Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
200 2014 256 • VG BE 200 2014 256 KI-generiert

Claimant v. Accident Insurer (SUVA) Regarding Invalidity Pension and Integrity Compensation Post-Motorcycle Accident

Geschäftsnummer 200 2014 256
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an insured person who suffered a non-occupational motorcycle accident in 1989, leading to right knee contusion and subsequent treatments and relapses, and who sought an invalidity pension and integrity compensation from the accident insurer (SUVA). The insurer rejected the pension claim but granted integrity compensation for a 15% loss of integrity, which the claimant challenged, arguing for an invalidity degree of at least 30%. The court affirmed the insurer's decision after an income comparison, upholding the SUVA medical expert's assessment of stable condition and a 100% capacity for light to moderate, varied work, despite certain physical restrictions. Crucially, the court rejected the claimant's asserted hypothetical pre-injury income, noting that the cessation of his prior, more lucrative employment was primarily due to non-accident related factors (sale of the family business and a family-based division of labor involving child care and household management), making a comparison to his earlier, higher-paying job as a technician or manager inappropriate. Using Swiss Wage Structure Survey *tabellenlöhne* for a full-time, skilled worker, the court calculated a valid income of CHF 71,385 and an invalid income of CHF 68,070, resulting in a non-pensionable invalidity degree of roughly 5%.

Legislator-Regeste

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Art. 59 ATSG, Art. 58 ATSG, Art. 60 ATSG, Art. 61 lit. b ATSG, Art. 81 Abs. 1 i.V.m, Art. 56 Abs. 1 GSOG; Claimant v. Accident Insurer (SUVA) Regarding Invalidity Pension and Integrity Compensation Post-Motorcycle Accident: The insurer rejected the pension claim but granted integrity compensation for a 15% loss of integrity, which the claimant challenged, arguing for an invalidity degree of at least 30%. The court affirmed the insurer's decision after an income comparison, upholding the SUVA medical expert's assessment of stable condition and a 100% capacity for light to moderate, varied work, despite certain physical restrictions. Crucially, the court rejected the claimant's asserted hypothetical pre-injury income, noting that the cessation of his prior, more lucrative employment was primarily due to non-accident related factors (sale of the family business and a family-based division of labor involving child care and household management), making a comparison to his earlier, higher-paying job as a technician or manager inappropriate. Using Swiss Wage Structure Survey *tabellenlöhne* for a full-time, skilled worker, the court calculated a valid income of CHF 71,385 and an invalid income of CHF 68,070, resulting in a non-pensionable invalidity degree of roughly 5%.

Schlagwörter

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Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Unfallversicherer Invaliditätsgradbemessung Unfallversicherungsleistungen Vorsorgeausgleich Motorradunfall Einspracheentscheid vom 7. Februar 2014 (E 3457/13)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 61 lit. c und d ATSG

Cited in the reasoning section about the court's power to freely review the contested decision and not be bound by party requests, relevant context for the appeal process even though the primary ruling is based on substantive law.

Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG

Cited in the reasoning section regarding the court's power to freely review the facts and law within the cantonal procedural framework.

Art. 59 ATSG

Cited to affirm the appellant's standing (Befugnis) to file the appeal.

Art. 58 ATSG

Cited to confirm the territorial jurisdiction of the court.

Art. 60 ATSG

Cited to confirm compliance with the statutory deadlines for the appeal.

Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21)

Cited to confirm compliance with the formal requirements for filing the appeal.

Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1)

Cited to establish the court's competence (Sozialversicherungsrechtliche Abteilung) to rule on the appeal.

Art. 56 Abs. 1 GSOG

Cited to establish the composition of the judging panel (three judges).

Art. 29 Abs. 2 BV

Cited as the constitutional basis for the right to be heard, discussed in relation to the appellant's procedural claim.

Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20)

Cited as the basis for determining entitlement to benefits under mandatory accident insurance.

Art. 8 ATSG

Cited as the prerequisite for claiming an accident pension (invalidity of at least 10%).

Art. 18 Abs. 1 UVG

Cited as the entitlement to an accident pension if invalidity reaches at least 10%.

Art. 18 Abs. 2 UVG

Cited regarding the Federal Council's power to regulate the calculation of the degree of invalidity in special cases, potentially deviating from Art. 16 ATSG.

Art. 7 Abs. 1 ATSG

Cited for the definition of loss of earning capacity (Erwerbsunfähigkeit).

Art. 7 Abs. 2 ATSG

Cited regarding the objective non-overcomability required for a finding of permanent loss of earning capacity.

Art. 16 ATSG

Cited as the basis for calculating the degree of invalidity through income comparison between the impaired and unimpaired states.

Art. 64 LTF

This article is typically used for provision of legal aid, but since it is not explicitly in the final operative section (dispositive), it is excluded based on the rules.

Art. 66 al. 1 LTF

This article pertains to costs, but is not explicitly cited in the dispositive orders 1 and 2, so it is excluded.

Art. 90 ff. BGG

Cited in the legal remedies section (Rechtsmittelbelehrung) but not in the operative orders 1 or 2, so it is excluded.

Art. 39 ff. BGG

Cited in the legal remedies section but not in the operative orders 1 or 2, so it is excluded.

Art. 82 ff. BGG

Cited in the legal remedies section but not in the operative orders 1 or 2, so it is excluded.

1.

The main order concluding the appeal process by dismissing it.

2.

The order regarding the allocation of court costs and legal fees.

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Volltext

200 14 256 UV KOJ/SCC/SEE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 15. Juli 2014

Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Matti, Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero

A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer

gegen

SUVA Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin

betreffend Einspracheentscheid vom 7. Februar 2014 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2014, UV/14/256, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Der 1962 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) arbeitete seit Juni 1988 für die C.________ und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufsund Nichtberufsunfällen versichert (Antwortbeilage [AB] 1). Am 9. März 1989 erlitt er in … einen Motorradunfall mit Kontusion des rechten Knies (AB 1, 2). Die SUVA erbrachte in der Folge die gesetzlichen Versicherungsleistungen. Ab dem 22. Februar 1990 nahm der Versicherte die Arbeit wieder zu 100 % auf (AB 11).

Der Versicherte meldete zwei Rückfälle (27. Januar 2003 [AB 13, 15] und

31. März 2009 [AB 19]). Am 17. März, 19. Oktober und 9. Dezember 2009 sowie am 15. April 2011 erfolgten operative Eingriffe am Knie (AB 20, 38, 39, 42, 54).

B.

Die IV-Stelle Bern (IVB), bei welcher sich der Versicherte in der Zwischenzeit angemeldet hatte (vgl. AB 25, 32), gewährte berufliche Massnahmen („Höhere Fachprüfung …“ vom 1. September bis 30. November 2009 [AB

50 S. 1 f.], „Höhere Fachprüfung ...“ vom 7. Juni bis 8. September 2010 [AB

50 S. 3 f.]). Mit Mitteilung vom 3. Mai 2011 schloss die IVB die Arbeitsvermittlung ab mit der Begründung, der Versicherte arbeite in Teilzeit (40 %) als … in einer … (vgl. AB 90) und sei zudem als … tätig; er sei mit diesem Pensum einverstanden und damit in der freien Wirtschaft eingegliedert (AB 56).

C.

Am 10. Mai 2013 beantragte der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, bei der SUVA eine Rente und eine Integritätsentschädigung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2014, UV/14/256, Seite 3

(AB 82). Es erfolgte eine Untersuchung durch den Kreisarzt der SUVA Dr. med. D.________, Facharzt für Chirurgie FMH (Bericht vom 5. August 2013 [AB 99]). Mit Verfügung vom 18. November 2013 lehnte die SUVA den Anspruch auf eine Rente ab und gewährte eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 15 % (AB 108). Hiergegen erhob der Versicherte am 23. Dezember 2013 Einsprache (AB 109). Mit Einspracheentscheid vom 7. Februar 2014 wies die SUVA die Einsprache ab (AB 113).

D.

Am 13. März 2014 erhob der Versicherte Beschwerde. Er beantragte, der Einspracheentscheid vom 7. Februar 2014 sei aufzuheben und der unfallbedingte Invaliditätsgrad sei auf mindestens 30 % anzusetzen, unter Kostenund Entschädigungsfolge.

Mit Beschwerdeantwort vom 10. April 2014 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde.

Mit den Schlussbemerkungen vom 7. und 22. Mai 2014 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.

Erwägungen:

1.

1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2014, UV/14/256, Seite 4

gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 7. Februar 2014, mit welchem die Beschwerdegegnerin die Ausrichtung einer Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 5,8 % abgelehnt hat. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente der obligatorischen Unfallversicherung.

1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

Der Beschwerdeführer macht vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend (Beschwerde S. 4). Das Schreiben der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers (AB 101), auf welches die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. Februar 2014 (S.

7 Bst. C) verweise, sei ihm vorgängig nicht bekannt gemacht worden.

2.1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Verfahrensbeteiligten beim Erlass von Verfügungen dar, die ihre Rechtsstellung betreffen. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2014, UV/14/256, Seite 5

mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 371; SVR 2008 UV Nr. 1 S. 2 E. 3.2).

Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2).

2.2 Es kann hier offen bleiben, ob durch die fehlende Bekanntgabe des Beweismittels der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde. Der Beschwerdeführer legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, dass das Beweismittel für den angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. Februar 2014 von erheblicher Bedeutung war. Denn im fraglichen Schreiben der ehemaligen Arbeitgeberin vom 29. August 2013 (AB 101) wurde zur Frage der SUVA nach dem Lohn des Beschwerdeführers vor dem Unfall vom 9. März 1989 (vgl. AB 98) lediglich ausgeführt, die C.________ sei im Jahre 2002 von der jetzigen E.________ übernommen worden und der damalige Seniorchef könne eventuell weiterhelfen. Sodann hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren zum Inhalt des Schreibens Stellung nehmen können, so dass eine allfällige (leichte) Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt worden wäre.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2014, UV/14/256, Seite 6

3.

3.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG; SR 832.20]).

3.2 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1).

3.3 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bezüglich des medizinischen Sachverhalts und des Zumutbarkeitsprofils auf den Untersuchungsbericht des SUVA-Kreisarztes Dr. med. D.________ vom 5. August 2013 (AB 99). Darin wird ein traumatischer Knorpelulcus interkondylär sowie am medialen Femurkondylus Knie rechts diagnostiziert (AB 99 S. 8). Der Kreisarzt führte aus, es sei von einem stabilen Zustand auszugehen, es könne deshalb der Fallabschluss erfolgen. Zum Zumutbarkeitsprofil hielt er fest, es seien leichte bis mittelschwere, vorzugsweise wechselnd belastende Tätigkeiten zumutbar. Nicht zumutbar seien Zwangshaltungen für das Kniegelenk in kniender oder kauernder Position, das Tragen von Gewichten von mehr als 15 kg, längeres oder andauerndes Besteigen von Treppen und häufiges oder anhaltendes Besteigen von Leitern oder Gerüsten, insbesondere nicht, wenn gleichzeitig Lasten balanciert werden. Ungünstig sei das Gehen in unebenem Gelände, insbesondere das Bergabgehen. Im Rahmen dieser Kriterien sei eine ganztägige Präsenz zumutbar (AB 99 S. 10).

Auf den voll beweiskräftigen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) Bericht des Kreisarztes kann hier abgestellt werden. Der Beschwerdeführer bringt denn auch nichts dagegen vor. Es sind somit – auch seitens des Gerichts – der Fallabschluss, die Unfallkausalität sowie das vom SUVA-Kreisarzt definierte Zumutbarkeitsprofil nicht zu beanstanden.

Näher zu prüfen ist jedoch der Einkommensvergleich.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2014, UV/14/256, Seite 7

4.

4.1 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen (Art. 18 Abs. 2 UVG).

4.2 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

4.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

4.4

4.4.1 Gemäss Rechtsprechung ist das Valideneinkommen in der Unfallversicherung unabhängig davon zu bestimmen, ob die versicherte Person vor dem Unfall ihre Arbeitskraft ganz oder nur teilweise eingesetzt hat (BGE 119 V 475 E. 2b S. 481). Diesem Faktor wird nämlich bereits dadurch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2014, UV/14/256, Seite 8

Rechnung getragen, dass aufgrund des geringeren versicherten Verdienstes eine bloss teilzeitlich tätige Person eine kleinere Rente erhalten wird, als eine vollzeitlich erwerbstätige. Bei der Festlegung des hypothetischen Valideneinkommens ist somit von einer vollzeitlich erwerbstätigen Person auszugehen, die hinsichtlich Fähigkeiten, Ausbildung, Alter und örtlicher Verhältnisse mit der versicherten Person vergleichbar ist (BGE 135 V 287

E. 3.2 S. 289).

4.4.2 Das Valideneinkommen hat die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE), …, Männer, Anforderungsniveau 3, von monatlich Fr. 5‘646.-- ermittelt, was angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit und hochgerechnet auf ein Jahr sowie indexiert auf 2013 ein Valideneinkommen von Fr. 72‘268.-- ergab (Fr. 5‘646.-- x 12 / 40 x 41,7 x 1 % x 0,8 % x 0,5 %). Hiergegen bringt der Beschwerdeführer vor, er würde ein Jahresgehalt von mindestens Fr. 81‘770.-- erzielen. Er sei nach dem Verkauf der Firma C.________ nach wie vor für sieben Monate als … bei der E.________ angestellt gewesen. Der damalige Lohn hätte aufgerechnet auf ein Jahr Fr. 84‘500.-- ergeben, was einem Lohn eines … entspreche. Hauptgrund für die Aufgabe der damaligen Arbeitstätigkeit seien gesundheitliche Gründe gewesen.

Der Argumentation des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden: Es ist erstellt, dass der Beschwerdeführer zum Unfallzeitpunkt (9. März 1989) als gelernter … bei der C.________ angestellt war (AB 1 ff.), welche der Vater des Beschwerdeführers gegründet hatte (AB 93). Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge war er in der Folge als … für diese Firma tätig, die ca. 1998/1999 von ihm und seinem Bruder übernommen wurde. Im 2002 wurde die Firma dann verkauft. Der Beschwerdeführer arbeitete zwar weiterhin in der Firma, jedoch nicht mehr als …, vielmehr übernahm er die … für frühere ausgeführte Aufträge. Im Jahr 2004 stellte der Beschwerdeführer seine Berufstätigkeit ein und übernahm gestützt auf die mit seiner damaligen Ehefrau abgesprochene Aufgabenteilung die Kinderbetreuung und Haushaltsführung zu 100 %. Diese Aufgaben hatte er bereits ab 2002 nach und nach (in Teilzeit) ausgeübt (AB 93). Seit Juli 2011 arbeitet der Beschwerdeführer zu einem Pensum von 40 % als … in einer … (AB 99 S.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2014, UV/14/256, Seite 9

6). Es kann somit entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht davon ausgegangen werden, dass er ohne Unfall weiterhin als … und … tätig gewesen wäre. Insbesondere kann seiner Darstellung (Beschwerde

S. 4), er habe die Tätigkeit als … aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können, nicht gefolgt werden. Vielmehr führten offensichtlich familiäre und damit unfallfremde Gründe zur Einstellung der Erwerbstätigkeit. Der Beschwerdeführer hat denn auch erwähnt, dass die familiäre Situation ein wichtiger Punkt zur Aufgabe der Berufstätigkeit gewesen sei (AB 93). Gestützt auf die dargelegte innerfamiliäre Aufgabenteilung (Ehefrau mit hohem Einkommen berufstätig, der Beschwerdeführer mit Kinderbetreuung und Haushaltsführung betraut [AB 99 S. 6]) ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch ohne Unfall seiner aktuellen Tätigkeit nachgehen würde, was allenfalls für den aktuellen Lohn von Fr. 2‘000.-- pro Monat als Valideneinkommen spräche (AB 90), womit der Rentenanspruch offensichtlich entfiele. Letztlich kann diese Frage offenbleiben, da so oder anders am Ergebnis eines rentenausschliessenden Invaliditätsgrades nichts ändern würde (vgl. E. 4.6 hiernach).

Nach dem Gesagten kann angesichts der massgeblichen unfallfremden Gründe, die zur Berufsaufgabe führten (Verkauf des Familienbetriebes, innerfamiliäre Aufgabenteilung), nicht auf ein früher konkret erzieltes Valideneinkommen abgestellt werden. Wird auch nicht auf den aktuellen Lohn als … in der … (AB 90) abgestellt, so kommt einzig der Beizug von Tabellenlöhnen in Frage.

Entgegen der Darstellung in der Eingabe des Beschwerdeführers vom

7. Mai 2014 (S. 3) bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass er als Gesunder eine Tätigkeit ausüben würde, welche entsprechende Weiterbildungen voraussetzt. Es sind keine konkreten Hinweise für ein berufliches Fortkommen vorhanden. Vielmehr liegt aufgrund der oben dargelegten Umstände der Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer auf einschlägige berufliche Weiterbildungen verzichtet hätte. Er war denn auch in der neuen Firma nicht mehr als … tätig, sondern hat die … der Aufträge, die vor der Übernahme der Firma ausgeführt worden seien, übernommen (AB 93); es ist daher für den Gesundheitsfall von einer Tätigkeit ohne Kaderfunktion auszugehen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2014, UV/14/256, Seite 10

Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen gestützt auf die LSE 2010, Tabelle TA1_b, …, ermittelt hat (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 7. März 2014, 9C_841/2013, E. 4.2), führt dies doch zu einem präziseren Ergebnis als das Abstellen auf die allgemeine Tabelle TA1. Der Tabellenlohn beträgt somit Fr. 5‘577.-- (und nicht Fr. 5‘646.--), was (bei ansonsten gleichen Faktoren) ein Valideneinkommen von Fr. 71‘385.-- ergibt (Fr. 5‘577.-- x 12 / 40 x 41,7 x 1 % x 0,8 % x 0,5 %).

4.5

4.5.1 Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den LSE oder Lohnangaben aus der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der SUVA herangezogen werden (BGE 135 V 297

E. 5.2 S. 301, 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475).

4.5.2 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Tabellenlöhne der LSE 2010, Anforderungsniveau 3, umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit, aufgerechnet auf ein Jahr und angepasst an die Nominallohnentwicklung sowie unter Berücksichtigung eines Abzugs vom Tabellenlohn von 10 %, von einem Invalideneinkommen von Fr. 68‘070.-- aus (Fr. 5‘909.-- x 12 / 40 x 41,7 x 1 % x 0,8 % x 0,5 % x 0,9). Der Beschwerdeführer beanstandete die Höhe des hypothetischen Invalideneinkommens. Es sei nicht auf das Anforderungsniveau 3 abzustellen. Es sei willkürlich anzunehmen, dass er mit knapp Fr. 6‘000.-- in das Erwerbsleben einsteigen könne, nachdem er knapp zehn Jahre nicht mehr erwerbstätig gewesen sei, was sich im Hinblick auf die Integration im ersten Arbeitsmarkt negativ auswirke.

Der Beschwerdeführer ist gelernter … (AB 93). Er absolvierte zudem im Rahmen der von der IVB finanzierten beruflichen Massnahmen zwei dreimonatige Kurse („Höhere Fachprüfung …“ und „Höhere Fachprüfung …“ [AB 50]). In der Folge war er nebst seiner Teilzeittätigkeit als … in einer … auch als … tätig (AB 56), wobei unklar ist, in welchem Pensum er letztere Tätigkeit ausübt(e). Zumutbar ist ihm jedenfalls eine angepasste Arbeit zu Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2014, UV/14/256, Seite 11

100 % (vgl. E. 3.3 hiervor). Offenbar kann er das Pensum in der … jedoch nicht erhöhen und wird sich deshalb um eine zweite Teilzeitanstellung bemühen (vgl. AB 97). Demnach schöpft der Beschwerdeführer zurzeit die ihm gemäss Zumutbarkeitsprofil mögliche Erwerbstätigkeit nicht optimal aus. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin beim Invalideneinkommen auf die Tabellenlöhne der LSE 2010, Tabelle TA1, Anforderungsniveau 3 (Berufsund Fachkenntnisse vorausgesetzt), Männer, von Fr. 5‘909.-- abgestellt hat. Die Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481) von 10 % ist nicht zu beanstanden und es wird auch vom Beschwerdeführer diesbezüglich nichts vorgebracht (vgl. Beschwerde S. 5 unten). Es ist deshalb von einem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 68‘070.-- auszugehen (Fr. 5‘909.-- x

12 / 40 x 41,7 x 1 % x 0,8 % x 0,5 % x 0,9).

Den Einwänden des Beschwerdeführers hiergegen kann nicht gefolgt werden: Angesichts seiner beruflichen Kenntnisse kann nicht auf das Anforderungsniveau 4, Lohn für ungelernte Hilfstätigkeiten, abgestellt werden. Es ist zudem nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin nicht den gleichen Tabellenwert wie beim Valideneinkommen beigezogen hat, zumal dem Beschwerdeführer angesichts des Zumutbarkeitsprofils ein breiter Fächer möglicher Tätigkeiten offen steht.

4.6 Beim Einkommensvergleich resultiert eine Einbusse von Fr. 3‘315.-- (Fr. 71‘385.-- abzüglich Fr. 68‘070.--) und damit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 5 %.

4.7 Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom

7. Februar 2014 als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen.

5.

5.1 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2014, UV/14/256, Seite 12

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- SUVA

- Bundesamt für Gesundheit

Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.