Insured Challenging Suspension of Objection Procedure Pending Invalidity Decision
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn insured individual (`1951) who suffered polytrauma in a 2010 cycling accident challenged an accident insurer's interim decision to suspend the internal objection procedure against an invalidity pension and integrity compensation award of 50% and 20%, respectively, until a final decision from the invalidity insurance was available. The court found that the insurer's justification—that existing medical documentation did not allow for a conclusive assessment of the reduction in work capacity—was insufficient, as the insurer, under the principle of official investigation (Art. 43 para. 1 ATSG), is primarily obliged to clarify the facts itself, possibly in collaboration with other social insurers, and cannot simply wait for the other insurer's decision. Thus, the court upheld the appeal, annulled the suspension order, and instructed the insurer to continue the objection procedure.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 59 ATSG, Art. 58 ATSG, Art. 60 ATSG, Art. 61 lit. b ATSG, Art. 81 Abs. 1 i.V.m, Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG; Insured Challenging Suspension of Objection Procedure Pending Invalidity Decision: The court found that the insurer's justification—that existing medical documentation did not allow for a conclusive assessment of the reduction in work capacity—was insufficient, as the insurer, under the principle of official investigation (Art. 43 para. 1 ATSG), is primarily obliged to clarify the facts itself, possibly in collaboration with other social insurers, and cannot simply wait for the other insurer's decision. Thus, the court upheld the appeal, annulled the suspension order, and instructed the insurer to continue the objection procedure.
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KI-generiertCited in the dispositive to establish that no court fees are to be charged for the proceedings based on this provision.
Cited in the dispositive to grant the appellant reimbursement of party costs based on this provision.
Volltext
200 14 429 UV ACT/SCC/KRK
Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 17. Juni 2014
Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero
A.________ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________ Beschwerdeführer
gegen
Helsana Unfall AG Recht, Postfach, 8081 Zürich Beschwerdegegnerin
betreffend Zwischenverfügung vom 25. März 2014 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2014, UV/14/429, Seite 2
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Der 1951 geborene A.________, … an einer …schule (Versicherter resp. Beschwerdeführer), wurde am 23. Mai 2010 auf seinem Velo von einem Auto angefahren (Akten der Helsana [act. II]/K4), wobei er ein Polytrauma erlitt (vgl. Bericht des Spitals C.________ vom 3. Juni 2010;
act. II/M2). Nachdem die Helsana als zuständiger Unfallversicherer die Expertise der Gutachterstelle D.________ vom 10. September 2013 (act. II/M46) sowie ein Aktengutachten des Neurologen Dr. med.
E.________ vom 12. Dezember 2013 (act. II/M 48) eingeholt hatte, gewährte sie mit Verfügung vom 7. Februar 2014 mit Wirkung ab März 2014 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 50% sowie eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 20% (act.
II/K115).
2. Das mit Eingabe vom 10. März 2014 (act. II/K119) hin angehobene Einspracheverfahren sistierte die Helsana mit Zwischenverfügung vom
25. März 2014 bis zu dem Zeitpunkt, in dem ein rechtskräftiger Entscheid der Invalidenversicherung vorliege (act. II/K120).
3. Mit Beschwerde vom 8. Mai 2014 lässt A.________ unter Kostenund Entschädigungsfolgen beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, das Berentungsverfahren weiterzuführen. Mit Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2014 beantragt die Helsana, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
4. Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an des- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2014, UV/14/429, Seite 3
sen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG).
Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG;
Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
5. Nach Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG entscheidet der Einzelrichter über Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwischenentscheide, einschliesslich solcher betreffend die unentgeltliche Rechtspflege.
6. Da es sich bei der Frage der Verfahrenssistierung um eine prozessleitende Verfügung handelt, ist zu Recht kein Einspracheverfahren durchgeführt worden (Art. 52 Abs. 1 ATSG).
7. Streitig ist, ob die Helsana das Einspracheverfahren zu Recht bis zum Vorliegen eines Entscheids der Invalidenversicherung sistiert hat.
8. Die Helsana geht in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass die „vorliegenden medizinischen Unterlagen und ärztlichen Stellungnahmen … keine abschliessende Beurteilung über die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit“ zuliessen (act. II/K120). Bei dieser Ausgangslage ist die Helsana als Versicherungsträger jedoch verpflichtet, den Sachverhalt selber abzuklären (Art. 43 Abs. 1 ATSG); sie kann zwar die Abklärungen anderer Sozialversicherer beiziehen, aber nicht einfach darauf warten, bis diese die - von jedem Versicherungsträger einzeln durchzuführenden - Abklärungen vorgenommen haben. Die Verfahrenssistierung ist hier deshalb nicht zulässig; die Helsana hat in Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes vielmehr selber - am besten gemeinsam mit der Invalidenversicherung - den Sachverhalt abzuklären. Die Leistungskoordination gemäss Art. 63 ff. ATSG steht dem offensichtlich nicht entgegen.
9. Schliesslich ist festzuhalten, dass der Fallabschluss nach Art. 19 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG;
SR 832.20) dann vorzunehmen ist, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnah- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2014, UV/14/429, Seite 4
men der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Sollte hier allenfalls der Fallabschluss zu früh erfolgt sein, würde dies die Aufhebung der leistungszusprechenden, mit Einsprache angefochtenen Verfügung vom 7. Februar 2014 (act. II/K115 und K119) zur Folge haben, nicht aber eine Sistierung des Einspracheverfahrens.
10. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).
11. Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Die Kostennote des Rechtsanwalts Dr. iur.
B.________ vom 6. Juni 2014 ist nicht zu beanstanden, so dass der Kostenersatz auf Fr. 1‘620.-- Honorar, Fr. 30.-- Auslagen sowie Fr. 132.-- Mehrwertsteuer (MWSt), insgesamt Fr. 1‘782.--, festgesetzt wird. Diesen Betrag hat die Helsana dem Beschwerdeführer zu ersetzen.
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Helsana vom
25. März 2014 aufgehoben.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘782.-- (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen.
4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt Dr. B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- Helsana Unfall AG
- Bundesamt für Gesundheit
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2014, UV/14/429, Seite 5
Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.