Insured's Late Objection to Disability Pension Decision Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerns a challenge against an insurer's decision to dismiss an objection (Einsprache) as untimely, which was filed by an insured person receiving a 10% disability pension following multiple accidents. The insurer's November 5, 2012 decision was delivered to the insured's former representative via registered mail and was picked up on Monday, November 5, 2012, making the 30-day objection deadline Wednesday, December 5, 2012, but the objection was submitted one day late on December 6, 2012. The court upheld the insurer's decision that the objection was filed too late, reasoning that the insured party must be held accountable for the errors of their representative, who, despite any change in legal counsel or confusion over the decision’s date, had sufficient time (over three weeks after being retained) to properly ascertain the exact delivery date of the registered mail from the former representative or the insurer and thus ensure timely submission, and there was no unexcused reason for restoring the deadline.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 59 ATSG, Art. 58 ATSG, Art. 60 ATSG, Art. 61 lit. b ATSG, Art. 81 Abs. 1 i.V.m, Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG; Insured's Late Objection to Disability Pension Decision Upheld: The insurer's November 5, 2012 decision was delivered to the insured's former representative via registered mail and was picked up on Monday, November 5, 2012, making the 30-day objection deadline Wednesday, December 5, 2012, but the objection was submitted one day late on December 6, 2012. The court upheld the insurer's decision that the objection was filed too late, reasoning that the insured party must be held accountable for the errors of their representative, who, despite any change in legal counsel or confusion over the decision’s date, had sufficient time (over three weeks after being retained) to properly ascertain the exact delivery date of the registered mail from the former representative or the insurer and thus ensure timely submission, and there was no unexcused reason for restoring the deadline.
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KI-generiertCited in the dispositive for the reasoning why no procedural costs are levied.
Cited in the dispositive for the reasoning why no party compensation is awarded (by implication/Umkehrschluss).
Cited in the reasoning section (5.1, 5.2) which leads to the costs/compensation ruling in the dispositive.
Volltext
Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 14. Oktober 2014 abgewiesen (8C_84/2014).
200 13 914 UV KNB/TOZ/SCM/KRK
Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 19. Dezember 2013
Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Tomic
B.________ vertreten durch lic.iur. C.________ Beschwerdeführer
gegen
SUVA Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin
betreffend Einspracheentscheid vom 13. September 2013 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2013, UV/13/914, Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1962 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) erlitt in den vergangenen Jahren mehrere Unfälle (Antwortbeilagen [AB] der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt [SUVA bzw. Beschwerdegegnerin] 55, 64). Mit Verfügung vom 5. November 2012 sprach die SUVA dem Versicherten eine Invalidenrente von 10 % zu (AB 79).
Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch lic. iur. B.________ vom C.________, am 6. Dezember 2012 Einsprache. Mit Entscheid vom
13. September 2013 trat die SUVA auf die Einsprache nicht ein, da diese verspätet erfolgt sei (AB 110).
B.
Dagegen erhebt der Versicherte, weiterhin vertreten durch lic. iur. B.________, am 17. Oktober 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern und beantragt, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf die Einsprache vom
6. Dezember 2012 einzutreten.
Mit Beschwerdeantwort vom 19. November 2013 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2013, UV/13/914, Seite 3
Erwägungen:
1.
1.1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 13. September 2013 (AB 110). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache vom 6. Dezember 2012 (AB 94) zu Recht nicht eingetreten ist.
1.2 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG).
1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2013, UV/13/914, Seite 4
2.
2.1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozessund verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG).
2.2 Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post (Post) oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG).
2.3 Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG).
Das Gesetz lässt die Wiederherstellung nur zu, wenn weder der Partei noch ihrem Vertreter für die Versäumnis ein Vorwurf gemacht werden kann (BGE 114 II 181 E. 2 182). Fehler ihres Vertreters oder Erfüllungsgehilfen hat sich die Partei wie eigene anrechnen zu lassen (ZAK 1989 S. 223
E. 2a).
2.4 Für die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung trägt die Behörde, welche die Verfügung erlässt, den Zustellungsbeweis, währenddem der beschwerdeführenden Person der Nachweis für die rechtzeitige Einreichung der Beschwerde obliegt. Wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung uneingeschriebener Sendungen bestritten, muss daher im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden (BGE 103 V 63
E. 2a S. 66; ARV 2000 S. 121 E. 1b; SVR 2011 IV Nr. 32 S. 94 E. 4.1). Demgegenüber ist das Datum der Zustellung eingeschriebener Sendungen klar feststellbar.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2013, UV/13/914, Seite 5
3.
3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass die an die Gewerkschaft D.________, zuhanden Herr E.________ adressierte und mit „5. November 2012“ datierte Verfügung der Beschwerdegegnerin (AB 79) am Freitag,
2. November 2012, der Post übergeben und am Montag, 5. November 2012, am Postschalter (F.________) abgeholt wurde (AB 95 f.). Diese Inempfangnahme der Verfügung löste die 30-tägige Rechtsmittelfrist aus. Die gesetzliche Einsprachefrist begann somit am Dienstag, 6. November 2012, zu laufen und endete am Mittwoch, 5. Dezember 2012 (vgl. E. 2.1 f. hiervor). Der Beschwerdeführer reichte die Einsprache (AB 94) gegen die vorgenannte Verfügung am 6. Dezember 2012 somit einen Tag zu spät ein.
3.2 Daran vermag der Umstand, dass die D.________ zum Zeitpunkt der Verfügungseröffnung allenfalls nicht mehr Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers war, nichts zu ändern. Denn dies wurde der Beschwerdegegnerin bis zu diesem Zeitpunkt von Seiten des Beschwerdeführers nicht mitgeteilt. Dass der Wechsel der Rechtsvertretung möglicherweise zu einem ungünstigen Zeitpunkt erfolgt ist, hat sich im Übrigen der Beschwerdeführer anrechnen zu lassen.
Weiter beruft sich die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers auf den Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 13. Juni 2001, I 579/98, wonach der Empfänger von Verfügungen einer Amtsstelle darauf vertrauen dürfe, dass Briefund Absendedatum übereinstimmten und eine Vordatierung eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Situation gebiete (vgl. Beschwerde S. 3). Die Sachlage ist bei der vorliegend eingeschrieben erfolgten Zustellung der Verfügung (AB 79) nicht mit der Situation des dargelegten Entscheides vergleichbar. Die rechtskundige Vertreterin hätte die verspätete Eingabe - wie nachfolgend dargelegt wird - durch zumutbare Vorkehren verhindern können. Sie hätte sich bei der früheren Rechtsvertretung, der D.________ als Empfängerin der eingeschrieben zugestellten Verfügung - was aus dem Briefkopf klar ersichtlich ist -, über den genauen Tag der Inempfangnahme erkundigen können und auch erkundigen müssen. Soweit die D.________ als bisherige Rechtsvertretung das eingeschriebene Zustellcouvert nicht aufbewahrt hätte und das genaue Datum der Inempfangnahme somit nicht ohne Weiteres hätte eru- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2013, UV/13/914, Seite 6
iert werden können, wäre dennoch genügend Zeit verblieben, um sich bei der Beschwerdegegnerin über das genaue Zustelldatum zu informieren. Dies umso mehr, als die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers nach ihrer Mandatierung am 8. November 2012 (AB 87) hierfür noch mehr als drei Wochen Zeit hatte. Bei eingeschrieben versandten Schreiben kann und darf nicht einfach ohne weitere Nachprüfung ein Zustelldatum vermutet und auf dieses abgestellt werden, denn das tatsächliche Zustelldatum lässt sich eben gerade genau ermitteln (vgl. E. 2.4 hiervor). Ist dies - wie vorliegend der Fall - nicht erfolgt, so hat sich der Beschwerdeführer diesen Umstand anrechnen zu lassen (vgl. E. 2.3 hiervor). Dass der Beschwerdeführer parallel dazu eine Verfügungskopie erhalten hat (AB 79 S. 4), ändert daran nichts.
3.3 Ein Fristwiederherstellungsgrund ist weder ersichtlich noch wird ein solcher geltend gemacht (vgl. E. 2.3 hiervor). Somit ist die Einsprache des Beschwerdeführers klar verspätet erfolgt. Die Beschwerdegegnerin ist auf die Einsprache zu Recht nicht eingetreten.
4.
Nach dem Dargelegten lässt sich der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 13. September 2013 nicht beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 17. Oktober 2013 ist demnach abzuweisen.
5.
5.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG; SR 832.20] i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).
5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2013, UV/13/914, Seite 7
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- C.________ z.H. des Beschwerdeführers
- SUVA
- Bundesamt für Gesundheit
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.