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200 2014 887 • VG BE 200 2014 887 KI-generiert

Insurance Benefits Claim Upheld After Insurer Concedes Liability

Geschäftsnummer 200 2014 887
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant sought accident insurance benefits for a left knee injury sustained on December 11, 2013, after the insurer initially denied liability and rejected their objection. Following the filing of an appeal and the submission of an additional medical report during the court proceedings, the insurer reversed its position, acknowledging the event as an injury similar to an accident, thereby accepting its fundamental duty to provide statutory benefits. Given the parties' mutual agreement, the court upheld the appeal, compelling the insurer to pay the statutory benefits for the event and awarding the complainant compensation for legal costs totaling CHF 2,903.10.

Legislator-Regeste

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Insurance Benefits Claim Upheld After Insurer Concedes Liability: Following the filing of an appeal and the submission of an additional medical report during the court proceedings, the insurer reversed its position, acknowledging the event as an injury similar to an accident, thereby accepting its fundamental duty to provide statutory benefits. Given the parties' mutual agreement, the court upheld the appeal, compelling the insurer to pay the statutory benefits for the event and awarding the complainant compensation for legal costs totaling CHF 2,903.10.

Schlagwörter

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Versicherungsleistungsanspruch Unfallversicherer Leistungen bei Knieverletzung Kostenauflage statutarische Leistung Leistungskonkurrenz im Versicherungsrecht Einspracheentscheid vom 2. September 2014 (13.600.000/4470)
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 57 Abs. 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisa- tion der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1)

Cited as the basis for the single judge's jurisdiction to issue the decision, which pertains to cost allocation (since no costs were levied).

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Volltext

200 14 887 UV KNB/ZID/SEE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 10. Juli 2015

Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Zimmermann

A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer

gegen

AXA Versicherungen AG Generaldirektion, General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin

betreffend Einspracheentscheid vom 2. September 2014 (13.600.000/4470) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2015, UV/14/887, Seite 2

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

- Mit Verfügung vom 19. März 2014 verneinte die AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA bzw. Beschwerdegegnerin) ihre Leistungspflicht hinsichtlich des Ereignisses vom 11. Dezember 2013 betreffend das linke Knie. Mit Entscheid vom 2. September 2014 wurde eine dagegen erhobene Einsprache abgewiesen.

- Am 19. September 2014 hat A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen den Einspracheentscheid vom 2. September 2014 Beschwerde erhoben und betreffend das Ereignis vom 11. Dezember 2013 die Ausrichtung von UV-Leistungen beantragt. Nach Zustellung der Beschwerdeantwort reichte Rechtsanwalt B.________ - unter Hinweis auf einen zusätzlichen Arztbericht – eine weitere Stellungnahme ein. Daraufhin teilte die AXA dem Verwaltungsgericht am 20. März 2015 mit, dass betreffend das Ereignis vom 11. Dezember 2013 eine unfallähnliche Körperschädigung und damit die grundsätzliche Leistungspflicht anerkannt werde. Sodann stellte sie ihrerseits den Antrag, die Beschwerde sei in dem Sinne gutzuheissen, als dass die Beschwerdegegnerin verpflichtet werde, die gesetzlichen Leistungen für das Ereignis vom 11. Dezember 2013 zu erbringen.

- Es liegt ein übereinstimmender Antrag der Parteien vor, dem aufgrund der Sachund Rechtslage zu entsprechen ist.

- Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 8. Juli 2015 erscheint angemessen und gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Entsprechend ist die Parteientschädigung auf Fr. 2‘903.10 (inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen.

- Ziffer 3 der prozessleitenden Verfügung vom 19. Juni 2015 wird widerrufen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2015, UV/14/887, Seite 3

- Für diesen kostenlosen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als dass die Beschwerdegegnerin verpflichtet wird, die gesetzlichen Leistungen für das Ereignis vom 11. Dezember 2013 zu erbringen.

2. Ziffer 3 der prozessleitenden Verfügung vom 19. Juni 2015 wird widerrufen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'903.10 (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen.

5. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers (samt Eingabe vom 6. Juli 2015)

- AXA Versicherungen AG

- Bundesamt für Gesundheit

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.