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200 2014 427 • VG BE 200 2014 427 KI-generiert

Appeal Regarding Late Objection to Unemployment Suspension Denial

Geschäftsnummer 200 2014 427
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The situation involves an insured individual challenging an employment office's decision to deny entrance to his objection against an eight-day suspension of unemployment benefits, arguing the objection was late because he claimed never to have received the initial pick-up notice for the registered decision. The court dismissed the appeal because the appellant failed to meet the formal requirements for the appeal according to Article 61 lit. b of the Federal Act on the General Part of Social Insurance Law (ATSG), as the appeal essentially addressed the merits of the suspension rather than the reasoning for the non-entrance decision. Furthermore, even if the formal deficiencies were ignored, the court found the objection was correctly deemed late because the registered decision had been resent via A-Post with an explicit warning about the ongoing appeal deadline after the initial non-collection, confirming the non-entrance decision was justified due to the missed deadline.

Legislator-Regeste

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Art. 61 lit. b ATSG, Art. 61 lit. a ATSG; Appeal Regarding Late Objection to Unemployment Suspension Denial: The court dismissed the appeal because the appellant failed to meet the formal requirements for the appeal according to Article 61 lit. b of the Federal Act on the General Part of Social Insurance Law (ATSG), as the appeal essentially addressed the merits of the suspension rather than the reasoning for the non-entrance decision. Furthermore, even if the formal deficiencies were ignored, the court found the objection was correctly deemed late because the registered decision had been resent via A-Post with an explicit warning about the ongoing appeal deadline after the initial non-collection, confirming the non-entrance decision was justified due to the missed deadline.

Schlagwörter

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Einstellung der Arbeitslosenentschädigung Versicherungsleistungsbegehren Fristversäumnis Arbeitslosigkeit verspätete Kündigung Verspätungsausschluss Einspracheentscheid vom 31. März 2014 (ER RD 368/2014)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 61 lit. a ATSG

Cited in the reasoning to justify the decision being made without costs, although it is not strictly in the dispositive, it is related to paragraph 2 which dictates no costs.

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Volltext

200 14 427 ALV MAW/ABE/SEE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 22. Mai 2014

Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiberin Abenhaim

A.________ Beschwerdeführer

gegen

beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner

betreffend Einspracheentscheid vom 31. März 2014 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2014, ALV/14/427, Seite 2

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

 Mit Verfügung Nr. … vom 22. Januar 2014 hat das beco A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) für acht Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt.

 Diese eingeschrieben zugestellte Verfügung hat der Versicherte nicht abgeholt, weshalb sie ihm am 13. Februar 2014 mit A-Post nochmals zugestellt wurde, verbunden mit dem Hinweis, dass die Einsprachefrist am Tag nach Ende der Abholfrist zu laufen begonnen hat.

 Auf die am 5. März 2014 persönlich überbrachte Einsprache trat das beco mit Entscheid vom 31. März 2014 nicht ein, mit der Begründung, die Rechtsmittelfrist sei am 3. März 2014 abgelaufen und die Einsprache deshalb verspätet.

 Mit Beschwerde vom 4. Mai 2014 führt der Versicherte aus, der Abholschein müsse ihm in eine Zeitung oder „sonst was“ gerutscht sein, da er diesen nie zu Gesicht bekommen habe. Er finde es nicht korrekt, dass ihm wegen dem um zwei Tage verspäteten Einreichen der Einsprache „die volle Strafe verhängt“ werde.

 Der Instruktionsrichter hat beim beco die Akten ediert.

 Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten (Art. 61 lit. b des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG; SR 830.1]), wobei gegen vorinstanzliche Nichteintretensentscheide erhobene Beschwerden, die sich

– ungeachtet eines allenfalls vorhandenen Antrags – lediglich mit der materiellen Seite des Streitfalles befassen, dem Erfordernis einer sachbezogenen Begründung nicht genügen (BGE 123 V 335 E. 1b S. 337).

 Da die vorliegende Beschwerde diese Formerfordernisse nicht erfüllt, kann darauf nicht eingetreten werden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2014, ALV/14/427, Seite 3

 Art. 61 lit. b ATSG gebietet zwar, der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zu Verbesserung der Beschwerde einzuräumen.

 Darauf kann indessen im vorliegenden Fall verzichtet werden, weil sich aus den eingeholten Akten ohne weiteres ergibt, dass der Beschwerdeführer die Einsprachefrist verpasst hat, obschon ihm die Verfügung nochmals zugestellt wurde und er dabei ausdrücklich auf die laufende Rechtsmittelfrist hingewiesen worden ist. Auf die Einsprache ist deshalb zu Recht nicht eingetreten worden.

 Aus dieser Überlegung muss die Beschwerde ohne weiteres abgewiesen werden, selbst wenn trotz ungenügender Begründung darauf eingetreten wird.

 Für diesen kostenlosen Entscheid (Art. 61 lit. a ATSG) besteht einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung

- Staatssekretariat für Wirtschaft - seco

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2014, ALV/14/427, Seite 4

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.