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200 2015 1112 • VG BE 200 2015 1112 KI-generiert

Equalization Fund Fine for Non-Cooperation Despite Disability Pension

Geschäftsnummer 200 2015 1112
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A recipient of a full invalidity pension (90% disability) was fined CHF 100 as an administrative penalty and charged a CHF 50 reminder fee for failing to comply with requests from the equalization fund to submit a "Non-Employed Person Registration Form," despite receiving a registered and uncollected reminder. The individual challenged this by arguing that they were 50% employed and therefore not considered non-employed under social insurance law, and they later submitted income statements with their objection. The court dismissed the appeal, ruling that the individual violated their duty to cooperate and provide information as required by Art. 209 para. 2 AHVV, regardless of their self-declared employment status or later submission of documents, and the equalization fund had valid reasons to seek clarification given the high disability rating, confirming the legality and proportionate amount of the fine and fee under Art. 91 para. 1 AHVG.

Legislator-Regeste

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Art. 59 ATSG, Art. 60 ATSG, Art. 61 lit. b ATSG, Art. 81 Abs. 1 i.V.m, Art. 57 Abs. 1 GSOG, Art. 84 Abs. 3 VRPG; Equalization Fund Fine for Non-Cooperation Despite Disability Pension: The individual challenged this by arguing that they were 50% employed and therefore not considered non-employed under social insurance law, and they later submitted income statements with their objection. The court dismissed the appeal, ruling that the individual violated their duty to cooperate and provide information as required by Art. 209 para. 2 AHVV, regardless of their self-declared employment status or later submission of documents, and the equalization fund had valid reasons to seek clarification given the high disability rating, confirming the legality and proportionate amount of the fine and fee under Art. 91 para. 1 AHVG.

Schlagwörter

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Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit vermögensrechtliche Ausgleichung Pensionsfonds Vorsorgeausgleich bei Scheidung Arbeitnehmerstatus Entschädigung für Invalidität Einspracheentscheid vom 23. November 2015

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 91 Abs. 1 AHVG

Cited in the reasoning (Ziff. 3.2) as the basis for the lawfulness of imposing an administrative penalty (Ordnungsbusse), which confirms the challenged decision.

Art. 209 Abs. 2 AHVV

Cited in the reasoning (Ziff. 3.2) as the provision obliging the insured party to provide information, the breach of which justified the penalty.

Art. 61 lit. a ATSG

Cited in the dispositive (Ziff. 2) as the basis for not imposing procedural costs because of the nature of the matter (AHVG).

Art. 61 lit. g ATSG

Cited in the dispositive (Ziff. 2) as the basis for not awarding party compensation (Umkehrschluss).

Art. 1 Abs. 1 AHVG

Cited in the dispositive (Ziff. 2) as the provision governing the non-imposition of costs and compensation in this specific sub-area of social security law.

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Volltext

200 15 1112 AHV LOU/REL/ARJ

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 8. März 2016

Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiberin Renz

A.________ Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin

betreffend Einspracheentscheid vom 23. November 2015 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. März 2016, AHV/15/1112, Seite 2

Sachverhalt:

A.

A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Beschwerdeführer) wird bei einem Invaliditätsgrad von 90 % seit dem 1. Oktober 2011 eine ganze Invalidenrente ausgerichtet (Antwortbeilage der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend: AKB bzw. Beschwerdegegnerin; AB] 9). Am 15. April 2013 wies die AKB die AHV-Zweigstelle … (nachfolgend: AHV-Zweigstelle) an, die Erfassung des Versicherten als Nichterwerbstätigen zu prüfen (AB 8). Mit Schreiben vom 15. April 2013 (AB 7) wurde der Versicherte von der AHV-Zweigstelle aufgefordert, das beigelegte Formular „Anmeldung für Nichterwerbstätige“ ausgefüllt zu retournieren. Nachdem die entsprechende Meldung nicht eingereicht worden war, mahnte die AHV-Zweigstelle den Versicherten mit eingeschriebenem Brief vom 18. November 2013 (AB 6), auferlegte ihm eine Mahngebühr von Fr. 50.– und machte ihn darauf aufmerksam, dass sie sich nach unbenütztem Ablauf der Frist die Auferlegung einer Busse nach Art. 91 des Bundesgesetzes über die Altersund Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG; SR 831.10) vorbehalte. Der Versicherte holte dieses Schreiben bei der Poststelle nicht ab, worauf es an die AHV-Zweigstelle zurückgeschickt wurde (AB 5). Mit Bussenverfügung vom 2. Dezember 2013 (AB 4) auferlegte die AKB dem Versicherten eine Ordnungsbusse von Fr. 100.–. Zusammen mit der dagegen erhobenen Einsprache vom 19. Dezember 2013 (AB 3) reichte der Versicherte die Lohnausweise für die Jahre 2011 und 2012 ein. Mit Einspracheentscheid vom 23. November 2015 (AB 1) wies die AKB die Einsprache ab.

B.

Hiergegen erhob der Versicherte am 16. Dezember 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern und beantragte die Aufhebung sowohl der Ordnungsbusse als auch der Mahngebühr. Dazu führte er aus, er sei nicht Nichterwerbstätig, da er 50 % angestellt sei und dabei 100 % Soziallohnkomponente im Lohn erhalte. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. März 2016, AHV/15/1112, Seite 3

Mit Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Altersund Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom

23. November 2015 (AB 1), mit dem die Einsprache gegen die Ordnungsbussenverfügung vom 2. Dezember 2013 (AB 4) abgewiesen worden ist. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht aufgrund des nicht eingereichten Formulars „Anmeldung für Nichterwerbstätige“ eine Ordnungsbusse von Fr. 100.– auferlegte. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. März 2016, AHV/15/1112, Seite 4

1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.—, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1 Den Ausgleichskassen obliegen nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen unter anderem die Festsetzung, die Herabsetzung und der Erlass der Beiträge sowie der Erlass entsprechender Veranlagungsverfügungen und die Durchführung des Mahnund Vollstreckungsverfahrens (Art. 63 Abs. 1 lit. a und lit. e AHVG). Dabei sind sie auf Unterlagen der ihr angeschlossenen Arbeitgeber, Selbständigerwerbenden sowie der Nichterwerbstätigen (Art. 64 Abs. 2 AHVG) angewiesen. Die Versicherten haben beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken (Art. 28 Abs. 1 ATSG). Selbständigerwerbende, Nichterwerbstätige und Arbeitnehmer ohne beitragspflichtige Arbeitgeber sind gehalten, den Ausgleichskassen wahrheitsgetreue Auskunft zu erteilen, soweit dies für die Durchführung der Altersund Hinterlassenenversicherung nötig ist (Art. 209 Abs. 2 der Verordnung über die Altersund Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 [AHVV; SR 831.101]).

2.2 Wer Ordnungsund Kontrollvorschriften verletzt, ohne dass die Verletzung gemäss Art. 87 und 88 AHVG unter Strafe gestellt ist, wird von der Ausgleichskasse nach vorausgegangener Mahnung mit einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 1‘000.– belegt. Im Wiederholungsfall innert zweier Jahre kann eine Ordnungsbusse bis zu Fr. 5‘000.– ausgesprochen werden (Art. 91 Abs. 1 AHVG).

2.3 Selbständigerwerbende, Nichterwerbstätige und Arbeitnehmer ohne beitragspflichtige Arbeitgeber sind gehalten, den Ausgleichskassen wahrheitsgetreue Auskunft zu erteilen, soweit dies für die Durchführung der Altersund Hinterlassenenversicherung nötig ist (Art. 209 Abs. 2 AHVV). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. März 2016, AHV/15/1112, Seite 5

3.

3.1 Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde vom 16. Dezember 2015 ist die Frage nach der sozialversicherungsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers, d.h. ob er als Erwerbstätiger oder Nichterwerbstätiger zu qualifizieren ist, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Zu beurteilen ist einzig die Rechtmässigkeit der Bussenverfügung vom 2. Dezember 2013 (AB 4).

3.2 Das Formular „Anmeldung Nichterwerbstätige“ wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. April 2013 (AB 7) und ein zweites Mal mit eingeschriebener Mahnung vom 18. November 2013 (AB 6) zugestellt. Auf beide Aufforderungen der AHV-Zweigstelle hat er keine Reaktion gezeigt und das Formular nicht ausgefüllt bzw. den eingeschrieben versandten Brief nicht entgegengenommen. Damit ist der Beschwerdeführer seiner Auskunftsplicht nach Art. 209 Abs. 2 AHVV nicht nachgekommen. Dies stellt eine durch zumindest fahrlässiges Unterlassen verursachte Verletzung einer Ordnungsvorschrift dar. Damit sind die Voraussetzungen zur Auferlegung einer Ordnungsbusse gemäss Art. 91 Abs. 1 AHVG erfüllt (vgl. Ziff. 9010 und Ziff. 9013 der Wegleitung über Bezug und Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB] des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV], gültig ab 1. Januar 2008 in der bis Ende 2015 gültigen Fassung; abrufbar unter www.admin.ch). Dass der Beschwerdeführer erst im Rahmen der Einsprache vom 19. Dezember 2013 (AB 3) – und damit nach Erlass der Bussenverfügung vom 2. Dezember 2013 (AB 4) – die Lohnausweise der Jahre 2011 und 2012 einreichen liess, ändert daran nichts.

Weiter ist es nicht von Bedeutung, dass der Vater des Beschwerdeführers die IV-Stelle Bern darüber informiert hat, dass dieser zu 50 % bei ihm angestellt sei und dass es sich beim ausbezahlten Gehalt um 100 % Soziallohnkomponente handle (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 3). Dieser Umstand ändert nichts daran, dass der Beschwerdeführer die verlangte Auskunft nicht erteilte und damit seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist. Angesichts der zugesprochenen ganzen Rente bei einem Invaliditätsgrad von 90 % (vgl. AB 9) durfte die Beschwerdegegnerin – entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers – davon ausgehen, dass dieser als Nichterwerbstätiger einzustufen ist und konnte es damit nicht beim Abstel- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. März 2016, AHV/15/1112, Seite 6

len auf die durch den Vater für die Erwerbstätigkeit in dessen Betrieb abgerechneten Löhne belassen. Vielmehr hatte sie durchaus gute Gründe, die Verhältnisse zu kontrollieren und dafür beim Beschwerdeführer weitere sachdienliche Unterlagen einzuholen.

3.3 Bei dieser Sachund Rechtslage erweist sich die auferlegte Ordnungsbusse im Grundsatz als rechtmässig. Deren Höhe, von der Beschwerdegegnerin auf Fr. 100.– festgelegt, ist nicht zu beanstanden, liegt sie doch im untersten Bereich der gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens. Auch die zusätzlich erhobene Mahngebühr von Fr. 50.– (vgl. AB 6) liegt im unteren Bereich des in Art. 205 AHVV vorgesehenen Rahmens und ist damit ebenfalls nicht zu beanstanden. Für das Gericht besteht somit kein Anlass, in das Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen.

4.

Nach dem Dargelegten erweist sich der Einspracheentscheid vom 23. November 2015 (AB 1) als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde vom 16. Dezember 2015 ist abzuweisen.

5.

5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. März 2016, AHV/15/1112, Seite 7

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen

- Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.