Appeal Regarding Education Allowances Denial and Subsequent Grant
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerned a denial of a claim for education allowances for a child starting August 1, 2014, initially rejected by the equalization fund's ruling of January 16, 2015, which confirmed an earlier denial of September 18, 2014. During the appeal, the claimant submitted a new school confirmation dated March 20, 2015, demonstrating that the child's educational commitment exceeded the required 20 hours per week, leading the fund to correct its decision *pendente lite* and agree to grant the allowances. The court ruled that, given the fund's subsequent correction and the parties' joint agreement to uphold the appeal, the initial denial was to be overturned, and the education allowances awarded as of August 1, 2014, but denied the claimant compensation for legal costs, as he should have presented the relevant school confirmation earlier in the proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 61 lit. a ATSG, Art. 61 lit. g ATSG; Appeal Regarding Education Allowances Denial and Subsequent Grant: During the appeal, the claimant submitted a new school confirmation dated March 20, 2015, demonstrating that the child's educational commitment exceeded the required 20 hours per week, leading the fund to correct its decision *pendente lite* and agree to grant the allowances. The court ruled that, given the fund's subsequent correction and the parties' joint agreement to uphold the appeal, the initial denial was to be overturned, and the education allowances awarded as of August 1, 2014, but denied the claimant compensation for legal costs, as he should have presented the relevant school confirmation earlier in the proceedings.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertCited in the considerations, although Art. 57 Abs. 4 GSOG itself is not explicitly repeated in the operative section, the judgement structure implies its foundational relevance for the single-judge decision process, however, based strictly on the instruction to only include provisions *actually used in its final orders* (numbered 1-3), and as Art. 57 Abs. 4 GSOG does not appear in [1], [2], or [3], this is excluded.
Cited in the reasoning for the decision not to levy administrative costs (No. 2 in the dispositive).
Cited in the reasoning regarding the assessment criteria for party costs, which ultimately led to no party costs being awarded (No. 2 in the dispositive).
Cited in conjunction with Art. 61 lit. a ATSG to support the decision not to levy procedure costs (No. 2 in the dispositive).
Volltext
200 15 162 FZ FUR/LUB/KRK
Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil der Einzelrichterin vom 7. Mai 2015
Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiber Lüthi
A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin
in Sachen C.________
betreffend Einspracheentscheid vom 16. Januar 2015 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2015, FZ/15/162, Seite 2
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
Mit Verfügung vom 18. September 2014 lehnte die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) einen Anspruch von A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) auf Ausbildungszulagen für seinen Sohn C.________ ab dem 1. August 2014 ab.
Die dagegen am 15. Oktober 2014 erhobene Einsprache wies die AKB mit Entscheid vom 16. Januar 2015 ab.
Mit Beschwerde vom 16. Februar 2015 liess der Versicherte beantragen, der Einspracheentscheid vom 16. Januar 2015 wie auch die Verfügung vom 18. September 2014 seien aufzuheben und ihm seien die Ausbildungszulagen für seinen Sohn C.________ ab dem 1. August 2014 auszurichten. Dies unter Kostenund Entschädigungsfolgen.
Mit Beschwerdeantwort vom 18. März 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 15. April 2015 hielt der Beschwerdeführer an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest.
In ihrer Duplik vom 4. Mai 2015 führte die Beschwerdegegnerin aus, der Beschwerdeführer habe ihr mit Schreiben vom 26. März 2015 eine Schulbestätigung der D.________ vom 20. März 2015 zugestellt. Unter Berücksichtigung dieser neuen Bestätigung resultiere ein Aufwand von mehr als 20 Wochenstunden, weshalb ein Anspruch auf Familienzulagen bestehe. Aus diesem Grund hätten sie den angefochtenen Einspracheentscheid wiedererwägungsweise korrigiert und richteten ab dem 1. August 2014 Familienzulagen aus. Die Beschwerdegegnerin legte ihrer Eingabe den zwischenzeitlich erlassenen Einspracheentscheid vom 29. April 2015 bei.
Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1)
kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspra- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2015, FZ/15/162, Seite 3
cheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
Da die Beschwerdegegnerin vorliegend die Beschwerdeantwort am
18. März 2015 eingereicht hat, kommt dem am 29. April 2015 lite pendente erlassenen Einspracheentscheid lediglich die Bedeutung eines Antrages an das Gericht zu, wie zu entscheiden sei (UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 2. Aufl. 2009, Art. 53 N. 48). Aus dem lite pendente erlassenen Einspracheentscheid geht hervor, dass unter Berücksichtigung der neuen Schulbestätigung vom 20. März 2015 die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Ausbildungszulagen erfüllte seien und dem Beschwerdeführer ab dem 1. August 2014 Familienzulagen ausgerichtet würden.
Damit liegt nunmehr ein übereinstimmender Antrag der Parteien auf Gutheissung der Beschwerde vor. Dieser entspricht der Sachund Rechtslage, weshalb ihm zu entsprechen ist. Demnach ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. Januar 2015 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und dem Beschwerdeführer ab dem 1. August 2014 für C.________ Ausbildungszulagen zuzusprechen. Da der Einspracheentscheid vom 29. April 2015 nach der Vernehmlassung der AKB zur Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 16. Januar 2015 erging und den hier streitigen Zeitraum betrifft, ist er nichtig (vgl.
Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 17. Januar 2003, P 66/01, E. 3.1 und 3.2; Kieser, a.a.O., Art. 53 N. 48).
Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen vom 24. März 2006 [FamZG; SR 836.2] i.V.m.
Art. 61 lit. a ATSG).
Die obsiegende beschwerdeführende Person hat grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2015, FZ/15/162, Seite 4
Vorliegend ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer erst nachdem mit Einspracheentscheid vom 16. Januar 2015 der Anspruch auf Ausbildungszulagen abgelehnt worden war und das Beschwerdeverfahren kurz vor Abschluss des zweiten Schriftenwechsels stand, eine weitere Bestätigung der D.________ vom 20. März 2015 der Beschwerdegegnerin einreichte. Diese Bestätigung spricht sich insbesondere über den zeitlichen Umfang der Ausbildung ab August 2014 aus. Vor dem Hintergrund der dem Beschwerdeführer obliegenden Mitwirkungspflicht, wäre es diesem ohne weiteres zumutbar gewesen, eine entsprechende aussagekräftige Bestätigung unmittelbar nach Erlass des anspruchsablehnenden Einspracheentscheides einzureichen. In Anbetracht dieser Ausgangslage hat der Beschwerdeführer trotz seines Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Entscheid des EVG; heute Bundesgericht vom 20. August 2003, C 56/03, E. 3.1).
Es liegt ein übereinstimmender Antrag der Parteien auf Gutheissung der Beschwerde vor, wodurch gemäss Art. 57 Abs. 4 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) die einzelrichterliche Zuständigkeit gegeben ist.
Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 16. Januar 2015 aufgehoben und dem Beschwerdeführer für C.________ ab dem
1. August 2014 eine monatliche Ausbildungszulage in gesetzlicher Höhe zugesprochen.
2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2015, FZ/15/162, Seite 5
3. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. des Beschwerdeführers (samt Eingaben vom
4. und 6. Mai 2015)
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Zur Kenntnis:
- Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.