Local Authority vs. Bankruptcy Estate Regarding Retroactive Disability Insurance Payments
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA local authority, which provided social assistance (economic support) to an insured person, requested the direct payment of disability insurance (DI) benefits to offset the advances made, with the insured person's consent. After the insured person's death and the closure of the estate liquidation due to a lack of assets (later reopened), the IV Office retroactively granted a DI annuity but directed the entire back payment of CHF 31,423 to the bankruptcy estate. The court overturned this decision, reasoning that the local authority's claim for direct payment, based on the insured person's pre-death consent and the relevant social assistance law, constituted a "direct claim right" that arose when the conditions for the benefit were met (before death). Consequently, these back payments did not legally fall into the bankruptcy estate at the time of the DI office's decision, making the payment to the bankruptcy office legally unfounded, and the full back payment was therefore ordered to be made to the local authority.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 59 ATSG, Art. 69 Abs. 1 lit. a Urteil, Art. 60 ATSG, Art. 61 lit. b ATSG, Art. 81 Abs. 1 i.V.m, Art. 56 Abs. 1 GSOG; Local Authority vs. Bankruptcy Estate Regarding Retroactive Disability Insurance Payments: After the insured person's death and the closure of the estate liquidation due to a lack of assets (later reopened), the IV Office retroactively granted a DI annuity but directed the entire back payment of CHF 31,423 to the bankruptcy estate. The court overturned this decision, reasoning that the local authority's claim for direct payment, based on the insured person's pre-death consent and the relevant social assistance law, constituted a "direct claim right" that arose when the conditions for the benefit were met (before death). Consequently, these back payments did not legally fall into the bankruptcy estate at the time of the DI office's decision, making the payment to the bankruptcy office legally unfounded, and the full back payment was therefore ordered to be made to the local authority.
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KI-generiertCited in the reasoning as a basis for the right of the social welfare office to demand payment of advanced benefits to itself, which supports the decision to award the payment to the appellant.
Cited in the reasoning as a basis for the right of the social welfare office to demand repayment of economic assistance when third-party benefits are realized, which supports the decision to award the payment to the appellant.
Cited in the reasoning as confirming that the conditions for direct payment to the social welfare office were met.
Cited as the law allowing the assignment of benefit back-payments to public welfare bodies that provided advances.
Cited as the procedural basis for the Social Law Division of the Administrative Court to rule on appeals against decisions based on social security law.
Cited to confirm the right of the appellant (Einwohnergemeinde A.) to appeal the decision.
Cited in the reasoning to confirm compliance with the deadline for appeal.
Cited in the reasoning to confirm compliance with the formal requirements for appeal.
Cited in the reasoning to confirm the court's power to review the decision freely and not be bound by the parties' requests.
Cited regarding the scope of the bankruptcy estate, although the court ultimately finds the IV-pension part is not included.
Cited to establish that IV pensions are generally unseizable.
Cited by negative inference (Umkehrschluss) to declare the procedure free of charge, as the dispute is not about granting benefits.
Cited alongside Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG to confirm the non-seizability of IV pensions.
Cited in the reasoning regarding the court's power of review.
Cited in conjunction with Art. 61 lit. b ATSG regarding formal appeal requirements.
Cited in the reasoning regarding the court's power to review the decision freely.
Cited as the basis for denying costs to the appellant, as it is a public-law body acting in its official capacity.
Cited with Art. 57 ATSG as the basis for the court's jurisdiction.
Cited in the reasoning regarding the composition of the court (Chamber).
Cited in the appeal instructions as the relevant section for appeals to the Federal Supreme Court.
Cited in the appeal instructions as the relevant section for appeals to the Federal Supreme Court.
Cited in the appeal instructions as the relevant section for appeals to the Federal Supreme Court.
Impliedly applied as no costs were awarded to the losing parties, and the winning party (a public authority) does not claim costs (Art. 104 Abs. 4 VRPG), resulting in no general costs being charged (Order 2).
Although not explicitly cited in the dispositive, the refusal to charge costs (Order 2) aligns with the general principles of costs in the LTF, but the decision specifically restricts reasoning to locally applicable rules (Art. 104 Abs. 4 VRPG) and mentions the lack of costs in Order 2.
Cited by negative inference alongside Art. 61 lit. g ATSG regarding the non-award of party costs.
Cited by negative inference regarding the non-award of party costs.
Cited in E. 2.3 to establish that the disability pension claim arose when the prerequisites were met, not upon death.
Cited in E. 2.3 to establish that the disability pension claim arose when the prerequisites were met, not upon death.
Cited in E. 3.3 regarding the point in time when the right to the pension claim arose.
Cited in E. 3.3 regarding the point in time when the right to the pension claim arose.
Cited regarding the principle that payments belong to the entitled person.
Cited regarding the non-assignability/pledgability of benefits.
Cited as the legal basis that permits the assignment of back-payments to welfare providers.
Cited in the reasoning regarding assets excluded from the bankruptcy estate due to non-seizability.
Volltext
200 15 114 IV KOJ/JAP/ARJ
Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil vom 28. Juli 2015
Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schütz, Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiber Jakob
Einwohnergemeinde A.________ handelnd durch den Gemeinderat, vertreten durch den Sozialdienst Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin
Konkursmasse des B.________ sel. handelnd durch das Konkursamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, Poststrasse 25, 3072 Ostermundigen, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. C.________, Beigeladene
in Sachen B.________ sel.
betreffend Verfügung vom 19. Dezember 2014 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2015, IV/15/114, Seite 2
Sachverhalt:
A.
B.________ sel. (fortan Versicherter) meldete sich am 10. November 2010 bei der IV-Stelle Bern (fortan IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an, wobei die ihn mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützende Einwohnergemeinde A.________ mit seiner Zustimmung am 11. November 2010 um Drittauszahlung der Leistungen an den Sozialdienst bzw. um Verrechnung allfälliger Nachzahlungen mit der bevorschussten Sozialhilfe ersuchte (Akten der IVB [act. II], 6, 63, 70 f.; Akten der Einwohnergemeinde A.________ [act. I], 1).
Nach dem Tod des Versicherten am 12. Juli 2014 (Akten der IVB [act. IIA], 119) wurde die konkursamtliche Liquidation der ausgeschlagenen Erbschaft am 26. September 2014 mangels Aktiven eingestellt (act. IIA 128/9; Akten der Konkursmasse des Versicherten [act. III], 2).
In der Folge stellte die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) der Einwohnergemeinde A.________ im Hinblick auf eine Rentennachzahlung das Verrechnungsformular zu (act. IIA 128/65-68). Diese retournierte das ausgefüllte Formular nach erfolgter Mahnung (act. IIA 128/52) am 26. November 2014 unter Hinweis auf den Verrechnungsantrag vom 11. November 2010 (act. IIA 128/26-39).
Am 19. Dezember 2014 sprach die IVB dem Versicherten posthum rückwirkend ab 1. Februar 2012 eine Dreiviertelsrente bzw. vom 1. Mai 2013 bis 31. Juli 2014 eine ganze Invalidenrente zu und verfügte, dass die gesamte Nachzahlung im Umfang von Fr. 31‘423.-- an das Konkursamt Bern- Mittelland erfolge (act. IIA 123).
B.
Mit Eingabe vom 28. Januar 2015 erhob die Einwohnergemeinde A.________ (fortan Beschwerdeführerin) Beschwerde und beantragte, in Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2015, IV/15/114, Seite 3
Abänderung der Rentenverfügung vom 19. Dezember 2014 sei die Nachzahlung der Invalidenrente an sie auszurichten.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 4. März 2015 schloss die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf eine Stellungnahme der AKB vom 27. Februar 2015 auf Abweisung der Beschwerde.
Nachdem die konkursamtliche Liquidation am 7. Januar 2015 wiedereröffnet (vgl. SHAB Nr. … vom …) und die Konkursmasse des Versicherten (fortan Beigeladene) mit prozessleitender Verfügung vom 9. März 2015 zum Beschwerdeverfahren beigeladen worden war, beantragte diese, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. C.________, mit Stellungnahme vom
22. April 2015 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde.
Erwägungen:
1.
1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügungen. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG; UELI KIESER, Kommentar zum ATSG,
2. Aufl. 2009, Art. 59 N. 18 mit Hinweis auf den Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht] vom 8. Juni 2005, I 113/05). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2015, IV/15/114, Seite 4
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 19. Dezember 2014 (act. IIA 123). Der Rentenanspruch ist in masslicher und zeitlicher Hinsicht unbestritten (Beschwerde S. 3 Ziff. III Ziff. 2), womit einzig der Drittauszahlungsanspruch der Beschwerdeführerin bzw. die Zulässigkeit der Ausrichtung der Rentennachzahlung an das Konkursamt Bern-Mittelland zu prüfen ist.
1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1 Art. 19 ATSG, der die Auszahlung von Geldleistungen regelt, legt nicht fest, wem diese Leistungen auszuzahlen sind. Es gilt der Grundsatz, dass Geldleistungen der anspruchsberechtigten Person zustehen, und es kann nur bei bestimmten Sachverhalten von dieser Auszahlung abgewichen werden (UELI KIESER, a.a.O., Art. 19 N. 12; Ders., Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG], in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, S. 251 N. 47).
2.2 Der Anspruch auf Leistungen ist weder abtretbar noch verpfändbar. Jede Abtretung oder Verpfändung ist nichtig (Art. 22 Abs. 1 ATSG). Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers können jedoch unter anderem der öffentlichen Fürsorge abgetreten werden, soweit diese Vorschusszahlungen leistet (Art. 22 Abs. 2 lit. a ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2015, IV/15/114, Seite 5
2.3 In Übereinstimmung mit Art. 22 ATSG können gemäss Art. 85bis Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) insbesondere öffentliche Fürsorgestellen, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Als Vorschussleistungen gelten vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann (Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV; zum Ganzen BGE 135 V 2 E. 2 S. 5). Im Rahmen von Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV ist damit keine Zustimmung der versicherten Person nötig; diese wird durch das Erfordernis eines «eindeutigen Rückforderungsrechts» ersetzt (BGE 131 V 242). Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden (Art. 85bis Abs. 3 IVV; vgl. auch: Rz. 10063 ff. der vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen und ab 1. Januar 2003 gültigen Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung).
2.4 Art. 40 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (SHG; BSG 860.1) verpflichtet Personen, die im Hinblick auf bevorstehende Leistungen Dritter wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, zu deren Rückerstattung, sobald die Ansprüche realisiert werden können. Zudem kann der Sozialdienst nach Art. 34 Abs. 3 SHG, wenn er Sozialversicherungsleistungen bevorschusst hat, beim Versicherer die Auszahlung der fälligen bevorschussten Leistungen an ihn verlangen.
3.
3.1 Am 11. November 2010 erteilte der Versicherte unterschriftlich seine Zustimmung zur Auszahlung der Rentennachzahlung bis zum Betrag der ihm für die gleiche Periode von der Beschwerdeführerin gewährten Vorschussleistungen (act. II 71). Nach seinem Tod ersuchte diese am
26. November 2014 gegenüber der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2015, IV/15/114, Seite 6
Zustimmung sowie in Anwendung von Art. 34 Abs. 3 SHG um entsprechende Drittausrichtung (act. IIA 128/26-39), wobei die zeitidentisch mit dem Rentenanspruch vom 1. Februar 2012 bis 31. Juli 2014 (act. IIA 123) erbrachte wirtschaftliche Sozialhilfe den Betrag der Rentenbetreffnisse überstieg (act. IIA 128/34-38).
Unter Verweis auf die Stellungnahme der AKB vom 27. Februar 2015 (in den Gerichtsakten) argumentiert die Beschwerdegegnerin, dass der Anspruch des Versicherten gemäss Art. 197 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) in die Konkursmasse gefallen sei, was einer Ausrichtung der Rentennachzahlung an die Beschwerdeführerin entgegenstehe. Dies gelte unbesehen der Unpfändbarkeit der Renten und selbst für eine vor der Konkurseröffnung abgetretene, aber erst danach entstandene künftige Forderung des Schuldners. Diese Auffassung vertritt auch die Beigeladene (Stellungnahme, S. 3 f. Ziff. III lit. B Ziff. 1 ff.).
3.2 Sämtliches pfändbares Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, bildet, gleichviel wo es sich befindet, eine einzige Masse (Konkursmasse; Art. 197 Abs. 1 SchKG).
3.2.1 Dem Konkursbeschlag unterliegen auch pfändbare Forderungen, unabhängig davon, ob sie fällig, liquid oder bedingt sind. Voraussetzung ist, dass der Grund ihrer Entstehung zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits bestand (JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ, in: DANIEL HUNKELER [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, Art. 197 N. 6). Abgetretene Forderungen, die der Gemeinschuldner vor Konkurseröffnung abgetreten hat, gehören nicht mehr zu seinem Vermögen, sofern sie zur Zeit ihrer Abtretung bereits bestanden haben. Wurde dagegen eine künftige Forderung abgetreten, fällt sie in die Konkursmasse (HANDSCHIN/HUNKELER, in: STAE- HELIN/BAUER/STAEHELIN [Hrsg.], Basler Kommentar zum SchKG II, 2. Aufl. 2010, Art. 197 N. 15; BGE 111 III 73 E. 3 S. 75; vgl. auch BGE 130 III 248
E. 4.1 S. 255).
3.2.2 Nicht vom sachlichen Umfang der Konkursmasse erfasst werden unverwertbare Vermögensteile. Die fehlende Pfändbarkeit kann sich aus Art. 92 f. SchKG, aber auch aus Bestimmungen ausserhalb des SchKG Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2015, IV/15/114, Seite 7
sowie aus der Natur einzelner Vermögenswerte ergeben (vgl. HAND- SCHIN/HUNKELER, a.a.O., Art. 197 N. 49).
Art. 22 Abs. 1 ATSG beschränkt sich auf die zivilrechtliche Verpfändung, hingegen ordnet das ATSG die Frage der Zwangsvollstreckung nicht, sondern überlässt dies dem Einzelgesetz bzw. dem SchKG (vgl. UELI KIESER, a.a.O., Art. 22 N. 16). Gänzlich von der Pfändung ausgeschlossen werden mit Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG insbesondere die Renten der Invalidenversicherung, was spezialgesetzlich auch in Art. 50 IVG explizit festgehalten wird (vgl. MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, Art. 50 N. 2). Anders als etwa das Taggeld der Invalidenversicherung (BGE 130 III 400) oder Invalidenrenten der obligatorischen Unfallversicherung (BGE 134 III 182), sind die IV-Renten absolut unpfändbar (JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ, a.a.O., Art. 92 N. 68; BBl 1991 III 80). Selbst bei Rentennachzahlungen, die ausnahmsweise zu einer grösseren Kapitalzahlung führen können, schliesst der klare Gesetzeswortlaut des SchKG die Pfändung aus (vgl. GEORGES VONDER MÜHLL, in: STAEHE- LIN/BAUER/STAEHELIN [Hrsg.], Basler Kommentar zum SchKG I, 2. Aufl. 2010, Art. 92 N. 38; BlSchK 2003 S. 155). Soweit die Rechtsprechung Schranken der absoluten Unpfändbarkeit definiert (BGE 135 III 20 [= Pra 2009 Nr. 78] E. 5 S. 26 f.), sind diese hier nicht relevant. Die Konkursverwaltung hat dem Gemeinschuldner die Rentennachzahlung zur freien Verfügung zu überlassen, aber gleichwohl im Inventar aufzuzeichnen (Art. 224 SchKG) bzw. kann nicht intervenieren, wenn die Nachzahlung einem vorschussleistenden Dritten ausbezahlt wird, dem der Nachzahlungsanspruch gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. a ATSG zediert wurde (vgl. OLIVIER CHOLLET, Les créances et les prétentions du droit des assurances sociales dans la poursuite et la faillite, in: JdT 2011 II S. 38).
3.2.3 Fraglich ist, ob es sich anders verhält, wenn die versicherte Person bereits verstorben ist und die Erbschaft ausgeschlagen wurde, da der Gemeinschuldner nicht mehr auf das soziale Schutzrecht der Unpfändbarkeit angewiesen ist (das Recht, die Unpfändbarkeit geltend zu machen, bleibt den ausschlagenden Angehörigen im Übrigen zumindest bezüglich Gegenständen im Sinne von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 1-5 SchKG erhalten [vgl. BlSchK 2004 S. 230]). Diesfalls soll gemäss OLIVIER CHOLLET (a.a.O.) die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2015, IV/15/114, Seite 8
Nachzahlung der Invalidenrente von der Konkursverwaltung ebenfalls inventarisiert werden und der Betrag in die Konkursmasse fallen. Soweit einem vorschussleistenden Dritten der Nachzahlungsanspruch gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. a ATSG abgetreten wurde, wird postuliert, dass der Vermögenswert entweder als faustpfandgesicherte Forderung (Art. 37 Abs. 2 SchKG; Art. 56 Abs. 1 lit. A Ziff. 2 der Verordnung vom 13. Juli 1911 über die Geschäftsführung der Konkursämter [KOV; SR 281.32]), oder als Drittklass-Forderung (Art. 219 Abs. 4 SchKG) kolloziert wird. Im ersten Fall würde der Dritte aus dem Verwertungsergebnis vorweg befriedigt (Art. 219 Abs. 1 SchKG) und im letzteren Fall müsste der Dritte die Aussonderung (Art. 242 SchKG) verlangen. Beide Lösungsansätze sind dogmatisch unbefriedigend, da zum einen Art. 22 Abs. 2 lit. a SchKG die Begründung eines (Faust-)Pfandrechts an der Forderung gerade ausschliesst und zum anderen das Aussonderungsverfahren auf bewegliche Sachen beschränkt ist (der Prätendentenstreit über die Forderungszugehörigkeit ist im ordentlichen Prozess auszutragen [MARC RUSSENBERGER, in: in: STAEHELIN/BAU- ER/STAEHELIN {Hrsg.}, Basler Kommentar zum SchKG II, 2. Aufl. 2010, Art. 242 N. 10]).
3.3 Die vollstreckungsrechtliche Frage, ob in Konstellationen wie der vorliegenden die Unpfändbarkeit der Rentenforderung nach dem Tod des Gemeinschuldners fortbesteht oder unbeachtlich wird, braucht hier indes nicht inzident geprüft zu werden. Denn der Rentenanspruch entstand nicht erst nach dem Tod, sondern im Zeitpunkt, in welchem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt waren (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG und Art. 29 Abs. 1 IVG; act. IIA 123/5). Der Tod des Versicherten – der noch vor Erlass der Rentenverfügung aber erst nach dem Leistungsgesuch und der Forderungsabtretung eintrat – ändert nichts daran, dass der Beschwerdeführerin, die im Hinblick auf die Berentung der versicherten Person Vorschussleistungen erbracht hat, gestützt auf Art. 40 Abs. 3 SHG (vgl. SVR 2007 IV Nr. 14
S. 53 E. 2.2) bzw. Art. 34 Abs. 3 SHG (vgl. gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Kommission betreffend Änderung des SHG, Tagblatt des Grossen Rates 2010, Beilage 28, S. 12) unabhängig von einer Abtretung ein aus dem normativ eindeutigen Rückforderungsrecht resultierendes direktes Forderungsrecht (vgl. E. 2.3 hievor) zustand. Bei dieser Ausgangslage war die Beschwerdeführerin berechtigt, mit Verrechnungsantrag vom Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2015, IV/15/114, Seite 9
11. November 2010 die direkte Ausrichtung der Rentennachzahlung an sich selbst verlangen, zumal die Voraussetzungen von Art. 85bis Abs. 3 IVV erfüllt waren (vgl. E. 3.1 hievor). Im Zeitpunkt des Verfügungserlasses vom
19. Dezember 2014 (act. IIA 123) konnten die Leistungen aufgrund dieses direkten Forderungsrechts hingegen nicht mehr in die Konkursmasse fallen, so dass die Beschwerdegegnerin keine Rechtsgrundlage hatte, um die Nachzahlung dem Konkursamt auszurichten (vgl. Entscheid des BGer vom
13. März 2015, 9C_741/2014, E. 4.4 [zur Publikation vorgesehen]).
3.4 Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als begründet und ist gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung wird insoweit abgeändert, als die Rentennachzahlung vollumfänglich der Beschwerdeführerin auszurichten ist.
Über eine Rückabwicklung dieser bereits an die Konkursverwaltung geleisteten Zahlung kann das angerufene Verwaltungsgericht mangels sachlicher Zuständigkeit nicht rechtsverbindlich befinden (so auch die Stellungnahme der Beigeladenen, S. 5 Ziff. III lit. B Ziff. 8 f.). Abgesehen davon könnte die Beigeladene in diesem Verfahren als Nebenpartei auch nicht zur Rückleistung an die Beschwerdegegnerin verpflichtet werden (MERKLI/AESCHLI- MANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 14 N. 7).
4.
4.1 Die Drittauszahlung einer Invalidenrente stellt keinen Streit um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen dar (Entscheid des Bundesgerichts vom 30. August 2012, 9C_639/2011, E. 3.2), bis weshalb das Verfahren gemäss Art. 69 Abs. 1 IVG (Umkehrschluss) kostenlos ist.
4.2 Die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin obsiegt in ihrem amtlichen Wirkungskreis und hat als öffentlich-rechtliche Körperschaft keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 4 VRPG). Die Beschwerdegegnerin und die Beigeladene haben bereits aufgrund ihres Unterliegens keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten (Umkehr- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2015, IV/15/114, Seite 10
schluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG; vgl. UELI KIESER, a.a.O., Art. 61 N. 115).
Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 19. Dezember 2014, soweit die Auszahlungsmodalität betreffend, aufgehoben. Die Invalidenrente für die Zeit vom 1. Februar 2012 bis 31. Juli 2014 im Umfang von Fr. 31‘423.-- ist der Beschwerdeführerin auszuzahlen.
2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- Einwohnergemeinde A.________
- IV-Stelle Bern
- Rechtsanwalt Dr. iur. C.________ z.H. der Beigeladenen
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.