Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
200 2014 539 • VG BE 200 2014 539 KI-generiert

Bern Canton Administrative Court Pension Division Offset Ruling

Geschäftsnummer 200 2014 539
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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Following a divorce decree that mandated the equal division of occupational pension benefits acquired during the marriage, the Swiss Administrative Court of the Canton of Bern was tasked with executing the division *ex officio* as prescribed by law (Art. 25a FZG and Art. 122 ZGB). The court determined the divisible withdrawal benefits *pro rata temporis* as of the date the divorce became legally binding (May 13, 2014) to be 12'390.50 CHF for the husband (from two different pension foundations) and 3'118.20 CHF for the wife (from a vested benefits foundation). Applying the principle of offsetting, the court ruled that the husband's foundation must transfer the difference amount, equally halved (4'636.15 CHF), to the wife's vested benefits account, with interest accrued from the date the divorce became final until the date of payment.

Legislator-Regeste

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Art. 73 Abs. 1 BVG, Art. 25a FZG, Art. 25a Abs. 1 FZG, Art. 57 Abs. 1 GSOG, Art. 73 Abs. 2 BVG, Art. 12 BVV2; Bern Canton Administrative Court Pension Division Offset Ruling: 25a FZG and Art. 122 ZGB). The court determined the divisible withdrawal benefits *pro rata temporis* as of the date the divorce became legally binding (May 13, 2014) to be 12'390.50 CHF for the husband (from two different pension foundations) and 3'118.20 CHF for the wife (from a vested benefits foundation). Applying the principle of offsetting, the court ruled that the husband's foundation must transfer the difference amount, equally halved (4'636.15 CHF), to the wife's vested benefits account, with interest accrued from the date the divorce became final until the date of payment.

Schlagwörter

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Scheidungsurteil berufliche Vorsorgeleistungen Aufteilung der Ehepaarrente Zinszahlung Erbschaftsteilung Vorsorgeausgleich bei Scheidung Teilung der Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge nach Ehescheidung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 12 BVV2

Cited in point 2 of the operative part regarding the interest rate to be applied to the transferred amount until payment.

Art. 73 Abs. 2 BVG

Cited in point 4 of the reasoning and implicitly in point 3 of the operative part regarding the non-levying of procedural costs.

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Volltext

200 14 539 BV SCJ/SHE/SEE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 8. Januar 2015

Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiber Schnyder

A.________

B.________

und

AXA Stiftung berufliche Vorsorge, Winterthur c/o AXA Leben AG, General-Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur

Stiftung Auffangeinrichtung BVG Freizügigkeitskonten, Postfach, 8036 Zürich

Rendita Freizügigkeitsstiftung Postfach 4701, 8401 Winterthur

betreffend Teilung der Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge nach Ehescheidung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Jan. 2015, BV/14/539, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Die 1968 geborenen B.________ und A.________ heirateten am xx. xxxx 1997 (vgl. Zivilakten … [act. III]); mit Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau vom xx. xxxx 2014 wurde die Ehe auf gemeinsames Begehren der Ehegatten in Anwendung von Art. 112 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) geschieden (vgl. Zivilakten … [act. IIIA]). In Ziff. 8 des Urteildispositivs wurde festgestellt, dass die während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge der Parteien hälftig geteilt werden.

Mit Schreiben vom 2. Juni 2014 überwies der Gerichtspräsident des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, die Ehescheidungsakten zur Durchführung der Teilung der während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge (in den Gerichtsakten). Darin bestätigte dieser unter anderem, dass das Ehescheidungsurteil vom xx. xxxx 2014 am 13. Mai 2014 in Rechtskraft erwachsen sei.

B.

Mit prozessleitender Verfügung vom 17. Juni 2014 wurde vom Verwaltungsgericht das Verfahren auf Teilung der Austrittsleistungen eröffnet. Die AXA Stiftung berufliche Vorsorge, Winterthur (nachfolgend AXA), gab mit Schreiben vom 28. Juli und 1. September 2014 die Berechnung der BVG- Austrittsleistung des abgeschiedenen Ehegatten per 13. Mai 2014 an und bestätigte gleichzeitig die Durchführbarkeit der Teilung. Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend Auffangeinrichtung) lieferte am 15. Oktober 2014 dieselben Angaben. Mit Schreiben vom 23. September 2014 teilte die Rendita Freizügigkeitsstiftung (nachfolgend Rendita) die Berechnung der BVG-Austrittsleistung der abgeschiedenen Ehegattin per 13. Mai 2014 mit und bestätigte gleichzeitig die Durchführbarkeit der Teilung. Den Parteien wurde mit prozessleitender Verfügung vom 13. November 2014 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Jan. 2015, BV/14/539, Seite 3

das Recht eingeräumt, sich im Beweisverfahren zum Ergebnis zu äussern, wovon sie keinen Gebrauch gemacht haben.

Erwägungen:

1.

1.1 Art. 25a des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge vom 17. Dezember 1993 (FZG; SR 831.42) legt das Verfahren bei Scheidung fest. Können sich die Ehegatten über die bei der Ehescheidung zu übertragende Austrittsleistung (Art. 122 f. ZGB) nicht einigen, so hat das am Ort der Scheidung nach Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG; SR 831.40) zuständige Gericht gestützt auf den vom Scheidungsgericht bestimmten Teilungsschlüssel die Teilung von Amtes wegen durchzuführen, nachdem ihm die Streitsache überwiesen worden ist (Art. 281 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272]).

1.2 Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 73 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 25a FZG und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1). Auch die örtliche Zuständigkeit ist gemäss Art. 25a Abs. 1 FZG gegeben.

1.3 Der zu überweisende Betrag liegt unter der massgeblichen Grenze von Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Jan. 2015, BV/14/539, Seite 4

2.

2.1 Gehört ein Ehegatte oder gehören beide Ehegatten einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge an und ist bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten, so hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem FZG für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten. Stehen den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zu, so ist nur der Differenzbetrag zu teilen (Art. 122 Abs. 1 und 2 ZGB). Ein Vorsorgefall kann jedoch nur bei demjenigen Ehegatten eintreten, der eine berufliche Vorsorge hat oder jedenfalls während der Ehe hatte (BGE 136 III 449 E.

3.4.2 S. 451).

2.2 Bei Ehescheidung werden die für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistungen nach den Art. 122 und 123 ZGB sowie Art. 280 und 281 ZPO geteilt. Die zu teilende Austrittsleistung eines Ehegatten entspricht der Differenz zwischen der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Ehescheidung und der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung. Für diese Berechnung sind die Austrittsleistung und das Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung auf den Zeitpunkt der Ehescheidung aufzuzinsen (Art. 22 Abs. 1 und 2 FZG).

3.

3.1 Aufgrund der Abklärungen des Gerichts ergibt sich in Bezug auf die von A.________ und B.________ zu teilenden Freizügigkeitsguthaben resp. Austrittsleistungen per 13. Mai 2014 (Rechtskraft des Scheidungsurteils) das Folgende:

3.1.1 Gemäss den von der AXA und Auffangeinrichtung eingereichten Berechnungen betrugen die zu teilenden Austrittsleistungen von B.________ per 13. Mai 2014 Fr. 10‘572.40 bzw. Fr. 1‘818.10 d.h. total Fr. 12‘390.50. Die Durchführbarkeit der Teilung wurde seitens der Vorsorgeeinrichtungen bestätigt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Jan. 2015, BV/14/539, Seite 5

3.1.2 Für A.________ resultiert gemäss Abrechnung der Rendita vom 23. September 2014 eine per 13. Mai 2014 zu teilende Austrittsleistung von Fr. 3‘118.20. Die Durchführbarkeit der Teilung wurde seitens der Vorsorgeeinrichtung ebenfalls bestätigt.

3.2 Damit steht der zu teilenden Austrittleistung von A.________ in der Höhe von Fr. 3‘118.20 eine solche von B.________ von Fr. 12‘390.50 gegenüber. Die hälftig zu teilende Differenz (vgl. E. 2.1 hiervor) beträgt demnach Fr. 9‘272.30 (Fr. 12‘390.50 - Fr. 3‘118.20). Die an A.________ zu übertragende Austrittsleistung beläuft sich somit insgesamt auf Fr. 4‘636.15. Diesen Betrag hat die AXA zugunsten von A.________ an die Rendita zu überweisen.

Dieser Betrag ist zudem von der AXA ab dem 13. Mai 2014 (Eintritt Rechtskraft des Scheidungsurteils) bis zum Auszahlungszeitpunkt gemäss Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge vom 18. April 1984 (BVV 2; SR 831.441.1) bzw. nach dem allenfalls reglementarisch vorgesehenen höheren Zinssatz (der AXA) zu verzinsen.

4. Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG nicht erhoben. Praxisgemäss werden auch keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die AXA Stiftung berufliche Vorsorge, Winterthur, wird angewiesen von der Austrittsleistung von B.________, geb. xx.xx.1968, einen Betrag von Fr. 4‘636.15 auf das Vorsorgekonto Nr. … von A.________, geb.

xx.xx.1968, bei der Rendita Freizügigkeitsstiftung zu überweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Jan. 2015, BV/14/539, Seite 6

2. Das Guthaben gemäss Ziff. 1 ist ab dem 13. Mai 2014 bis zum Auszahlungszeitpunkt nach Art. 12 BVV2 beziehungsweise nach dem allenfalls reglementarisch vorgesehenen höheren Zinssatz zu verzinsen.

3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Zu eröffnen (R):

- A.________ (mittels Publikation im Amtsblatt des Kantons Bern)

- B.________

- AXA Stiftung berufliche Vorsorge, Winterthur

- Stiftung Auffangeinrichtung BVG

- Rendita Freizügigkeitsstiftung

- Bundesamt für Sozialversicherungen

zur Kenntnis:

- Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14

- Regionalgericht Emmental-Oberaargau, Zivilabteilung, Dunantstrasse 3, 3400 Burgdorf (samt eingereichten Akten)

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.