Insured Versus Cantonal Unemployment Authority Regarding Benefit Suspension for Late Submission of Job-Seeking Efforts
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an insured person whose entitlement to unemployment benefits was suspended for six days by the cantonal unemployment authority (beco) because she submitted her proof of personal job-seeking efforts for July 2014 too late, missing the deadline of the 5th day of the following month. The insured filed an appeal, admitting she had forgotten the deadline and stating this was a one-time oversight, but the authority upheld the suspension. The court confirmed the suspension, noting established facts showing the efforts were submitted late and that no excusable reason was apparent for the delay, especially considering that the requirements for timely submission had been tightened in 2011 (Art. 26 para. 2 AVIV), such that late efforts are treated as if none were made; based on the circumstances and prevailing high court jurisprudence, the court found neither the suspension in principle nor the six-day duration to be legally objectionable, therefore dismissing the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 26 Abs. 2 AVIV, Art. 83 i.V.m, Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 VRPG, Art. 57 Abs. 1 GSOG; Insured Versus Cantonal Unemployment Authority Regarding Benefit Suspension for Late Submission of Job-Seeking Efforts: The insured filed an appeal, admitting she had forgotten the deadline and stating this was a one-time oversight, but the authority upheld the suspension. The court confirmed the suspension, noting established facts showing the efforts were submitted late and that no excusable reason was apparent for the delay, especially considering that the requirements for timely submission had been tightened in 2011 (Art. 26 para. 2 AVIV), such that late efforts are treated as if none were made; based on the circumstances and prevailing high court jurisprudence, the court found neither the suspension in principle nor the six-day duration to be legally objectionable, therefore dismissing the appeal.
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KI-generiertCited as justification for dispensing with a written exchange of submissions.
Cited to establish the competence of the single judge for this decision.
Volltext
200 14 1003 ALV KNB/JAP/SEE
Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 19. Dezember 2014
Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Jakob
A.________ Beschwerdeführerin
gegen
beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner
betreffend Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2014 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2014, ALV/14/1003, Seite 2
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
- Mit Verfügung vom 28. August 2014 stellte das beco die Versicherte wegen zu spät eingereichter persönlicher Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode Juli 2014 für sechs Tage in der Anspruchsberechtigung ein.
- Eine dagegen erhobene Einsprache wies das beco mit Entscheid vom
10. Oktober 2014 ab.
- Am 22. Oktober 2014 erhob die Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern gegen den Einspracheentscheid formund fristgerecht Beschwerde. Sie führte aus, dass sie die Arbeitsbemühungen „immer pünktlich eingereicht habe und (diese) nur einmal vergessen habe“; sie hätte nicht mehr daran gedacht, dass die Arbeitsbemühungen vor bzw. bis am 5. Tag des folgenden Monats abgegeben werden müssten und entschuldige sich dafür.
- Mit Schreiben vom 7. November 2014 erläuterte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin – bei summarischer Betrachtung – die Sachund Rechtslage. Namentlich wurde ihr im Zusammenhang mit Art. 26 Abs. 2 AVIV (Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [SR 837.02])
erläutert, dass die Anforderungen an den rechtzeitigen Nachweis der Arbeitsbemühungen (im Jahr 2011) verschärft worden seien. Verspätet eingereichte Arbeitsbemühungen würden nicht mehr berücksichtigt und die versicherte Person werde so gestellt, wie wenn sie gar keine Arbeitsbemühungen getätigt hätte. Daran ändere auch die spätere Nachreichung der Arbeitsbemühungen nichts. Die Versicherte erhielt Gelegenheit zur Ergänzung der Beschwerde innert angesetzter Frist. Zudem wurden beim beco die Vorakten einverlangt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2014, ALV/14/1003, Seite 3
- Die angesetzte Frist verstrich unbenutzt und die Beschwerdeführerin liess nichts mehr von sich hören. Vorliegend ist mit Blick auf die Vorakten erstellt, dass die Beschwerdeführerin die Arbeitsbemühungen für den Monat Juli 2014 nicht bis am 5. August 2014 eingereicht hat. Zudem ist kein entschuldbarer Grund ersichtlich. Mit Blick auf die gesamten Umstände und die höchstrichterliche Rechtsprechung lässt sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2014 weder vom Grundsatz noch vom Einstellungsmass her beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.
- Unter den gegebenen Umständen erübrigt sich vorliegend die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]).
- Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht nicht.
- Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2014, ALV/14/1003, Seite 4
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung (samt Kopie der Beschwerde [inkl. Beilagen] sowie Schreiben vom 7. November 2014)
- Staatssekretariat für Wirtschaft - seco
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.