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200 2014 603 • VG BE 200 2014 603 KI-generiert

Claimant v. Invalidity Insurance Agency (Pension Discontinuation and Remand)

Geschäftsnummer 200 2014 603
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a claimant who challenged the invalidity insurance (IV) agency's decision to discontinue their invalidity pension. The claimant sought the annulment of the administrative act and the continuation of a three-quarters pension, or alternatively, the return of the case for further medical clarification. Both the claimant, in their alternative request, and the IV agency, in its response, agreed to the annulment of the decision and the remand of the matter for supplementary medical assessments. Given the parties' mutually agreed request, the court upheld the appeal to the extent that the contested decision was annulled and the case was remitted to the IV agency for further medical clarifications and a new decision, a situation which constitutes a favorable outcome for the claimant entitling them to compensation for legal costs, which were set at a reduced rate due to the simplicity of the proceedings.

Legislator-Regeste

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Claimant v. Invalidity Insurance Agency (Pension Discontinuation and Remand): The claimant sought the annulment of the administrative act and the continuation of a three-quarters pension, or alternatively, the return of the case for further medical clarification. Both the claimant, in their alternative request, and the IV agency, in its response, agreed to the annulment of the decision and the remand of the matter for supplementary medical assessments. Given the parties' mutually agreed request, the court upheld the appeal to the extent that the contested decision was annulled and the case was remitted to the IV agency for further medical clarifications and a new decision, a situation which constitutes a favorable outcome for the claimant entitling them to compensation for legal costs, which were set at a reduced rate due to the simplicity of the proceedings.

Schlagwörter

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Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Versicherungsentschädigung Einstellung des Verfahrens Entscheidungen auf medizinischem Gebiet sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Zusatzrente Verfügung vom 27. Mai 2014

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21)

Cited in the reasoning section regarding foregoing cost collection due to a specific circumstance in the simplified procedure, although the dispositive itself only orders that no costs are levied.

Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1)

Cited as the basis for the successful party's entitlement to reimbursement of party costs.

Art. 57 Abs. 4 des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1)

Cited to indicate the Single Judge's competence to make this decision.

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Volltext

200 14 603 IV SCI/SCM/SEE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 14. August 2014

Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Schädeli

A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin

betreffend Verfügung vom 27. Mai 2014 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. August 2014, IV/14/603, Seite 2

Der Einzelrichter zieht in Erwägung,

- Mit Verfügung vom 27. Mai 2014 hob die IV-Stelle Bern (Beschwerdegegnerin) die Invalidenrente von A.________ (Beschwerdeführerin) auf.

- Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 20. Juni 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des ergangenen Verwaltungsaktes sowie die Weiterausrichtung einer Dreiviertelsrente, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen.

- Mit Beschwerdeantwort vom 31. Juli 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin insofern die teilweise Gutheissung der Beschwerde, als dass die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen an sie zurückzuweisen sei.

- Mit prozessleitender Verfügung vom 5. August 2014 gewährte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme.

- Mit Stellungnahme vom 11. August 2014 erklärte sich die Beschwerdeführerin mit der Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin einverstanden. Ferner liess sie die Kostennote einreichen.

- Der Eventualantrag der Beschwerdeführerin stimmt mit dem Antrag der Beschwerdegegnerin auf Aufhebung der Verfügung und Rückweisung der Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen überein. Demnach liegt ein gemeinsamer Antrag der Parteien vor, welchem in Anbetracht der Sachund Rechtslage ohne weiteres zu entsprechen ist.

- In dieser vereinfachten Verfahrenserledigung liegt ein besonderer Umstand im Sinne von Art. 108 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) begründet, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. Der von der Beschwerdeführerin am 27. Juni 2014 geleistete Kos- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. August 2014, IV/14/603, Seite 3

tenvorschuss von Fr. 700.-- ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten.

- Die obsiegende Beschwerdeführerin hat Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten (Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG;

SR 830.1]). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61).

- Der von Rechtsanwalt B.________ geltend gemachte Aufwand von

17.42 Stunden erweist sich mit Blick auf die Bedeutung und die Schwierigkeit des hier zu beurteilenden Verfahrens – insbesondere der eher geringe Umfang der Akten wie auch die alleinige Durchführung eines einfachen Schriftenwechsels – als zu hoch. Die Parteientschädigung ist auf der Basis eines als geboten erscheinenden Aufwands von insgesamt 12 Stunden festzusetzen. Bei einem Honorar von Fr. 3‘000.- (12 x Fr. 250.-- [Ansatz]) wird die Parteientschädigung inklusive Auslagen (Fr. 18.-- [Porti] + Fr. 26.80 [Kopien]) und Mehrwertsteuer (Fr. 243.60)

auf Fr. 3‘288.40 festgesetzt.

- Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 4 des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 [GSOG; BSG 161.1]). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. August 2014, IV/14/603, Seite 4

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als dass die angefochtene Verfügung vom 27. Mai 2014 aufgehoben und die Sache zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen mit Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von Fr. 700.-- wird der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.

3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3‘288.40 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen.

4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin (samt eingereichten Akten)

- IV-Stelle Bern (samt eingereichten Akten)

- Bundesamt für Sozialversicherungen

Hinweis: Im Falle einer Anfechtung dieses Entscheides sind die Akten dem Bundesgericht zuzustellen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.