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200 2014 176 • VG BE 200 2014 176 KI-generiert

Pension Fund Voluntary Purchase Age Limit Dispute

Geschäftsnummer 200 2014 176
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The plaintiff, insured by a pension fund since 2004, sought to make an additional voluntary purchase of CHF 40,000 into his retirement capital in December 2013, having previously made similar payments, but the pension fund refused on the grounds that he had reached the regulatory age limit. The plaintiff, who intended to continue working past the ordinary retirement age of 65, argued that the refusal violated his right to voluntary purchases and the principle of equal treatment, asserting that the age limit stated in the regulation was merely a reference point tied to the ordinary retirement age. The court dismissed the claim, ruling that the capacity to make additional voluntary purchases beyond the minimum statutory requirements falls under the over-mandatory occupational pension scheme, where the pension fund's regulatory autonomy is broad (Art. 49 para. 1 BVG), and specifically, the fund's regulation clearly stipulated that such purchases were only possible up to the completion of the 65th year of age, a limit consciously retained despite the option for extending old-age provision; thus, the refusal was consistent with the governing regulations and did not violate the principle of equal treatment, as the rule applied uniformly to all insured persons in the fund.

Legislator-Regeste

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Art. 73 Abs. 1 Satz, Art. 73 Abs. 3 BVG, Art. 32 VRPG, Art. 92 Abs. 3 VRPG, Art. 56 Abs. 1 GSOG, Art. 6 BVG; Pension Fund Voluntary Purchase Age Limit Dispute: The plaintiff, who intended to continue working past the ordinary retirement age of 65, argued that the refusal violated his right to voluntary purchases and the principle of equal treatment, asserting that the age limit stated in the regulation was merely a reference point tied to the ordinary retirement age. The court dismissed the claim, ruling that the capacity to make additional voluntary purchases beyond the minimum statutory requirements falls under the over-mandatory occupational pension scheme, where the pension fund's regulatory autonomy is broad (Art. 49 para. 1 BVG), and specifically, the fund's regulation clearly stipulated that such purchases were only possible up to the completion of the 65th year of age, a limit consciously retained despite the option for extending old-age provision; thus, the refusal was consistent with the governing regulations and did not violate the principle of equal treatment, as the rule applied uniformly to all insured persons in the fund.

Schlagwörter

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Ruhegehaltsansprüche Pensionsfonds Fondsreglement Heimschlag Altersversicherung Mindestkapital Klage vom 19. Februar 2014

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 73 Abs. 2 BVG

Cited in the dispositive to state that no court fees are to be charged.

Art. 109 Abs. 1 VRPG

Cited in the reasoning (E. 4.2) to justify that the losing party has no claim for a party indemnity based on the inverse application (Umkehrschluss).

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Volltext

Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 26. Mai 2015 abgewiesen (9C_813/2014).

200 14 176 BV FUR/SAW/ARJ

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 9. Oktober 2014

Verwaltungsrichterin Fuhrer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Loosli, Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Winiger

A.________ Kläger

gegen

Pensionskasse des Bundes PUBLICA Eigerstrasse 57, Postfach, 3000 Bern 23 Beklagte

betreffend Klage vom 19. Februar 2014 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2014, BV/14/176, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Der 1948 geborene A.________ (Versicherter bzw. Kläger) ist seit April 2004 bei der Pensionskasse des Bundes PUBLICA (PUBLICA bzw. Beklagte) versichert (Akten der PUBLICA [act. IIA] 1). Im Dezember 2012 tätigte er zwei freiwillige Einmalzahlungen in der Höhe von Fr. 32'000.-- resp. von Fr. 30'000.-- (act. IIA 10 f.), welche die PUBLICA seinem Vorsorgeguthaben anrechnete (act. IIA 13) und im persönlichen Ausweis per

1. Januar 2013 deklarierte (act. IIA 14 S. 2). Ende 2013 beabsichtigte er erneut eine Einmalzahlung in der Höhe von Fr. 40'000.-- und reichte am

17. Dezember 2013 das Formular „Freiwilliger Einkauf in die Vorsorgeeinrichtung“ ein (act. IIA 17). Mit Schreiben vom 18. Dezember 2013 (act. IIA 18) teilte ihm die PUBLICA mit, gemäss dem Vorsorgeplan verfüge er über keine Vorsorgelücke mehr, weshalb die beantragte Einkaufszahlung nicht möglich sei. Damit zeigte sich der Versicherte nicht einverstanden und machte am 20. Dezember 2013 (act. IIA 20) sinngemäss geltend, als … lege er – vorbehältlich der … – erst per 31. Dezember 2016 (Vollendung des 68. Altersjahres) sein Amt nieder, weshalb ihm bis zu diesem Datum Einkäufe in das Alterskapital zu gewähren seien. Dagegen stellte sich die PUBLICA auf den Standpunkt, ein Einkauf sei reglementarisch ab dem

65. Altersjahr nicht mehr möglich, was für alle Versicherten des Vorsorgewerks Bund gleichermassen gelte. Eine Abweichung davon sei nicht möglich (act. IIA 22). Daran hielt sie auch nach erneut erhobenem Einwand vom 23. Januar 2014 (act. IIA 23) fest (act. IIA 25).

B.

Am 19. Februar 2014 reichte der Versicherte Klage gegen die PUBLICA ein und beantragte die Feststellung, dass der Kläger berechtigt gewesen sei, am 23. Dezember 2013 eine Einkaufsleistung von Fr. 40'000.-- zu erbringen. Die Beklagte sei zudem zu verpflichten, diese anzunehmen und auf das Alterskapital des Klägers anzurechnen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2014, BV/14/176, Seite 3

Mit Klageantwort vom 15. Mai 2014 schloss die Beklagte auf Abweisung der Klage unter Kostenfolge und reichte nebst den Vorakten weitere Unterlagen ein.

In der Replik vom 26. Mai 2014 resp. in der Duplik vom 25. Juni 2014 bestätigten die Parteien die je gestellten Rechtsbegehren, wobei der Kläger auch eine weitere Beilage zu den Akten gab.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funktionell zuständig zur Beurteilung der mit Klage vom 19. Februar 2014 geltend gemachten Ansprüche (Art. 73 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 [GSOG; BSG 161.1]). Die Beklagte hat Sitz in Bern, womit das angerufene Gericht zur Behandlung der Klage auch örtlich zuständig ist (Art. 73 Abs. 3 BVG). Auf die formgerechte (Art. 32 VRPG) Klage ist somit grundsätzlich einzutreten.

Soweit beantragt wird, es sei festzustellen, dass der Kläger berechtigt gewesen sei, am 23. Dezember 2013 eine Einkaufsleistung von Fr. 40'000.-- zu erbringen, ist festzuhalten, dass ein Rechtsschutzinteresse bei einem Feststellungsbegehren namentlich dann fehlt, wenn das Rechtsschutzinteresse der klagenden Partei durch ein rechtsgestaltendes Urteil gewahrt werden kann (BGE 128 V 41 E. 3a S. 48). Dies ist vorliegend der Fall, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2014, BV/14/176, Seite 4

weshalb das Feststellungsbegehren unzulässig bzw. darauf nicht einzutreten ist.

1.2 Streitig und zu prüfen ist, ob der Kläger bei der Beklagten ab dem

65. Altersjahr weiterhin freiwillige Einkäufe tätigen kann und dabei insbesondere, ob die Beklagte die beantragte Einmaleinzahlung in der Höhe von Fr. 40'000.-- anzunehmen und dem Alterskapital des Klägers anzurechnen hat.

1.3 Aufgrund des im Recht der beruflichen Vorsorge auf kantonaler Ebene vorgeschriebenen Klageverfahrens ergibt sich der Streitgegenstand einzig aus den Rechtsbegehren der Klage. Innerhalb des Streitgegenstandes ist das Gericht in Durchbrechung der Dispositionsmaxime nicht an die Begehren der Parteien gebunden (BGE 135 V 23 E. 3.1 S. 26; vgl. Art. 92 Abs. 3 VRPG).

1.4 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

2.

2.1 Das BVG stellt im Gegensatz zu anderen Sozialversicherungsgesetzen lediglich ein Rahmengesetz dar, das vorwiegend Mindestvorschriften enthält. Art. 6 BVG weist ausdrücklich darauf hin, dass der zentrale zweite Teil dieses Gesetzes über die Versicherung (Art. 7 - 47 BVG) lediglich Minimalvorschriften enthält. Die Vorsorgeeinrichtungen können daher in ihren reglementarischen Bestimmungen auch weitergehende Leistungen vorsehen. Von Bedeutung ist dies insbesondere im Umstand, dass die meisten Versicherungen nebst dem Obligatorium, d.h. der Versicherung des koordinierten Lohnes, ein Überobligatorium kennen (vgl. MAURER/- SCARTAZZINI/HÜRZELER, Bundessozialversicherungsrecht, 3. Aufl. 2009,

S. 211 N. 2). In der Gestaltung des Überobligatoriums sind die Versicherungsträger selbständig und frei (Art. 49 Abs. 1 BVG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2014, BV/14/176, Seite 5

2.2 Laut dem Vorsorgereglement für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund vom 15. Juni 2007 (VRAB, SR 172.220.141.1) ist ein Einkauf innerhalb der vom BVG festgelegten Grenzen gemäss Anhang 2 möglich. Massgebend sind das Alter und der Verdienst im Zeitpunkt des Einkaufs (Art. 32 Abs. 1 VRAB).

3.

3.1 Gemäss Art. 9 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge vom 17. Dezember 1993 (FZG, SR 831.42) besteht von Gesetzes wegen nur bei Eintritt in eine Vorsorgeeinrichtung das Recht auf Einkauf in die vollen reglementarischen Leistungen. Jeder weitere Einkauf geht demnach über das gesetzlich geforderte Minimum hinaus und ist Teil der überobligatorischen Vorsorge (vgl. E. 2.1 hiervor). Die Frage, ob ab dem 65. Altersjahr noch freiwillige Einkäufe getätigt werden können, beschlägt somit das Überobligatorium. Des Weiteren ist – entgegen der Auffassung des Klägers (Klage

S. 3) – festzuhalten, dass die Beklagte gestützt auf Art. 49 Abs. 1 BVG grundsätzlich frei in der Gestaltung dieser Einmaleinzahlungen ist (E. 2.1 hiervor) und einzig das in Art. 79b Abs. 1 BVG statuierte quantitative Leistungsmaximum zu beachten hat (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 24 BVG; vgl. MAU- RER/SCARTAZZINI/HÜRZELER, a.a.O., S. 266 N. 124). Demnach war und ist die Beklagte resp. das paritätische Organ des Vorsorgewerks Bund (POB) grundsätzlich legitimiert, eine Altersgrenze für den letztmöglichen Zeitpunkt eines Einkaufs zu bestimmen.

3.2 Das Vorsorgereglement der Beklagten normiert in Art. 32 VRAB den Einkauf und bestimmt u.a., dass für diese Leistungen das Alter und der versicherte Verdienst im Zeitpunkt des Einkaufs massgebend sind. Zur Berechnung der maximalen Einkaufshöhe wird in Anhang 2 des VRAB sodann detailliert und übersichtlich das maximale Altersguthaben resp. das maximale Sondersparguthaben in Prozent des versicherten Verdienstes je Alter und Vorsorgeplan definiert. Des Weiteren wird statuiert, ein Einkauf sei bis zur Vollendung des 65. Altersjahres möglich.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2014, BV/14/176, Seite 6

Daraus folgt im Umkehrschluss, dass ein Einkauf ab dem 65. Altersjahr nicht mehr zulässig ist. Anhaltspunkte, welche eine andere Betrachtungsweise rechtfertigen könnten, liegen nicht vor, zumal die bestimmte Altersgrenze auch aus Art. 32 Abs. 3 VRAB ersichtlich ist. Wie die Beklagte zudem ausführlich und zutreffend dargelegt hat (Klageantwort S. 5), ändert hieran auch der am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Art. 18b VRAB, wonach die Altersvorsorge verlängert werden kann, wenn das Arbeitsverhältnis nach dem vollendeten 65. Altersjahr fortgesetzt wird, nichts. So wurde eine entsprechende Regelung betreffend den Einkauf, wie dem Protokoll der Sitzung vom 8. September 2010 des POB zu entnehmen ist (Klageantwortbeilage [act. II] 1), bewusst (noch) nicht statuiert. Gestützt auf diese klare Sachlage bleibt für den Einwand des Klägers, die statuierte Altersgrenze sei nur als Hinweis darauf zu verstehen, dass über den Zeitpunkt der Pensionierung ein Einkauf versicherungstechnisch nicht mehr möglich sei, weil aus dem Alterskapital in diesem Moment eine Rente gebildet werde (Art. 14 Abs. 1 BVG), kein Raum (Klage S. 3).

3.3 Soweit der Kläger eine Verletzung des verfassungsmässigen Gebots der Gleichbehandlung (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101]) vorbringt (Klage S. 4), ist ihm entgegen zu halten, dass Art. 32 VRAB sowie der Anhang 2 auf alle bei der Beklagten im Vorsorgewerk Bund versicherten Personen zur Anwendung gelangt. Eine Ungleichbehandlung, wie sie vom Kläger geltend gemacht wurde, ist somit nicht ausgewiesen (vgl. auch MAURER/SCARTAZZINI/HÜRZELER, a.a.O., S. 213 N. 4,

S. 214 N. 7). Darauf, dass ein Einkauf nach Vollendung des 65. Altersjahres die überobligatorische Vorsorge betrifft und die Beklagte diesbezüglich

– unter Berücksichtigung von Art. 49 Abs. 2 BVG – grundsätzlich in der Gestaltung selbständig und frei ist, wurde bereits hingewiesen (vgl. E. 2.1 und 3.1 hiervor). Solange die Beklagte somit innerhalb der vom BVG festgelegten Grenzen handelt, hat das Sozialversicherungsgericht in diesen Handlungsspielraum nicht einzugreifen.

Schliesslich kann auch dem Vorbringen, die Beklagte habe mit der Weigerung, die Einkaufsleistung anzunehmen, das mit dem anfangs 2013 zugestellten Versicherungsausweis geschaffene Vertrauen verletzt (Klage S. 4), nicht gefolgt werden. Wurde doch im persönlichen Ausweis per 1. Januar Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2014, BV/14/176, Seite 7

2013 (act. IIA 14) die maximal mögliche Einkaufsumme explizit unter Vorbehalt gewisser gesetzlicher Restriktionen genannt und die voraussichtliche Altersrente mit dem Alter von 65 berechnet. Anhaltspunkte, welche auf die Möglichkeit von Einkäufen nach dem 65. Altersjahr hinweisen würden, können dem persönlichen Ausweis per 1. Januar 2013 nicht entnommen werden. Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass das VRAB Bestandteil der Vertragsbeziehung zwischen dem Kläger und der Beklagten ist und davon ausgegangen werden darf, dass dem Kläger die Bestimmungen des VRAB und damit die Beschränkung der freiwilligen Einkäufe bis zur Vollendung des 65. Altersjahres bekannt waren. Die vom Kläger behauptete Vertrauensgrundlage ist damit nicht gegeben.

Aus dem Dargelegten folgt, dass die Klage vom 19. Februar 2014 unbegründet und abzuweisen ist.

4.

4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG keine zu erheben.

4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Kläger keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 109 Abs. 1 VRPG [Umkehrschluss]). Die obsiegende Beklagte hat als Sozialversicherungsträgerin ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 126 V 143

E. 4b S. 150).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2014, BV/14/176, Seite 8

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Pensionskasse des Bundes PUBLICA

- Bundesamt für Sozialversicherungen

zur Kenntnis:

- Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14

Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.