Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
200 2014 866 • VG BE 200 2014 866 KI-generiert

Invalidity Insurance Daily Allowance Calculation Based on Last Earned Internship Income

Geschäftsnummer 200 2014 866
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An insured individual undergoing integrative measures (a preparatory internship) for professional rehabilitation sought a higher daily allowance ("Taggeld") from the Invalidity Insurance (IV) for the duration of the program, arguing that the allowance calculation should not solely rely on the low income earned during their last pre-disability role as a paid intern, but rather on a longer historical period or the higher income they would have earned after the internship. The IV office had calculated the daily allowance based on 80% of the last attained annual income of CHF 19,775 from the internship, which was the income earned immediately before the onset of 100% work incapacity due to severe recurrent depression. The court rejected the appeal, reasoning that the legally required basis for calculating the daily allowance under Art. 23 para 1 IVG is the last earned income *without* a health impairment, regardless of whether it matched the individual's qualifications; since the insured had a stable agreed-upon salary for the internship at the time the work incapacity began, neither the rule allowing for a longer calculation period for unstable or fluctuating income nor the provision for adjusting income based on a proven future salary change (as the insured did not have a confirmed higher-paying position and was deemed unsuitable for the planned subsequent training) applied.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 59 ATSG, Art. 60 ATSG, Art. 61 lit. b ATSG, Art. 81 Abs. 1 i.V.m, Art. 57 Abs. 1 GSOG, Art. 84 Abs. 3 VRPG; Invalidity Insurance Daily Allowance Calculation Based on Last Earned Internship Income: The IV office had calculated the daily allowance based on 80% of the last attained annual income of CHF 19,775 from the internship, which was the income earned immediately before the onset of 100% work incapacity due to severe recurrent depression. The court rejected the appeal, reasoning that the legally required basis for calculating the daily allowance under Art. 23 para 1 IVG is the last earned income *without* a health impairment, regardless of whether it matched the individual's qualifications; since the insured had a stable agreed-upon salary for the internship at the time the work incapacity began, neither the rule allowing for a longer calculation period for unstable or fluctuating income nor the provision for adjusting income based on a proven future salary change (as the insured did not have a confirmed higher-paying position and was deemed unsuitable for the planned subsequent training) applied.

Schlagwörter

KI-generiert
Invalidenversicherung Taggeldberechnung Erwerbseinkommen Krankenversicherung Jahreslohn Niedrigeinkommen Verfügung vom 25. Juli 2014

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 23 IVG

The main ground for dismissing the appeal is the correct application of the calculation method for daily allowances based on the last earned income.

Art. 69 Abs. 1bis IVG

Cited as the legal basis for making the administrative appeal proceedings subject to court costs.

Art. 61 lit. g ATSG

Cited, by reverse implication, to deny the appellant compensation for legal costs.

Art. 57 ATSG

Cited to establish the local jurisdiction of the Administrative Court's Social Insurance Division for reviewing the decision under social insurance law.

Art. 59 ATSG

Cited to confirm the appellant's standing to appeal (active legitimacy).

Art. 60 ATSG

Cited to confirm that the filing deadline for the appeal was respected.

Art. 61 lit. b ATSG

Cited to confirm that the formal requirements for the appeal were met.

Art. 8 Abs. 1 IVG

Cited as background law defining the entitlement to integration measures.

Art. 8 Abs. 3 IVG

Cited as background law defining the types of integration measures.

Art. 22 Abs. 1 IVG

Cited as background law defining the entitlement to daily allowances during integration measures.

Art. 22 Abs. 2 IVG

Cited as background law defining the components of the daily allowance.

Art. 23 Abs. 3 IVG

Cited as background law defining the basis for calculating the income used for the daily allowance.

Art. 24 Abs. 1 IVG

Cited in relation to the ceiling for the basic daily allowance.

Art. 8 ATSG

Cited as background law defining invalidity for the purpose of entitlement to integration measures.

Art. 6 ATSG

Cited as background law defining the minimum degree of incapacity to work required for daily allowances.

Art. 1 IVG

Cited, by reverse implication, concerning the general scope of the Insurance Law when considering the denial of party compensation.

Art. 61 lit. c und d ATSG

Cited to establish that the court reviews the decision freely and is not bound by the parties' requests.

Art. 80 lit. c Ziff. 1 VRPG

Cited as a Cantonal procedural rule establishing the court's free review authority.

Art. 84 Abs. 3 VRPG

Cited as a Cantonal procedural rule establishing the court's free review authority based on the parties' requests.

Art. 32 VRPG

Cited as a Cantonal procedural rule regarding the form of the appeal.

Art. 81 Abs. 1 VRPG

Cited as a Cantonal procedural rule regarding the form of the appeal.

Art. 54 Abs. 1 lit. a GSOG

Cited alongside ATSG to establish the jurisdiction of the Social Insurance Division of the Administrative Court.

Art. 57 Abs. 1 GSOG

Cited to establish the judge's individual jurisdiction based on the value in dispute.

Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG

Cited to establish the local jurisdiction of the Administrative Court.

Art. 82 ff. BGG

Cited in the legal advice section as the basis for appeal to the Federal Tribunal.

Art. 90 ff. BGG

Cited in the legal advice section as the basis for appeal to the Federal Tribunal.

Art. 39 ff. BGG

Cited in the legal advice section as the basis for appeal to the Federal Tribunal.

Art. 64 LTF

This provision is not explicitly cited in the dispositive, nor in the cost item, so it is excluded.

Art. 66 al. 1 LTF

This provision is not explicitly cited in the dispositive, therefore it is excluded.

Art. 108 al. 1 let. a LTF

This provision is not explicitly cited in the dispositive, therefore it is excluded.

Art. 93 LTF

This provision is not explicitly cited in the dispositive, therefore it is excluded.

Art. 93 BGG

This provision is not explicitly cited in the dispositive, therefore it is excluded.

Art. 64 BGG

This provision is not explicitly cited in the dispositive, therefore it is excluded.

Art. 66 BGG

This provision is not explicitly cited in the dispositive, therefore it is excluded.

Art. 108 LTF

This provision is not explicitly cited in the dispositive, therefore it is excluded.

Art. 66 al. 1 BGG

This provision is not explicitly cited in the dispositive, therefore it is excluded.

Art. 93 BGG

This provision is not explicitly cited in the dispositive, therefore it is excluded.

Art. 64 BGG

This provision is not explicitly cited in the dispositive, therefore it is excluded.

Art. 66 al. 1 BGG

This provision is not explicitly cited in the dispositive, therefore it is excluded.

Art. 108 LTF

This provision is not explicitly cited in the dispositive, therefore it is excluded.

Art. 93 BGG

This provision is not explicitly cited in the dispositive, therefore it is excluded.

Art. 64 BGG

This provision is not explicitly cited in the dispositive, therefore it is excluded.

Art. 66 al. 1 BGG

This provision is not explicitly cited in the dispositive, therefore it is excluded.

Art. 108 LTF

This provision is not explicitly cited in the dispositive, therefore it is excluded.

Art. 93 BGG

This provision is not explicitly cited in the dispositive, therefore it is excluded.

Art. 64 BGG

This provision is not explicitly cited in the dispositive, therefore it is excluded.

Art. 66 al. 1 BGG

This provision is not explicitly cited in the dispositive, therefore it is excluded.

Art. 108 LTF

This provision is not explicitly cited in the dispositive, therefore it is excluded.

Art. 93 BGG

This provision is not explicitly cited in the dispositive, therefore it is excluded.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

200 14 866 IV MAW/REL/SEE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 17. November 2014

Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiberin Renz

A.________ Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin

betreffend Verfügung vom 25. Juli 2014 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2014, IV/14/866, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Die 1982 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war seit dem 1. August 2013 bei der B. ________ als Vorpraktikantin zur ... angestellt und meldete sich am 16. Januar 2014 zunächst zur Früherfassung (Antwortbeilage der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; AB] 1) und dann am 9. Februar 2014 unter Hinweis auf eine schwere rezidivierende Depression zum Leistungsbezug bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (AB 4). Die IVB holte in der Folge medizinische und erwerbliche Unterlagen ein und erteilte mit Mitteilung vom 26. Juni 2014 Kostengutsprache für ein Aufbautraining vom 23. Juni bis zum

14. September 2014 (AB 26) und sprach für dessen Dauer der Versicherten Taggelder auf der Basis des „grossen Taggeldes“ zu (AB 25).

Mit Verfügung vom 25. Juli 2014 gewährte die IVB der Versicherten für die Dauer des Aufbautrainings ein Taggeld (Grundentschädigung) von Fr. 44.– (AB 30), welches sie auf einem durchschnittlichen Tageseinkommen von Fr. 55.– bzw. auf einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 19‘775.– im Jahr 2014 (vgl. AB 25) berechnet hatte, das die Versicherte in ihrer letzten Tätigkeit als Vorpraktikantin ... verdient hatte (vgl. AB 13

S. 3 Ziff. 2.10).

B.

Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 15. September 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, das IV-Taggeld für die Dauer des zugesprochenen Aufbautrainings neu zu berechnen und entsprechend zu erhöhen.

In der Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2014 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2014, IV/14/866, Seite 3

Erwägungen:

1.

1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Taggeldverfügung vom 25. Juli 2014 (AB 30). Streitig und zu prüfen ist die Höhe des für die Dauer der Integrationsmassnahme (Aufbautraining) zugesprochenen Taggeldes und dabei namentlich die Höhe des Jahresverdienstes, auf welchen sich die Berechnung des Taggeldes stützt.

1.3 Beantragt wird die Ausrichtung eines höheren Taggeldes für die rund dreimonatige Integrationsmassnahme. Die Differenz zwischen dem verfügten und dem beantragen Taggeld liegt für diese drei Monate unter Fr. 20'000.–, selbst wenn auf das Höchste von der Beschwerdeführerin gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug [AB 10]) jemals erzielte Einkommen abgestellt würde. Die Beurteilung der Beschwerde fällt deshalb in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2014, IV/14/866, Seite 4

1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen laut Art. 8 Abs. 3 IVG in medizinischen Massnahmen (lit. a), in Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), in Massnahmen beruflicher Art (lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

2.2 Gemäss Art. 22 Abs. 1 IVG haben Versicherte während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 %arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind. Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern (Art. 22 Abs. 2 IVG). Die Grundentschädigung beträgt 80 % des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG (Art. 23 Abs. 1 IVG).

Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens nach Art. 23 Abs. 1 IVG bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Altersund Hinterlassenenversicherung vom

20. Dezember 1946 (AHVG; SR 831.10) erhoben werden (massgebendes Erwerbseinkommen; Art. 23 Abs. 3 IVG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2014, IV/14/866, Seite 5

3.

3.1 Zu Recht unbestritten ist vorliegend die Durchführung des Aufbautrainings im Rahmen einer Integrationsmassnahme im C.________ in ... vom 23. Juni bis zum 14. September 2014 (AB 26) und damit der grundsätzliche Anspruch der Beschwerdeführerin auf ein Taggeld für diesen Zeitraum (AB 25). Zu prüfen ist einzig die Frage, basierend auf welchem Einkommen dieses Taggeld zu berechnen ist. Während die Beschwerdegegnerin als Grundlage das tatsächlich zuletzt erzielte Einkommen der Beschwerdeführerin von durchschnittlich Fr. 55.– pro Tag bzw. das durchschnittliche Jahreseinkommen von Fr. 19‘775.– im Jahr 2013 als (Vor-)praktikantin ... bei der B.________ (Fragebogen für Arbeitgebende [AB 13 S. 3 Ziff. 2.10]) heranzog, macht diese geltend, es sei auf einen längeren Zeitraum zur Berechnung des durchschnittlichen Einkommens abzustellen und nicht nur auf das Einkommen während ihres Praktikums. Eventualiter müsse mit dem vorgesehenen Ablauf des Praktikums eine Anpassung des Taggeldes per 1. August 2014 vorgenommen werden, da sie auf diesen Zeitpunkt hin ihre Ausbildung bei der B.________ begonnen und dort ein höheres Einkommen erzielt hätte.

3.2

3.2.1 Die Höhe des Taggeldes während einer Integrationsmassnahme wird nach Art. 23 IVG anhand des letzten, ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens festgelegt (vgl. E. 2.2 vorstehend). Unter dem letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommen ist dasjenige Einkommen zu verstehen, welches die versicherte Person zuletzt ohne Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit erzielt hat. Unerheblich ist, ob dieses Erwerbseinkommen dabei durch eine den Fähigkeiten und der Ausbildung der versicherten Person entsprechende Tätigkeit erzielt wurde (Rz. 3009 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Taggelder der Invalidenversicherung [KSTI], gültig ab 1. Januar 2012; abrufbar unter www.bsv.admin.ch).

Die Beschwerdeführerin hat am 1. August 2013 ein Vorpraktikum zur Ausbildung als ... bei der B.________ angetreten (vgl. AB 13 Ziff. 2.1). In dieser Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2014, IV/14/866, Seite 6

Tätigkeit erhielt sie eine Entschädigung von Fr. 1‘647.90 pro Monat bzw. von jährlich Fr. 19‘774.80 (AB 13 S. 3 Ziff. 2.10). Während dieser Anstellung musste sich die Beschwerdeführerin in einer psychiatrischen Klinik in stationäre Behandlung begeben und war deshalb ab dem 28. November 2013 zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. AB 21 S. 2 Ziff. 1.2 und Ziff. 1.3). Grundsätzlich ist deshalb in Anwendung von Art. 23 Abs. 1 IVG zur Berechnung des Taggeldes auf das in diesem Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit erzielte Einkommen von Fr. 19‘774.80 jährlich abzustellen (vgl. E. 2.2 vorstehend).

3.2.2 Dadurch, dass die Beschwerdeführerin seit Sommer 2013 einen fest vereinbarten Lohn für ihr Vorpraktikum bezogen hat, lag im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit im November 2013 weder ein unregelmässiges Einkommen noch ein stark schwankender Verdienst vor. Die Regelung nach KSTI, wonach für Arbeitnehmende, die in keinem auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnis stehen oder deren Erwerbseinkommen starken Schwankungen ausgesetzt ist, für die Ermittlung des massgebenden Einkommens auf ein während drei – unter gewissen Umständen sogar während bis zu zwölf – Monaten erzieltes Erwerbseinkommen abgestellt wird (Rz. 3035 und Rz. 3036 KSTI), kann deshalb vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Diese Regelung hätte allenfalls dann zur Anwendung gebracht werden können, wenn die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin während ihres Anstellungsverhältnisses im C.________ aufgetreten wäre, wo sie – wie es in der Beschwerde vom 15. September 2014 (S. 2 Ziff. III.5) dargelegt wird – ein stark schwankendes, jedoch auch höheres Einkommen erzielt hatte. Dies ist jedoch vorliegend nicht geschehen und es wirkt sich für die Beschwerdeführerin nun nachteilig aus, dass sie – freiwillig – diese Stelle aufgegeben und das erheblich schlechter entlöhnte (Vor-)Praktikum als ... angetreten hat.

3.2.3 Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 15. September 2014 (S. 3 Ziff. III.8) ist es vorliegend auch nicht möglich, das zur Berechnung des Taggeldes herangezogene Einkommen per 1. August 2014 anzupassen und als entsprechende Berechnungsgrundlage den Lohn heranzuziehen, den sie bei ihrer Ausbildung zur ... nach Abschluss des Vorpraktikums erzielt hätte. Die Regelung des KSTI, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2014, IV/14/866, Seite 7

wonach eine Anpassung des Erwerbseinkommens auf Gesuch der versicherten Person hin vorzunehmen ist, wenn diese eine Änderung im Erwerbseinkommen nachweisen kann und die von ihr zuletzt voll ausgeübte Tätigkeit nicht mehr als zwei Jahre zurückliegt (Rz. 3045 KSTI), kann vorliegend keine Anwendung finden. Zwar war das Ende des Vorpraktikums auf Ende Juli 2014 vereinbart und der Beginn der Ausbildung zur ... von der Beschwerdeführerin ins Auge gefasst worden. Eine konkrete Zusage für diese Ausbildung findet sich in den Akten nicht und lag offensichtlich (noch) nicht vor. Während des (Vor-)Praktikums hat sich sodann herausgestellt, dass die Beschwerdeführerin für die Ausbildung zur ... ohnehin nicht geeignet gewesen wäre, weshalb sie ihr Praktikum schliesslich auch per Ende Februar 2014 gekündigt hat. Den Nachweis einer Änderung im Erwerbseinkommen per 1. August 2014 kann sie deshalb nicht erbringen.

3.3 Damit ist zur Berechnung des Taggeldes die Regelung von Art. 23 Abs. 1 IVG anwendbar und es kann weder gestützt auf die gesetzlichen Bestimmungen (E. 3.2.1 vorstehend) noch auf Bestimmungen des Kreisschreibens KSTI (E. 3.2.2 und E. 3.2.3 vorstehend) der Beschwerdeführerin ein höheres Taggeld zugesprochen werden.

4.

Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin der Berechnung des Taggeldes zu Recht ein massgebendes Jahreseinkommen von Fr. 19'775.– zu Grunde gelegt. Damit ist die angefochtene Verfügung vom 25. Juli 2014 (AB 30) nicht zu beanstanden und die hiergegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

5.

5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2014, IV/14/866, Seite 8

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1‘000.– festzulegen.

Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.–, werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Sie werden dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen.

5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Zu eröffnen (R):

- A._______

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.