Social Insurance Fund Contribution Default Interest Collection Timing Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA claimant challenged a social insurance fund's decision to dismiss their objection as untimely regarding a notice for default interest and debt collection costs for personal contributions. The social insurance fund had issued a notice via A-Post-Plus on January 21, 2015, which the postal tracking indicated was delivered to the claimant's address on January 22, 2015, establishing the start of the 30-day objection period on January 23, 2015, and the deadline on February 23, 2015. The claimant argued that the A-Post-Plus method did not guarantee personal receipt, and due to professional absence, they only became aware of the notice on January 25, 2015, making their objection submission to the post on February 24, 2015, timely. The court rejected the claimant's argument, stating that the law does not mandate a specific delivery form and that for non-registered mail like A-Post-Plus, delivery is complete when the document enters the recipient's sphere of control (e.g., mail slot), regardless of when the recipient actually takes notice; since the postal tracking showed delivery on January 22, 2015, and the claimant offered no specific evidence to overturn this presumption of proper delivery, the objection submitted one day after the deadline was correctly deemed inadmissible by the lower authority, leading the court to dismiss the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 59 ATSG, Art. 60 ATSG, Art. 61 lit. b ATSG, Art. 81 Abs. 1 i.V.m, Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG, Art. 84 Abs. 3 VRPG; Social Insurance Fund Contribution Default Interest Collection Timing Appeal: The social insurance fund had issued a notice via A-Post-Plus on January 21, 2015, which the postal tracking indicated was delivered to the claimant's address on January 22, 2015, establishing the start of the 30-day objection period on January 23, 2015, and the deadline on February 23, 2015. The claimant argued that the A-Post-Plus method did not guarantee personal receipt, and due to professional absence, they only became aware of the notice on January 25, 2015, making their objection submission to the post on February 24, 2015, timely. The court rejected the claimant's argument, stating that the law does not mandate a specific delivery form and that for non-registered mail like A-Post-Plus, delivery is complete when the document enters the recipient's sphere of control (e.g., mail slot), regardless of when the recipient actually takes notice; since the postal tracking showed delivery on January 22, 2015, and the claimant offered no specific evidence to overturn this presumption of proper delivery, the objection submitted one day after the deadline was correctly deemed inadmissible by the lower authority, leading the court to dismiss the appeal.
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KI-generiertCited in the decision to rule that no procedural costs are to be levied.
Cited in the decision to rule that the appellant is not entitled to party compensation.
Cited in the reasoning section regarding the admissibility and competence of the court, informing the grounds established in the reasoning.
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Cited in the reasoning section to define the deadline for lodging an objection.
Cited in the reasoning section to determine the commencement of the deadline.
Cited in the reasoning section to determine the end date of the deadline, specifically due to a non-working day (Sunday/holiday extension).
Cited in the reasoning section to describe periods during which legal deadlines are suspended.
Cited in the reasoning section regarding the time of submission of written appeals.
Volltext
200 15 304 AHV FUR/PES/SEE
Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil der Einzelrichterin vom 14. August 2015
Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiber Peter
A.________ Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin
betreffend Einspracheentscheid vom 4. März 2015 (19886) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2015, AHV/15/304, Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 21. Januar 2015 stellte die Ausgleichskasse das Kantons Bern (nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin) A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) Verzugszinsen und Betreibungskosten von total Fr. 72.90 für die persönlichen Beiträge für die Zeit vom 1. Juli 2014 bis 30. September 2014 in Rechnung und hielt gleichzeitig fest, nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist gelte der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … als aufgehoben (Antwortbeilage [AB] 6). Diese Verfügung wurde am 21. Januar 2015 mittels A-Post-Plus versandt und gemäss Sendungsinformationen der Post am 22. Januar 2015 an die Adresse des Versicherten zugestellt (AB 4).
Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 24. Februar 2015 (Datum der Postaufgabe) Einsprache (AB 2). Mit Entscheid vom 4. März 2015 trat die AKB auf diese nicht ein, da sie nicht innert Einsprachefrist erhoben worden sei (AB 1).
B.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte am 30. März 2015 Beschwerde mit den sinngemässen Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung seiner Einsprache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Verfahrenskosten seien keine zu erheben bzw. mögliche Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und es sei ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen.
Mit Beschwerdeantwort vom 13. Mai 2015 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2015, AHV/15/304, Seite 3
Erwägungen:
1.
1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Altersund Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 4. März 2015 (AB 1). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 24. Februar 2015 (Datum der Postaufgabe; AB 2) nicht eingetreten ist.
1.3 Über Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide entscheiden die Mitglieder des Verwaltungsgerichts als Einzelrichterinnen oder Einzelrichter (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG).
1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2015, AHV/15/304, Seite 4
2.
2.1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozessund verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG).
2.2 Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG).
Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat (Art. 38 Abs. 3 ATSG).
Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen gemäss Art. 38 Abs. 4 ATSG still:
a) vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2.3 Die Eröffnung einer Verfügung ist eine empfangsbedürftige, nicht aber annahmebedürftige einseitige Rechtshandlung; sie entfaltet daher ihre Rechtswirkungen vom Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung an. Ob die betroffene Person vom Verfügungsinhalt Kenntnis nimmt oder nicht, hat keinen Einfluss (BGE 119 V 89 E. 4c S. 95).
Eine uneingeschriebene Postsendung gilt in dem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie in den Briefkasten oder das Postfach des Adressaten gelegt wird. Es ist nicht erforderlich, dass die Empfangsperson sie persönlich erhalten oder sogar davon tatsächlich Kenntnis genommen hat (BGE 109 Ia
15 E. 4 S. 18, 97 V 120 E. 2 S. 122; ZAK 1992 S. 370 E. 3a).
2.4 Für die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung trägt die Behörde, welche die Verfügung erlässt, den Zustellungsbeweis, währenddem der beschwerdeführenden Person der Nachweis für die rechtzeitige Einreichung der Einsprache obliegt (BGE 103 V 63). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2015, AHV/15/304, Seite 5
2.5 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG).
2.6 Die Berücksichtigung eines Fristversäumnisses verstösst selbst dann nicht gegen das Verbot des überspitzten Formalismus, wenn die Rechtsmittelfrist lediglich um einen einzigen Tag verpasst wurde (SVR 2014 AHV Nr. 3 S. 12 E. 3).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, bei einem mit A-Post-Plus versandten Brief garantiere die Post lediglich die Zustellung in den Briefkasten. Bei einem so versandten Brief bestehe somit – im Gegensatz zum eingeschriebenen Brief – keine Sicherheit, dass die jeweilig angeschriebene Person den Brief auch tatsächlich erhalten habe, ja nicht einmal, dass er in den richtigen Briefkasten gelangt sei. Auch könne ein Brief z.B. aus dem Briefkasten abhanden kommen. Die Beschwerdegegnerin mache geltend, sie könne beweisen, dass die Verfügung vom 21. Januar 2015 (AB 6) den Weg bis zum Briefkasten gemacht habe. Sie könne aber nicht belegen, dass er die an ihn persönlich gerichtete Verfügung am Tag der Zustellung tatsächlich erhalten habe, ja nicht einmal, dass sie in den richtigen Briefkasten gelangt sei. Infolge beruflicher Abwesenheit habe er die nicht eingeschrieben, sondern mit A-Post-Plus versandte Verfügung vom 21. Januar 2015 erst am Sonntag, 25. Januar 2015 in der Post festgestellt. Die rechtmässige Übergabe des Briefes sei somit an diesem Datum erfolgt. Seine Einsprache habe er innert 30 Tagen ab diesem Datum und somit fristgerecht eingereicht. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 4. März 2015 sei deshalb aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung seiner Einsprache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3.2 Das ATSG schreibt für die Eröffnung von Verfügungen keine bestimmte Zustellungsform vor. Der Versand einer Verfügung mittels A-Post- Plus ist deshalb nicht zu beanstanden. Bei dieser Versandmethode wird Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2015, AHV/15/304, Seite 6
der Brief mit einer Nummer versehen und ähnlich wie ein eingeschriebener Brief mit A-Post spediert. Im Unterschied zu den eingeschriebenen Briefpostsendungen wird aber der Empfang durch den Empfänger nicht quittiert. Die Zustellung wird vielmehr elektronisch erfasst, wenn die Sendung in das Postfach oder in den Briefkasten des Empfängers gelegt wird. Auf diese Weise ist es möglich, mit Hilfe des von der Post zur Verfügung gestellten elektronischen Suchsystems die Sendung bis zum Empfangsbereich des Empfängers zu verfolgen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom
2. Juni 2015, 9C_90/2015, E. 3.1). Im Falle des Beschwerdeführers wurde die Sendung mit der Verfügung vom 21. Januar 2015 gemäss den vorliegenden Sendungsinformationen der Post gleichentags aufgegeben und am Donnerstag, 22. Januar 2015, um 10.04 Uhr zugestellt (AB 4).
3.3 Nach der Rechtsprechung liegt – auch bei der Zustellungsart A-Post-Plus – ein Fehler bei der Postzustellung nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit; eine fehlerhafte Postzustellung ist allerdings nicht zu vermuten, sondern nur anzunehmen, wenn sie aufgrund der Umstände plausibel erscheint; auf die Darstellung des Adressaten, dass eine fehlerhafte Postzustellung vorliege, ist dann abzustellen, wenn seine Darlegung der Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht, wobei sein guter Glaube zu vermuten ist; rein hypothetische Überlegungen des Adressaten, wonach die Sendung einem Nachbarn in den Briefkasten (oder sonst einer Drittperson ins Postfach) gelegt worden sein könnte, sind unbehelflich (BGer 9C_90/2015, E. 3.2).
3.4 Der Beschwerdeführer zeigt nicht den geringsten konkreten Umstand auf, der die (aus den Sendungsinformationen der Post resultierende) Vermutung umzustossen vermöchte, dass die Verfügung vom 21. Januar 2015 am 22. Januar 2015 in seinen Briefkasten gelangt ist und somit eine korrekte Postzustellung vorliegt (vgl. Entscheid des BGer vom 21. Februar 2015, 2C_165/2015, E. 2.3). Dass er die Verfügung gemäss eigenen Angaben infolge beruflicher Abwesenheit erst am Sonntag, 25. Januar 2015 in seiner Post festgestellt hat (Beschwerde S. 1), ist unerheblich, ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung für die Zustellung einer Sendung doch nicht erforderlich, dass der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt; es Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2015, AHV/15/304, Seite 7
genügt, wenn sie in seinen Machtbereich gelangt und er demzufolge von ihr Kenntnis nehmen kann (BGer 9C_90/2015, E. 3.4 sowie E. 2.3 hiervor).
3.5 Damit hat die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. Januar 2015 am 22. Januar 2015 als zugestellt zu gelten, wie es durch die Sendungsinformationen der Post (AB 4) ausgewiesen ist. Die Einsprachefrist begann somit am folgenden 23. Januar 2015 zu laufen und endete aufgrund von Art. 38 Abs. 3 ATSG am Montag, 23. Februar 2015 (vgl. E. 2.2 hiervor). Die erst am 24. Februar 2015 der Post übergebene Einsprache (AB 2) erfolgte folglich verspätet, weshalb die Beschwerdegegnerin darauf zu Recht nicht eingetreten ist. Die hiergegen erhobene Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.
4.
4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben.
4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Aug. 2015, AHV/15/304, Seite 8
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.