Claimant Denied Funding for German Language Courses for Career Advancement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA claimant who had been registered as unemployed and had previously worked for twelve years sought funding from the unemployment insurance for two individual German language courses (Conversation Level B1 and Intensive B2/1), arguing that her existing German skills were insufficient for finding **better** employment, especially given a change in her professional circumstances due to health issues. The court upheld the rejection of the funding requests, reasoning that the acquisition of basic language skills and general professional development are not the responsibility of unemployment insurance. Crucially, the court found that the claimant, who already possessed proven B1 level German skills, was not difficult to place on the labor market for reasons attributable to the labor market itself, but that her claim for courses to achieve a **better** job went beyond combating existing unemployment and instead aimed for general educational, social, or economic improvement. Furthermore, constraints on employability due to health reasons (which the claimant also cited) fall under the jurisdiction of disability insurance, not unemployment insurance.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 59 ATSG, Art. 60 ATSG, Art. 61 lit. b ATSG, Art. 81 Abs. 1 i.V.m, Art. 57 Abs. 1 GSOG, Art. 84 Abs. 3 VRPG; Claimant Denied Funding for German Language Courses for Career Advancement: The court upheld the rejection of the funding requests, reasoning that the acquisition of basic language skills and general professional development are not the responsibility of unemployment insurance. Crucially, the court found that the claimant, who already possessed proven B1 level German skills, was not difficult to place on the labor market for reasons attributable to the labor market itself, but that her claim for courses to achieve a **better** job went beyond combating existing unemployment and instead aimed for general educational, social, or economic improvement. Furthermore, constraints on employability due to health reasons (which the claimant also cited) fall under the jurisdiction of disability insurance, not unemployment insurance.
Schlagwörter
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KI-generiertCited as the basis for the jurisdiction of the Social Insurance Division of the Administrative Court regarding decisions based on social security law.
Cited to establish the standing (legitimation) of the appellant to file the appeal.
Cited in conjunction with cantonal law to confirm territorial jurisdiction.
Cited in conjunction with AVIG to confirm territorial jurisdiction.
Cited as having been complied with regarding the deadline for the appeal.
Cited regarding compliance with formal requirements for the appeal.
Cited in conjunction with ATSG regarding compliance with formal requirements for the appeal.
Cited to confirm the court's ability to review the challenged decision freely (full review).
Cited to confirm the court is not bound by the parties' requests (free review).
Cited in conjunction with ATSG to confirm the court's ability to review the challenged decision freely.
Cited in conjunction with ATSG to confirm that the court is not bound by the parties' requests.
Cited in conjunction with ATSG when ruling that no court fees are to be charged.
Cited when ruling that no court fees are to be charged.
Cited by reverse implication when ruling that no party compensation is awarded.
This is the main operative part of the decision dismissing the appeal.
This concerns the disposition on costs and compensation.
Volltext
200 14 777 ALV SCJ/LUB/ARJ
Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 10. November 2014
Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiber Lüthi
A.________ Beschwerdeführerin
gegen
beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner
betreffend Einspracheentscheid vom 4. August 2014 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2014, ALV/14/777, Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die 1977 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 1. April 2014 zur Arbeitsvermittlung im Umfang von 100 % an (Akten der Regionalen Arbeitsvermittlung [RAV] Region Bern-Mittelland [act. IIA] 5-6) und beantragte am 3. April 2014 Arbeitslosenentschädigung (Akten der Arbeitslosenkasse [act. IIB] 14-17).
Am 9. Juli 2014 stellte die Versicherte zwei Gesuche um Kostengutsprache für individuelle Kurse; sie beantragte die Finanzierung der Kurse Deutsch Konversation Niveau B1 bei der B.________ und Deutsch intensiv B2/1 bei der C.________ (act. IIA 56-65). Mit Verfügungen vom 14. und 15. Juli 2014 wies das RAV die beiden Gesuche mit der Begründung ab, das Erlernen von Deutschkenntnissen, die über die minimalen Anforderungen hinausgingen, gehöre zur Grundausbildung und sei nach Gesetz und Rechtsprechung nicht durch die Arbeitslosenkasse zu finanzieren (act. IIA 69 f.,
74 f.). Die dagegen erhobene Einsprache wies das beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst (nachfolgend Beschwerdegegner), mit
Entscheid vom 4. August 2014 ab (Akten Rechtsdienst [act. II] 18-21).
B.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 25. August 2014 (Postaufgabe) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Gutheissung der beiden Gesuche um Kostengutsprache für die individuellen Kurse. In der Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, dass es ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich sei, irgendeine Arbeit wie bis anhin zu tätigen. Seit ihrer Ankunft in der Schweiz habe sie nie die Gelegenheit gehabt, die deutsche Sprache zu erlernen. Um eine bessere Tätigkeit ausführen zu können, seien ihre Deutschkenntnisse absolut ungenügend.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2014, ALV/14/777, Seite 3
Mit Beschwerdeantwort vom 3. Oktober 2014 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Er bringt hauptsächlich vor, dass die Arbeitslosenversicherung keine finanziellen Leistungen erbringe, wenn die erschwerte Vermittlungsfähigkeit nicht auf Gründe des Arbeitsmarktes, sondern auf ein bestehendes Gesundheitsproblem zurückzuführen sei. Zudem habe die Versicherte zwölf Jahre in der Schweiz als … in der … gearbeitet und verschiedene Deutschund Computerkurse besucht. Sie habe gute Sprachkenntnisse und die Prüfung des Niveaus B1 erfolgreich bestanden. Die Beschwerdeführerin sei demnach nicht erschwert vermittelbar.
Erwägungen:
1.
1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom
31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2014, ALV/14/777, Seite 4
1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 4. August 2014 (act. II 18-21). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf arbeitsmarktliche Massnahmen in Form der Kurse Deutsch Konversation Niveau B1 bei der B.________ im Betrag von Fr. 363.-- und Deutsch intensiv B2/1 bei der C.________ im Betrag von Fr. 597.-- (act. IIA 58, 64). Der Streitwert liegt somit unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1 Gemäss Art. 1a Abs. 2 AVIG gehört es zu den Zielen des Gesetzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen und die rasche und dauernde Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern. Zu diesem Zweck dienen u.a. die arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59 ff. AVIG).
Nach Art. 59 Abs. 1 AVIG erbringt die Versicherung finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden (Abs. 2).
2.2 Zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen gehören unter anderem auch die Bildungsmassnahmen (Art. 59 Abs. 1bis AVIG). Als solche gelten gemäss Art. 60 Abs. 1 AVIG namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2014, ALV/14/777, Seite 5
2.3 Nach Gesetz und Rechtsprechung sind Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht Sache der Arbeitslosenversicherung. Deren Aufgabe ist es lediglich, in gewissen Fällen durch konkrete Eingliederungsund Weiterbildungsmassnahmen eine bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder eine drohende Arbeitslosigkeit zu verhindern. Dabei muss es sich um Vorkehren handeln, welche es der versicherten Person erlauben, sich dem industriellen und technischen Fortschritt anzupassen oder welche sie in die Lage versetzen, ihre bereits vorhandene berufliche Fähigkeit ausserhalb der angestammten engen bisherigen Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten (BGE 111 V
271 E. 2b S. 274; ARV 2005 S. 282 E. 1.2).
Die Grenze zwischen Grundund allgemeiner beruflicher Weiterausbildung einerseits, Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne anderseits ist fliessend. Da ein und dieselbe Vorkehr beiderlei Merkmale aufweisen kann und namentlich praktisch jede Massnahme der allgemeinen Berufsbildung auch der Vermittlungsfähigkeit des Versicherten auf dem Arbeitsmarkt zugute kommt, ist entscheidend, welche Aspekte im konkreten Fall unter Würdigung aller Umstände überwiegen (BGE 111 V 271 E. 2c S. 274; ARV 2005 S. 282 E. 1.2).
2.4 Als ein massgebender Gesichtspunkt ist derjenige der sozialen Üblichkeit unter Berücksichtigung des Alters, der Motivation und der weiteren Lebensumstände der versicherten Person zu prüfen. Es ist jeweils zu untersuchen, ob die fragliche Vorkehr bei den gegebenen Umständen nicht ohnehin Bestandteil der üblichen Berufsausbildung ist und ob die versicherte Person den Kurs auch besuchen würde, wenn sie – bei im übrigen gleichen Verhältnissen – nicht arbeitslos (oder von Arbeitslosigkeit bedroht) wäre (BGE 111 V 271 E. 2d S. 276; SVR 2008 ALV Nr. 1 S. 1 E. 2.3).
Was sodann die objektive Zielrichtung anbelangt, muss die fragliche Vorkehr für die Förderung der Vermittlungsfähigkeit bestimmt, geeignet und notwendig sein. Es darf somit nicht die bildungsmässige, soziale oder wirtschaftliche Verbesserung im Vordergrund stehen. Vielmehr geht es darum, eine Verbesserung der Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erreichen, d.h. es muss eine bestimmte arbeitsmarktliche Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2014, ALV/14/777, Seite 6
Indikation für die Absolvierung eines Lehrganges gegeben sein (BGE 111 V 271 E. 2d S. 276).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin besuchte gemäss Lebenslauf die Schule D.________ und hat danach das Abitur an der Schule E.________ in … abgeschlossen. In der Schweiz arbeitete sie von 2002 bis 2014 bei der F.________ in … als … in der …. Sie besuchte die Kurse Deutsch Intensiv
– Niveaustufe A1 und telc Deutsch B1, welche sie erfolgreich bestand. Des Weiteren absolvierte sie verschiedene Computerkurse. Die Muttersprache der Beschwerdeführerin ist Spanisch. Weiter ist dem Lebenslauf zu entnehmen, dass sie angibt, über gute Kenntnisse der deutschen Sprache sowie über sehr gute Kenntnisse der italienischen Sprache zu verfügen (act. IIA 5-16).
3.2 Insgesamt steht der Beschwerdeführerin mit Blick auf ihren beruflichen Werdegang und ihre durchwegs umfassenden und guten Sprachkenntnisse (Spanisch, Deutsch und Italienisch) auf dem Arbeitsmarkt ein breites Angebot an Stellen zur Auswahl, deren Anforderungsprofil sie, auch ohne Absolvierung der beantragten Deutschkurse, zu erfüllen vermag. Unter diesen Umständen ist eine erschwerte oder gar unmögliche Vermittelbarkeit der Beschwerdeführerin aus Gründen des Arbeitsmarktes zum Vornherein zu verneinen (vgl. E. 2.1 vorne). Daran vermögen auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nichts zu ändern, dass sie mit ihrem ehemaligen Ehemann, welcher zugleich ihr Vorgesetzter war, in spanischer Sprache kommuniziert habe und es im Rahmen der bisherigen Tätigkeit nicht notwendig gewesen sei, sich in Mundart oder Deutsch zu verständigen. In diesem Zusammenhang ist ebenfalls darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin vorwiegend Stellen als … und … sucht, bei welchen beschränkte Deutschkenntnisse besonders ins Gewicht fallen (act. IIA 35, 43, 52, 86, 109).
Der Beschwerdegegner hält im Einspracheentscheid (S. 2) zu Recht fest, dass die beantragten Deutschsprachkurse keine berufsbzw. tätigkeitsspezifischen Massnahmen darstellten, welche es der Beschwerdeführerin erlaubten, sich dem industriellen und technischen Fortschritt anzupassen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2014, ALV/14/777, Seite 7
oder welche sie in die Lage versetzten, ihre bereits vorhandene berufliche Fähigkeit ausserhalb der angestammten engen bisherigen Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten (vgl. E. 2.3 vorne). Bei den von der Beschwerdeführerin beantragten Deutschkursen handelt es sich vielmehr um eine Grundausbildung (vgl. E. 2.3 vorne). Sie legt denn auch nicht dar, inwieweit durch den Besuch der Kurse im Bereich ihrer bisherigen Tätigkeit als … ein fachliches Defizit behoben werden sollte. Unerheblich ist diesbezüglich das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass ihre Deutschkenntnisse, um eine bessere Tätigkeit ausführen zu können, absolut ungenügend seien. Entscheidend ist nach Art. 59 Abs. 1bis i.V.m. Art. 60 Abs. 1 AVIG vielmehr, ob mit den gewünschten Kursen die Vermittlungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt massgeblich verbessert werden kann. Es ist aber nicht Sinn und Zweck, eine bildungsmässige, soziale oder wirtschaftliche Verbesserung zu erreichen (vgl. E. 2.4 vorne). Zudem hat die Beschwerdeführerin bereits den Sprachkurs telc Deutsch B1 erfolgreich abgelegt (act. IIA 14) und verfügt deshalb über ausgewiesene Kenntnisse der deutschen Sprache.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass es ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei, eine Stelle im bisherigen Tätigkeitsbereich auszuüben, hält der Beschwerdegegner zutreffend fest, dass diese Einschränkung in den Leistungsbereich der Invalidenversicherung und nicht denjenigen der Arbeitslosenversicherung fällt (vgl. Beschwerdeantwort S. 3 Art. 4). Die Beschwerdeführerin übersieht mit ihrer Argumentation, dass es nicht Aufgabe der Arbeitslosenversicherung ist, finanzielle Leistungen zu erbringen, wenn die erschwerte Vermittelbarkeit nicht auf Gründe des Arbeitsmarktes, sondern auf eine gesundheitsbedingte Einbusse der Möglichkeit, seine Arbeitskraft zu verwerten, zurückzuführen ist (vgl. BGE 107 V 17 E. 2c S. 20). In dieser Hinsicht hat sich die Beschwerdeführerin an die Invalidenversicherung zu wenden und sich für den Bezug der entsprechenden Leistungen anzumelden.
3.3 Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdegegner die Kostenübernahme für die beantragten arbeitsmarktlichen Massnahmen (Besuche der Kurse Deutsch Konversation Niveau B1 und Deutsch intensiv B2/1) zu Recht verweigert. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2014, ALV/14/777, Seite 8
4.
4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben.
4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung
- Staatssekretariat für Wirtschaft - seco
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.