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200 2014 467 • VG BE 200 2014 467 KI-generiert

Insured Obligation for Unpaid Premiums and Collection Costs Dispute

Geschäftsnummer 200 2014 467
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A claimant challenged an insurer's decision to maintain debt collection proceedings for unpaid mandatory health insurance premiums for July to September 2013, totaling CHF 864.45, plus fines and collection costs, arguing the debt was invalid. The court confirmed the claimant remained insured with the provider because, due to previously unsettled premium debts for the first half of 2013, the requisite conditions for a change of insurer were not met by mid-year, even if a timely notice to switch was issued and the minimum mandatory deductible was chosen, thus confirming the claimant's obligation to pay the CHF 864.45 premiums, CHF 90.00 in warning fees, and CHF 90.00 in file opening costs, as these were all correctly imposed. However, the court partially upheld the appeal by ruling that the collection costs of CHF 88.00 are statutory costs that a creditor may deduct from payments but are not subject to a formal decision for the lifting of the stay of proceedings, resulting in the stay being lifted only for the principal debt and the fines (CHF 1,044.45) plus interest.

Legislator-Regeste

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Art. 59 ATSG, Art. 58 ATSG, Art. 60 ATSG, Art. 61 lit. b ATSG, Art. 81 Abs. 1 i.V.m, Art. 57 Abs. 1 GSOG; Insured Obligation for Unpaid Premiums and Collection Costs Dispute: The court confirmed the claimant remained insured with the provider because, due to previously unsettled premium debts for the first half of 2013, the requisite conditions for a change of insurer were not met by mid-year, even if a timely notice to switch was issued and the minimum mandatory deductible was chosen, thus confirming the claimant's obligation to pay the CHF 864.45 premiums, CHF 90.00 in warning fees, and CHF 90.00 in file opening costs, as these were all correctly imposed. However, the court partially upheld the appeal by ruling that the collection costs of CHF 88.00 are statutory costs that a creditor may deduct from payments but are not subject to a formal decision for the lifting of the stay of proceedings, resulting in the stay being lifted only for the principal debt and the fines (CHF 1,044.45) plus interest.

Schlagwörter

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Inkasso Prämienbezug Krankenversicherungskosten gesetzliche Versicherungspflicht Zinszahlung Zahlung der Geldbuße Einspracheentscheid vom 15. Mai 2014 (93051479)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 1 Abs. 1 KVG

Cited in the dispositive for the application of the law regarding the non-collection of procedural costs.

Art. 61 lit. a ATSG

Cited in the dispositive for the application of the law regarding the non-collection of procedural costs.

Art. 68 Abs. 2 SchKG

Although not explicitly in the dispositive ordering itself, the reasoning refers to Art. 68 Abs. 2 SchKG regarding the insurer's right to deduct collection costs from payments, which justifies the partial rejection of relief concerning these costs.

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Volltext

200 14 467 KV KNB/BOC/SEE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 19. August 2014

Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Bossert

A.________ Beschwerdeführer

gegen

Avenir Krankenversicherung AG Rechtsdienst, Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny Beschwerdegegnerin

betreffend Einspracheentscheid vom 15. Mai 2014 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2014, KV/14/467, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Die Avenir Krankenversicherung AG (nachfolgend: Avenir bzw. Beschwerdegegnerin) stellte A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Beschwerdeführer) am 21. Mai 2013 die Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung für die Monate Juli bis September 2013 von monatlich je Fr. 288.15 in Rechnung (Akten der Avenir, Antwortbeilage [AB] 2). Da entsprechende Zahlungen des Versicherten ausblieben, wurde dieser von der Avenir gemahnt, dies für die Prämien des Monats Juli 2013 am 22. Juli und am 18. August 2013 (AB 3, 4), für die Prämien des Monats August 2013 am 18. August und am 21. September 2013 (AB 5, 6) und für die Prämien des Monats September 2013 am 21. September und am 19. Oktober 2013 (AB 7, 8), wobei bei den ersten Mahnungen jeweils Fr. 10.-- Mahnspesen verrechnet wurden und dieser Betrag bei den zweiten Mahnungen eine Erhöhung auf Fr. 30.-- erfuhr.

Da weiterhin keine Zahlungen bei der Avenir eingingen, setzte diese am

9. Dezember 2013 für die Prämien der Monate Juli bis September 2013 einen Betrag von Fr. 864.45 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 12. Dezember 2013, Mahnspesen von Fr. 90.-- sowie Dossiereröffnungskosten von Fr. 90.-- in Betreibung, was Zahlungsbefehlsbzw. Betreibungskosten von Fr. 88.-- verursachte (AB 9). Gegen den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes …, Dienststelle …, erhob der Versicherte Rechtsvorschlag (AB 10), welchen die Avenir mit Verfügung vom 22. Januar 2014 im Betrag von Fr. 1‘132.45 vollständig aufhob (AB 11). Die dagegen vom Versicherten am 25. Februar 2014 erhobene Einsprache wies die Avenir mit Einspracheentscheid vom 15. Mai 2014 ab (AB 12, 14).

B.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 17. Mai 2014 Beschwerde und verwies auf die beim Verwaltungsgericht anhängig gemachten Verfahren KV/2014/192 und 193, welche ebenfalls bei der Beschwerde- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2014, KV/14/467, Seite 3

gegnerin bestehende Prämienausstände aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung betreffen, dies für die Monate Januar bis Juni 2013.

Mit Beschwerdeantwort vom 15. Juli 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde unter Bestätigung des angefochtenen Entscheides und Erteilung der vollumfänglichen Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ...

Erwägungen:

1.

1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 15. Mai 2014 (AB 14). Streitig und zu prüfen ist, ob die geltend gemachten Forderungen für die Prämien der Monate Juli bis September 2013 von Fr. 864.45 zuzüglich Zins von 5 % ab dem 12. Dezember 2013, für Mahnkosten von Fr. 90.--, für Dossiereröffnungskosten von Fr. 90.-- sowie für Betreibungs- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2014, KV/14/467, Seite 4

kosten von Fr. 88.-- bestehen und ob die Voraussetzungen für die Aufhebung des Rechtsvorschlages in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes …, Dienststelle …, im erwähnten Umfang gegeben sind. Der Streitwert liegt damit unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art.

80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1 Vorliegend ist bezüglich der massgebenden rechtlichen Grundlagen auf das kürzlich ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2014 in den Verfahren KV/2014/192 und 193, E. 2, zu verweisen, welches Prämienforderungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer für die Monate Januar bis Juni 2013 zum Gegenstand hatte. Im genannten Urteil wurde festgehalten, dass Ende Dezember 2012 trotz fristgerechter Kündigung die Voraussetzungen für einen Versicherungswechsel infolge offener Forderungen nicht erfüllt waren und der Beschwerdeführer somit auch im Jahr 2013 bei der Beschwerdegegnerin für die obligatorische Krankenpflegeversicherung versichert war (VGE KV/2014/192 und 193,

E. 3.1 und 3.2).

Vorliegend kann – wie bereits im Urteil KV/2014/192 und 193, E. 3.3 – die Frage offen gelassen werden, ob der Beschwerdeführer tatsächlich mit der Kündigung per Ende 2012 die Herabsetzung der Franchise auf das gesetzliche Minimum von Fr. 300.-- verlangt hat oder nicht, dies aus folgenden Gründen: Abweichend von der Situation bei einer Versicherungsdeckung mit einer Wahlfranchise, wo ein Versicherungswechsel jeweils nur auf das Ende eines Kalenderjahres möglich ist (Art. 94 Abs. 1 der Verordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995 [KVV, SR 832.102]), besteht bei gewählter Minimalfranchise die Möglichkeit einer Kündigung der Versicherung auf das Ende eines Kalendersemesters und somit auch per Ende Juni eines Jahres (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenver- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2014, KV/14/467, Seite 5

sicherung vom 18. März 1994 [KVG; SR 832.10]). Da vorliegend jedoch weiterhin offene Forderungen bestanden bzw. bestehen, insbesondere die Prämien für die Monate Januar bis Juni 2013, wäre selbst bei einer Versicherungsdeckung mit der Minimalfranchise (und einer erneuten Kündigung) ein Versicherungswechsel per 30. Juni 2013 nicht möglich gewesen (vgl. Art. 64a Abs. 6 KVG). Folglich besteht auch für die im vorliegenden Verfahren umstrittenen Prämien für die Monate Juli bis September 2013 im Betrag von Fr. 864.45 die entsprechende Zahlungspflicht des Beschwerdeführers.

Weiter ist aufgrund der Akten erstellt und unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin das gesetzlich vorgeschriebene Mahnund Vollstreckungsverfahren (vgl. VGE KV/2014/192 und 193, E. 2.2) korrekt durchgeführt hat (vgl. AB 2 – 9). Die Erhebung von Fr. 90.-- Mahnbzw. Aufforderungskosten und Fr. 90.-- Dossiereröffnungskosten gibt keinen Anlass zur Beanstandung (vgl. VGE KV/2014/192 und 193, E. 3.6).

Sodann ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin für die im Voraus zu bezahlenden Prämien (Art. 90 KVV) für die Monate Juli bis September 2013 ab dem 12. Dezember 2013 Verzugszinsen von 5 % fordert (Art. 26 Abs. 1 ATSG; Art. 105a KVV).

Wie bereits im Urteil KV/2014/192 und 193, E. 3.7, ausgeführt wurde, sind die Betreibungskosten von Gesetzes wegen geschuldet (Art. 68 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 [SchKG; SR 281.1]) und vom Schuldner bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zum dem Gläubiger zugesprochenen Betrag zu bezahlen. Es ist nicht Sache des Krankenversicherers diese Kosten zu verfügen. Sie bilden nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens und es braucht dafür keine Rechtsöffnung erteilt zu werden (SVR 2006 KV Nr. 1 S. 2 E. 4.1; RKUV 2004 S. 465 E. 5.3.2). Folglich konnten die Fr. 88.-- für Betreibungskosten nicht verfügungsweise zugesprochen werden; diese kann die Beschwerdegegnerin gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG vorab von den Zahlungen des Beschwerdeführers erheben. Für die Betreibungskosten ist somit keine Rechtsöffnung zu erteilen.

2.2 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde insoweit teilweise gutzuheissen, als der Einspracheentscheid vom 15. Mai 2014 betreffend die Be- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2014, KV/14/467, Seite 6

treibungskosten in der Höhe von Fr. 88.-- aufzuheben ist. Soweit weitergehend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. In der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes …, Dienststelle …, bleibt der Rechtsvorschlag im Umfang von Fr. 1‘044.45 (Fr. 864.45 [Prämien Juli bis September 2013] + Fr. 90.-- [Aufforderungskosten] + Fr. 90.-- [Dossiereröffnungskosten]) nebst Zins zu 5 % auf Fr. 864.45 seit dem 12. Dezember 2013 aufgehoben.

3.

3.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

3.2 Da der Aufwand der Beschwerdeführung nicht den Rahmen dessen überschritt, was der Einzelne üblicherund zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207), hat der Beschwerdeführer trotz seines teilweisen geringen Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Zu wiederholen bleibt, dass die Beschwerdegegnerin die Betreibungskosten von je Fr. 88.-- von den Zahlungen des Beschwerdeführers von Gesetzes wegen vorab in Abzug bringen kann (vgl. E. 2.1 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2014, KV/14/467, Seite 7

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Avenir vom 15. Mai 2014 betreffend die Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 88.-- aufgehoben. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. Der in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes …, Dienststelle …, erhobene Rechtsvorschlag bleibt im Umfang von Fr. 864.45 (Prämien Juli bis September 2013) nebst Zins zu 5 % seit 12. Dezember 2013 zuzüglich Mahnkosten von Fr. 90.-- und Dossiereröffnungskosten von Fr. 90.-- aufgehoben und der Beschwerdegegnerin wird in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung erteilt.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Avenir Krankenversicherung AG

- Bundesamt für Gesundheit

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.