Claimant Challenges Full Disability Pension Calculation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA claimant, born in 1978, challenged the amount of the full disability pension (IV-Rente) granted by the Invalidity Insurance authority (IV-Stelle Bern) in June 2014, which was set at CHF 2,022 per month based on a 100% disability rating effective October 1, 2013. The court confirmed the IV-Stelle's calculation, finding that the claimant had a complete contribution period of 14 years (corresponding to their birth year and the date of the insurance event), entitling them to a full pension under Scale 44. Based on the documented lifetime earnings of CHF 835,589 (from 1999 to 2012), which resulted in an average annual income of CHF 59,685, the court correctly rounded this up to the corresponding table value of CHF 60,372 and confirmed that the resulting full monthly pension amount of CHF 2,022 was accurate according to the AHV/IV laws and tables for 2013, dismissing the appeal as clearly unfounded and imposing court costs of CHF 700 on the claimant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 59 ATSG, Art. 60 ATSG, Art. 61 lit. b ATSG, Art. 81 Abs. 1 i.V.m, Art. 56 Abs. 1 GSOG, Art. 56 Abs. 3 GSOG; Claimant Challenges Full Disability Pension Calculation: The court confirmed the IV-Stelle's calculation, finding that the claimant had a complete contribution period of 14 years (corresponding to their birth year and the date of the insurance event), entitling them to a full pension under Scale 44. Based on the documented lifetime earnings of CHF 835,589 (from 1999 to 2012), which resulted in an average annual income of CHF 59,685, the court correctly rounded this up to the corresponding table value of CHF 60,372 and confirmed that the resulting full monthly pension amount of CHF 2,022 was accurate according to the AHV/IV laws and tables for 2013, dismissing the appeal as clearly unfounded and imposing court costs of CHF 700 on the claimant.
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KI-generiertUsed in the dispositive to order the appellant to bear the court costs.
Cited in the reasoning leading to the dispositive order that no party compensation is awarded.
Volltext
200 14 693 IV KOJ/SCC/SEE
Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil vom 24. Oktober 2014
Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero
A.________ Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin
betreffend Verfügung vom 27. Juni 2014 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2014, IV/14/693, Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1978 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im Januar 2013 bei der IV-Stelle Bern (IVB) zum Bezug von Leistungen an (Dossier der Invalidenversicherung, Antwortbeilage [AB] 2
S. 1). Mit Verfügung vom 27. Juni 2014 sprach die IVB dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ab dem 1. Oktober 2013 eine ganze Rente zu (AB 49). Die Rente wurde auf monatlich Fr. 2‘022.-- berechnet, gestützt auf ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 60‘372.--, der Beitragsdauer des Jahrgangs (14 Jahren) und der anwendbaren Rentenskala 44 für eine Vollrente (AB 49 S. 2).
B.
Am 11. Juli 2014 erhob der Versicherte Beschwerde. Diese wurde von der IVB an das zuständige Verwaltungsgericht des Kantons Bern weitergeleitet. Der Versicherte beanstandete die Höhe der Rente von Fr. 2‘022.--.
Mit Beschwerdeantwort vom 8. September 2014 beantragte die IVB – gestützt auf eine Stellungnahme der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) vom 3. September 2014 – die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:
1.
1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2014, IV/14/693, Seite 3
(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der IV-Stelle Bern vom
27. Juni 2014 (AB 49), mit welcher dem Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2013 eine ganze Rente in der Höhe von Fr. 2‘022.-- pro Monat zugesprochen wurde. Streitig und zu prüfen ist die Berechnung bzw. der frankenmässige Betrag der dem Beschwerdeführer zugesprochenen ganzen IV-Rente. Die weiteren Teilaspekte der Rentenverfügung bzw. des damit festgelegten Rechtsverhältnisses (vgl. dazu BGE 125 V 413 ff.) sind zu Recht unbestritten.
1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier-
besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).
1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2014, IV/14/693, Seite 4
2.
2.1 Die Invalidenrenten entsprechen den Altersrenten der Altersund Hinterlassenenversicherung (Art. 37 Abs. 1 IVG). Für die Berechnung der ordentlichen Invalidenrenten sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Altersund Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG; SR 831.10) sinngemäss anwendbar. Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen (Art. 36 Abs. 2 IVG).
2.2. Die ordentlichen Renten der AHV und IV gelangen als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 AHVG).
Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Als Beitragsjahre gelten gemäss Abs. 2 Zeiten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (lit. a), in welchen der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (lit. b) und für die Erziehungsoder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (lit. c). Bei unvollständiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Teilrente, entsprechend dem gerundeten Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrganges (Art. 38 Abs. 2 AHVG; BGE 121 V 71 E. 1 S. 74).
Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungsoder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berücksichtigt (Art. 29bis Abs. 1 AHVG). Innerhalb der anwendbaren Rentenskala (Art. 52 der Verordnung über die Altersund Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 [AHVV; SR 831.101]) bestimmt sich der Rentenbetrag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen. Dieses setzt sich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften (Art. 29quater AHVG). Weil die Beiträge während einer langen Beitragskarriere zum Nominalbetrag bezahlt worden sind, wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex aufgewertet (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Das durchschnittliche Jahreseinkommen wird Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2014, IV/14/693, Seite 5
alsdann ermittelt, indem die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungsoder Betreuungsgutschriften durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt werden (Art. 30 Abs. 2 AHVG).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer hat Jahrgang 1978 (AB 2 S. 1). Die Beschwerdegegnerin sprach ihm ab Oktober 2013 eine ganze IV-Rente zu (AB 49), somit ist der Versicherungsfall im Jahr 2013 eingetreten. Gemäss der in den Rententabellen 2013 enthaltenen Jahrgangstabelle (Rententabellen 2013, S. 8; www.bsv.admin.ch/vollzug/storage/documents/365/365 _12_de.pdf) beträgt die Beitragsdauer des Jahrgangs 1978 bei Entstehen des Rentenanspruchs im Jahr 2013 14 Jahre.
Die Beitragsdauer eines Versicherten bestimmt sich in der Regel nach den Einträgen in seinen individuellen Konten (Art. 30ter AHVG). Für die Zeit von 1999 (1. Jahr nach vollendetem 20. Altersjahr) bis 2012 (Jahr vor Eintritt des Versicherungsfalles) sind im individuellen Konto (IK) des Beschwerdeführers (AB 47) 14 volle Beitragsjahre ausgewiesen (Art. 29ter Abs. 1 AHVG i.V. m. Art. 29ter Abs. 2 Bst. a AHVG). Der Beschwerdeführer hat also eine vollständige Beitragsdauer und damit Anspruch auf eine Vollrente gemäss Rentenskala 44 (vgl. Rententabellen 2013, S. 18).
Die konkrete Rentenhöhe richtet sich nach dem Tabellenwert des in der jeweiligen Skala aufgeführten massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens. Dieses setzt sich gemäss Art. 29quater AHVG aus den Erwerbseinkommen (lit. a), den Erziehungsgutschriften (lit. b) und den Betreuungsgutschriften (lit. c) zusammen. Vorliegend sind die Voraussetzungen für eine Anrechnung von Erziehungsund/oder Betreuungsgutschriften (vgl. Art. 29sexies und 29septies AHVG) nicht erfüllt; anderes wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht. Für die Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens des Beschwerdeführers ist daher nur dessen Erwerbseinkommen zu berücksichtigen. Dieses berechnet sich, indem die Summe der Erwerbseinkommen, von denen der Beschwerdeführer Beiträge geleistet hat, zwecks Ausgleichs der Inflation Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2014, IV/14/693, Seite 6
aufgewertet und durch die Zahl der Beitragsjahre geteilt wird (Art. 29quinquies Abs. 1 sowie Art. 30 Abs. 1 und 2 AHVG).
Im IK des Beschwerdeführers sind für die hier beizuziehenden Beitragsjahre 1999 bis 2012 Erwerbseinkommen von insgesamt Fr. 835‘589.-- ausgewiesen (AB 47). Der Aufwertungsfaktor gemäss Art. 30 Abs. 1 AHVG beträgt hier (entsprechend dem ersten Eintrag im IK nach Erreichen des 20. Altersjahrs im Jahr 1999) 1.000 (vgl. Tabelle Eintrittsabhängige pauschale Aufwertungsfaktoren in Rententabellen 2013, S. 15; www.bsv.admin.ch/ vollzug/storage/documents/365/365_12_de.pdf). Das aufgewertete gesamte Einkommen beträgt demnach Fr. 835‘589.--. Bei einer Beitragszeit von
14 Jahren ergibt sich ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 59‘685.-- pro Jahr; dieser Betrag ist auf den nächsthöheren Tabellenwert in der Rentenskala aufzurunden (vgl. Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung [RWL], Stand
1. Januar 2013, Rz. 5101; www.bsv.admin.ch/vollzug/documents/view/75/ lang:deu/category:23), womit ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 60‘372.-- resultiert. Bei diesem Tabellenwert beträgt die ganze IV-Rente Fr. 2‘022.-- pro Monat (vgl. Skala 44, Monatliche Vollrenten, Rubrik Altersund Invalidenrente in Rententabellen 2013, S. 18). Dieser Betrag wurde dem Beschwerdeführer zugesprochen.
3.2 Damit erweist sich die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 27. Juni 2014 als rechtens. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und abzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2014, IV/14/693, Seite 7
4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG).
Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Zu eröffnen (R):
- A.________
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.