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200 2014 456 • VG BE 200 2014 456 KI-generiert

EL Recipient Challenge to Benefit Recalculation Based on Life Insurance Policy Status

Geschäftsnummer 200 2014 456
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A recipient of supplementary benefits (EL) challenged a recalculation of their monthly EL entitlement, arguing that a life insurance policy valued at CHF 77,982 should not have been factored into the calculation because it no longer existed. The court dismissed the appeal, noting that while the policy was listed as an asset, its inclusion did not affect the EL amount because a co-existing mortgage reduced the net wealth to zero and thus resulted in no notional income from asset consumption; the reduction in EL was actually due to the claimant's higher effectively earned income being considered instead of a lower theoretical income estimate used previously, confirming the challenged recalculation as correct on grounds other than the life insurance policy's status.

Legislator-Regeste

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Art. 59 ATSG, Art. 58 ATSG, Art. 60 ATSG, Art. 61 lit. b ATSG, Art. 81 Abs. 1 i.V.m, Art. 57 Abs. 1 GSOG; EL Recipient Challenge to Benefit Recalculation Based on Life Insurance Policy Status: The court dismissed the appeal, noting that while the policy was listed as an asset, its inclusion did not affect the EL amount because a co-existing mortgage reduced the net wealth to zero and thus resulted in no notional income from asset consumption; the reduction in EL was actually due to the claimant's higher effectively earned income being considered instead of a lower theoretical income estimate used previously, confirming the challenged recalculation as correct on grounds other than the life insurance policy's status.

Schlagwörter

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Neuberechnung der Ergänzungsleistungen Anspruch auf Versicherungsleistungen Lebensversicherung Einkommensberechnung Wiedererwägung durch den Versicherer Begünstigtenstellung Einspracheentscheid vom 6. Mai 2014

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 61 lit. g ATSG

Cited in the dispositive to deny a party indemnity because the appeal was dismissed.

Art. 61 lit. a ATSG

Cited in the dispositive because no court costs were levied due to the outcome of the procedure (in connection with Art. 1 Abs. 1 ELG).

Art. 1 Abs. 1 ELG

Cited indirectly in the dispositive for the decision regarding costs and indemnity.

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Volltext

200 14 456 EL ACT/IMD/SEE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 28. Juli 2014

Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Imhasly

A.________ Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin

betreffend Einspracheentscheid vom 6. Mai 2014 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2014, EL/14/456, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Die 1959 geborene A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) bezieht seit dem 1. November 2009 Ergänzungsleistungen (EL) zur Invalidenrente (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 19). Mit Wirkung ab dem 1. Mai 2014 nahm die AKB eine Neuberechnung der Ergänzungsleistungen vor und setzte den monatlichen Anspruch auf Fr. 803.-- fest (Verfügung vom

11. April 2014; AB 116). Die hiergegen erhobene Einsprache wies sie mit

Entscheid vom 6. Mai 2014 ab (AB 123, 126).

B.

Dagegen opponierte die Beschwerdeführerin mit einem an die AKB adressierten Schreiben vom 12. Mai 2014, welches von dieser mit Eingabe vom

15. Mai 2014 zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern überwiesen wurde. Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Neuberechnung der ihr zustehenden Ergänzungsleistungen ohne Berücksichtigung einer Lebensversicherungspolice im Wert von Fr. 77'982.--. Sie bringt vor, die entsprechende Police existiere nicht mehr.

Mit Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2014 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Sie führt aus, die Lebensversicherungspolice sei zu Unrecht in der EL-Berechnung aufgeführt worden. Da jedoch kein Vermögen angerechnet worden sei, ändere dies am Ergebnis nichts.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2014, EL/14/456, Seite 3

Erwägungen:

1.

1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 6. Mai 2014 (AB 126). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab Mai 2014 (AB 116) und dabei einzig, ob – und gegebenenfalls wie – bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen eine Lebensversicherungspolice zu berücksichtigen ist (vgl. Beschwerde). Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 110 V 48 E. 4a S. 53; ZAK 1992 S. 487 E. 1b).

1.3 Die Ergänzungsleistungen werden grundsätzlich jährlich ausgerichtet. Basis ist das Kalenderjahr (BGE 128 V 39 E. 3b S. 41). Der Streitwert erreicht den Betrag von Fr. 20'000.-- damit offensichtlich nicht, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art.

57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2014, EL/14/456, Seite 4

1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheitsund Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

2.2 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Einkünfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG).

3.

3.1 Auf Anfrage der Verwaltung hin (AB 52) hat die Beschwerdeführerin bereits im Februar 2011 ausgeführt, dass die fragliche Lebensversicherungspolice ausbezahlt und das Geld verbraucht worden sei (AB 53). Belegt ist allerdings weder die Auflösung noch wohin das Geld geflossen ist, was jedoch offen bleiben kann. Denn auch die Annahme, dass die Police nicht mehr existiert, ändert am Anspruch auf Ergänzungsleistungen nichts, wie der neuen Abrechnung der Verwaltung (S. 2; in den Gerichtsakten) zu entnehmen ist: Dies deshalb, weil die Police unter der Rubrik Vermögen zu Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2014, EL/14/456, Seite 5

berücksichtigen ist, dieser Posten jedoch wegen der ebenfalls (und zu Recht) berücksichtigten Hypothek zum Wert Null führt und in der Folge kein Einkommen aus Vermögensverzehr resultiert, was sich nicht auf die Höhe der Ergänzungsleistungen auswirkt. Der Grund für die von der Beschwerdeführerin sinngemäss monierte "Reduktion" ihres Anspruchs auf Ergänzungsleistungen ist vielmehr in der Berücksichtigung ihres effektiv erzielten Erwerbseinkommens zu erblicken (AB 116 S. 3), welches höher ist als das in den früheren Jahren gestützt auf Art. 14a Abs. 2 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 (ELV; SR 831.301) angerechnete theoretische Erwerbseinkommen (AB 38, 101, 102, 106, 107, 109). Die hier fragliche Lebensversicherungspolice wurde im Übrigen in den früheren Verfügungen ebenfalls berücksichtigt, ohne dass dies einen Einfluss auf die Höhe der Ergänzungsleistungen gehabt hätte.

3.2 Aufgrund der Akten ergibt sich kein Anhaltspunkt, dass die restlichen Positionen der Berechnung des Anspruchs fehlerhaft sein könnten. Insbesondere rügt die Beschwerdeführerin – anders als noch in der Einsprache vom 25. April 2014 (AB 123) – die Höhe der zu berücksichtigenden Nebenkosten zu Recht nicht mehr (vgl. dazu Art. 16a Abs. 3 ELV).

4.

4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).

4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2014, EL/14/456, Seite 6

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen

- Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.