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200 2014 309 • VG BE 200 2014 309 KI-generiert

Claimant v. Social Security Office: Relinquished Assets Calculation in Supplementary Benefits Appeal

Geschäftsnummer 200 2014 309
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual who applied for supplementary benefits (EL) to his AHV pension in 2013 contested the calculation by the social security office (AKB), specifically the continued imputation of $\text{CHF 98,000}$ as relinquished assets (Verzichtsvermögen) from a 2009 transfer, which resulted in a calculated $\text{CHF 68,000}$ being included in the 2013 benefit calculation after annual amortization. The court confirmed the AKB's decision, finding that the transfer of $\text{CHF 98,000}$ to a third person in 2009, based on vague promises of a relationship and care without a clear legal obligation or adequate consideration, constituted relinquished assets under Art. 11 para. 1 lit. g of the Supplementary Benefits Act (ELG), as the provision aims to prevent abuse and eliminate the difficult inquiry into the motive for the waiver. The court reasoned that the amount, initially $\text{CHF 98,000}$ in 2009, was correctly amortized by $\text{CHF 10,000}$ per year, resulting in $\text{CHF 68,000}$ being included in the 2013 EL calculation, and dismissed the appeal, noting that the claimant's subsequent criminal complaint did not render the initial transfer non-voluntary given the ambiguous circumstances and lack of documentary evidence.

Legislator-Regeste

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Art. 59 ATSG, Art. 58 ATSG, Art. 60 ATSG, Art. 61 lit. b ATSG, Art. 81 Abs. 1 i.V.m, Art. 57 Abs. 1 GSOG; Claimant v. Social Security Office: Relinquished Assets Calculation in Supplementary Benefits Appeal: The court confirmed the AKB's decision, finding that the transfer of $\text{CHF 98,000}$ to a third person in 2009, based on vague promises of a relationship and care without a clear legal obligation or adequate consideration, constituted relinquished assets under Art. 11 para. 1 lit. g of the Supplementary Benefits Act (ELG), as the provision aims to prevent abuse and eliminate the difficult inquiry into the motive for the waiver. The court reasoned that the amount, initially $\text{CHF 98,000}$ in 2009, was correctly amortized by $\text{CHF 10,000}$ per year, resulting in $\text{CHF 68,000}$ being included in the 2013 EL calculation, and dismissed the appeal, noting that the claimant's subsequent criminal complaint did not render the initial transfer non-voluntary given the ambiguous circumstances and lack of documentary evidence.

Schlagwörter

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Sozialversicherungsleistungen Vermögensübertragung Rentenberechnung Ergänzungsleistungen zur AHV Soziale Transfertleistungen Zusatzrente Einspracheentscheid vom 12. Februar 2014

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG

This provision concerning the inclusion of waived assets in income (Verzichtsvermögen) was the substantive legal basis for upholding the contested decision regarding supplementary benefits.

Art. 17a Abs. 1 ELV

This provision regulates the annual amortization of waived assets, which was used to determine the correct amount to be imputed in the final calculation.

Art. 17a Abs. 2 ELV

This provision dictates how the value of the waived asset is transferred for subsequent calculations, influencing the final amount considered.

Art. 61 lit. a ATSG

Cited in the dispositive order regarding the non-collection of procedural costs.

Art. 61 lit. g ATSG

Cited in the dispositive order regarding the denial of a party indemnity.

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Volltext

200 14 309 EL MAW/COC/KRK

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 22. Juli 2014

Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiberin Collatz

A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin

betreffend Einspracheentscheid vom 12. Februar 2014 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2014, EL/14/309, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Der 1940 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 28. Januar 2010 zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zu seiner AHV-Rente an (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin]; Antwortbeilage [AB] 1). In der Folge lehnte die AKB das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 7. April 2010 (AB 63) aufgrund eines Einnahmenüberschusses von Fr. 5‘799.-- ab. Hierbei rechnete sie unter anderem ein Verzichtsvermögen von Fr. 98’000.-- an (AB 61 und 62). Eine gegen diese Verfügung erhobene Einsprache (AB 71) wies die AKB mit Entscheid vom 20. April 2012 (AB 83) ab. Dieser Entscheid blieb unangefochten.

Im weiteren Verlauf meldete sich der Versicherte am 31. Mai 2013 erneut zum Bezug von EL an (AB 85). Daraufhin sprach die AKB ihm mit Verfügung vom 6. Dezember 2013 (AB 112) rückwirkend ab dem 1. März 2013 EL im Umfang von Fr. 200.-- pro Monat zu. Bei der EL-Berechnung berücksichtigte sie wiederum ein Verzichtsvermögen von Fr. 98’000.--, wobei aufgrund der jährlichen Amortisationen lediglich ein solches von Fr. 68‘000.-- angerechnet wurde (AB 111). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 16. Dezember 2013 Einsprache (AB 119). In dieser zeigte er sich insbesondere mit dem angerechneten Verzichtsvermögen nicht einverstanden. Diese Einsprache wies die AKB mit Entscheid vom 12. Februar 2014 (AB 122) ab.

B.

Am 26. März 2014 leitete die AKB eine Eingabe des Versicherten vom

15. April (richtig wohl März) 2014 an das Verwaltungsgericht weiter, mit welcher dieser gegen den Einspracheentscheid vom 12. Februar 2014 "Einsprache" erheben liess. Das Gericht nahm diese Eingabe als Beschwerde entgegen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2014, EL/14/309, Seite 3

Mit Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der die Verfügung vom 6. Dezember 2013 (AB 112) bestätigende Einspracheentscheid vom 12. Februar 2014 (AB 122). Streitig und zu prüfen ist die Höhe des Anspruchs des Beschwerdeführers auf EL ab März 2013 und in diesem Zusammenhang allein die Frage, ob bei der Berechnung der EL ein Betrag von Fr. 98‘000.-- als Verzichtsvermögen anzurechnen ist. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wenn – wie hier – aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2014, EL/14/309, Seite 4

1.3 Mit Blick darauf, dass ein EL-Entscheid in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für ein Kalenderjahr entfalten kann (BGE 128 V 39 E. 3b

S. 41) und dass einzig die Anrechnung eines Verzichtsvermögens von Fr. 98‘000.-- (resp. Fr. 68‘000.--) streitig ist, erreicht der Streitwert den Betrag von Fr. 20'000.-- offensichtlich nicht, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheitsund Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

2.2 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Einkünfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG).

2.3 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2014, EL/14/309, Seite 5

oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397).

2.3.1 Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 121 V 204 E. 4a S. 205; SVR 2011 EL Nr. 4 S. 12

E. 3.1). Die Tatbestandselemente „ohne rechtliche Verpflichtung“ resp. „ohne adäquate Gegenleistung“ sind nicht kumulativ, sondern alternativ (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; SVR 2012 EL Nr. 4 S. 11 E. 2).

2.3.2 Die Anrechnung und jährliche Amortisation des Verzichtsvermögens sind in Art. 17a der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 (ELV; SR 831.301) geregelt. Nach dieser Bestimmung vermindert sich der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet wurde, grundsätzlich jährlich um Fr. 10'000.-- (Art. 17a Abs. 1 ELV). Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Art. 17a Abs. 2 ELV). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17a Abs. 3 ELV).

3.

3.1 Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer sein Freizügigkeitsguthaben aus beruflicher Vorsorge im Jahr 2005 als Kapitalabfindung bezogen hat und ihm ein Betrag nach Abzug der Steuern von Fr. 198‘546.-- ausbezahlt worden ist (AB 1, 33, 35). Weiter geht aus den Akten hervor, dass sich das Vermögen des Beschwerdeführers von Fr. 149‘017.-- im Jahr 2008 auf Fr. 12‘451.-- im Jahr 2009 reduziert hat (AB 37, 46, 60). Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin hin gab der Be- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2014, EL/14/309, Seite 6

schwerdeführer diesbezüglich an, dass er zwischen April und Oktober 2009 insgesamt Fr. 98‘000.-- an C.________ gegeben habe (AB 34). Zu prüfen ist, ob diese Zuwendungen – entsprechend der Auffassung der Beschwerdegegnerin – als Verzichtsvermögen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG (vgl. E. 2.3 hiervor) zu betrachten sind:

3.2 Der Beschwerdeführer gibt an, die Fr. 98‘000.-- seien ihm von C.________ „abgläschelet“ worden (AB 119). Er habe ihr das Geld in der Annahme überlassen, dass sie nach ihrer Rückkehr aus … mit ihm zusammen ziehen und sich um ihn kümmern werde. Seither habe er aber nichts mehr von ihr gehört (AB 34, 71). Dass er C.________ die Fr. 98‘000.-- aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung oder mit einer adäquaten Gegenleistung (vgl. E. 2.3.1 hiervor) überlassen hat, macht der Beschwerdeführer jedoch nicht geltend. Insbesondere legt er keine Unterlagen vor, welche darauf schliessen liessen, die Zahlungen hätten Teil eines von C.________ nicht eingehaltenen Rechtsgeschäfts dargestellt. Vielmehr anerkennt er, dass er ihr den Betrag von Fr. 98‘000.-- freiwillig überlassen hat, wenn auch im Hinblick auf eine erhoffte Gegenleistung. Somit ist die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Fr. 98‘000.-- zu Recht von einem Verzichtsvermögen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG ausgegangen.

Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer mittlerweile gemäss eigenen Angaben eine Strafanzeige eingereicht hat. Denn die Umstände sind derart vage, dass mit einer Verurteilung von C.________ – wodurch allenfalls kein Verzichtsvermögen mehr anzunehmen wäre – kaum zu rechnen ist. Dies insbesondere deshalb nicht, da – soweit ersichtlich – nicht einmal Unterlagen vorliegen, die belegen, dass der Beschwerdeführer C.________ die Fr. 98‘000.-- auch tatsächlich gegeben hat und diese das Geld auch entgegengenommen hat.

3.3 Gemäss Art. 17a Abs. 2 ELV ist der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes – hier Fr. 98‘000.-- im Jahr 2009 – unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt – hier 2010 –, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr um Fr. 10'000.-- zu vermindern (Art. 17a Abs. 1 ELV). Damit hat die Beschwerdegegnerin zu Recht vom Wert des im Jahr 2009 betragenen Verzichtsvermögens von Fr. 98‘000.-- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2014, EL/14/309, Seite 7

insgesamt Fr. 30'000.-- (Fr. 10'000.-- x 3 Jahre) abgezogen, so dass im Jahr 2013 ein Verzichtsvermögen Fr. 68‘000.-- in die EL-Berechnung anzurechnen ist.

3.4 Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom

7. Februar 2014 als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen.

4.

4.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).

4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen

- Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2014, EL/14/309, Seite 8

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.