Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
200 2014 495 • VG BE 200 2014 495 KI-generiert

Recovery of Erroneous Child Allowance Payments Due to Precedence of Working Spouse's Entitlement

Geschäftsnummer 200 2014 495
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A claimant sought review of an unemployment fund's decision to reclaim CHF 1,149 in child allowance payments disbursed from January to March 2014, arguing that her husband had ceased receiving family allowances in February 2014 and thus there was no double entitlement. The court upheld the recovery decision, reasoning that under the applicable Swiss law on unemployment insurance (Art. 22 para. 1 lit. b AVIG), an unemployed person is entitled to a child allowance supplement only if no corresponding claim exists for an economically active person for the same child, and documentation revealed the claimant's husband, who was self-employed during the relevant period, confirmed he met the requirements for family allowances, making him the person with primary entitlement under family allowance law (Art. 7 para. 1 FamZG); therefore, the payments to the claimant were "doubtlessly incorrect" because the claim of the working spouse takes precedence over the claim of the unemployed spouse, justifying the recovery under the legal basis for reviewing incorrect benefit payments (Art. 53 para. 2 in conjunction with Art. 25 para. 1 ATSG).

Legislator-Regeste

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Art. 59 ATSG, Art. 60 ATSG, Art. 61 lit. b ATSG, Art. 81 Abs. 1 i.V.m, Art. 57 Abs. 1 GSOG, Art. 84 Abs. 3 VRPG; Recovery of Erroneous Child Allowance Payments Due to Precedence of Working Spouse's Entitlement: The court upheld the recovery decision, reasoning that under the applicable Swiss law on unemployment insurance (Art. 22 para. 1 lit. b AVIG), an unemployed person is entitled to a child allowance supplement only if no corresponding claim exists for an economically active person for the same child, and documentation revealed the claimant's husband, who was self-employed during the relevant period, confirmed he met the requirements for family allowances, making him the person with primary entitlement under family allowance law (Art. 7 para. 1 FamZG); therefore, the payments to the claimant were "doubtlessly incorrect" because the claim of the working spouse takes precedence over the claim of the unemployed spouse, justifying the recovery under the legal basis for reviewing incorrect benefit payments (Art. 53 para. 2 in conjunction with Art. 25 para. 1 ATSG).

Schlagwörter

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Kinderzulage Leistungsanspruch erwerbstätiger Ehegatte Arbeitslosenversicherung Vorrang der Steuerforderung missbräuchlicher Bezug von Leistungen der Sozialhilfe Einspracheentscheid vom 30. April 2014

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG

Used as the basis for requiring the repayment of unjustifiably received benefits.

Art. 53 Abs. 2 ATSG

Used to justify the reopening of the decision (Wiedererwägung) regarding the benefit payment, as the payment was evidently incorrect and correction was of considerable importance.

Art. 61 lit. a ATSG

Cited in relation to point 2 of the decision regarding the non-imposition of procedural costs.

Art. 61 lit. g ATSG

Cited in relation to point 2 of the decision regarding the non-award of party compensation.

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Volltext

200 14 495 ALV ACT/IMD/ARJ

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 12. August 2014

Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Imhasly

A.________ Beschwerdeführerin

gegen

Arbeitslosenkasse Unia Kompetenzzentrum D-CH West, Monbijoustrasse 61, Postfach 1174, 3000 Bern 23 Beschwerdegegnerin

Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beigeladene

betreffend Einspracheentscheid vom 30. April 2014 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2014, ALV/14/495, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Die 1960 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) ist verheiratet und Mutter zweier Kinder (Akten der Arbeitslosenkasse Unia [nachfolgend Unia resp. Beschwerdegegnerin; act. II] 94 und 97). Ende Januar 2014 meldete sie sich zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an (act. II 76). Mit Schreiben vom 3. März 2014 teilte die Unia ihr mit, sie habe ab dem 30. Januar 2014 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Taggeld und Familienzulagen; act. II 53).

Mit Verfügung vom 4. April 2014 (act. II 39 ff.) forderte die Unia die ab Januar 2014 ausgerichteten Kinderzulagen im Umfang von Fr. 1'149.-- zurück mit der Begründung, diese seien zu Unrecht ausgerichtet worden, da der Ehemann Kinderzulagen beziehe und ein Doppelbezug ausgeschlossen sei. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 36) wies sie mit Einspracheentscheid vom 30. April 2014 (act. II 22 ff.) ab.

B.

Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 24. Mai 2014 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben. Sie macht im Wesentlichen geltend, ihr Ehemann beziehe seit Februar 2014 keine Familienzulagen mehr.

Mit Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2014 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

C.

Mit prozessleitender Verfügung vom 22. Juli 2014 lud der Instruktionsrichter die Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend AKB) zum Verfahren bei, stellte ihr frei, eine allfällige Stellungnahme einzureichen und bat sie um Mitteilung, ob der Ehegatte der Beschwerdeführerin die Voraussetzun- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2014, ALV/14/495, Seite 3

gen des Anspruchs auf Familienzulagen erfüllen würde, wenn sein Anspruch demjenigen der Beschwerdeführerin vorginge.

Die AKB hielt im Schreiben vom 8. August 2014 fest, der Ehemann der Beschwerdeführerin sei ihr als Selbstständigerwerbender angeschlossen und habe vom 1. August 2013 bis zum 31. Januar 2014 Familienzulagen bezogen. Als sie von ihrer AHV-Zweigstelle die Meldung erhalten habe, dass ab dem 1. Februar 2014 die Ehefrau die Familienzulagen bei der Arbeitslosenkasse beziehe, habe sie den Anspruch des Ehemannes fälschlicherweise beendet, obwohl er die erstanspruchsberechtigte Person für den Bezug der Familienzulagen sei, so lange die Beschwerdeführerin Taggelder der Arbeitslosenkasse beziehe. Sie könne bestätigen, dass ab dem

1. Februar 2014 der Ehemann die Voraussetzungen zum Bezug der Familienzulagen erfülle.

Erwägungen:

1.

1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2014, ALV/14/495, Seite 4

schädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 30. April 2014 (act. II 22 ff.). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 4. April 2014 (act. II 39 ff.), welche mit Einspracheentscheid vom 30. April 2014 bestätigt wurde (act. II 22 ff.), die für die Zeit von Januar bis März 2014 ausgerichteten Kinderzulagen im Umfang von Fr. 1'149.-- zurückfordert.

1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1 Die Arbeitslosenentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet. Für eine Woche werden fünf Taggelder ausbezahlt (Art. 21 AVIG). Ein volles Taggeld beträgt 80 Prozent des versicherten Verdienstes. Der Versicherte erhält zudem einen Zuschlag, der den auf den Tag umgerechneten gesetzlichen Kinderund Ausbildungszulagen entspricht, auf die er Anspruch hätte, wenn er in einem Arbeitsverhältnis stände. Der Zuschlag wird nur ausbezahlt, soweit: a) die Kinderzulagen dem Versicherten während der Arbeitslosigkeit nicht ausgerichtet werden; und b) für dasselbe Kind kein Anspruch einer erwerbstätigen Person besteht (Art. 22 Abs. 1 AVIG).

2.2 Familienzulagen sind einmalige oder periodische Geldleistungen, die ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder meh- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2014, ALV/14/495, Seite 5

rere Kinder teilweise auszugleichen (Art. 2 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen vom 24. März 2006 [FamZG; SR 836.2]).

2.2.1 Die Familienzulagen nach diesem Gesetz umfassen: a) die Kinderzulage: sie wird ab dem Geburtsmonat des Kindes bis zum Ende des Monats ausgerichtet, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet; ist das Kind erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG), so wird die Zulage bis zum vollendeten

20. Altersjahr ausgerichtet; b) die Ausbildungszulage: sie wird ab dem Ende des Monats, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet, bis zum Abschluss der Ausbildung ausgerichtet, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem es das 25. Altersjahr vollendet (Art. 3 Abs. 1 FamZG).

2.2.2 Für das gleiche Kind wird nur eine Zulage derselben Art ausgerichtet (Art. 6 Satz 1 FamZG).

Haben mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen nach eidgenössischem oder kantonalem Recht, so steht der Anspruch in nachstehender Reihenfolge zu: a) der erwerbstätigen Person; b) der Person, welche die elterliche Sorge hat oder bis zur Mündigkeit des Kindes hatte; c) der Person, bei der das Kind überwiegend lebt oder bis zu seiner Mündigkeit lebte; d) der Person, auf welche die Familienzulagenordnung im Wohnsitzkanton des Kindes anwendbar ist; e) der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit; f) der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit (Art. 7 Abs. 1 FamZG).

2.3

2.3.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ATSG).

2.3.2 Eine aufgrund einer formell rechtskräftigen Verfügung ausgerichtete Leistung ist in der Sozialversicherung zurückzuerstatten, wenn entweder die für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 126 V 23 E. 4b S. 23; SVR 2012 UV Nr. 28 S. 105 E. 5.1). Diese Grundsätze finden auch dann Anwendung, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2014, ALV/14/495, Seite 6

wenn die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen formlos verfügt worden sind (BGE 129 V 110 E. 1.1 S. 110; SVR 2012 UV Nr. 28 S. 105

E. 5.1).

2.3.3 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG).

Nach der Rechtsprechung kann die Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen nur in Betracht kommen, wenn es sich um die Korrektur grober Fehler der Verwaltung handelt (ZAK 1988 S. 555 E. 2b). Eine gesetzwidrige Leistungszusprechung gilt regelmässig als zweifellos unrichtig (BGE

126 V 399 E. 2b bb S. 401 ARV 2002 S. 181 E. 1a). Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – denkbar (BGE 138 V 324 E. 3.3 S. 328; SVR 2012 IV Nr. 18 S. 82 E. 3.2). Das Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 138 V 324 E. 3.3 S. 328).

2.3.4 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG).

3.

3.1 Streitig ist, ob die Verwaltung von Januar bis Ende März 2014 (act. II 22 Ziff. IV) zu Unrecht Familienzulagen ausgerichtet hat und diese nun zurückfordern kann. Sie macht geltend, es habe ein Doppelbezug vorgelegen, da der Ehemann der Beschwerdeführerin seinerseits von der Aus- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2014, ALV/14/495, Seite 7

gleichskasse Familienzulagen bezogen (act. II 39) bzw. Anspruch darauf gehabt habe (act. II 24 Ziff. 9 und 11).

3.2 Es ist erstellt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin während der hier fraglichen Zeit eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat (vgl. Einsprache [act. II 36] sowie die zwei Schreiben der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend AKB] vom 15. April 2014 [act. II 34 und act. I 3]). Damit hatte er gemäss Art. 13 Abs. 2bis FamZG grundsätzlich Anspruch auf Familienzulagen, was entscheidwesentlich ist. Es ist nicht notwendig, dass er die entsprechenden Leistungen auch erhalten hat, d.h. dass die Zulagen effektiv ausbezahlt worden sind (was im Januar 2014 jedoch noch der Fall gewesen ist [act. I 3]). Denn gemäss Art. 22 Abs. 1 lit. b AVIG geht der Anspruch des Ehemannes als Erwerbstätiger dem Anspruch der Beschwerdeführerin als Arbeitslose vor, d.h. sobald ein Anspruch des Ehegatten besteht, besteht kein entsprechender Anspruch des Arbeitslosen mehr. Dass die AKB dem Ehemann seit Februar 2014 keine Leistungen ausrichtet (Beschwerde, act. I 3) resp. ausgerichtete Leistungen zurückfordert (act. II 34), ändert daran nichts, denn die Kasse ging bislang offensichtlich davon aus, dass die Beschwerdeführerin anspruchsberechtigt ist (vgl. Schreiben der AKB vom 15. April 2014; act. II 34), was jedoch – wie ausgeführt – nicht zutrifft (vgl. auch Schreiben der AKB vom 8. August 2014; in den Gerichtsakten).

3.3 Mangels Anspruchsberechtigung war die von Januar bis Ende März 2014 formlos erbrachte Ausrichtung der Kinderzulagen (act. II 43, 51, 52) zweifellos unrichtig. Weiter ist die Berichtigung unter Berücksichtigung der Höhe der ausgerichteten Zulagen von erheblicher Bedeutung, zumal nach der Praxis des angerufenen Gerichts die betragsmässige Grenze für die Annahme von Erheblichkeit bei Fr. 800.-- liegt und gemäss Rechtsprechung (BGE 119 V 475 E. 1c S. 480) die Erheblichkeit bei periodischen Leistungen in jedem Fall zu bejahen ist. Damit sind die Voraussetzungen der Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG erfüllt (vgl. E. 2.3.3 hiervor). In der Folge kann auf die Leistungsausrichtung zurückgekommen werden. Daran ändert nichts, dass die Kinderzulagen als Zuschlag zur Arbeitslosenentschädigung formlos ausgerichtet und nicht förmlich verfügt worden sind (vgl. E. 2.3.2 hiervor). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2014, ALV/14/495, Seite 8

3.4 Da die Leistungsausrichtung hinsichtlich der Kinderzulagen in Wiedererwägung zu ziehen ist, sind die entsprechenden Zuschläge unrechtmässig bezogen worden und zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Entscheidend ist hierbei allein die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs; ob die Leistungsbezügerin gutoder bösgläubig gewesen ist, spielt dabei keine Rolle.

3.5 Die Rückforderung ist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG offensichtlich nicht verwirkt, nachdem die Leistungen im März und April 2014 ausgerichtet worden sind (act. II 43, 51, 52) und die Rückforderungsverfügung von April 2014 (act. II 39) datiert.

3.6 Die Höhe der Rückforderung (Fr. 1'149.--; act. II 39) ist gestützt auf die in den Akten enthaltenen Abrechnungen nicht zu beanstanden (vgl. act. II 43, 51, 52). Etwas anderes wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht vorgebracht.

3.7 Bezüglich der in der Beschwerde vorgebrachten Bitte um Mitteilung, von wem die Familie die ihr zustehenden Zulagen erhalte, sei die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass sich ihr Ehemann hierzu – allenfalls mit Verweis auf dieses Urteil – an die AKB wenden kann, welche seinen Anspruch im Schreiben vom 8. August 2014 (in den Gerichtsakten) bestätigt hat.

3.8 Nach dem Dargelegten ist der Einspracheentscheid vom 30. April 2014 (act. II 22 ff.) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und damit abzuweisen.

4.

4.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).

4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2014, ALV/14/495, Seite 9

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________ (samt Kopie des Schreibens der AKB vom 8. August 2014)

- Arbeitslosenkasse Unia (samt Kopie des Schreibens der AKB vom

8. August 2014)

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen

- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung

- Staatssekretariat für Wirtschaft – seco

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.