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200 2015 1042 • VG BE 200 2015 1042 KI-generiert

Recoupment of Unduly Received Social Benefits for Failure to Disclose Foreign Property Sale

Geschäftsnummer 200 2015 1042
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A social aid recipient was ordered to repay CHF 27,565.45 in unduly received benefits by the municipality, primarily because she failed to disclose the purchase and subsequent sale of an apartment abroad for 40,000 Euros, leading to a violation of her duty to cooperate and inform the authorities. The initial decision was partially upheld by the intermediary authority, reducing the recoverable amount to CHF 25,617.25, and the administrative court confirmed this, ruling that the non-disclosure of the property acquisition and sale, regardless of any purported informal loan repayment, constituted an unlawful receipt of benefits under the principle of subsidiarity governing social assistance, thereby triggering the obligation to repay the unlawfully received amount for the period from May 2013 to April 2015. The court also noted that the general rule in social assistance prohibits the granting of economic aid for the repayment of debts, absent a hardship necessitating such exception, which was not claimed or proven by the recipient.

Legislator-Regeste

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Art. 79 Abs. 1 VRPG, Art. 81 Abs. 1 i.V.m, Art. 32 Abs. 2 VRPG, Art. 43 Abs. 3 SHG, Art. 56 Abs. 1 GSOG, Art. 80 VRPG; Recoupment of Unduly Received Social Benefits for Failure to Disclose Foreign Property Sale: The initial decision was partially upheld by the intermediary authority, reducing the recoverable amount to CHF 25,617.25, and the administrative court confirmed this, ruling that the non-disclosure of the property acquisition and sale, regardless of any purported informal loan repayment, constituted an unlawful receipt of benefits under the principle of subsidiarity governing social assistance, thereby triggering the obligation to repay the unlawfully received amount for the period from May 2013 to April 2015. The court also noted that the general rule in social assistance prohibits the granting of economic aid for the repayment of debts, absent a hardship necessitating such exception, which was not claimed or proven by the recipient.

Schlagwörter

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missbräuchlicher Bezug von Leistungen der Sozialhilfe Rückzahlung des Darlehens Vollschulden Fürsorgegemeinde Rückvergütung von Beiträgen an Ausländer wirtschaftliche Härte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 40 Abs. 5 SHG

This provision was the core legal basis used in the reasoning (E. 3.1) to confirm the appellant's obligation to reimburse the unlawfully received social assistance.

Art. 28 Abs. 1 SHG

Cited in E. 3.1 as the rule which the appellant violated by failing to report the property transactions, leading to the finding of unlawful receipt under Art. 40 Abs. 5 SHG.

Art. 80 VRPG

Stated in E. 1.4 as the general standard under which the Tribunal reviews the contested decision for legal violations.

Art. 79 Abs. 1 VRPG

Cited in E. 1.1 to establish the appellant's standing to appeal the prior decision.

Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG

Cited in E. 1.1 to confirm that the appeal was admissible in terms of procedure and timeliness.

Art. 53 SHG

Cited in E. 4.1, establishing that no court fees are levied in this type of social assistance proceedings, absent willful or reckless conduct.

Art. 108 Abs. 3 VRPG

Cited in E. 4.2 as the basis for denying the appellant any claim for party compensation due to the rejection of the appeal.

Art. 104 Abs. 4 VRPG

Cited in E. 4.2 as the basis for denying the respondent any claim for party compensation due to the rejection of the appeal.

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Volltext

200 15 1042 SH KNB/TOZ/SEE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 3. März 2016

Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Loosli, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Tomic

A.________ Beschwerdeführerin

gegen

Einwohnergemeinde Thun Abteilung Soziales, Hofstettenstrasse 14, Postfach 145, 3602 Thun Beschwerdegegnerin

Regierungsstatthalter von Thun Scheibenstrasse 3, 3600 Thun Vorinstanz

betreffend Entscheid des Regierungsstatthalters von Thun vom 10. November 2015 (shbv 9/2015) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2016, SH/15/1042, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Die 1970 geborene A.________ (Sozialhilfebezügerin bzw. Beschwerdeführerin) wurde vom 6. September 2005 bis 31. Dezember 2014 von der Abteilung Soziales der Einwohnergemeinde Thun (Gemeinde resp. Beschwerdegegnerin) finanziell unterstützt. Am 5. Mai 2015 verfügte die Gemeinde die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Sozialhilfeleistungen im Betrag von Fr. 27‘565.45 (Fr. 25‘617.25 für die Unterstützungsperiode vom 1. Mai 2013 bis 31. Dezember 2014 und Fr. 1‘948.-- für die Unterstützungsperiode vom 6. September 2005 bis 14. November 2005; Akten des Regierungsstatthalters von Thun [act. II] 40 bis 57). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Sozialhilfebezügerin Eigentümerin einer Wohnung in … gewesen sei und diese mutmasslicherweise während der Unterstützungsperiode durch die Gemeinde zu einem Preis von 40‘000.-- Euro verkauft habe. Dieses Einkommen habe die Sozialhilfebezügerin der Gemeinde nicht gemeldet (act. II 40).

Gegen diese Verfügung erhob die Sozialhilfebezügerin am 3. Juni 2015 Beschwerde beim Regierungsstatthalter von Thun (Vorinstanz; act. II 39). Mit Entscheid vom 10. November 2015 (act. II 1 bis 8) hiess die Vorinstanz die Beschwerde in dem Sinne teilweise gut, dass sie die angefochtene Verfügung insoweit aufhob, als die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zur Rückerstattung der in der Zeit vom 6. September 2005 bis 14. November 2005 erbrachten Sozialhilfeleistungen im Betrag von Fr. 1‘948.-- (recte: Fr. 1‘948.20) verpflichtet hat. Soweit weitergehend wies sie die Beschwerde ab und bestätigte damit den Rückforderungsbetrag von Fr. 25‘617.25.

B.

Hiergegen erhob die Sozialhilfebezügerin am 24. November 2015 Beschwerde und beantragt sinngemäss den Verzicht auf die Rückerstattung von Fr. 25'617.25.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2016, SH/15/1042, Seite 3

Mit Eingabe vom 30. November 2015 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Mit Eingabe vom 10. Dezember 2015 verwies die Beschwerdegegnerin auf die Ausführungen in der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Stellungnahme vom 12. Juni 2015.

Erwägungen:

1.

1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2 des Organisationsreglements des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2010 (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe vom 11. Juni 2001 [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die formund fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG).

1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Entscheid der Vorinstanz vom 10. November 2015 (act. II 1 bis 8), mit welchem die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. Mai 2015 (act. II 40 f.) einerseits insoweit aufgehoben wurde, als die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zur Rückerstattung der in der Zeit vom 6. September 2005 bis 14. November 2005 erbrachten Sozialhilfeleistungen im Betrag von Fr. 1‘948.-- verpflichtet hat, andererseits insoweit bestätigt wurde, als die Beschwerdegegnerin die in Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2016, SH/15/1042, Seite 4

der Zeit vom 1. Mai 2013 bis 30. April 2015 ausgerichteten Sozialhilfeleistungen im Betrag von Fr. 25'617.25 zurückgefordert hat.

1.2.1 Das Verwaltungsgericht ist in der Sozialhilfe an die Parteibegehren gebunden. Vorliegend beantragt die Beschwerdeführerin den Verzicht auf die Rückerstattung von Fr. 25'617.25 (vgl. lit. B des Sachverhalts). Streit-

gegenstand bildet damit einzig die Frage der Rückerstattung von Fr. 25'617.25.

1.2.2 Mangels eines Anfechtungsobjekts (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.) nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ein allfälliges Gesuch um Erlass der Rückforderung wegen eines Härtefalles (Art. 43 Abs. 3 SHG; vgl. Beschwerde, S. 2 oben). Die Vorinstanz hat in der Begründung des angefochtenen Entscheids in Zusammenfassung der Verfügung vom 5. Mai 2015 lediglich festgehalten, dass ein Erlassgrund nicht vorliege und den finanziellen Verhältnissen bei der Festsetzung der Ratenhöhe Rechnung getragen werde (act. II 4 Ziff. III.1). Da sie auf diesen Punkt in ihren Erwägungen nicht weiter einging und sich im Dispositiv dazu nicht äusserte, kann auf ein allfälliges entsprechendes Rechtsbegehren nicht eingetreten werden. Der Beschwerdeführerin bleibt es jedoch unbenommen, ein solches Gesuch bei der Beschwerdegegnerin zu stellen.

1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG).

2.

2.1

2.1.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Kantonsverfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) - dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus (BVR 2005

S. 400 E. 5.2) - Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2016, SH/15/1042, Seite 5

ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der verfassungsrechtliche Anspruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinn einer „Überlebenshilfe“, was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zusammenfallen (BGE 130 I 71 E. 4.1 S. 74, 131 I 166 E. 3.1 S. 172; vgl. auch BGE 134 I 65 E. 3.1 S. 69; BVR 2005 S. 400 E. 5.2).

2.1.2 Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen demnach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). Die betroffene Person hat namentlich vorhandenes Einkommen und Vermögen sowie die eigene Arbeitskraft einzusetzen, um die drohende oder bestehende Notlage abzuwenden oder zu beheben (BVR 2011 S. 368 E. 4.1).

2.1.3 Nach dem im Sozialhilferecht geltenden Bedarfsdeckungsprinzip ist in jedem individuellen Fall der Bedarf für die konkrete und aktuelle Notlage auszurichten. Die Bedürftigkeit ist gleichzeitig auch die Begrenzung in Bezug auf die Höhe der Hilfeleistung (CHRISTOPH RÜEGG, Das Recht auf Hilfe in Notlagen, in CHRISTOPH HÄFELI [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, 2008, S. 23 ff., 47). Das heisst, dass die einer um Hilfe suchenden Person auszurichtenden Sozialhilfeleistungen gestützt auf die anrechenbaren Einnahmen und Ausgaben des jeweiligen Monats zu berechnen sind. Auch für die Frage des Umfangs der Rückerstattungspflicht ist praxisgemäss auf diese Weise vorzugehen. Demnach sind die effektiven Zahlen des betreffenden Monats entscheidend und darf der Rückerstattungsbetrag nicht gestützt auf die Jahreszahlen ermittelt werden (VGE 2011/161 vom

22. März 2012, E. 5.2, 2010/4 vom 9. August 2010, E. 4.2, 23448 vom

23. Juli 2009, E. 4.1 f., 23432 vom 17. März 2009, E. 3.4).

2.2 Nach der Untersuchungsmaxime ist der rechtserhebliche Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen (Art. 18 Abs. 1 VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2016, SH/15/1042, Seite 6

Die Partei hat an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 20 Abs. 1 VRPG), wobei die Mitwirkungspflicht durch die Aufklärungspflicht der Behörde begrenzt wird (vgl. zum Ganzen BVR 2009 S. 225 E. 3 und

S. 415 E. 2.2, je mit weiteren Hinweisen). Für das Sozialhilferecht wird die Mitwirkungspflicht in Art. 28 Abs. 1 SHG konkretisiert (vgl. Art. 20 Abs. 3 VRPG): Danach ist die betroffene Person verpflichtet, dem Sozialdienst die erforderlichen Auskünfte über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben und Änderungen der Verhältnisse unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen, oder zwecks Abklärung des Sachverhalts persönlich zu erscheinen (VGE 2010/242 vom 21. Dezember 2010, E. 3.1). Die Auskunftspflicht bezieht sich sowohl auf die Eigenmittel als auch Leistungen Dritter, die aufgrund einer Rechtspflicht oder freiwillig geleistet werden (BVR 2009 S. 225 E. 4). Die Mitwirkungsund Auskunftspflicht besteht selbst dann, wenn sich die Auskunft zum Nachteil der Rechtsunterworfenen auswirkt (BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115; BVR 2009 S. 415 E. 2.2 mit Hinweisen, 2009 S. 225 E. 3.1).

2.3 Nach Art. 40 ff. SHG sind Personen, die wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, unter bestimmten Voraussetzungen zur Rückerstattung verpflichtet. Art. 40 SHG regelt die Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe; hierzu gehört namentlich die Rückerstattung wegen wesentlicher Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse (Art. 40 Abs. 1 SHG), die Rückerstattung bei vorhandenem Vermögen, sobald diese Vermögenswerte realisierbar oder realisiert werden (Art. 40 Abs. 2 SHG), sowie die Rückerstattung von im Hinblick auf bevorstehende Versicherungsleistungen bezogener wirtschaftlicher Hilfe (Art. 40 Abs. 3 SHG). Diesen Fällen von rechtmässigem Leistungsbezug steht der unrechtmässige Leistungsbezug gegenüber: Nach Art. 40 Abs. 5 SHG sind Personen, die unrechtmässig wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, zu deren Rückerstattung samt Zins verpflichtet.

Der Rückerstattungsgrund gemäss Art. 40 Abs. 5 SHG knüpft ausschliesslich an die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs an und ist daher unabhängig davon erfüllt, ob die betroffene Person eine Pflichtverletzung begangen hat oder ob sie ein Verschulden trifft (BVR 2008 S. 266 E. 3.2 mit Hinweisen; VGE 2011/161 vom 22. März 2012, E. 5.1, 2009/150 vom Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2016, SH/15/1042, Seite 7

18. August 2010, E. 2.1). Sie wird in dem Umfang rückerstattungspflichtig, in dem sie nicht bedürftig war.

3.

3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin in der Zeit vom 1. Mai 2013 bis 30. April 2015 wirtschaftliche Hilfe ausgerichtet hat (vgl. act. II 42 bis 57). Des Weiteren steht fest, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2010 in … eine Eigentumswohnung gekauft hat (act. II 39), welche sie am 16. April 2014 für 40‘000.-- Euro verkauft hat (act. II 11 bis 20). Den Erwerb und Verkauf dieser Liegenschaft hat sie der Beschwerdegegnerin - unbestrittenermassen - nicht gemeldet (vgl. Beschwerde, S. 1), womit sie die Mitwirkungsbzw. Meldepflicht nach Art. 28 Abs. 1 SHG verletzt hat (vgl. E. 2.2 hiervor). Da die Liegenschaft dem Vermögen der Beschwerdeführerin hätte zugerechnet werden müssen (vgl. Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien] E. 2.1 f. [abrufbar unter: www.skos.ch]), bezog diese im besagten Zeitraum wirtschaftliche Hilfe, auf die sie keinen Anspruch gehabt hätte. Der Leistungsbezug erweist sich somit diesbezüglich als unrechtmässig, was nach Art. 40 Abs. 5 SHG grundsätzlich und unabhängig von einer allfälligen (schuldhaften) Pflichtverletzung die Rückerstattungspflicht auslöst (vgl. E. 2.3 hiervor). Der Rückforderungsgrund des unrechtmässigen Leistungsbezugs gemäss Art. 40 Abs. 5 SHG ist folglich ohne weiteres gegeben.

3.2 Hiergegen bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe zur Finanzierung des Wohnungskaufs im März 2010 ein Darlehen bei ihrem Ziehvater, B.________, aufgenommen und den Erlös aus dem Verkauf der Wohnung im April 2014 zur Rückerstattung des Darlehens verwendet; ein schriftlicher Darlehensvertrag sei nicht abgeschlossen worden (vgl. Beschwerde, S. 1, und act. II 39). Hierzu reichte sie eine Bestätigung von B.________ vom 16. April 2014 ein, wonach dieser von der Beschwerdeführerin am genannten Datum den Betrag von 40‘000.-- Euro als Rückzahlung eines Darlehens erhalten habe, welches im März 2010 gewährt worden sei (act. II 67). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2016, SH/15/1042, Seite 8

3.3 Es mag zutreffen, dass Darlehensgewährungen unter familiären Verhältnissen oftmals formlos erfolgen, dennoch fehlen - wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat (act. II 6 Ziff. 6) - Dokumente, welche den Finanzfluss zwischen dem geltend gemachten Darlehenserhalt und dem Wohnungskauf belegen würden. Dessen ungeachtet ist - selbst wenn ein Darlehen nachgewiesen wäre - mit Blick auf die subsidiäre Natur von Sozialhilfeleistungen (vgl. E. 2.1.1 f. hiervor) darauf hinzuweisen, dass Personen, welche um Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen ersuchen, der Sozialhilfebehörde - im Rahmen der Meldepflicht nach Art. 28 Abs. 1 SHG (vgl. E. 2.2 hiervor) - eine Darlehensaufnahme angeben müssen (vgl. dazu auch Art. 30 Abs. 3 SHG), da diese bei der Berechnung der Bedürftigkeit zu berücksichtigen ist. Die Beschwerdeführerin trifft, da sie von der Verwaltung Leistungen verlangt, eine weitgehende Mitwirkungspflicht und sie trägt die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen ihres Anspruchs erfüllt sind. Trotz Untersuchungsgrundsatz wäre sie aufgrund der umfassenden gesetzlichen Auskunftsund Informationspflicht gehalten gewesen, den Darlehenserhalt mittels entsprechender Belege umgehend zu melden, damit er in die Berechnung der Sozialhilfe hätte einfliessen können (vgl. E.

2.1.2 hiervor). Gleiches gilt auch im Bezug auf den Kauf und Verkauf der Liegenschaft (vgl. act. II 11 bis 20); darüber wurde die Beschwerdegegnerin (erst) mit Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 11. März 2015 in Kenntnis gesetzt (act. II 30 f.).

Hinzu kommt, dass nach Art. 30 Abs. 4 SHG und Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe vom 24. Oktober 2001 (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) für das Tilgen von Schulden in der Regel keine wirtschaftliche Hilfe gewährt wird. Gemäss Art. 10 Abs. 2 SHV können Schulden bei der Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe ausnahmsweise berücksichtigt und getilgt werden, wenn dadurch eine bestehende oder drohende Notlage behoben oder vermieden werden kann. Dies beruht auf dem Grundsatz, dass andere Gläubiger nicht gegenüber dem Sozialhilfe leistenden Gemeinwesen bevorzugt werden sollen. Vorliegend ist eine ausnahmsweise Schuldentilgung nicht zu prüfen, da eine Notlage der Beschwerdeführerin sich weder aus den Akten ergibt noch eine solche geltend gemacht wird (vgl. dazu Handbuch der Berner Konferenz für Sozialhil- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2016, SH/15/1042, Seite 9

fe, Kindesund Erwachsenenschutz [BKSE; vgl. www.bernerkonferenz.ch], Stichwort Schulden, Ziff. 1).

3.4 Nicht zu beanstanden ist schliesslich die Höhe der Rückforderung. Der unrechtmässige Bezug von Fr. 25‘617.25 ist mittels Auszug aus dem Klientinnenkonto vom 6. September 2005 bis 6. März 2015 belegt (Fr. 27‘565.45 - Fr. 1‘948.20; act. II 42 bis 57). Die Beschwerdeführerin bringt denn auch keine Einwände dagegen vor.

3.5 Nach dem Dargelegten hält der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 10. November 2015 (act. II 1 bis 8), der die Beschwerdeführerin zur Rückerstattung von Fr. 25‘617.25 verpflichtet, der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

4.

4.1 Gemäss Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben.

4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 4 VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2016, SH/15/1042, Seite 10

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Einwohnergemeinde Thun, Abteilung Soziales

- Regierungsstatthalter von Thun

Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.