Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
200 2013 874 • VG BE 200 2013 874 KI-generiert

Insurance Denial for Stand Magnifiers Upheld

Geschäftsnummer 200 2013 874
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the denial of cost coverage by the Invalidity Insurance office for two stand magnifiers requested by the claimant. The stand magnifiers are not included in the mandatory list of auxiliary aids (Hilfsmittelliste) covered by the Invalidity Insurance Act (IVG) and related ordinances, and the claimant failed to demonstrate eligibility for a listed aid, which is a prerequisite for exercising the right to substitute it with a non-listed aid that fulfills the same function (Austauschbefugnis) under Art. 21bis IVG, particularly as the stand magnifier's function differs significantly from the listed magnifying spectacles (Lupenbrillen) and a required medical prescription for a listed aid was missing. Furthermore, the court found no basis for the claim based on legitimate expectation or established right (Besitzstandswahrung), despite prior erroneous approvals in 2005 and 2010.

Legislator-Regeste

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Art. 8 Abs. 3 lit. d i.V.m, Art. 21 Abs. 1 IVG, Art. 21 Abs. 2 IVG, Art. 21bis Abs. 1 IVG, Art. 69 Abs. 1bis IVG, Art. 1 Abs. 1 IVG; Insurance Denial for Stand Magnifiers Upheld: The stand magnifiers are not included in the mandatory list of auxiliary aids (Hilfsmittelliste) covered by the Invalidity Insurance Act (IVG) and related ordinances, and the claimant failed to demonstrate eligibility for a listed aid, which is a prerequisite for exercising the right to substitute it with a non-listed aid that fulfills the same function (Austauschbefugnis) under Art. 21bis IVG, particularly as the stand magnifier's function differs significantly from the listed magnifying spectacles (Lupenbrillen) and a required medical prescription for a listed aid was missing. Furthermore, the court found no basis for the claim based on legitimate expectation or established right (Besitzstandswahrung), despite prior erroneous approvals in 2005 and 2010.

Schlagwörter

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Versicherungsschutz Invalidenversicherung Verjährung erworbener Anspruch Gleichartigkeit der Forderung Demonstrationsrecht Verfügung vom 29. August 2013

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]

Applied to determine that the losing party (Beschwerdeführerin) must bear the procedural costs.

Art. 61 lit. g ATSG

Cited in conjunction with Art. 1 Abs. 1 IVG to deny an award of party compensation (Umkehrschluss).

Art. 1 Abs. 1 IVG

Cited in conjunction with Art. 61 lit. g ATSG to deny an award of party compensation (Umkehrschluss).

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Volltext

200 13 874 IV FUR/IMD/ARJ

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil der Einzelrichterin vom 10. Dezember 2013

Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiber Imhasly

A.________ Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin

betreffend Verfügung vom 29. August 2013 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2013, IV/13/874, Seite 2

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

 Mit Beschwerde vom 28. September 2013 wendet sich A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) gegen die Verfügung der IV- Stelle Bern (nachfolgend Beschwerdegegnerin) vom 29. August 2013, mit welcher die beantragte Kostengutsprache für Hilfsmittel (zwei Standlupen) verweigert wurde (Akten der Beschwerdegegnerin, Antwortbeilage [AB] 52).

 Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20) haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG; SR 830.1]) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit.

a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b).

 Zu diesen Massnahmen gehören nach Art. 8 Abs. 3 lit. d i.V.m. Art.

21 Abs. 1 IVG im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste die Hilfsmittel, derer eine versicherte Person für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Ausund Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben.

 Die von der Beschwerdeführerin beantragten Standlupen sind in der in der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV vom 29. November 1976 (HVI; SR 831.232.51) anhangsweise auf- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2013, IV/13/874, Seite 3

geführten Hilfsmittelliste nicht enthalten. Unter Ziffer 11.07 der entsprechenden Liste ist die Abgabe von Lupenbrillen, Ferngläsern und Filtergläsern vorgesehen für hochgradig Sehbehinderte, sofern sie nur mit diesen Behelfen lesen können oder dadurch ihre visuelle Situation erheblich verbessert wird.

 Gemäss Art. 21bis Abs. 1 IVG kann eine versicherte Person, die Anspruch auf ein Hilfsmittel hat, das auf der Liste des Bundesrates steht, ein anderes Mittel wählen, das dieselben Funktionen erfüllt (Austauschbefugnis). Wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 27. November 2013 zu Recht ausführt, ist dies bei der beantragten Standlupe im Vergleich zur in Ziffer 11.07 der Hilfsmittelliste aufgeführten Lupenbrille nicht der Fall, unterscheiden sich die jeweiligen Funktionen doch in wesentlichen Punkten. Auf die entsprechenden Ausführungen kann vorliegend verwiesen werden. Im Übrigen fehlt es an der in Ziffer 2124 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI)

vorgesehenen ärztlichen Verordnung als Voraussetzung zur Abgabe einer Lupenbrille, womit die Austauschbefugnis bereits am Erfordernis des Anspruchs auf ein Listenhilfsmittel scheitert.

 Aus der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin in den Jahren 2005 und 2010 (fälschlicherweise) Kostengutsprachen für das nunmehr abgelehnte Hilfsmittel erteilt hatte (AB 20, 49), kann die Beschwerdeführerin nichts für sich ableiten. Einerseits liegt kein Anwendungsfall der sogenannten Besitzstandswahrung nach Art. 4 der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung vom 28. August 1978 (HVA; SR 831.135.1) vor. Andererseits besteht kein Anspruch aus Vertrauensschutz, stellt doch allein der Umstand, dass die Behörde einer Person in einer bestimmten Situation eine bestimmte Behandlung hat zuteil werden lassen noch keine Vertrauensgrundlage dar (Entscheid des Bundesgerichts vom 16. Oktober 2007, 9C_246/2007, E. 3.2.2). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2013, IV/13/874, Seite 4

 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Kostengutsprache für Standlupen korrekterweise verneint. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

 Der Streitwert liegt mit Kosten von Fr. 174.-- für das beantragte Hilfsmittel (AB 50 S. 2) unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 [GSOG; BSG 161.1]).

 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 200.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen.

 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m.

Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2013, IV/13/874, Seite 5

Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Zu eröffnen (R):

- A.________

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.