Appeal Regarding Recalculation of Daily Indemnity Based on Revised Salary Basis
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerns an appeal against an initial administrative decision by the Old Age and Survivors' Insurance (AHV) compensation fund that granted a daily indemnity for integration measures of the Invalidity Insurance (IV) based on an annual salary of CHF 32,400. The insured party appealed, demanding a recalculation based on an annual salary of CHF 70,000. In response, the IV Office agreed to a partial appeal, proposing a calculation basis of CHF 56,544, which the insured party subsequently accepted, resulting in a joint motion by the parties. The court upheld the joint motion, finding that the parties' agreement was consistent with the facts and the law, particularly reasoning that basing the salary calculation on statistical data (specifically the 2010 Swiss Earnings Structure Survey for retail trade, level 3, women) was correct, requiring the IV Office to recalculate the daily indemnity based on an annual salary of CHF 56,544. As the insured party was deemed to have prevailed, the court ordered the IV Office to bear the procedural costs of CHF 500 and pay a full party compensation of CHF 3,304.80, ruling that the initial over-claiming did not warrant a reduction in compensation.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 61 lit. g ATSG; Appeal Regarding Recalculation of Daily Indemnity Based on Revised Salary Basis: The insured party appealed, demanding a recalculation based on an annual salary of CHF 70,000. In response, the IV Office agreed to a partial appeal, proposing a calculation basis of CHF 56,544, which the insured party subsequently accepted, resulting in a joint motion by the parties. The court upheld the joint motion, finding that the parties' agreement was consistent with the facts and the law, particularly reasoning that basing the salary calculation on statistical data (specifically the 2010 Swiss Earnings Structure Survey for retail trade, level 3, women) was correct, requiring the IV Office to recalculate the daily indemnity based on an annual salary of CHF 56,544. As the insured party was deemed to have prevailed, the court ordered the IV Office to bear the procedural costs of CHF 500 and pay a full party compensation of CHF 3,304.80, ruling that the initial over-claiming did not warrant a reduction in compensation.
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KI-generiertCited in the reasoning as the basis for the right to an award of party compensation due to the claimant's success.
Cited to establish the competence of the single judge to issue the decision.
Volltext
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2014, IV/14/20, Seite 1
200 14 20 IV KOJ/MAK/SEE
Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 26. Februar 2014
Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Mauerhofer
A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, 3001 Bern Beschwerdegegnerin
betreffend Verfügung vom 21. November 2013 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2014, IV/14/20, Seite 2
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
- Mit Verfügung vom 21. November 2013 sprach die Ausgleichskasse des Kantons Bern A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) für Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung ein Taggeld auf der Basis eines Jahreslohns von Fr. 32‘400.-- zu.
- Mit Eingabe vom 7. Januar 2014 führte die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 21. November 2013 sowie die Neuberechnung des Taggeldanspruchs gestützt auf einen massgebenden Jahreslohn von Fr. 70‘000.--, unter Kostenund Entschädigungsfolge.
- In der Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2014 beantragte die praxisgemäss als Beschwerdegegnerin in das Verfahren einbezogene IV-Stelle Bern insofern die teilweise Gutheissung der Beschwerde, als die Basis für die Berechnung des Taggelds auf Fr. 56‘544.-- festzulegen sei.
- Auf entsprechende Anfrage des Gerichts liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. Februar 2014 ihr Einverständnis mit dem Antrag der Beschwerdegegnerin mitteilen. Rechtsanwalt B.________ reichte gleichzeitig eine Kostennote ein und beantragte die Zusprache einer Parteientschädigung von mindestens zwei Dritteln des ausgewiesenen Aufwands.
- Gemäss Stellungnahme vom 21. Februar 2014 der IV-Stelle Bern kann sich diese „der Auffassung der Beschwerdeführerin anschliessen, dass eine Parteientschädigung im Umfang von zwei Dritteln zuzusprechen“ sei.
- In materieller Hinsicht liegt ein gemeinsamer Antrag der Parteien vor.
- Der von den Parteien im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens gemeinsam vertretene Standpunkt gilt nach der Rechtsprechung als übereinstimmender Antrag der Parteien an das Gericht und ist von diesem auf seine Übereinstimmung mit dem Tatbestand und Gesetz zu überprüfen (BGE 104 V 165 Erw. 1).
- Dem gemeinsamen Antrag der Parteien ist in Anbetracht der Sachund Rechtslage zu entsprechen. Namentlich ist die in der Beschwerdeantwort vorgenommen Taggeldberechnung insoweit zutreffend, als für die Bemessung des massgebenden Jahreslohns auf statistische Angaben abzustellen ist. Auch ist der gestützt auf die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2014, IV/14/20, Seite 3
LSE 2010 ermittelte Tabellenwert gemäss Detailhandel, Niveau 3, Frauen, nicht zu beanstanden.
- Entsprechend dem übereinstimmenden Antrag der Parteien ist demnach die angefochtene Verfügung aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin hat das streitige Taggeld auf der Basis eines massgebenden Jahreslohns von Fr. 56‘544.-- neu zu berechnen und anschliessend entsprechend zu verfügen.
- Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als obsiegend.
- Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, hat die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen; analog zur Rechtsprechung gemäss BGE 117 V
401 E. 2c S. 407 (s. unten) ist auf eine Aufteilung der Kosten nach Massgabe des an den Parteianträgen gemessenen bloss teilweisen Obsiegens zu verzichten (Entscheid der erweiterten Abteilungskonferenz des Verwaltungsgerichts vom 13.
Oktober 2009). Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss ist ihr zurückzuerstatten.
- Zufolge ihres Obsiegens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG; SR 830.1]).
- Ist das Quantitative einer Leistung streitig, rechtfertigt eine "Überklagung" eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (BGE 117 V 401 E. 2c S. 407). Dies ist hier nicht der Fall. Die Parteientschädigung ist demnach gemäss der nicht zu beanstandenden Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 13. Februar 2014 auf Fr. 3‘304.80 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen.
- Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 4 des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 [GSOG; BSG 161.1]). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2014, IV/14/20, Seite 4
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung aufgehoben.
Die Akten gehen an die Beschwerdegegnerin zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- wird nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3‘304.80 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin (inkl. Doppel der Stellungnahme der IV-Stelle Bern vom 21. Februar 2014 und den eingereichten Akten)
- IV-Stelle Bern (samt eingereichten Akten)
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Hinweis: Im Falle einer Anfechtung dieses Entscheides sind die Akten dem Bundesgericht zuzustellen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.