Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
200 2014 705 • VG BE 200 2014 705 KI-generiert

Compensation Fund v. Beneficiary: Repayment of Overpaid Supplementary Benefits Due to Undisclosed Inheritance

Geschäftsnummer 200 2014 705
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A recipient of supplementary benefits (EL) to their AHV pension received an inheritance share of CHF 159,211.95 from the sale of a property following their mother's death in 2012, but only reported the change in financial circumstances in January 2014, after the funds were disbursed in September 2013. The Compensation Fund subsequently ordered the repayment of CHF 21,230 in overpaid EL for the period from August 2012 to December 2013, citing a violation of the reporting obligation. The court upheld the repayment order, reasoning that under Swiss law, an inheritance is legally transferred to the heirs at the time of the deceased's passing, so the inheritance share must be considered in the EL calculation from the month following death, provided there is sufficient clarity regarding the share, which was the case here as the heir's quarter share was clear despite the property sale's subsequent finalization; furthermore, the delay in reporting the inheritance constituted a breach of the legal reporting obligation required for EL recipients, justifying the retrospective adjustment based on the principle of restoring the lawful status.

Legislator-Regeste

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Art. 59 ATSG, Art. 58 ATSG, Art. 60 ATSG, Art. 61 lit. b ATSG, Art. 81 Abs. 1 i.V.m, Art. 56 Abs. 1 GSOG; Compensation Fund v. Beneficiary: Repayment of Overpaid Supplementary Benefits Due to Undisclosed Inheritance: The Compensation Fund subsequently ordered the repayment of CHF 21,230 in overpaid EL for the period from August 2012 to December 2013, citing a violation of the reporting obligation. The court upheld the repayment order, reasoning that under Swiss law, an inheritance is legally transferred to the heirs at the time of the deceased's passing, so the inheritance share must be considered in the EL calculation from the month following death, provided there is sufficient clarity regarding the share, which was the case here as the heir's quarter share was clear despite the property sale's subsequent finalization; furthermore, the delay in reporting the inheritance constituted a breach of the legal reporting obligation required for EL recipients, justifying the retrospective adjustment based on the principle of restoring the lawful status.

Schlagwörter

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Begünstigtenstellung Bezug von Ergänzungsleistungen Ausgleichsfonds Rentenberechnung Pensionsfonds Erbe Einspracheentscheid vom 4. Juli 2014

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 61 lit. a ATSG

Cited as the basis for not levying procedural costs given the outcome of the appeal under Art. 1 Abs. 1 ELG.

Art. 61 lit. g ATSG

Cited as the basis for denying party compensation due to the outcome of the appeal under Art. 1 Abs. 1 ELG.

Art. 1 Abs. 1 ELG

Cited alongside procedural rules when deciding on costs and compensation.

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Volltext

200 14 705 EL MAW/BOC/KRK

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 18. September 2014

Verwaltungsrichter Matti, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Loosli, Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiberin Bossert

A.________ Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin

betreffend Einspracheentscheid vom 4. Juli 2014 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2014, EL/14/705, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Der 1946 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezieht seit Juni 2011 Ergänzungsleistungen (EL) zu seiner AHV-Rente (Akten der Ausgleichskasse des Kanton Bern [nachfolgend: AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1 – 3, 21 – 23). Am tt. mm 2012 verstarb seine Mutter (AB 28), worauf ihm am 10. September 2013 sein aus dem Verkaufserlös einer Liegenschaft stammende Erbteil von Fr. 159‘211.95 ausgerichtet wurde (AB 30). Diesen Umstand meldete der Versicherte der zuständigen AHV-Zweigstelle mit Schreiben vom 7. Januar 2014 (AB 31).

Mit Verfügung vom 10. April 2014 stellte die AKB die EL vorsorglich per

30. April 2014 (AB 38) ein und nahm anschliessend eine neue Berechnung ab August 2012 vor (AB 40 – 43). Am 16. Juni 2014 forderte die AKB vom Versicherten verfügungsweise – wegen einer Meldepflichtverletzung – Fr. 21‘230.-- zu viel bezogene EL für die Monate August 2012 bis Dezember 2013 zurück (AB 44). Eine gegen diese Verfügung erhobene Einsprache vom 17. Juni 2014 wies die AKB mit Entscheid vom 4. Juli 2014 ab und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (AB 47 – 49).

B.

Mit einer dagegen am 23. Juli 2014 erhobenen Beschwerde beantragt der Versicherte sinngemäss, es sei von einer Rückerstattung abzusehen und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen.

Mit Beschwerdeantwort vom 13. August 2014 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung sowohl der Beschwerde als auch des Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2014, EL/14/705, Seite 3

Mit prozessleitender Verfügung vom 15. August 2014 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gut.

Erwägungen:

1.

1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 4. Juli 2014 (AB 49). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Rückforderung von Fr. 21‘230.-- für – aus Sicht der Beschwerdegegnerin – zu viel bezogene EL betreffend die Monate August 2012 bis Dezember 2013.

1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2014, EL/14/705, Seite 4

1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art.

80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung vom

19. März 1965 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheitsund Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

2.2 Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG).

2.3 Für den Bereich der Ergänzungsleistungen wird in Art. 24 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 (ELV; SR 831.301) hinsichtlich der Meldepflicht – soweit für den vorliegenden Fall von Interesse – festgehalten, von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten hat dieser der kantonalen Durchführungsstelle unverzüglich Mitteilung zu machen.

2.4 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2014, EL/14/705, Seite 5

2.5 Die Rückforderung ist nur unter den Voraussetzungen der Wiedererwägung oder prozessualen Revision der formell rechtskräftigen Verfügung, mit welcher die betreffende Leistung zugesprochen worden ist, zulässig (BGE 122 V 19 E. 3a S. 21). Zudem kann eine Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 24 ELV eine Rückerstattung bereits bezogener Ergänzungsleistungen nach sich ziehen (Art. 25 Abs. 2 lit. c und d ELV).

Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG).

2.6 Bei der Neuberechnung der Ergänzungsleistung zur Ermittlung des Rückerstattungsbetrages ist von den Verhältnissen auszugehen, wie sie im Rückerstattungszeitraum tatsächlich bestanden haben. Namentlich sind alle anspruchsrelevanten, das anrechenbare Einkommen erhöhenden und vermindernden Tatsachenänderungen (Art. 25 ELV) zu berücksichtigen. Führt die von der Verwaltung vorgenommene Neuberechnung zu einem (höheren) Anspruch des Versicherten, können ihm die Ergänzungsleistungen auch rückwirkend ausbezahlt werden (Art. 24 Abs. 1 ATSG, Art.

22 Abs. 3 ELV; BGE 138 V 298 E. 5.1 S. 300 und 5.2.2 S. 302).

2.7 Eine Rückerstattung von Ergänzungsleistungen hat unabhängig von einem allfälligen Verschulden, insbesondere unabhängig von einer Meldepflichtverletzung der leistungsempfangenden Person oder ihres Vertreters, zu erfolgen. Sowohl die prozessuale Revision als auch die Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen, in materieller Hinsicht nicht gerichtlich beurteilten EL-Verfügung erfolgt im Hinblick auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Diese übereinstimmende Zielsetzung ruft bei beiden Rückkommenstiteln nach einer verschuldensunabhängigen rückwirkenden (ex tunc) EL-Aufhebung oder -Herabsetzung (SVR 1998 EL Nr. 9

S. 22 E. 6a).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2014, EL/14/705, Seite 6

3.

3.1 Im Zusammenhang mit der vorliegend umstrittenen Rückforderung ist zu klären, ab welchem Zeitpunkt der Erbanteil des Beschwerdeführers von Fr. 159‘211.95 bei der Berechnung der EL zu berücksichtigen ist.

Die Beschwerdegegnerin hat nach dem Tod der Mutter des Beschwerdeführers am tt. mm 2012 (AB 28) die Erbschaft (rückwirkend) ab dem 1. August 2012 in die EL-Berechnung miteinbezogen (AB 40 – 44). Dagegen bringt der Beschwerdeführer hauptsächlich vor, für ihn sei erst mit der Auszahlung des Erbanteils am 10. September 2013 eine wesentliche Veränderung in den finanziellen Verhältnissen eingetreten. Im Todeszeitpunkt seiner Mutter sei für die Erbengemeinschaft allein die Vererbung einer Liegenschaft sicher gewesen, wobei jedoch deren Wert bzw. Verkaufspreis völlig ungewiss gewesen sei. Folglich habe im damaligen Zeitpunkt nicht von einem finanziell sicheren Erbanteil gesprochen werden können.

3.2 Wie im angefochtenen Einspracheentscheid (S. 2) und der Beschwerdeantwort (S. 2) richtig festgehalten wird, geht die Erbschaft im Zeitpunkt des Todes auf die Erben über (Art. 560 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Der EL-Anspruch des Beschwerdeführers änderte sich demnach mit dem Tod seiner Mutter im mm 2012 unverzüglich. Denn gemäss Rechtsprechung ist der Anteil an einer unverteilten Erbschaft grundsätzlich ab dem Zeitpunkt des Erwerbs der Erbschaft mit dem Tode des Erblassers (Art. 560 Abs. 1 ZGB) zu berücksichtigen. Schwierigkeiten bei der Realisierung rechtfertigen noch kein Abgehen von dieser Regel. Eine Anrechnung kann indessen erst erfolgen, wenn über den Anteil hinreichende Klarheit herrscht, oder wenn er sich zwar nicht genau beziffern lässt, unter Berücksichtigung aller Eventualitäten tatsächlicher und rechtlicher Natur ein EL-Anspruch jedoch sicher ausgeschlossen werden kann (SVR 2011 EL Nr. 7 S. 22 E. 1.1; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 6. August 2012, 9C_305/2012,

E. 4.1.2; ZAK 1992 E. 2c und d S. 327). Unter dem Anteil an einer unverteilten Erbschaft ist der Anspruch des jeweiligen Erben am Liquidationsergebnis bei Auflösung der Gemeinschaft zu verstehen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2014, EL/14/705, Seite 7

(„Anwartschaftsquote“; SVR 2011 EL Nr. 7 S. 22 E. 1.1; BGer 9C_305/2012, E. 4.1.1; ZAK 1992 E. 2c S. 327).

Vorliegend handelte es sich um relativ unkomplizierte Verhältnisse, so waren vier gesetzliche Erben, darunter der Beschwerdeführer, vorhanden (vgl. AB 28) und in erster Linie ging es – wie beschwerdeweise ausgeführt wird

– um die Vererbung einer Liegenschaft. In den höchstrichterlichen Entscheiden BGer 9C_305/2012 und SVR 2011 EL Nr. 7 präsentierten sich die Gegebenheiten hingegen komplizierter, so waren im erstgenannten Fall zwanzig gesetzliche Erben vorhanden und aufgrund gegenüber der Steuerbehörde nicht deklarierter Wertschriften und Kontoguthaben wurde ein Nachsteuerverfahren eingeleitet und im zweitgenannten Fall waren mittels letztwilliger Verfügung drei Erben eingesetzt worden, wobei Liegenschaften und Wertschriften in Frage standen; eine gütliche Erbteilung scheiterte und es wurde eine Erbteilungsklage notwendig. Im vorliegenden Fall war hingegen von Anfang an klar, dass der Beschwerdeführer einen Viertel der Erbschaft erhalten würde (AB 27 und 28). Folglich waren die Voraussetzungen für eine unverzügliche Anrechnung der Erbschaft bei der Bestimmung der EL ab August 2012 gegeben. Dem Beschwerdeführer wurden demnach ab diesem Zeitpunkt zu hohe EL ausgerichtet.

3.3 Eine Rückforderung ist nur unter der Voraussetzung der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision zulässig (vgl. E. 2.5 hiervor). Die Nichtberücksichtigung einer unverteilten Erbschaft bei der EL-Berechnung stellt eine zweifellos unrichtige Rechtsanwendung im Sinne der Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG dar und hat bei erheblicher Bedeutung einer Berichtigung in masslicher Hinsicht grundsätzlich die Pflicht zur Rückerstattung der unrechtmässig bezogenen Leistungen zur Folge (SVR 2011 EL Nr. 7 S. 22 E. 1.2).

Zudem hat der Beschwerdeführer seine Meldepflicht verletzt (vgl. E. 2.2,

2.3 und 2.5 hiervor). Denn im Anmeldeformular wurde auf Seite 4, XI., explizit auf die Meldepflicht hingewiesen, wonach jede Änderung in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der AHV-Zweigstelle sofort und unaufgefordert zu melden ist (AB 1). Auch in der Leistungsverfügung vom 27. September 2011 (AB 23) wurde der Beschwerdeführer auf die „unverzüglich“ gegenüber der AHV-Zweigstelle des Wohnortes oder der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2014, EL/14/705, Seite 8

kantonalen Ausgleichskasse zu erfüllende Meldepflicht hingewiesen, insbesondere wurde festgehalten, dass eine Erbschaft im Zeitpunkt des Todes des Erblassers zu melden sei (Ziff. 13). Vorliegend hat der Beschwerdeführer nach dem Tod seiner Mutter am tt. mm 2012 die zuständige AHV- Zweigstelle erst mit Schreiben vom 7. Januar 2014 über die Erbschaft bzw. den am 10. September 2013 ausbezahlten Erbanteil von Fr. 159‘211.95 informiert (AB 31).

Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer geltend macht, er habe im Zusammenhang mit Steuerfragen eine Meldung an die Gemeinde gemacht. Denn gemäss Rechtsprechung kann sich der Leistungsbezüger seiner gesetzlichen Meldepflicht nicht mit der Begründung entziehen, mit ihm befasste andere Behörden (Steueroder Sozialhilfebehörde, IV-Stelle, andere Ämter) hätten eine ihnen bekannte (Einkommensoder Vermögens- ) Änderung der EL-Durchführungsstelle mitteilen resp. diese hätte sich von sich aus die Informationen dort beschaffen müssen (Entscheid des BGer vom 2. Dezember 2010, 9C_834/2010, E. 2.2). Im Übrigen hat der Beschwerdeführer für die von ihm geltend gemachte (mündliche) Meldung der Erbschaft an die Gemeinde im Zusammenhang mit Steuerfragen keinen Nachweis erbracht. Die Folgen der Beweislosigkeit hinsichtlich der Einhaltung der Meldepflicht sind in der Regel nicht von der Verwaltung zu tragen (BGer 9C_305/2012, E. 4.4.2).

3.4 Nach dem Ausgeführten ist die Rückforderung grundsätzlich zu Recht erfolgt. Ob der Beschwerdeführer hinsichtlich des Leistungsbezuges gutgläubig war (vgl. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom

11. September 2002 [ATSV; SR 830.11]), ist nicht im vorliegenden Verfahren, sondern erst in einem allfälligen Erlassverfahren zu beurteilen.

Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Neuberechnung der EL entspricht der gängigen Praxis (vgl. E. 2.6 hiervor), womit der Rückforderungsbetrag von Fr. 21‘230.-- für die Zeit vom 1. August 2012 bis 31. Dezember 2013 nicht zu beanstanden ist (vgl. AB 40 – 44). Dass die Beschwerdegegnerin auf die Rückforderung der nach der Meldung der Erbschaft zu viel ausbezahlten EL verzichtet hat, wirkt sich jedenfalls nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus (vgl. E. 2.7 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2014, EL/14/705, Seite 9

Abschliessend bleibt darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zwar mit Schreiben vom 28. April 2014 vorderhand auf eine weitere Ausrichtung von EL verzichtet hat (AB 37), obschon er trotz Erbschaft wohl Anspruch auf EL hätte. In jedem Fall bleibt es dem Beschwerdeführer unbenommen, sich jederzeit erneut zum Leistungsbezug anzumelden.

3.5 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. Juli 2014 (AB 49) nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

4.

4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2014, EL/14/705, Seite 10

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen

- Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.