 3

bene Einsprache (AB 129 S. 2 ff.) wies die AKB nach Vornahme weiterer Abklärungen (AB 142 f.) mit Einspracheentscheid vom 6. März 2015 ab (AB 147).

C.

Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 6. April 2015 Beschwerde und beantragt sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und ihm sei die Rückerstattungsforderung von Fr. 41‘826.-- zu erlassen. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, die Leistungen in gutem Glauben empfangen zu haben und die Rückforderung bedeute für ihn eine unzumutbare Härte.

Mit Beschwerdeantwort vom 16. April 2015 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2015, EL/15/320, Seite 4

ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 6. März 2015 (AB 147). Streitig und zu prüfen ist allein der Erlass der Rückerstattungsforderung im Betrag von Fr. 41‘826.--. Nicht Streitgegenstand und damit nicht zu prüfen ist dagegen die Rückerstattungsforderung als solche sowie deren Höhe, denn der die Rückerstattungsverfügung vom 27. November 2012 (AB 104) bestätigende Einspracheentscheid vom 5. April 2013 (AB 113) wurde durch das Verwaltungsgericht rechtskräftig geschützt (VGE EL/2013/319).

1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier-

besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).

1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheitsund Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2015, EL/15/320, Seite 5

2.2 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG).

2.2.1 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläubig. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335).

Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlassvoraussetzung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Meldeoder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220).

2.2.2 Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt vor, wenn die vom ELG anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Abs. 4 die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV).

2.2.3 Guter Glaube und grosse Härte im vorstehend dargelegten Sinn sind kumulativ geforderte Voraussetzungen für den Erlass einer Rückzah- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2015, EL/15/320, Seite 6

lung unrechtmässig bezogener Leistungen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 30. März 2011, 9C_4/2011, E. 1.3).

2.3 Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG). Für den Bereich der EL wird die Meldepflicht durch Art. 24 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 (ELV; SR 831.301) präzisiert.

Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a S. 218; SVR 2012 IV Nr. 12 S. 62 E. 4.2.1). Die versicherte Person hat der ihr obliegenden Meldepflicht persönlich nachzukommen (SVR 1995 IV Nr. 58 S. 167 E. 5b). Allfällige Fehler eines Vertreters oder einer Hilfsperson, deren Dienste die versicherte Person für die Erfüllung ihrer Auskunftsoder Meldepflicht in Anspruch nimmt, hat sie sich grundsätzlich anrechnen zu lassen (BGE 112 V 97 E. 3b S. 104; ARV 1992 S. 103 E. 2b).

3.

3.1 Aufgrund des in Rechtskraft erwachsenen VGE EL/2013/319 (AB 121) steht fest, dass dem Beschwerdeführer für die Zeit von Januar 2009 bis November 2012 EL im Umfang von Fr. 41‘826.-- zu viel ausgerichtet wurden. Wie in E. 1.2 hiervor dargelegt, ist im vorliegenden Verfahren einzig zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer die Rückerstattung der zu viel ausbezahlten EL erlassen werden kann.

3.2 Die Beschwerdegegnerin hält in ihrem Einspracheentscheid vom

6. März 2015 (AB 147) fest, der Beschwerdeführer sei seit 2007 Bezüger von EL. Der Anspruch auf EL sei bis zur Rückerstattungsverfügung unter anderem infolge Wegfalls des ALV-Taggelds und eines Gemeindewechsels revidiert worden. Anlässlich dieser Verfügungen sei der Beschwerdeführer auf seine Meldepflicht aufmerksam gemacht worden. Es hätte ihm bekannt Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2015, EL/15/320, Seite 7

sein müssen, dass die Erwerbsaufnahme Einfluss auf die Höhe der EL habe und dies zu einer sofortigen Meldung bei der EL-Durchführungsstelle führen müsste. Zumindest wäre eine Nachfrage über die Notwendigkeit einer solchen Meldung bei der AHV-Zweigstelle oder der AKB zumutbar gewesen. Vorliegend lägen keine Gründe vor, die das Verhalten des Beschwerdeführers entschuldigen. Die Unterlassung der sofortigen Meldung stelle eine grobe Fahrlässigkeit im Sinne der Rechtsprechung dar und schliesse eine Gutgläubigkeit aus.

Der Beschwerdeführer macht geltend, er hätte die EL in gutem Glauben bezogen. Am 29. Juni 2010 im Rahmen einer Besprechung mit Herrn B.________, Eingliederungsfachmann der IV, und im Beisein der damaligen Arbeitgeberin sei sein Arbeitseinsatz besprochen worden. Die IV bzw. die AKB sei somit darüber informiert gewesen. Aufgrund seiner bescheidenen Lohnverhältnisse bedeute die Rückforderung eine unzumutbare Härte.

3.3 Bereits in der Anmeldung zum Bezug von EL zur AHV/IV vom

30. April 2007 (AB 1) wurde der Beschwerdeführer auf seine Meldepflicht aufmerksam gemacht. Er bestätigte unterschriftlich, jede Änderung in seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen unaufgefordert sofort zu melden (AB 1 S. 4). In der darauf folgenden Empfangsbestätigung (AB 9), jedem „Gesuch um Neufestsetzung der EL“ (AB 59 S. 2) sowie jeder Verfügung (AB 41 S. 3, 54 S. 3, und 62 S. 3) wurde er sodann an seine Meldepflicht erinnert.

Im rechtskräftigen VGE EL/2013/319 (AB 121) wurde verbindlich festgestellt, dass die Verwaltung erst im November 2012 Kenntnis über die nichtdeklarierten Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers erhielt. Es steht damit fest, dass der Beschwerdeführer die ab Juli 2009 aufgenommene Erwerbstätigkeit und die damit einhergehende Änderung in seinen finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin bzw. der zuständigen AHV- Zweigstelle nicht gemeldet hat, womit er seine Meldepflicht nach Art. 24 ELV i.V.m. Art. 31 Abs. 1 ATSG verletzt hat.

3.4 Guter Glaube könnte unter diesen Umständen nur vorliegen, wenn das Fehlverhalten im Sinne der dargelegten Meldepflichtverletzung ledig- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2015, EL/15/320, Seite 8

lich als eine leichte Fahrlässigkeit zu betrachten wäre. Demgegenüber müsste die Gutgläubigkeit verneint werden, wenn das Verhalten als grobfahrlässig oder arglistig eingestuft werden müsste (vgl. E. 2.2.1 hiervor). Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (Entscheid des BGer vom

26. November 2008, 8C_759/2008, E. 3.5).

Bei der gebotenen Aufmerksamkeit hätte der Beschwerdeführer erkennen müssen, dass die AHV-Zweigstelle über das ab Juli 2009 erzielte Erwerbseinkommen unverzüglich in Kenntnis zu setzen gewesen wäre, enthielten doch die jeweiligen Formulare und Verfügungen den expliziten Hinweis, jede Änderung in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der AHV-Zweigstelle sofort und unaufgefordert zu melden (vgl. E. 3.3 hiervor). Es versteht sich denn auch von selbst, dass das von der versicherten Person erzielte Erwerbseinkommen Einfluss auf die Höhe der auszurichtenden EL hat. An dieser Beurteilung vermag auch der vom Beschwerdeführer in seinem Schreiben an die IVB vom 3. Juli 2010 (AB 109) angerufene therapeutische Hintergrund der ausgeübten Tätigkeit nichts zu ändern. Entscheidend ist, dass der Beschwerdeführer Lohn für die geleistete Arbeit bezogen hat, der einen Einfluss auf die Höhe der EL haben konnte. Die als erstellt zu geltende Meldepflichtverletzung stellt damit eine grobe Fahrlässigkeit dar, womit der gute Glaube zu verneinen ist.

3.5 Sofern sich der Beschwerdeführer im Übrigen auf den Grundsatz von Treu und Glauben beziehen sollte, indem er vorbringt, der Eingliederungsfachmann der IV habe zugesichert, dass sein ab Juli 2009 erzieltes Erwerbseinkommen keine „juristischen Folgen nach sich ziehe“ (Beschwerdebeilage [BB 1]), so ist diesbezüglich auf E. 4 des angefochtenen Einspracheentscheids (AB 147) zu verweisen, wonach dieses Vorbringen trotz entsprechender Abklärung durch die Beschwerdegegnerin unbewiesen geblieben ist.

3.6 Nach dem Ausgeführten hat die Beschwerdegegnerin die Gutgläubigkeit des Beschwerdeführers zu Recht verneint. Da die Erlassvoraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte kumulativ erfüllt sein müssen (vgl. E. 2.2.3 hiervor), kann die Frage, ob die Rückerstattung für Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2015, EL/15/320, Seite 9

den Beschwerdeführer eine grosse Härte bedeuten würde, offen gelassen werden. Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. März 2015 (AB 147) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.

4.

4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).

4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen

- Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2015, EL/15/320, Seite 10

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2015, EL/15/320, Seite 11

desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.