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200 2014 277 • VG BE 200 2014 277 KI-generiert

Claimant v. Disability Insurance Office (Access to In-Home Assessment Notes)

Geschäftsnummer 200 2014 277
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An insured person, undergoing a disability insurance (IV) benefits review, requested access to the notes taken by the case worker during an in-home assessment, arguing that refusal thereof necessitated an appealable decision. The IV office refused, asserting that these internal notes were merely a rough draft to aid the administrative decision-making process, did not constitute evidence, and were therefore not subject to the right of access to files, but promised to send the claimant the final assessment report once completed. The court dismissed the claimant’s appeal *in limine* because a favorable ruling on the request for a declaratory decision—that the notes were not subject to file access—would have constituted an independently non-appealable interim order, lacking the potential for irreparable harm; consequently, the claimant lacked a legitimate protectable interest in the issuance of such a decision, thereby precluding an appeal based on the denial of the right to obtain a decision.

Legislator-Regeste

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Art. 56 Abs. 1 i.V.m, Art. 57 ATSG, Art. 56 Abs. 2 ATSG, Art. 56 Abs. 1 ATSG, Art. 59 ATSG, Art. 49 Abs. 2 ATSG; Claimant v. Disability Insurance Office (Access to In-Home Assessment Notes): The IV office refused, asserting that these internal notes were merely a rough draft to aid the administrative decision-making process, did not constitute evidence, and were therefore not subject to the right of access to files, but promised to send the claimant the final assessment report once completed. The court dismissed the claimant’s appeal *in limine* because a favorable ruling on the request for a declaratory decision—that the notes were not subject to file access—would have constituted an independently non-appealable interim order, lacking the potential for irreparable harm; consequently, the claimant lacked a legitimate protectable interest in the issuance of such a decision, thereby precluding an appeal based on the denial of the right to obtain a decision.

Schlagwörter

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Revision von Invalidenleistungen Feststellungsinteresse Besuchsrecht Versicherungsleistungen Überprüfung der Beweiswürdigung Akteneinsicht Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 19. März 2014

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 56 Abs. 2 ATSG

Cited as context for the possibility of lodging a complaint when an administrative body fails to issue a decision.

Art. 61 lit. a ATSG

Cited in the dispositive regarding the non-imposition of procedural costs.

Art. 49 Abs. 2 ATSG

Cited in the reasoning section (E. 2.2) regarding the requirement for a vested interest when requesting a declaratory decision, which underpins the non-admission of the appeal.

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Volltext

200 14 277 IV FUR/PES/KRK

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil der Einzelrichterin vom 19. Mai 2014

Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiber Peter

A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 19. März 2014 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2014, IV/14/277, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Mit Schreiben vom 17. Januar 2014 teilte die IV-Stelle des Kantons Bern (nachfolgend IV-Stelle bzw. Beschwerdegegnerin) der durch Rechtsanwalt B.________ vertretenen A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) mit, im Rahmen einer Rentenrevision von Amtes wegen sei eine Haushaltsabklärung notwendig. Sie werde hiermit aufgefordert, sich den notwendigen Abklärungen zu unterziehen und aktiv mitzuwirken. Dabei verwies sie auf Art. 43 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1; Antwortbeilage [AB] 38).

Am 19. Februar 2014 fand die entsprechende Abklärung im Beisein von Rechtsanwalt B.________ bei der Versicherten zu Hause statt. Dieser verlangte in der Folge Einsicht in die anlässlich der Abklärung durch die Abklärungsfachperson getätigten Notizen (AB 41, 42). Im Falle der Verweigerung der Herausgabe der Aktennotiz der Befragung vom

19. Februar 2014 ersuche er um Zustellung eines begründeten anfechtbaren Entscheids mit Rechtsmittelbelehrung (AB 42 S. 2).

Mit Schreiben vom 7. März 2014 teilte die IV-Stelle der Versicherten bzw. deren Rechtsvertreter mit, aus dem Akteneinsichtsrecht könne kein verfahrensrechtlicher Anspruch auf rein interne Akten abgeleitet werden, die dem behördeninternen Meinungsbildungsprozess dienten. Das Recht einer versicherten Person auf Akteneinsicht und Aktenzugang beschränke sich auf die für den Entscheid wesentlichen Tatsachen, das heisse auf jene Akten, die Grundlage einer Entscheidung bildeten. Die Grundlage für die zu treffende Entscheidung bilde vorliegend der Abklärungsbericht selbst und nicht die allfälligen Notizen, welche die Abklärungsfachperson während der Befragung gemacht habe, um anschliessend den Abklärungsbericht zu vervollständigen. Selbstverständlich werde ihm als Rechtsvertreter der Versicherten der Abklärungsbericht zugesandt, sobald er fertig erstellt sei. Ein schützenswertes Interesse am Erlass einer Feststellungsverfügung betreffend der Feststellung, dass die allfälligen Notizen, welche die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2014, IV/14/277, Seite 3

Abklärungsfachperson während der Befragung gemacht habe, nicht dem Akteneinsichtsrecht unterstünden, sei zu verneinen (AB 44).

B.

Am 19. März 2014 erhob die Versicherte hierauf, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Rechtsverweigerungsbeschwerde mit den Rechtsbegehren, die IV-Stelle sei zu verpflichten, über ihr Begehren, die Aktennotiz bzw. das Protokoll des Haushaltsbesuchs und der Befragung vom 19. Februar 2014 herauszugeben, eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Eventuell sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die betreffende Aktennotiz bzw. das betreffende Protokoll herauszugeben bzw. in die amtlichen Akten zu integrieren und ihr diesbezüglich das Akteneinsichtsrecht zu gewähren. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Mit Beschwerdeantwort vom 22. April 2014 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Im Rahmen der Haushaltsabklärung sei entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin keine Aktennotiz im Sinne eines Protokolls verfasst worden. Vielmehr habe die Abklärungsfachperson im Rahmen der Befragung die Antworten der Beschwerdeführerin in einen elektronischen Entwurf eines Abklärungsberichts im Laptop aufgenommen im Sinne einer Rohfassung, um anschliessend den Abklärungsbericht, welcher Grundlage des Revisionsentscheides sein werde, verfassen zu können. Ferner sei der Beschwerdeführerin in Aussicht gestellt worden, ihr den Abklärungsbericht, sobald er erstellt sei, zukommen zu lassen. In Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die Herausgabe eines Dokuments beantrage, welches so gar nicht existiere, sei nicht ersichtlich, inwiefern es sich im vorliegenden Fall um eine Rechtsverweigerung handeln sollte.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2014, IV/14/277, Seite 4

Erwägungen:

1.

1.1 Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 i.V.m. Art. 57 ATSG). Gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG kann Beschwerde auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (BGE

130 V 90 E. 2 S. 92).

1.2 Gemäss dem – auf das Beschwerderecht nach Art. 56 Abs. 1 ATSG zugeschnittenen – Wortlaut von Art. 59 ATSG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Bezogen auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde bedeutet dies, dass zu deren Erhebung legitimiert ist, wer durch das Fehlen einer anfechtbaren Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Erlass hat (vgl. BGE 133 V 188 E. 4.1 S. 190). Da vorliegend ein schutzwürdiges Interesse am Erlass der beantragten Verfügung zu verneinen ist (vgl. E. 3 hiernach), ist auf die diesbezügliche Rechtsverweigerungsbeschwerde offensichtlich nicht einzutreten.

1.3 Für diesen Entscheid ist die Einzelrichterin zuständig (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

2.

2.1 Das Recht auf Akteneinsicht ist Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Dieser ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und gilt, sofern keine besonderen bundesoder kantonalrechtlichen Bestimmungen vorgehen (BGE 120 V 435 E. 3a

S. 339; ZAK 1988 S. 39 E. 2a).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2014, IV/14/277, Seite 5

Das Recht auf Akteneinsicht erstreckt sich grundsätzlich auf alle Dokumente, die zum Prozessgegenstand gehören, gleichgültig, ob sie den Ausgang des Verfahrens zu beeinflussen vermögen oder nicht (BGE 132 V

387 E. 3.2 S. 389; RKUV 1992 U 152 S. 200 E. 3c). Ausgenommen sind diejenigen Aktenstücke, deren vertrauliche Behandlung durch ein überwiegendes Interesse des Staates oder von Dritten geboten ist (ZAK 1989 S. 467 E. 2a). Ferner erstreckt sich das Akteneinsichtsrecht nicht auf Dokumente, die nur für den verwaltungsinternen Gebrauch bestimmt sind. Das sind Unterlagen, denen für die Behandlung des Falles kein Beweischarakter zukommt, welche vielmehr ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen (BGE 125 II 473 E. 4a

S. 474; SVR 2011 IV Nr. 47 S. 143 E. 5.1.2). Die Verweigerung der Akteneinsicht in solche internen Unterlagen Bedarf grundsätzlich keiner Begründung; ein Hinweis, dass es sich dabei um interne Akten handelt, genügt. Eine solche Verweigerung gilt daher auch nicht als Einschränkung des Akteneinsichtsrechts, sondern stellt eine Abgrenzung des Akteneinsichtsrechts dar. Nicht unter das Akteneinsichtsrecht fallen insbesondere Akten mit persönlichem Charakter wie zum Beispiel Entscheidentwürfe oder persönliche Notizen, die als Gedächtnisstütze oder Arbeitshilfsmittel dienen sowie noch nicht fertig gestellte Dokumente (vgl. Marc Häusler / Reto Ferrari-Visca, Das Recht auf Akteneinsicht im Verwaltungsund Verwaltungsjustizverfahren, S. 4 Rz. 10 und 11 mit Hinweisen, in: Jusletter 8. August 2011).

2.2 Dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn die gesuchstellende Person ein schützenswertes Interesse glaubhaft macht (Art. 49 Abs. 2 ATSG). Eine Verfügung betreffend der Feststellung, dass die allfälligen Notizen, welche die Abklärungsfachperson während der Befragung gemacht hat, nicht dem Akteneinsichtsrecht unterstünden, stellte eine Zwischenverfügung dar, da sie das Verfahren nicht abschlösse. Da sich der Verfügungsbegriff unter der Herrschaft des ATSG mangels näherer Konkretisierung nach Massgabe von Art. 5 Abs. 1 VwVG definiert und Art. 55 Abs. 1 ATSG auf das VwVG verweist, soweit die in den Art. 27 - 54 ATSG oder in den Einzelgesetzen enthaltenen Verfahrensbereiche nicht abschliessend geregelt sind, ist auch hinsichtlich der Frage, ob Zwischenverfügungen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2014, IV/14/277, Seite 6

selbstständig angefochten werden können, auf das VwVG zurückzugreifen. Nach Art. 5 Abs. 2 i.V.m Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG sind selbstständig eröffnete Zwischenverfügungen, die weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren betreffen, nur dann selbstständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (BGE 132 V

93 E. 6.1 S. 106).

3.

Hätte die IV-Stelle bezüglich der Feststellung, dass die allfälligen Notizen bzw. der Rohentwurf, welche die Abklärungsfachperson während der Befragung gemacht hat, nicht dem Akteneinsichtsrecht unterstehen, eine Zwischenverfügung erlassen, wäre diese aufgrund des Fehlens eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht selbständig anfechtbar gewesen. Es ist nicht ersichtlich, welches Interesse die Beschwerdeführerin an einer unstrittig nicht entscheidwesentlichen Rohfassung eines Berichts haben könnte, dessen Zustellung in der einzig entscheidwesentlichen definitiven Fassung ihr bereits in Aussicht gestellt worden ist und gegen den ihr dann im Rahmen des rechtlichen Gehörs sämtliche Einwendungen offenstehen. Damit fehlt es aber auch an einem schützenswerten Interesse am Erlass einer entsprechenden Feststellungsverfügung. Bezogen auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde bedeutet dies, dass auf diese mangels eines schutzwürdigen Interesses am Erlass der verlangten Verfügung offensichtlich nicht eingetreten werden kann (vgl. E. 1.2 hiervor).

4.

Gemäss Art. 61 lit. a ATSG muss das Verfahren für die Parteien kostenlos sein; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden. Auf Kosten kann vorliegend gerade noch verzichtet werden, obwohl die Beschwerde nahe an der Grenze zu leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung liegt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2014, IV/14/277, Seite 7

Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.