Self-Employed Contribution Assessment Based on Tax Estimate Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA self-employed individual challenged the initial AHV/IV/EO contribution assessment of CHF 12,944.95 for 2012, arguing the underlying income of CHF 110,700, based on a tax authority's estimate, drastically overstated his actual earnings of CHF 34,987.25. While the appeal was pending, the compensation fund reconsidered its decision and issued a new one, reducing the contributions to CHF 11,951.05 by acknowledging and subtracting the individual's confirmed disability/accident annuity income (CHF 7,671) from the estimated taxable income of CHF 100,000, setting the new basis at CHF 92,329. The court upheld the final contribution amount, emphasizing that under social security law, the tax authority's legally binding assessment (even if an estimate, *Ermessenstaxation*) concerning self-employment income is generally conclusive for social security contribution calculation, and the court can only deviate if there are clearly identified errors that can be easily corrected, or if circumstances irrelevant for tax purposes but crucial for social security are to be considered; since the compensation fund had already correctly adjusted the income base by excluding the annuity—a non-earned income—and no other palpable errors could be demonstrated, the subsequent claim for a lower income was rejected as the taxpayer failed to properly challenge the income assessment initially in the tax appeal procedure.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 59 ATSG, Art. 60 ATSG, Art. 61 lit. b ATSG, Art. 81 Abs. 1 i.V.m, Art. 53 Abs. 3 ATSG, Art. 57 Abs. 1 GSOG; Self-Employed Contribution Assessment Based on Tax Estimate Upheld: While the appeal was pending, the compensation fund reconsidered its decision and issued a new one, reducing the contributions to CHF 11,951.05 by acknowledging and subtracting the individual's confirmed disability/accident annuity income (CHF 7,671) from the estimated taxable income of CHF 100,000, setting the new basis at CHF 92,329. The court upheld the final contribution amount, emphasizing that under social security law, the tax authority's legally binding assessment (even if an estimate, *Ermessenstaxation*) concerning self-employment income is generally conclusive for social security contribution calculation, and the court can only deviate if there are clearly identified errors that can be easily corrected, or if circumstances irrelevant for tax purposes but crucial for social security are to be considered; since the compensation fund had already correctly adjusted the income base by excluding the annuity—a non-earned income—and no other palpable errors could be demonstrated, the subsequent claim for a lower income was rejected as the taxpayer failed to properly challenge the income assessment initially in the tax appeal procedure.
Schlagwörter
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KI-generiertCited in the reasoning regarding the basis under which the Insurance Carrier could reconsider the contested decision while the appeal was pending.
Cited to establish that jurisdiction falls to the single judge because the dispute value is below Fr. 20'000.--.
Used to establish the competence of the Social Insurance Division of the Administrative Court to judge appeals against decisions based on social security law.
Used to confirm the standing (legitimation) of the appellant to file the appeal.
Confirmed compliance with timing regulations for the appeal.
Cited in conjunction with Art. 1 Abs. 1 AHVG regarding the non-imposition of procedural costs.
Confirmed compliance with formal requirements for the appeal.
Cited to establish the court's free review scope on the contested decision without being bound by the parties' requests.
Cited to establish the court's free review scope on the contested decision without being bound by the parties' requests.
Cited in conjunction with Art. 61 lit. b ATSG to confirm compliance with formal requirements for the appeal.
Cited to establish the court's free review scope on the contested decision without being bound by the parties' requests.
Cited as the general statutory basis for determining contribution liability based on earned income qualification (self-employed vs. employed).
Cited to define income from self-employment for AHV contribution assessment purposes.
Cited as the basis stipulating that tax authorities generally determine the income of self-employed individuals for contribution calculation.
Cited to confirm that information from tax authorities is binding on the Compensation Offices.
Cited as the basis for determining contribution liability based on earned income qualification (self-employed vs. employed).
This article is not explicitly cited in the dispositive, but in the case that the reasoning followed the Federal Tribunal's usual procedure, it might be the ground for confirming the outcome in a simplified procedure, however, I must strictly adhere to the dispositive text.
Cited in conjunction with Art. 61 lit. a ATSG regarding the non-imposition of procedural costs.
This article concerning legal aid is not cited in the dispositive orders.
This article concerning costs is not cited in the dispositive orders.
This article concerning costs is not cited in the dispositive orders.
This article concerning costs is not cited in the dispositive orders.
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This article concerning costs is not cited in the dispositive orders.
This article concerning costs is not cited in the dispositive orders.
This article concerning costs is not cited in the dispositive orders.
Cited for jurisprudence regarding the binding nature of tax assessments.
Cited for jurisprudence regarding the binding nature of tax assessments.
Cited for jurisprudence regarding the binding nature of tax assessments.
Cited for jurisprudence regarding the scope of litigation remaining after a withdrawal/reconsideration decision (pendente lite).
Cited for jurisprudence regarding the scope of litigation remaining after a withdrawal/reconsideration decision (pendente lite).
Cited for jurisprudence regarding the scope of litigation remaining after a withdrawal/reconsideration decision (pendente lite).
Cited regarding the lack of concrete challenge to the resulting contribution amounts.
Cited to deny party compensation as the effort involved did not exceed what is normally expected for handling one's own affairs.
Cited as a reference for capital and transfer gains included in self-employment income.
Cited as a reference for gains from the disposal of agricultural and forestry land included in self-employment income.
Cited in the appeal instructions, but not in the dispositive.
Cited in the appeal instructions, but not in the dispositive.
Cited in the appeal instructions, but not in the dispositive.
Confirmed local jurisdiction.
Used alongside Art. 57 ATSG to establish the jurisdiction of the Social Insurance Division.
Cited to confirm the court's free review scope.
Cited to confirm compliance with formal requirements.
Cited to confirm the court's free review scope.
Cited to confirm local jurisdiction.
Cited as the legal basis for Art. 23 Abs. 1 AHVV regarding income determination.
Cited regarding the qualification of earned income.
Cited as the SR number for AHVV.
Cited as the SR number for ATSG.
Cited as the BSG number for GSOG.
Cited as the BSG number for VRPG.
Legal aid provision check, not cited in dispositive.
Cost provision check, not cited in dispositive.
Cost provision check, not cited in dispositive.
Cost provision check, not cited in dispositive.
Admissibility ground check, not cited in dispositive.
Volltext
200 14 244 AHV LOU/ABE/WOL/SEE
Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 3. Oktober 2014
Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiberin Abenhaim
A.________ Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin
betreffend die Einspracheentscheide vom 28. Februar 2014 bzw. 9. April 2014 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Okt. 2014, AHV/14/244, Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) ist Inhaber eines im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmens und in dieser Eigenschaft der Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin) angeschlossen. Mit Verfügung vom 17. Februar 2014 setzte die AKB die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge für Selbstständigerwerbende für das Jahr 2012 auf 12‘944.95 (inkl. Verwaltungskostenbeiträge und Beiträge an die Familienausgleichskasse) fest (Antwortbeilage [AB] 9). Die dagegen erhobene Einsprache vom 20. Februar 2014 (AB 8) wies die AKB mit Einspracheentscheid vom 28. Februar 2014 ab (AB 6).
B.
Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 10. März 2014 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides sowie die Reduktion der persönlichen Beiträge. Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, das für die Festsetzung der Beiträge berücksichtigte Einkommen in der Höhe von Fr. 110‘700.-- für das Jahr 2012 stamme aus einer Einschätzung der Steuerverwaltung, entspreche aber in keiner Art und Weise seinem tatsächlichen Einkommen. Dieses habe im Jahr 2012 lediglich Fr. 34‘987.25 betragen.
Mit Beschwerdeantwort vom 9. April 2014 verwies die Beschwerdegegnerin auf die Ausführungen der AHV-Zweigstelle vom 9. April 2014 (in den Gerichtsakten) und auf den während des hängigen Beschwerdeverfahrens ergangenen Einspracheentscheid vom 9. April 2014 (AB 5). Mit letzterem zog die Beschwerdegegnerin ihren Einspracheentscheid vom 28. Februar 2014 in Wiedererwägung und reduzierte die persönlichen Beiträge für Selbstständigerwerbende pro 2012 auf Fr. 11‘951.05. Sie beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit an dieser auf Grundlage des Einspracheentscheides vom 9. April 2014 (AB 5) festgehalten werde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Okt. 2014, AHV/14/244, Seite 3
Mit prozessleitender Verfügung vom 14. April 2014 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine Replik einzureichen und darin insbesondere zum Wiedererwägungsentscheid vom 9. April 2014 Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer liess sich indessen nicht mehr vernehmen.
Erwägungen:
1.
1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Altersund Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
1.2.1 Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt (Art. 53 Abs. 3 ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Okt. 2014, AHV/14/244, Seite 4
Die pendente lite erlassene Verfügung beendet den Streit nur insoweit, als sie dem Begehren der beschwerdeführenden Person entspricht. Soweit in dieser neuen Verfügung Streitfragen ungelöst bleiben, besteht der Streit über die nichterfüllten Begehren weiter. In diesem Falle muss die Beschwerdeinstanz auf die Sache eintreten, soweit darüber in der neuen Verfügung nicht befunden worden ist, ohne dass die beschwerdeführende Person diese ebenfalls anzufechten braucht (BGE 127 V 228 E. 2b bb S. 233,
113 V 237 E. 1a S. 238).
1.2.2 Anfechtungsobjekt bildete ursprünglich der Einspracheentscheid vom 28. Februar 2014 (AB 6), mit welchem die Beschwerdegegnerin die persönlichen Beiträge pro 2012 in der Höhe von Fr. 12‘944.95 bestätigt hatte. Während des Beschwerdeverfahrens zog die Beschwerdegegnerin den angefochtenen Einspracheentscheid in Wiedererwägung (vgl. Art. 53 Abs. 3 ATSG) und reduzierte die geschuldeten persönlichen Beiträge im neuen Einspracheentscheid vom 9. April 2014 (AB 5) auf Fr. 11‘951.05. Damit hat die Beschwerdegegnerin dem Antrag des Beschwerdeführers jedoch nicht vollumfänglich entsprochen. Soweit das Beschwerdeverfahren durch den neuen Einspracheentscheid (AB 5) nicht gegenstandslos geworden und als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben ist (vgl. BGE
127 V 228 E. 2b bb S. 233, 107 V 250; UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 2. Aufl. 2009, Art. 53 N. 47; FRANZ SCHLAURI, Die Neuverfügung lite pendente in der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, in: Aktuelle Rechtsfragen der Sozialversicherungspraxis, 2001,
S. 178 f., 183; MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 71 N. 8; ANDREA PFLEIDERER, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG-Kommentar], 2009, Art. 58 N. 52), gelten die mit neuem Einspracheentscheid vom 9. April 2014 auf Fr. 11‘951.05 festgesetzten persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge nach dem in E. 1.2.1 hiervor Dargelegten sowie angesichts des Nichteinreichens einer Stellungnahme des Beschwerdeführers trotz entsprechender instruktionsrichterlicher Aufforderung (prozessleitende Verfügung vom 14. April 2014) weiterhin als angefochten.
1.3 Umstritten sind die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge aus selbstständiger Erwerbstätigkeit für das Jahr 2012 im Gesamtbetrag von Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Okt. 2014, AHV/14/244, Seite 5
Fr. 11‘951.05. Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1 Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich u.a. danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbstständiger oder aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 AHVG sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Altersund Hinterlassenenversicherung vom
31. Oktober 1947 [AHVV; SR 831.101]).
2.2 Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist gemäss Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Nach Art. 17 AHVV gelten als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG alle in selbstständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Landund Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapitalund Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG; SR 642.11) und der Gewinne aus der Veräusserung von landund forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG.
2.3
2.3.1 Die Ermittlung des für die Festsetzung der persönlichen Beiträge von Selbstständigerwerbenden massgebenden Erwerbseinkommens wird in Art. 9 AHVG geregelt. Gemäss dem gestützt auf Art. 9 Abs. 3 AHVG Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Okt. 2014, AHV/14/244, Seite 6
ergangenen Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Berechnung der Beiträge Selbstständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV; AHI 2004 S. 49 E. 4.2.2).
2.3.2 Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtiggestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hierzu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbstständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 111 V 289 E. 3c S. 293,
110 V 369 E. 2a S. 370; AHI 1997 S. 25 E. 2b). Die genannten Grundsätze gelten auch hinsichtlich einer steuerlichen Ermessenstaxation. Die auf einer rechtskräftigen Ermessensveranlagung beruhende Steuermeldung ist somit für das AHV-Durchführungsorgan bzw. das Sozialversicherungsgericht verbindlich, obschon die Ermessenseinschätzung einer im ordentlichen Veranlagungsverfahren ergangenen, aufgrund von konkreten Positionen errechneten Taxation an Genauigkeit nachsteht (ZAK 1988 S. 298 E. 3).
Nach der Rechtsprechung darf das Sozialversicherungsgericht selbst dann nicht von einer rechtskräftigen Steuertaxation abweichen, wenn die Abklärung ergibt, dass die Veranlagung für die direkte Bundessteuer wahr- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Okt. 2014, AHV/14/244, Seite 7
scheinlich korrigiert worden wäre, wenn sie rechtzeitig mit einem gesetzlichen Rechtsmittel angefochten worden wäre. Denn einmal hat jede rechtskräftige Steuertaxation die Vermutung für sich, sie entspreche dem wirtschaftlichen Sachverhalt. Zum anderen ist zu beachten, dass das Sozialversicherungsgericht zum Steuergericht würde, wenn es beurteilen sollte, ob bei rechtzeitiger Erhebung der gesetzlichen Rechtsmittel die Veranlagung für die direkte Bundessteuer mit praktischer Sicherheit korrigiert worden wäre. Dies widerspräche indessen offensichtlich der vom Gesetz vorgenommenen Kompetenzabgrenzung zwischen den Steuerund Sozialversicherungsorganen (BGE 110 V 369 E. 2b S. 372; ZAK 1992 S. 34 E. 3c).
3.
3.1 Zu Recht ist nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer im hier zu beurteilenden Zeitraum als Selbstständigerwerbender grundsätzlich beitragspflichtig ist.
3.2 Die Steuerverwaltung hat das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit für das Jahr 2012 ermessensweise auf Fr. 100‘000.-- festgesetzt (AB 7 S. 3 ff.). Laut Schreiben der Steuerverwaltung vom 8. April 2014 (AB 4) ist die entsprechende Veranlagung am 14. Januar 2014 rechtskräftig geworden. Mit der Einsprache vom 20. Februar 2014 hat der Beschwerdeführer eine nicht datierte und nicht unterschriebene Steuererklärung für das Jahr 2012 (Formulare 1-5 sowie 9) eingereicht (AB 8 S. 3 ff.). Darin sind unter Ziff. 2.22 als „Einkünfte aus Renten und Pensionen“ eine IV-Rente in der Höhe von Fr. 1‘344.-- sowie eine SUVA-Rente von Fr. 13‘774.-- aufgeführt (AB 8 S. 4). Im neuen Einspracheentscheid vom
9. April 2014 (AB 5) führt die Beschwerdegegnerin aus, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2012 gemäss der Rentenbescheinigung der SUVA vom 1. April 2014 (AB 1) und dem Steuerausweis der AKB vom 7. April 2013 (AB 2) Invalidenrenten der Unfallsowie der Invalidenversicherung in der Höhe von Fr. 6‘887.-- und Fr. 784.-- erhalten habe (AB 5 S. 2). Renteneinkommen seien von der Bemessungsgrundlage betreffend Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit auszuklammern. Im Einspracheent- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Okt. 2014, AHV/14/244, Seite 8
scheid vom 9. April 2014 (AB 5) seien die Renteneinkommen deshalb abgezogen und das Reineinkommen neu auf Fr. 92‘329.-- (Fr. 100‘000.-- abzüglich Fr. 7‘671.--) festgesetzt worden.
Die auf einer rechtskräftigen Veranlagung beruhenden Angaben der Steuerbehörde sind zwar grundsätzlich verbindlich und dies auch dann, wenn – wie hier – eine Ermessenstaxation vorliegt (vgl. E. 2.3.2 hiervor). Die von der Beschwerdegegnerin lite pendente vorgenommene Korrektur des Reineinkommens gemäss der Ermessenstaxation ist jedoch sachgerecht, da es sich bei den Rentenleistungen nicht um Erwerbseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit handelt. Dass die Beschwerdegegnerin diesen (sachlichen) Umstand, der steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich jedoch bedeutsam ist (vgl. E. 2.3.2 hiervor), insofern gewürdigt hat, als sie die Rentenbetreffnisse vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit abgezogen hat, ist damit nicht zu beanstanden.
Da sonst jedoch keine klar ausgewiesenen Irrtümer vorliegen, die ohne weiteres richtiggestellt werden können, und auch keine weiteren sachlichen Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind (vgl. E. 2.3.2 hiervor), ist die entsprechende Steuerveranlagung im Übrigen verbindlich. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer nun vorbringt, sein Einkommen habe sich im Jahr 2012 nur auf Fr. 34‘987.25 belaufen und dies mit der (nachträglich) ausgefüllten, weder datierten noch unterschriebenen Steuererklärung zu belegen versucht.
3.3 In masslicher Hinsicht werden die neu festgelegten Beiträge weder (konkret) gerügt, noch finden sich Anhaltspunkte, welche Anlass zu weiteren Abklärungen oder zu einer anderen Berechnung bieten (BGE 110 V 48
E. 4a S. 53).
3.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Forderung von persönlichen AHV/IV/EO-Beiträgen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit für das Jahr 2012 in der Höhe von Fr. 11‘951.05 als rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit das Verfahren nicht durch den Erlass des Einspracheentscheides vom 9. April 2014 gegenstandslos wurde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Okt. 2014, AHV/14/244, Seite 9
4.
4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG)
4.2 Der Beschwerdeführer hat trotz seines teilweisen Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da der entstandene Aufwand nicht das Mass übersteigt, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zugemutet werden darf (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207).
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde betreffend den Einspracheentscheid vom 28. Februar 2014 wird abgewiesen, soweit das Verfahren nicht durch den Entscheid vom 9. April 2014 gegenstandslos geworden ist.
2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Okt. 2014, AHV/14/244, Seite 10
Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.