Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
200 2014 430 • VG BE 200 2014 430 KI-generiert

Former Municipal President's Non-Re-election Payment and Unemployment Benefits Calculation

Geschäftsnummer 200 2014 430
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A former full-time municipal president, who was not re-elected, applied for unemployment benefits after his term ended and began receiving a monthly payment from the municipality based on a compensation regulation for non-re-election, while also retaining a position as a municipal council member. The unemployment insurance fund (beco) denied benefits, arguing that the monthly payment constituted an offsettable old-age benefit and calculating the remaining municipal council income as an intermediate earning, resulting in no eligible loss of earnings. The court ruled that the monthly payment, although termed an "old-age pension" in the regulation, was not an old-age benefit under unemployment insurance law (Art. 18c AVIG) because it was primarily contingent on non-re-election and not on reaching a regulatory retirement age, lacked a pension-plan character, and was paid by the municipality, not a pension fund; instead, the payment qualified as a voluntary employer benefit (Art. 11a AVIG), subject to a substantial tax-free allowance, which must be factored into the calculation of unemployment benefits. Consequently, the court annulled the beco decision and remanded the case for a recalculation of unemployment benefits, taking into account the accepted intermediate earnings from the municipal council position and classifying the severance payment as a voluntary employer benefit.

Legislator-Regeste

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Art. 59 ATSG, Art. 60 ATSG, Art. 61 lit. b ATSG, Art. 81 Abs. 1 i.V.m, Art. 56 Abs. 1 GSOG, Art. 84 Abs. 3 VRPG; Former Municipal President's Non-Re-election Payment and Unemployment Benefits Calculation: The unemployment insurance fund (beco) denied benefits, arguing that the monthly payment constituted an offsettable old-age benefit and calculating the remaining municipal council income as an intermediate earning, resulting in no eligible loss of earnings. The court ruled that the monthly payment, although termed an "old-age pension" in the regulation, was not an old-age benefit under unemployment insurance law (Art. 18c AVIG) because it was primarily contingent on non-re-election and not on reaching a regulatory retirement age, lacked a pension-plan character, and was paid by the municipality, not a pension fund; instead, the payment qualified as a voluntary employer benefit (Art. 11a AVIG), subject to a substantial tax-free allowance, which must be factored into the calculation of unemployment benefits. Consequently, the court annulled the beco decision and remanded the case for a recalculation of unemployment benefits, taking into account the accepted intermediate earnings from the municipal council position and classifying the severance payment as a voluntary employer benefit.

Schlagwörter

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Bemessung der Arbeitslosenentschädigung freiwillige Vorsorgeleistung Auszahlung der Versicherungsleistung Wahlergebnis Einkommensneuberechnung Wiederwahl von Staatsbediensteten Einspracheentscheid vom 31. März 2014

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 11a AVIG

The Tribunal based its decision to overturn the refusal of unemployment benefits on the qualification of the payment made to the appellant as a voluntary benefit under this article.

Art. 18c Abs. 1 AVIG

The Tribunal analyzed but ultimately rejected the applicability of this article, as the payment was not considered an old-age benefit within its meaning.

Art. 11 Abs. 1 AVIG

Used to confirm that an insurable loss of employment exists due to the loss of the position as municipal president.

Art. 8 AVIG

The Tribunal referenced this article when stating that the basic requirements for entitlement to unemployment insurance benefits were undisputed, before addressing the calculation aspect.

Art. 10a AVIV

Used in conjunction with Art. 11a AVIG to qualify the municipal payment as a voluntary benefit.

Art. 61 lit. a ATSG

Cited as the basis for not levying court fees for the proceedings.

Art. 61 lit. g ATSG

Cited in relation to the determination of party cost reimbursement for the successful party.

Art. 57 ATSG

Cited to establish the jurisdiction of the Administrative Court for appeals concerning social security law.

Art. 59 ATSG

Cited to confirm the appellant's standing to appeal.

Art. 1 Abs. 1 AVIG

Cited twice in relation to the decision on procedural costs and party costs.

Art. 11 Abs. 3 AVIG

Cited to exclude the possibility that the payment constituted compensation claims for early termination of employment, which would have made the loss of work non-insurable.

Art. 22 Abs. 1 UVV

Cited in relation to the calculation of the deductible allowance when applying Art. 11a AVIG.

Art. 3 Abs. 2 AVIG

Cited in relation to the calculation of the deductible allowance when applying Art. 11a AVIG.

Art. 24 Abs. 1 AVIG

Cited to define intermediate earnings (Zwischenverdienst) and the right to compensation for loss of earnings.

Art. 24 Abs. 3 AVIG

Cited to define the loss of earnings as the difference between intermediate earnings and insured earnings.

Art. 64 LTF

This article was not explicitly cited in the dispositive (final orders).

Art. 66 al. 1 LTF

This article relating to costs was not explicitly cited in the dispositive (final orders) of this Cantonal Court decision, which cites specific ATSG/AVIG articles for costs.

Art. 100 Abs. 3 AVIG

Cited concerning local jurisdiction.

Art. 128 Abs. 1 AVIG

Cited concerning local jurisdiction.

Art. 119 Abs. 1 AVIV

Cited concerning local jurisdiction.

Art. 60 ATSG

Cited concerning the timely submission of the appeal.

Art. 61 lit. b ATSG

Cited explicitly regarding the formal requirements for the appeal.

Art. 81 Abs. 1 VRPG

Cited in relation to the formal requirements for the appeal (in conjunction with Art. 61 lit. b ATSG).

Art. 32 VRPG

Cited in relation to the formal requirements for the appeal (in conjunction with Art. 61 lit. b ATSG).

Art. 54 Abs. 1 lit. a GSOG

Cited to establish the jurisdiction of the Administrative Court's Social Security Division.

Art. 56 Abs. 1 GSOG

Cited regarding the composition of the chamber.

Art. 61 lit. c ATSG

Cited regarding the court's free review of the decision.

Art. 61 lit. d ATSG

Cited regarding the court not being bound by the parties' requests.

Art. 80 lit. c Ziff. 1 VRPG

Cited regarding the court's free review of the decision.

Art. 84 Abs. 3 VRPG

Cited regarding the court not being bound by the parties' requests.

Art. 2 Abs. 1 AVIG

This article was not explicitly cited in the dispositive (final orders).

Art. 7 Abs. 2 lit. a AVIG

Cited as the general basis for the right to unemployment benefit.

Art. 8 Abs. 1 lit. a AVIG

Cited as part of the general entitlement requirements for unemployment benefit.

Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG

Cited as part of the general entitlement requirements for unemployment benefit.

Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG

Cited as part of the general entitlement requirements for unemployment benefit.

Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG

Cited as part of the general entitlement requirements for unemployment benefit.

Art. 8 Abs. 1 lit. g AVIG

Cited as part of the general entitlement requirements for unemployment benefit.

Art. 11 Abs. 2 AVIG

Cited in conjunction with Art. 22 Abs. 1 UVV regarding the calculation of the deductible amount (Freibetrag) for voluntary benefits.

Art. 11 Abs. 3 AVIG

Cited as the rule excluding non-insurable loss of work due to prior wage claims or compensation claims.

Art. 10a AVIV

Used in conjunction with Art. 11a AVIG to qualify the municipal payment as a voluntary benefit.

Art. 10b AVIV

Cited in relation to the calculation of unemployment benefits considering voluntary benefits.

Art. 10c AVIV

Cited in relation to the calculation of unemployment benefits considering voluntary benefits.

Art. 10d AVIV

Cited in relation to the calculation of unemployment benefits considering voluntary benefits.

Art. 10e AVIV

Cited in relation to the calculation of unemployment benefits considering voluntary benefits.

Art. 10f AVIV

Cited in relation to the calculation of unemployment benefits considering voluntary benefits.

Art. 10g AVIV

Cited in relation to the calculation of unemployment benefits considering voluntary benefits.

Art. 10h AVIV

Cited in relation to the calculation of unemployment benefits considering voluntary benefits.

Art. 32 AVIV

Cited regarding the definition of old-age benefits (Altersleistungen).

Art. 21 AVIV

This article was not explicitly cited in the dispositive (final orders).

Art. 2 Abs. 1 AVIV

This article was not explicitly cited in the dispositive (final orders).

Art. 3 Abs. 2 AVIV

This article was not explicitly cited in the dispositive (final orders).

Art. 4 AVIV

This article was not explicitly cited in the dispositive (final orders).

Art. 5 AVIV

This article was not explicitly cited in the dispositive (final orders).

Art. 11 Abs. 1 AVIV

This article was not explicitly cited in the dispositive (final orders).

Art. 22 AVIV

This article was not explicitly cited in the dispositive (final orders).

Art. 18c Abs. 2 AVIG

Cited as the rule applying the deduction of old-age benefits to foreign mandatory or voluntary insurance.

Art. 32 AVIV

Cited regarding the definition of old-age benefits (Altersleistungen).

Art. 11 Abs. 3 AVIG

Cited to confirm that the loss of work is insurable as no prior wage claims exist.

Art. 11a Abs. 1 AVIG

The primary basis for evaluating the contested payment as a voluntary employer benefit.

Art. 11a Abs. 2 AVIG

Cited in conjunction with Art. 22 Abs. 1 UVV regarding the calculation of the deductible allowance (Freibetrag) for voluntary benefits.

Art. 57 ATSG

Cited to confirm the court's jurisdiction.

Art. 59 ATSG

Cited to confirm the appellant's standing to appeal.

Art. 61 lit. b ATSG

Cited regarding the admissibility of the appeal concerning form.

Art. 61 lit. c ATSG

Cited regarding the court's free evaluation of the case.

Art. 61 lit. d ATSG

Cited regarding the court not being bound by the parties' requests.

Art. 61 lit. g ATSG

Cited in connection with the awarding of party costs.

Art. 1 Abs. 1 AVIG

Used as the basis for not imposing procedural costs and for determining party cost reimbursement.

Art. 61 lit. a ATSG

Cited as the basis for not levying court fees for the proceedings.

Art. 1 Abs. 1 AVIG

Cited in conjunction with Art. 61 lit. a ATSG concerning procedural costs and with Art. 61 lit. g ATSG concerning party costs.

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Volltext

200 14 430 ALV publiziert in BVR 2015 S. 435 KOJ/REL/ARJ

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 13. Oktober 2014

Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Scheidegger, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Renz

A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer

gegen

beco Berner Wirtschaft Arbeitslosenkasse Kanton Bern, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner

betreffend Einspracheentscheid vom 31. März 2014 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2014, ALV/14/430, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Der 1954 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) wurde im Dezember 2009 als vollamtlicher Gemeindepräsident der Einwohnergemeinde … gewählt und hat diese Stelle am 1. Januar 2010 angetreten (Akten des beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse [beco bzw. Beschwerdegegner, AB] 61). Anlässlich der Wahl vom 8. Dezember 2013 wurde er nicht wiedergewählt und sein entsprechendes Amt endete per

31. Dezember 2013. Am 18. Dezember 2013 stellte der Versicherte Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (AB 62 - 65) und meldete sich am 23. Dezember 2013 zur Arbeitsvermittlung an (AB 41 - 42).

Mit Verfügung vom 21. Februar 2014 (AB 33 - 34) lehnte das beco eine Anspruchsberechtigung ab 1. Januar 2014 bis auf weiteres ab, da bei einem monatlichen Ersatzeinkommen von Fr. 5‘991.50 sowie einer Entschädigung für das weiterhin ausgeübte Gemeinderatsmandat von Fr. 1‘666.65 und einer möglichen Arbeitslosenentschädigung von Fr. 7‘349.80 kein anrechenbarer Verdienstausfall vorliege.

In der dagegen erhobenen Einsprache vom 20. März 2014 (AB 15 - 18) machte der Versicherte – vertreten durch Rechtsanwalt B.________ – geltend, dass es sich bei der Entschädigung von Fr. 5‘991.50, welche er als nicht wiedergewählter Gemeindepräsident auf der Grundlage des Behördeentschädigungsreglements der Einwohnergemeinde … erhalte, weder um einen Zwischenverdienst noch um Entschädigungsansprüche bei vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses oder um Altersleistungen handle, sondern um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Von dieser ausbezahlten Leistung seien zudem die (ebenfalls auf der Grundlage des Behördeentschädigungsreglements) durch ihn selbst zu bezahlenden Arbeitgeberbeiträge der Pensionskasse in Abzug zu bringen. Zudem handle es sich bei seiner Aufgabe als Gemeinderat um eine Nebenbeschäftigung, weshalb die entsprechende Entschädigung als nichtversicherter Nebenverdienst zu qualifizieren sei und nicht als Zwischenverdienst angerechnet werden dürfe.

Das beco wies die Einsprache mit Entscheid vom 31. März 2014 (AB 6 - 10) ab und hielt an der Verfügung vom 21. Februar 2014 (AB 33 - 34) fest. Es erwog hauptsächlich, dass der Versicherte die Tätig- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2014, ALV/14/430, Seite 3

keit als Gemeinderat bereits als Gemeindepräsident innerhalb der normalen Arbeitszeit ausgeübt habe und entsprechend entlöhnt worden sei, weshalb sie auch nach dem Wegfall der Tätigkeit als Gemeindepräsident einen Zwischenverdienst darstelle und das daraus erzielte Einkommen von Fr. 1‘666.65 vollumfänglich anzurechnen sei. Zudem handle es sich bei der Überbrückungsrente von Fr. 5‘991.50 um eine Altersrente, weshalb diese ebenfalls zu berücksichtigen sei. Ein anrechenbarer Verdienstausfall liege damit nicht vor und es bestehe kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.

B.

Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte – weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B.________ – am 8. Mai 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Er beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids, die Anrechnung eines Zwischenverdiensts von monatlich Fr. 1‘666.85 sowie einer freiwilligen Leistung der Arbeitgeberin von monatlich Fr. 3‘796.55 und die Ausrichtung einer Arbeitslosenentschädigung von monatlich durchschnittlich Fr. 1‘886.60. Den Entscheid des Beschwerdegegners, das Einkommen als Gemeinderat von monatlich Fr. 1‘666.85 als Zwischenverdienst anzurechnen, akzeptierte der Beschwerdeführer (Beschwerde S. 3 Art. 2).

In seiner Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2014 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf den angefochtenen Einspracheentscheid vom 31. März 2014 (AB 6 - 10).

Erwägungen:

1.

1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2014, ALV/14/430, Seite 4

(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Anfechtungsobjekt bildet der die Verfügung vom 21. Februar 2014 (AB 33 - 34) bestätigende Einspracheentscheid vom 31. März 2014 (AB 6 - 10). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Januar 2014 und in diesem Zusammenhang das Vorliegen eines anrechenbaren Verdienstausfalls.

1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1 Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 7 Abs. 2 lit. a AVIG), wenn sie – unter anderem – ganz oder teilweise arbeitslos und vermittlungsfähig ist, einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten und die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung derselben befreit ist und die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 8 Abs. 1 lit. a, b, e, f und g AVIG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2014, ALV/14/430, Seite 5

2.2 Nach Art. 11 Abs. 1 AVIG ist der Arbeitsausfall anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert. Nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, für den der arbeitslosen Person Lohnansprüche oder wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses Entschädigungsansprüche zustehen (Abs. 3).

Art. 11a AVIG hält fest, dass der Arbeitsausfall so lange nicht anrechenbar ist, als freiwillige Leistungen des Arbeitgebers den durch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses entstehenden Verdienstausfall decken (Abs. 1). Freiwillige Leistungen des Arbeitgebers werden nur berücksichtigt, soweit sie den Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2 übersteigen (Abs. 2). Als freiwillige Leistungen des Arbeitgebers bei der Auflösung des privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses gelten Leistungen, die nicht Lohnoder Entschädigungsansprüche nach Art. 11 Abs. 3 AVIG darstellen (Art. 10a AVIV).

2.3 Altersleistungen der beruflichen Vorsorge werden von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen (Art. 18c Abs. 1 AVIG). Dies gilt auch für Personen, die eine Altersrente einer ausländischen obligatorischen oder freiwilligen Altersversicherung beziehen, unabhängig davon, ob es sich um eine ordentliche Altersleistung oder um eine Vorruhestandsleistung handelt (Abs. 2).

2.4 Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, das die arbeitslose Person innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Die versicherte Person hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls (Art. 24 Abs. 1 AVIG). Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufsund ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst (Abs. 3).

3.

3.1 Die Anrechnung eines monatlichen Zwischenverdienstes von Fr. 1‘666.85 (vgl. E. 2.4 vorstehend) aus der Tätigkeit als Gemeinderat wird vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 8. Mai 2014 (S. 3 Art. 2) akzeptiert und nicht mehr bestritten. Gestützt auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid (vgl. Einspracheentscheid vom 31. März 2014 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2014, ALV/14/430, Seite 6

[AB 6 - 10], S. 3 Ziff. 1) und mit Blick auf die vorliegenden Akten ist dies denn auch nicht zu beanstanden.

3.2 Unter den Parteien umstritten ist aber weiterhin, ob der Beschwerdegegner zu Recht Altersleistungen von Fr. 5‘991.50 pro Monat angerechnet hat. Dieser Betrag wird dem Beschwerdeführer seit Januar 2014 von der Gemeinde … gestützt auf Art. 15 des Behördeentschädigungsreglements vom 8. Januar 2000 (AB 48 - 55) ausgerichtet. Nach dessen Abs. 1 hat der Gemeindepräsident u.a. bei Nichtwiederwahl Anspruch auf eine einmalige Abgangsentschädigung oder nach vollendetem 55. Altersjahr und mindestens vier Amtsjahren eine nach Anzahl vollendeter Amtsjahre abgestufte Altersrente.

3.2.1 Altersleistungen der beruflichen Vorsorge werden von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen (vgl. E. 2.3 vorstehend). Nach Art. 32 AVIV gelten als Altersleistungen die Leistungen der obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge, auf die bei Erreichen der reglementarischen Altersgrenze für die vorzeitige Pensionierung ein Anspruch erworben wurde. Gemäss Randziffer C156 der vom Staatssekretariat für Wirtschaft

(seco) herausgegebenen Weisungen AVIG-Praxis ALE (abrufbar unter www.treffpunkt-arbeit.ch) gelten alle Altersleistungen als abziehbar, sofern sie nicht unter die Ausnahmefälle von Randziffer C160 fallen. Als Ausnahmen gelten dort einerseits die Austrittsbzw. Freizügigkeitsleistungen nach den Art. 2, 4 und 5 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge vom 17. Dezember 1993 (FZG, SR 831.42), da diese Leistungen noch keinen vorzeitigen Altersfall begründen, sowie freiwillige vom Arbeitgeber bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses bezahlte Leistungen innerhalb oder ausserhalb eines Sozialplanes (z. B. Härtefallleistungen, Abgangsentschädigungen, Treueprämien, AHV-Übergangsrenten bzw. AHV-Überbrückungszuschüsse), welche nicht reglementarisch vorgesehen sind, ebenso wie freiwillige Leistungen an die berufliche Vorsorge. Dem Beschwerdeführer wird die hier zur Diskussion stehende Entschädigung gestützt auf das Behördeentschädigungsreglement vom 8. Januar 2000 (AB 48 - 55) ausgerichtet. Es kann sich damit nicht um eine in Randziffer C160 aufgeführte Ausnahmeregelung handeln, sind dort doch nur Leistungen miterfasst, die nicht reglementarisch vorgesehen sind.

3.2.2 Zu prüfen ist deshalb weiter, ob Altersleistungen vorliegen, welche von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen werden können (E. 2.3 vor- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2014, ALV/14/430, Seite 7

stehend). Als solche gelten gemäss Randziffer C159 der AVIG-Praxis ALE insbesondere Leistungen der obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge, reglementarisch vorgesehene AHV-Überbrückungsrenten/ AHV-Ersatzrenten bzw. Überbrückungsrenten, Kinderrenten, die zusammen mit den Altersrenten ausgerichtet werden, und Altersleistungen einer ausländischen obligatorischen oder freiwilligen Altersversicherung. Rechtsprechungsgemäss wird dabei vorausgesetzt, dass die Leistungen im Hinblick auf den Versicherungsfall „Alter“, also für das Erreichen der Altersgrenze einer (vorzeitigen) Pensionierung, ausgerichtet werden (vgl. Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 8. Juni 2011, 8C_188/2011,

E. 3.4.1; vom 23. Januar 2008, 8C_248/2007, E. 1.2 und vom 21. Juli 2005, C 125/04, E. 1 und E. 2.2).

Die hier strittigen Leistungen werden im Behördeentschädigungsreglement in Art. 15 zwar als „Altersrente“ bezeichnet, doch werden sie nicht primär aufgrund des Erreichens eines bestimmten Alters ausgerichtet, sondern vielmehr unter der Voraussetzung der Nichtwiederwahl als Gemeindepräsident, sofern (bei Nichtwiederwahl vor dem vollendeten 55. Altersjahr) kein Anspruch auf eine einmalige Abgangsentschädigung besteht. So hat der Beschwerdeführer offensichtlich das reglementarische Rücktrittsalter noch nicht erreicht, wie auch aus dem Schreiben der Einwohnergemeinde vom

17. Dezember 2013 (AB 43) hervorgeht, wo festgehalten wird, dass die auszurichtende Rente bis zum Zeitpunkt des „reglementarischen Rücktrittsalters“ erbracht werde und ein AHV-pflichtiges Ersatzeinkommen darstelle, auf welchem ebenfalls BVG-Beiträge zu entrichten seien. Sodann erfolgt die Leistungsausrichtung in Form monatlicher Zahlungen zwar unter Berücksichtigung eines vom Beschwerdeführer erreichten Mindestalters, jedoch unabhängig vom Zeitpunkt seiner Pensionierung. Die Nichtwiederwahl als Gemeindepräsident bildet damit die massgebliche Voraussetzung für den Bezug der Entschädigung (vgl. dementsprechend auch den Randtitel „Nichtwiederwahl“ von Art. 15 des Behördeentschädigungsreglements [AB 52]). Das Alter ist mithin lediglich für die Frage der Form der Leistungsausrichtung (einmalige Abfindung oder monatliche Zahlungen) von Bedeutung. Grundlage der Ausrichtung dieser Entschädigung ist schliesslich auch nicht ein Vorsorgereglement der beruflichen Vorsorge, sondern vielmehr ein Erlass der Einwohnergemeinde betreffend die Entschädigung von (u.a. auch aktiven) Behördenmitgliedern. Dass der fraglichen Leistung kein Vorsorgecharakter zukommt, ergibt sich auch daraus, dass in Art. 12 des Behördeentschädigungsreglements vorgesehen wird, den Gemeinde- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2014, ALV/14/430, Seite 8

präsidenten nach den Bestimmungen des Reglements der Personalvorsorge für das Personal bernischer Gemeinden zu versichern, während der hier interessierende Art. 15 des Reglements bestimmt, dass die Leistung bei Nichtwiederwahl durch die Gemeinde – nicht die Vorsorgeeinrichtung – erfolgt (vgl. denn auch die bei den Akten liegenden Abrechnungen der Gemeinde [z.B. AB 31 f.]). Damit wird im Reglement klar zwischen Vorsorgeleistungen und Leistungen aus dem Amtsverhältnis unterschieden. Dies wird in Art. 21 des Reglements bestätigt, wonach bei einer Nichtwiederwahl wegen eigenen Verschuldens in der Regel „nur Anspruch auf die Leistungen aus der Personalvorsorge“, d.h. nicht auf die Leistungen gemäss Art. 15 des Reglements, besteht.

Die Leistungen gemäss Art. 15 des Reglements (AB 48 - 55) werden deshalb nicht für den Versicherungsfall „Alter“, sondern vielmehr für den Fall der Nichtwiederwahl bzw. zur Linderung der Folgen einer allfälligen anschliessenden Arbeitslosigkeit ausgerichtet. Damit ist die dem Beschwerdeführer ausgerichtete Entschädigung vorliegend nicht als Altersleistung im Sinne von Art. 18c Abs. 1 AVIG zu qualifizieren. Die Anrechnung der Leistungen unter diesem Titel ist somit unzulässig und der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung kann nicht mit dieser Begründung verneint werden.

3.2.3 Damit stellt sich die Frage nach einer anderweitigen Berücksichtigung der hier zur Diskussion stehenden Entschädigung.

Nachdem der Beschwerdeführer die im Einspracheverfahren noch bestrittene Anrechnung eines Zwischenverdienstes ausdrücklich anerkennt, welche Frage einzig die Höhe des Taggeldanspruchs betrifft, sind die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 AVIG (vgl.

E. 2.1 vorstehend) vorliegend unbestritten. Insbesondere liegt zufolge der Nichtwiederwahl und damit des Stellenverlusts des Beschwerdeführers ein Verdienstausfall und damit ein anrechenbarer Arbeitsausfall gemäss Art. 11 Abs. 1 AVIG vor (vgl. E. 2.2 vorstehend). Es handelt sich bei den hier umstrittenen Leistungen durch die Einwohnergemeinde weder um Entschädigungsansprüche aufgrund vorzeitiger Auflösung des Arbeitsbzw. Amtsverhältnisses (eine vorzeitige Auflösung ist nicht erfolgt) noch hat der Beschwerdeführer weitere Lohnansprüche aus seiner Tätigkeit als Gemeindepräsident, was beides bedeuten würde, dass der entsprechende Arbeitsausfall nicht anrechenbar wäre (Art. 11 Abs. 3 AVIG). Die Entschädigungen sind vielmehr als freiwillige Leistung des früheren Arbeitgebers nach Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2014, ALV/14/430, Seite 9

Art. 11a AVIG i.V.m. Art. 10a AVIV zu qualifizieren (vgl. dazu E. 2.2 hiervor sowie die Entscheide des BGer vom 5. Juni 2012, 8C_233/2012, E. 3.1 und vom 19. Juni 2008, 8C_568/2007, E. 2). Die Freiwilligkeit der Leistung ergibt sich aus dem Umstand, dass für eine Entschädigung bei Nichtwiederwahl (gleich wie bei Leistungen aufgrund eines Sozialplanes) keine gesetzliche Verpflichtung des Gemeinwesens besteht und es der Gemeinde im Rahmen der Schaffung und Ausgestaltung ihres Reglements daher frei gestanden wäre, für den Fall der Nichtwiederwahl des bisherigen Gemeindepräsidenten bzw. der Gemeindepräsidentin keine solche Entschädigung vorzusehen.

3.3 Nach dem Ausgeführten ist die Arbeitslosenentschädigung des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der freiwilligen Leistung des Arbeitgebers nach Massgabe von Art. 11a AVIG und Art. 10a bis 10h AVIV zu bestimmen (E. 2.2 hiervor). Die Freiwilligkeit der erbrachten Leistungen hat namentlich die Anrechnung eines Freibetrags von Fr. 126‘000.– zur Folge (Art. 11a Abs. 2 AVIG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 AVIG und Art. 22 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 [UVV; SR 832.202]). Da vorliegend die freiwillige Leistung in monatlichen Zahlungen ohne Bestimmung eines festen Zeitraums ausgerichtet wird, ist dieser Freibetrag nach Massgabe der einschlägigen Verwaltungsweisungen auf die bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters verbleibenden Monate umzurechnen; der daraus resultierende Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht ohne zeitlichen Aufschub (vgl. Randziffer B132 AVIG-Praxis ALE). Die mit dem angefochtenen Entscheid bestätigte Verweigerung der Arbeitslosenentschädigung ist daher nicht rechtens, so dass der Entscheid aufzuheben ist.

Dem Beschwerdeführer ist demnach insoweit beizupflichten, als er die Anrechnung einer freiwilligen Leistung der früheren Arbeitgeberin geltend macht. Soweit er bereits im vorliegenden Beschwerdeverfahren die betragliche Festsetzung der Arbeitslosenentschädigung verlangt, kann ihm indessen nicht gefolgt werden: Die erstmalige Festsetzung der ALV-Taggelder auf der Grundlage von Art. 11a AVIG ist nicht Sache des Gerichts, sondern des Beschwerdegegners.

Die Beschwerde ist somit dahingehend gutzuheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache an den Beschwerdegegner zurückzuweisen ist, damit dieser – soweit erforderlich nach Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 AVIG – die Arbeitslo- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2014, ALV/14/430, Seite 10

senentschädigung des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen festsetze.

4.

4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).

4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (vgl. Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

In der Kostennote vom 23. Mai 2014 hat Fürsprecher B.________ ein Honorar von Fr. 1'853.80 sowie Auslagen von Fr. 25.– und die Mehrwertsteuer von Fr. 150.30 geltend gemacht. Diese Beträge sind nicht zu beanstanden. Der gesamte Parteikostenersatz wird somit auf Fr. 2‘029.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Diesen Betrag hat der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer zu ersetzen.

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid des beco vom 31. März 2014 aufgehoben und die Sache an den Beschwerdegegner zurückgewiesen, damit er im Sinne der Erwägungen verfahre und neu verfüge.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'029.10 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen.

4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse Kanton Bern Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2014, ALV/14/430, Seite 11

- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung Kanton Bern

- Staatssekretariat für Wirtschaft - seco

Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.