Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
200 2015 1023 • VG BE 200 2015 1023 KI-generiert

Swiss Invalidity Pension Entitlement Upon Relocation Abroad

Geschäftsnummer 200 2015 1023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involved a Swiss resident receiving an extraordinary full invalidity insurance (IV) pension, granted due to a 100% disability, who requested a binding decision on whether the pension would continue if he moved his residence to a foreign country. The IV office issued a declaratory decision stating the extraordinary IV pension would not be paid out upon relocation, as the destination country had no relevant social security agreement with Switzerland. The court confirmed the IV office's decision, reasoning that entitlement to an extraordinary IV pension, per the relevant provisions of the IV and Old Age and Survivors' Insurance Acts, requires the beneficiary to maintain both residence and habitual abode in Switzerland, and since the intended relocation would remove the center of vital interests from Switzerland and no bilateral or multilateral agreement provided for the export of such a non-contributory pension to that specific country, the claim for continued payment upon emigration was invalid.

Legislator-Regeste

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Art. 49 Abs. 2 ATSG, Art. 25 Abs. 2 i.V.m, Art. 59 ATSG, Art. 60 ATSG, Art. 61 lit. b ATSG, Art. 81 Abs. 1 i.V.m; Swiss Invalidity Pension Entitlement Upon Relocation Abroad: The IV office issued a declaratory decision stating the extraordinary IV pension would not be paid out upon relocation, as the destination country had no relevant social security agreement with Switzerland. The court confirmed the IV office's decision, reasoning that entitlement to an extraordinary IV pension, per the relevant provisions of the IV and Old Age and Survivors' Insurance Acts, requires the beneficiary to maintain both residence and habitual abode in Switzerland, and since the intended relocation would remove the center of vital interests from Switzerland and no bilateral or multilateral agreement provided for the export of such a non-contributory pension to that specific country, the claim for continued payment upon emigration was invalid.

Schlagwörter

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Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit soziale Sicherheit Alters- und Hinterlassenenversicherung ausländische Wohnsitzperson IV-Bezüger Hinterlassenenrente Verfügung vom 6. November 2015

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 39 IVG

Cited in the reasoning to determine the applicable law for the right to an exceptional pension upon moving abroad.

Art. 42 Abs. 1 AHVG

Cited in the reasoning to determine the requirements for entitlement to an exceptional pension, including residency in Switzerland.

Art. 69 Abs. 1bis IVG

Cited to establish that the appeal proceedings regarding the granting or refusal of disability insurance benefits are subject to court fees.

Art. 61 lit. g ATSG

Cited as the legal basis for denying party compensation due to the outcome of the proceeding.

Art. 57 ATSG

Cited to establish the competence of the Social Insurance Division of the Administrative Court to judge the appeal.

Art. 49 Abs. 2 ATSG

Cited to discuss the requirement of a protectable interest for issuing a declaratory decision, which was confirmed as present.

Art. 59 ATSG

Cited to confirm the appellant's standing to appeal the decision.

Art. 60 ATSG

Cited as a general procedural requirement that was respected (regarding time limits).

Art. 61 lit. b ATSG

Cited as a general procedural requirement that was respected (regarding form).

Art. 61 lit. c und d ATSG

Cited to establish the court's power to freely review the contested decision and not be bound by the parties' requests.

Art. 80 lit. c Ziff. 1 VRPG

Cited as a procedural provision regarding the court's review power.

Art. 32 VRPG

Cited as a procedural provision regarding the form requirements for the complaint.

Art. 84 Abs. 3 VRPG

Cited as a procedural provision regarding the court's review power.

Art. 108 Abs. 1 VRPG

Cited for the establishment of court costs, which are deducted from the advance payment.

Art. 1 Abs. 1 IVG

Cited in conjunction with Art. 61 lit. g ATSG to deny party compensation.

Art. 82 ff. BGG

Mentioned in the legal remedies section as the basis for filing an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 90 ff. BGG

Mentioned in the legal remedies section as the basis for filing an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 39 ff. BGG

Mentioned in the legal remedies section as the basis for filing an appeal to the Federal Supreme Court for public law matters.

Art. 13 ATSG

Cited in the reasoning to define residence for pension purposes by referencing the ZGB.

Art. 49 Abs. 1 ATSG

Mentioned in the reasoning regarding the permissibility of declaratory decisions.

Art. 25 Abs. 2 VwVG

Cited by analogy in the reasoning to define the protected interest for a declaratory decision.

Art. 5 Abs. 1 lit. b VwVG

Cited by analogy in the reasoning to define the protected interest for a declaratory decision.

Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG

Cited in the reasoning regarding the interpretation of the protected interest, analogous to the entitlement to appeal.

Art. 54 Abs. 1 lit. a GSOG

Cited defining the competence of the Administrative Court's Social Insurance Division.

Art. 56 Abs. 1 GSOG

Cited regarding the composition of the Chamber (three judges).

Art. 56 Abs. 3 GSOG

Cited regarding the composition of the Chamber (two judges) for manifestly well-founded or ill-founded cases.

Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG

Cited to confirm local jurisdiction.

Art. 111 ATSG

Cited in the reasoning regarding the procedural status (implied).

Art. 42 Abs. 3 AHVG

Cited in the reasoning to state that the residency and habitual stay requirement must be met individually by each pensioner.

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Volltext

200 15 1023 IV SCJ/LUB/OGM/ARJ

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 2. März 2016

Verwaltungsrichter Scheidegger, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiber Lüthi

A.________ Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin

betreffend Verfügung vom 6. November 2015 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2016, IV/15/1023, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Der 1974 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerde-führer) wurde am 5. Mai 1987 bei der eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug für Minderjährige angemeldet (Akten der IV, Antwortbeilage [AB] 1.1/105 - 109). Die IV übernahm die Kosten für Sonderschulmassnahmen (AB 1.1/100) und in der Folge für eine erstmalige berufliche Ausbildung (AB 1.1/74). Mit Erreichen des 18. Lebensjahres prüfte sie den Anspruch des Versicherten auf IV-Leistungen für Erwachsene und gewährte ihm bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 60 % ab dem 1. August 1992 eine ausserordentliche halbe IV-Rente (AB 1.1/58 - 61). Nach dem Inkrafttreten der 4. IV-Revision verfügte die IV-Stelle Bern (IVB) am 18. Mai 2004 (AB 29/3 - 7) die Ausrichtung einer ausserordentlichen Dreiviertelsrente ab dem 1. Januar 2004. Im Rahmen eines im Jahr 2011 eingeleiteten Revisionsverfahrens (AB 62) tätigte die IVB diverse medizinische Abklärungen (AB 66 f., 71, 73) und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 4. Juli 2012 (AB 76/2 - 7) bei einem IV-Grad von 100 % ab dem 1. Oktober 2011 eine ausserordentliche ganze IV-Rente zu.

Mit Schreiben vom 14. Oktober 2015 (AB 99) informierte der Versicherte die IVB über seine Absichten, nach … auszuwandern. Er bat um eine Bestätigung, dass sein Rentenanspruch bei Verlegung des Wohnsitzes bestehen bleibe. Nach Eingang eines weiteren Schreibens mit demselben Ersuchen (AB 109) erliess die IVB am 6. November 2015 (AB 111/2) eine Verfügung. Darin stellte sie fest, dass dem Versicherten bei einem Wohnsitzwechsel nach … die ausserordentliche IV-Rente nicht mehr ausgerichtet werden könne.

B.

Die vom Versicherten bei der IVB eingereichte (AB 112) Beschwerde vom

9. November 2015 (AB 111) wurde dem Verwaltungsgericht des Kantons Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2016, IV/15/1023, Seite 3

Bern am 18. November 2015 durch die B.________ zur weiteren Behandlung übermittelt (AB 115/3).

Mit prozessleitender Verfügung vom 24. November 2015 forderte der zuständige Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, seine Eingabe den gesetzlichen Anforderungen entsprechend zu verbessern, ansonsten darauf nicht eingetreten werde.

Der Beschwerdeführer beantragte in der Eingabe vom 4. Dezember 2015 sinngemäss, die Verfügung vom 6. November 2015 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass ihm die IV-Rente bei einem Wohnsitzwechsel nach … weiter ausgerichtet werde.

In der Beschwerdeantwort vom 21. Januar 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Erwägungen:

1.

1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügungen.

1.1.1 Bei der angefochtenen Verfügung (AB 111/2) handelt es sich um eine Feststellungsverfügung, enthält sie doch einen verbindlichen Entscheid über den Bestand einer Leistung der IV im Fall des Wegzugs des Beschwerdeführers aus der Schweiz (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 49 N. 36). Die Rechtsprechung erachtet den Er- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2016, IV/15/1023, Seite 4

lass einer Feststellungsverfügung – sei es auf Ersuchen oder von Amtes wegen – (nur) dann als zulässig, wenn ein schutzwürdiges Interesse an einer Feststellung glaubhaft gemacht wird (Art. 49 Abs. 2 ATSG). Unter dem schützenswerten Interesse gemäss Art. 49 Abs. 2 ATSG ist – analog zu Art. 25 Abs. 2 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) – rechtsprechungsgemäss ein rechtliches oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses zu verstehen, dem keine erheblichen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, und welches nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann (BGE 130 V

388 E. 2.4 S. 391). Der Begriff des schutzwürdigen Interesses ist dabei in gleicher Weise auszulegen wie bei der Anwendung der Vorschriften über die Beschwerdelegitimation gemäss Art. 89 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110; BGE 114 V 201 E. 2c S. 202). Der Erlass einer Feststellungsverfügung ist dann unzulässig, wenn die Verwaltung die Möglichkeit hat, die Rechtsbeziehung direkt durch eine rechtsgestaltende Verfügung zu ordnen (Prinzip der Subsidiarität; BGE 122 V 28 E. 2b S. 30).

1.1.2 Der Entscheid des Beschwerdeführers auszuwandern, hängt nachvollziehbarerweise wesentlich davon ab, ob ein Export der ausserordentlichen IV-Rente nach … möglich ist. Unter diesen Umständen kann ihm nicht zugemutet werden, einen verbindlichen Entscheid über das künftige Schicksal seiner IV-Rente erst dann erwirken zu können, wenn er den Wohnsitz tatsächlich verlegt hat. Hinzu kommt, dass mit der Auflösung und Neubegründung des Wohnsitzes im Ausland auch erhebliche Kosten verbunden sind. Die Verfügung beseitigt für den Beschwerdeführer die bestehenden Unsicherheiten und bietet die Grundlage für seine weiteren Dispositionen (vgl. ANDREAS KLEY, Die Feststellungsverfügung – eine ganz gewöhnliche Verfügung?, in: Festschrift für Ivo Hangartner, 1998, S. 229). Ein schützenswertes Interesse ist folglich glaubhaft gemacht, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin auf das Gesuch um Erlass einer Feststellungsverfügung (AB 99, 109) eintrat und am 6. November 2015 eine entsprechende Verfügung erliess (AB 111/2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2016, IV/15/1023, Seite 5

1.1.3 Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG).

1.1.4 Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 6. November 2015 (AB 111/2). Streitig und zu prüfen ist, ob der Rentenanspruch des Beschwerdeführers im Fall des Wegzugs nach … zu Recht verneint wurde.

1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier-

besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).

1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten richtet sich gemäss Art. 39 IVG nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Altersund Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG; SR 831.10). Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben Schweizer Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die während der gleichen Zahl von Jahren versichert waren wie ihr Jahrgang, denen aber keine ordentliche Rente zusteht, weil sie bis zur Entstehung des Rentenanspruchs nicht während eines vollen Jahres der Beitragspflicht unterstellt gewesen sind (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 AHVG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2016, IV/15/1023, Seite 6

Erfordernis des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthalts ist von jedem Versicherten, für den eine Rente ausgerichtet wird, einzeln zu erfüllen (Art. 42 Abs. 3 AHVG). Aufgrund von Art. 13 ATSG entspricht der Wohnsitz dem zivilrechtlichen Wohnsitz gemäss Art. 23 - 26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210), während der gewöhnliche Aufenthalt dem Ort entspricht, wo die betreffende Person während längerer Zeit lebt (vgl. BGE 141 V 530 E. 5.1).

3.

3.1 Zwischen den Parteien unbestritten und aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. August 1992 eine ausserordentliche, d.h. beitragslose IV-Rente bezieht (vgl. Beschwerde; AB 1.1/58 - 61, 29/3 - 7, 75 f.). Streitig und zu prüfen ist, ob bei einer Verlegung des Wohnsitzes nach … Anspruch auf Leistungsexport bestünde.

3.2 Inwiefern ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ausserordentliche IV-Rente auch bei Wohnsitzwechsel besteht, ist gemäss Art. 39 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 42 Abs. 1 AHVG zu beurteilen. Demnach ist ein solcher nur soweit zu bejahen, als der Wohnsitz und der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz liegen (vgl. E. 2 hiervor). Mit einer Wohnsitznahme in … und damit einer Verschiebung des Lebensmittelpunkts (vgl. Schreiben vom

4. Dezember 2015 [im Gerichtsdossier]; Entscheid des BGer vom 9. Januar 2014, 9C_657/2013, E. 4.1), entfiele dieses Erfordernis und damit auch der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ausserordentliche IV-Rente.

Vorliegend wurde zwischen der Schweiz und … kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen, welches eine abweichende Regelung vorsehen und die Ausrichtung von ausserordentlichen Renten in diesen Staat explizit vorschreiben würde (vgl. die Liste der Sozialversicherungsabkommen, Stand 1. Juni 2015, abrufbar unter: http://www.bsv.admin.ch/themen/internationales/02094/index.html?lang=de). Zudem ist kein bilateraler oder multilateraler Staatsvertrag anwendbar, welcher allenfalls eine andere Regelung vorsehen würde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2016, IV/15/1023, Seite 7

3.3 Nach dem Dargelegten erweist sich die gegen die Verfügung vom

6. November 2015 (AB 111/2) erhobene Beschwerde als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.

4.

4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen.

Auch wenn es vorliegend nicht direkt um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen geht, sondern lediglich um die verbindliche Feststellung der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin bei Eintritt eines bestimmten Sachumstandes, so ändert dies nichts daran, dass das Verfahren kostenpflichtig ist. Vorliegend werden die Verfahrenskosten gerichtlich auf Fr. 400.-- festgesetzt und dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen (Art. 108 Abs. 1 VRPG).

4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2016, IV/15/1023, Seite 8

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Zu eröffnen (R):

- A.________

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.