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200 2015 126 • VG BE 200 2015 126 KI-generiert

Appeal Regarding Untimely Objection to Denial of Unemployment Compensation

Geschäftsnummer 200 2015 126
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns an appeal against a social security authority's decision not to hear an objection against the rejection of an unemployment compensation claim. The claimant's original application for unemployment benefits was denied on July 1, 2014, due to the failure to meet the contribution period and the absence of an exemption ground. The claimant filed an objection on December 19, 2014, long after the 30-day legal deadline had expired, leading the authority to issue a decision on January 5, 2015, dismissing the objection for being filed out of time. The Court upheld the authority's decision, confirming that the appeal was filed more than five months after the notification of the original denial of benefits on July 2, 2014, and that no grounds for the restoration of the deadline were claimed or apparent; consequently, neither the authority nor the court was able to address the merits of the claimant's asserted entitlement to benefits, resulting in the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 59 ATSG, Art. 60 ATSG, Art. 61 lit. b ATSG, Art. 81 Abs. 1 i.V.m, Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG, Art. 84 Abs. 3 VRPG; Appeal Regarding Untimely Objection to Denial of Unemployment Compensation: The claimant's original application for unemployment benefits was denied on July 1, 2014, due to the failure to meet the contribution period and the absence of an exemption ground. The claimant filed an objection on December 19, 2014, long after the 30-day legal deadline had expired, leading the authority to issue a decision on January 5, 2015, dismissing the objection for being filed out of time. The Court upheld the authority's decision, confirming that the appeal was filed more than five months after the notification of the original denial of benefits on July 2, 2014, and that no grounds for the restoration of the deadline were claimed or apparent; consequently, neither the authority nor the court was able to address the merits of the claimant's asserted entitlement to benefits, resulting in the dismissal of the appeal.

Schlagwörter

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Arbeitslosenentschädigung Sozialversicherungsleistungen Entschädigungsberechtigung verspätete Vorbringen Beschwerdelegitimation Eröffnung des Entscheids Einspracheentscheid vom 5. Januar 2015

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 1 Abs. 1 AVIG

Cited in conjunction with Art. 61 lit. a ATSG regarding the non-imposition of procedural costs.

Art. 61 lit. a ATSG

Cited in conjunction with Art. 1 Abs. 1 AVIG regarding the non-imposition of procedural costs.

Art. 61 lit. g ATSG

Cited via *Umkehrschluss* (inference by contrast) regarding the denial of party compensation.

Art. 1 Abs. 1 AVIG

Cited in conjunction with Art. 61 lit. g ATSG (via inference by contrast) regarding the denial of party compensation.

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Volltext

200 15 126 ALV ACT/GET/BEH/SEE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 2. März 2015

Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Germann

A.________ Beschwerdeführer

gegen

beco Berner Wirtschaft Arbeitslosenkasse Kanton Bern Beschwerdegegner

betreffend Einspracheentscheid vom 5. Januar 2015 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2015, ALV/15/126, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Der 1970 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) stellte am 4. Juni 2014 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Akten des beco Berner Wirtschaft [beco bzw. Beschwerdegegner], Dossier Arbeitslosenkasse [act. II] 73). Mit Verfügung vom 1. Juli 2014 (act. II 41) lehnte das beco die Anspruchsberechtigung ab, da die Beitragszeit nicht erfüllt sei und auch kein Befreiungsgrund vorliege.

B.

Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 19. Dezember 2014 Einsprache (act. II 16). Mit Einspracheentscheid vom 5. Januar 2015 trat das beco wegen Ablaufs der Rechtsmittelfrist auf die Einsprache nicht ein (act. II 2).

C.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Februar 2015 Beschwerde und verlangte sinngemäss die Entrichtung von Taggeldleistungen durch die Arbeitslosenversicherung.

Mit Beschwerdeantwort vom 19. Februar 2015 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2015, ALV/15/126, Seite 3

Erwägungen:

1.

1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 5. Januar 2015 (act. II 2). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist.

1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter unter anderem Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG).

1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2015, ALV/15/126, Seite 4

2.

2.1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG). Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG).

Die Verfügung vom 1. Juli 2014 (act. II 41) wurde am 2. Juli 2014 zugestellt (act. II 5). Die Einsprachefrist von 30 Tagen wurde mit Einsprache vom

19. Dezember 2014 (act. II 16) somit offensichtlich nicht eingehalten.

2.2 Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG).

Vorliegend wird weder ein Fristwiederherstellungsgrund geltend gemacht noch ist einer ersichtlich.

2.3 Ferner stellt die Eingabe vom 30. Juni 2014 (act. II 37) nicht etwa eine Einsprache dar, denn sie kann sich nicht gegen die Verfügung vom

1. Juli 2014 (act. II 41) richten, da sie bereits vor dem Erlass der Verfügung geschrieben und beim Beschwerdegegner eingegangen ist.

3. Zusammenfassend ist der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 5. Januar 2015 (act. II 2) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Wegen der verpassten Einsprachefrist können sich weder das Verwaltungsgericht noch der Beschwerdegegner mit dem geltend gemachten Anspruch befassen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2015, ALV/15/126, Seite 5

4.

4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse Kanton Bern

- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung

- Staatssekretariat für Wirtschaft - seco

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.