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200 2014 1038 • VG BE 200 2014 1038 KI-generiert

Claimant's Objection to Preliminary Notice Not Reclassified as Appeal to Final Decision

Geschäftsnummer 200 2014 1038
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A claimant submitted a written objection on October 17, 2014, against the planned rejection of their benefits request by the Insurance Authority, including a request for a deadline extension for making an objection against an unspecified preliminary notice; this submission was received by the Insurance Authority on October 21, 2014, the same day the Authority issued a formal decision rejecting the claim. As the objection was lodged against the preliminary notice and was written before the claimant could have known about the formal decision issued on the same day, the court classified the submission as an objection against the preliminary notice, not an appeal against the final decision. Therefore, the court refused to entertain the submission as an appeal, citing precedent that a submission directed against a preliminary notice and drafted before knowledge of the interim decision cannot be reclassified as an appeal against the subsequent formal decision, but the claimant remains entitled to file a formal appeal against the rejection decision within the remaining legal deadline.

Legislator-Regeste

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Art. 57 Abs. 1 GSOG; Claimant's Objection to Preliminary Notice Not Reclassified as Appeal to Final Decision: As the objection was lodged against the preliminary notice and was written before the claimant could have known about the formal decision issued on the same day, the court classified the submission as an objection against the preliminary notice, not an appeal against the final decision. Therefore, the court refused to entertain the submission as an appeal, citing precedent that a submission directed against a preliminary notice and drafted before knowledge of the interim decision cannot be reclassified as an appeal against the subsequent formal decision, but the claimant remains entitled to file a formal appeal against the rejection decision within the remaining legal deadline.

Schlagwörter

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Vorentscheid Versicherungsleistungsbegehren Beschwerdelegitimation verspätete Einwendungen Kollokationsklage Legitimation gegen Baubewilligung Verfügung vom 21. Oktober 2014

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 57 Abs. 1 GSOG

The Single Judge cited this article as the basis for his competence to render this cost-free decision.

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Volltext

200 14 1038 IV LOU/REL/SEE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 31. Oktober 2014

Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiberin Renz

A.________ Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin

betreffend Verfügung vom 21. Oktober 2014 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2014, IV/14/1038, Seite 2

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

- Mit Schreiben vom 29. Oktober 2014 leitete die IV-Stelle Bern (IVB)

eine Eingabe von A.________ (Versicherter) vom 17. Oktober 2014 (eingegangen bei der IVB am 21. Oktober 2014) an das Verwaltungsgericht weiter.

- Aus dieser Eingabe vom 17. Oktober 2014 ergibt sich zunächst, dass der Versicherte mit der vorgesehenen Abweisung seines Leistungsbegehrens durch die IVB nicht einverstanden ist.

- Die Eingabe vom 17. Oktober 2014 bezieht sich im Weiteren auf das dieser beigelegte, offenbar durch den Bruder des Versicherten verfasste, aber dennoch von ihm selbst unterschriebene undatierte Schreiben, mit welchem sinngemäss eine Fristerstreckung für die Erhebung eines Einwands gegen einen nicht näher bezeichneten Vorbescheid der IVB verlangt wird.

- Auf Anfrage des Verwaltungsgerichts reichte die IVB am 30. Oktober 2014 per Fax ihre an A.________ adressierte Verfügung vom 21. Oktober 2014 ein, mit welcher dessen Leistungsbegehren abgewiesen wurde.

- Aufgrund der gesamten Umstände ist das Schreiben des Versicherten vom 17. Oktober 2014 mitsamt der Beilage als Einwand gegen den Vorbescheid der IVB zur Verfügung vom 21. Oktober 2014 zu qualifizieren.

- Weil die IVB am 21. Oktober 2014, an welchem das besagte Schreiben bei ihr einging, auch die Verfügung vom gleichen Tag erliess, ist davon auszugehen, dass sich die beiden Schreiben gekreuzt haben und die IVB in der Folge das Schreiben vom 17. Oktober 2014 an das Verwaltungsgericht weiterleitete.

- Wie in Fällen der Weiterleitung durch die IVB vom Verwaltungsgericht bereits mehrmals entschieden (vgl. zum Beispiel Urteile des Verwaltungsgerichts vom 31. März 2010, IV/2010/395, vom 26. Oktober 2011, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2014, IV/14/1038, Seite 3

IV/2011/1006 und vom 30. November 2011, IV/2011/1147), kann eine Eingabe, welche sich gegen einen Vorbescheid richtet und vor Kenntnis der zwischenzeitlich erlassenen Verfügung verfasst worden ist, nicht in eine Beschwerde gegen diese Verfügung umgedeutet werden.

- Weil sich – wie bereits ausgeführt – die Eingabe vom 17. Oktober 2014 gegen den Vorbescheid und das diesbezügliche Verfahren richtet, kann sie nicht als Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. Oktober 2014 entgegengenommen werden.

- Demnach ist auf die Eingabe vom 17. Oktober 2014 nicht einzutreten.

- Es bleibt dem Versicherten unbenommen, innert der noch laufenden Rechtsmittelfrist gegen die am 21. Oktober 2014 erlassene Verfügung der IVB eine Beschwerde zu erheben.

- Für diesen kostenlosen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG;

BSG 161.1]).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Auf die Eingabe vom 17. Oktober 2014 wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2014, IV/14/1038, Seite 4

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.