Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
200 2013 790 • VG BE 200 2013 790 KI-generiert

Pension Repayment After Retroactive Termination of Integration Measure

Geschäftsnummer 200 2013 790
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The plaintiff, who had been receiving a full invalidity insurance pension since 1999, had her pension suspended effective April 30, 2013, following a legislative amendment and subsequent court confirmation of the suspension. Simultaneously, she was approved for an integration measure (load-bearing training) starting March 2013, with the pension continuing until April 30, 2015, but the measure was retroactively terminated on April 18, 2013. Consequently, the insurance authority issued a decision on August 8, 2013, demanding the repayment of CHF 8,892 in overpaid pension benefits for the period of May 1 to July 31, 2013, on the grounds that the pension entitlement had ceased retroactively from May 1, 2013. The court ruled that the claim for repayment was justified because, according to administrative guidelines (KSSB Ziff. 1013), the pension should have been discontinued on the first of the month following the termination of the integration measure, which was May 1, 2013, and the authority acted in time as both the one-year and five-year forfeiture periods for reclaiming undue benefits were observed.

Legislator-Regeste

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Art. 59 ATSG, Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG, Art. 60 ATSG, Art. 61 lit. b ATSG, Art. 81 Abs. 1 i.V.m, Art. 57 Abs. 1 GSOG; Pension Repayment After Retroactive Termination of Integration Measure: Simultaneously, she was approved for an integration measure (load-bearing training) starting March 2013, with the pension continuing until April 30, 2015, but the measure was retroactively terminated on April 18, 2013. Consequently, the insurance authority issued a decision on August 8, 2013, demanding the repayment of CHF 8,892 in overpaid pension benefits for the period of May 1 to July 31, 2013, on the grounds that the pension entitlement had ceased retroactively from May 1, 2013. The court ruled that the claim for repayment was justified because, according to administrative guidelines (KSSB Ziff. 1013), the pension should have been discontinued on the first of the month following the termination of the integration measure, which was May 1, 2013, and the authority acted in time as both the one-year and five-year forfeiture periods for reclaiming undue benefits were observed.

Schlagwörter

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Einstellung der Rente Sistierung der Versicherungsleistung Leistungsanspruch Berechnung des Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit ganze Rente Revision Verfügung vom 8. August 2013

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 123 ZPO

Cited in the dispositive regarding the reservation of the obligation for the appellant to repay costs if she becomes able to do so within ten years.

Art. 108 Abs. 1 VRPG

Cited in the reasoning (E. 5.1) as the basis for imposing court costs on the appellant, although ultimately exempted due to provision of Art. 61 lit. f ATSG and Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG.

Art. 61 lit. g ATSG

Cited in E. 5.2 as the basis (by negative inference) for denying party compensation due to the appellant losing the case.

Art. 61 lit. f ATSG

Cited in E. 4.2 as a basis for granting legal aid, which is confirmed in order 2 and affects the application of cost order 3 and barrister fee order 5.

Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG

Cited in E. 4.2 as a basis for granting legal aid, which is confirmed in order 2 and affects the application of cost order 3 and barrister fee order 5.

Art. 69 Abs. 1bis IVG

Cited in E. 5.1 as the rule stating the administrative appeal procedure is subject to costs in disputes regarding disability insurance benefits.

Art. 84 Abs. 3 VRPG

Cited in E. 1.4 regarding the court's power to review the challenged decision freely.

Art. 80 lit. c Ziff. 1 VRPG

Cited in E. 1.4 regarding the court's power to review the challenged decision freely.

Art. 61 lit. d ATSG

Cited in E. 1.4 regarding the court's power to review the challenged decision freely.

Art. 61 lit. c ATSG

Cited in E. 1.4 regarding the court's power to review the challenged decision freely.

Art. 32 VRPG

Cited in E. 1.1 concerning the formal compliance of the appeal (form requirements).

Art. 81 Abs. 1 VRPG

Cited in E. 1.1 concerning formal compliance of the appeal (form requirements).

Art. 60 ATSG

Cited in E. 1.1 concerning compliance with appeal deadlines.

Art. 59 ATSG

Cited in E. 1.1 as the basis for the appellant's standing ('Befugnis zur Beschwerde').

Art. 57 Abs. 1 GSOG

Cited in E. 1.1 and E. 1.3 to establish the jurisdiction of the single judge due to the low value of the dispute.

Art. 54 Abs. 1 lit. a GSOG

Cited in E. 1.1 in conjunction with Art. 57 ATSG to establish the competence of the Social Insurance Division of the Cantonal Court.

Art. 57 ATSG

Cited in E. 1.1 in conjunction with Art. 54 para. 1 lit. a GSOG to establish the competence of the Social Insurance Division of the Cantonal Court.

Art. 25 Abs. 2 ATSG

Cited in E. 2.2 regarding the extinction (statute of limitations) of the right to reclaim overpaid benefits.

Art. 25 Abs. 1 ATSG

Cited in E. 2.1 as the main legal basis for the duty to refund unduly received benefits, unless undue hardship applies.

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Volltext

200 13 790 IV MAW/PRN/SEE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 21. Januar 2014

Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiberin Prunner

A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin

betreffend Verfügung vom 8. August 2013 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2014, IV/13/790, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Die 1969 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezog seit Januar 1999 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 18). Mit Verfügung vom 1. März 2013 hob die IVB die Rente im Rahmen von lit. a der Schlussbestimmungen der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20) vom

18. März 2011 per 30. April 2013 auf (AB 81).

Am 4. März 2013 gewährte die IVB der Versicherten Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining durch die X.______ (AB 84) und am 5. März 2013 die Weiterausrichtung einer ganzen Rente ab 1. Mai 2013, längstens bis 30. April 2015 (AB 85). Am 25. März 2013 trat die Versicherte bei der X.______ zur Durchführung von Integrationsmassnahmen ein (AB 89). Diese Massnahme wurde rückwirkend per 18. April 2013 abgebrochen (AB 97). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 98) verfügte die IVB am 12. Juli 2013 die Abweisung des Leistungsbegehrens und den Abbruch der Integrationsmassnahme (AB 101). Mit Verfügung vom 8. August 2013 forderte die IVB die Versicherte auf, die in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Juli 2013 zuviel bezogenen Leistungen in der Höhe von Fr. 8‘892.-- zurückzuerstatten, da der Anspruch auf eine Invalidenrente rückwirkend per 1. Mai 2013 wegfalle (AB 102).

Mit Urteil vom 5. September 2013 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die gegen die rentenaufhebende Verfügung vom 1. März 2013 erhobene Beschwerde (AB 90, S. 3 ff.) ab (AB 106, IV/2013/281).

B.

Gegen die Verfügung vom 8. August 2013 erhob die Versicherte, vertreten durch B.________, mit Eingabe vom 6. September 2013 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde und beantragte die Aufhebung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2014, IV/13/790, Seite 3

der Rückerstattungsverfügung. Zur Begründung liess sie vorbringen, dass die angefochtene Verfügung auf der Verfügung vom 1. März 2013 basiere, welche angefochten worden und daher nicht rechtskräftig sei.

Da sich diese Eingabe mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 5. September 2013 gekreuzt hatte, erhielt die Beschwerdeführerin Gelegenheit, die Beschwerde zu ergänzen bzw. sich zum Verfahren zu äussern. Mit Schreiben vom 24. September 2013 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Antrag fest. Zudem beantragte sie die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Beiordnung von B.________ als amtlichen Anwalt. Am 15. Oktober 2013 reichte die Beschwerdeführerin Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein.

Am 18. Oktober 2013 verzichtete die IVB auf eine ausführliche Beschwerdeantwort und das Stellen eines Antrages. Es wurde indessen festgehalten, die Rente sei drei Monate zu viel ausbezahlt worden, weil sie erst in jenem Monat aufgehoben worden sei, in welchem der Abbruch der beruflichen Massnahme verfügt und nicht ab dem 1. des Monats, der dem Abbruch der Massnahme folgte.

Erwägungen:

1.

1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2014, IV/13/790, Seite 4

und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Angefochten ist die Rückerstattungsverfügung der IVB vom 8. August 2013 (AB 102). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht Fr. 8‘892.-- für zu viel bezogene Rentenleistungen zurückfordert.

Nicht Anfechtungsobjekt ist die Verfügung der IVB vom 12. Juli 2013, welche die rückwirkende Aufhebung der Integrationsmassnahme angeordnet hat (AB 101). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, eine rückwirkende Korrektur der Leistungszusprache sei nur möglich, wenn eine schuldhafte Meldepflichtverletzung bestehe, ist festzuhalten, dass die erwähnte Verfügung nicht angefochten wurde. Auf die entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend die Rechtmässigkeit der rückwirkenden Leistungsaufhebung ist daher nicht weiter einzugehen.

1.3 Umstritten ist die Rückforderung in der Höhe von Fr. 8‘892.-- (AB 102). Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2014, IV/13/790, Seite 5

2.2 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG).

3.

3.1

3.1.1 Ein Abbruch der Massnahmen zur Wiedereingliederung wird der versicherten Person verfügt. Die Ausgleichskasse erhält eine Kopie des Vorbescheides, damit die Rente rechtzeitig eingestellt wird. Die Einstellung erfolgt auf den 1. des Monats, der dem Abbruch der Massnahme folgt (Ziff. 1013 des Kreisschreibens über die Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG [KSSB]).

3.1.2 Dieses Kreisschreiben ist eine Verwaltungsweisung. Konkretisierungen in Verwaltungsweisungen richten sich grundsätzlich nur an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Indes berücksichtigt das Gericht die Kreisschreiben insbesondere dann und weicht nicht ohne triftigen Grund davon ab, wenn sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen und eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben enthalten. Dadurch trägt es dem Bestreben der Verwaltung Rechnung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten (BGE 137 V 1 E. 5.2.3 S. 8). Andererseits weicht das Gericht insoweit von Weisungen ab, als sie nicht gesetzmässig sind bzw. in Ermangelung gesetzlicher Vorschriften mit den allgemeinen Grundsätzen des Bundesrechts nicht im Einklang stehen (BGE 132 V 121 E. 4.4 S. 125). Vorliegend besteht kein Anlass von dem Kreisschreiben abzuweichen.

3.1.3 Im vorliegenden Fall wurde die Integrationsmassnahme mit rechtskräftiger Verfügung per 18. April 2013 abgebrochen (AB 101). Gemäss Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2014, IV/13/790, Seite 6

Ziff. 1013 KSSB war die Rente daher auf den 1. des dem Abbruch der Massnahme folgenden Monats, d.h. per 1. Mai 2013, einzustellen (vgl.

E. 3.1.1 hiervor). Da der Abbruch der Wiedereingliederungsmassnahme rückwirkend am 12. Juli 2013 verfügt und auch erst zu diesem Zeitpunkt die Rente aufgehoben worden ist, wurden die Renten vom 1. Mai bis 31. Juli 2013 zu Unrecht ausgerichtet. Damit erfolgte die Rückforderung grundsätzlich zu Recht (vgl. E. 2.1 hiervor).

3.2 Die IVB erhielt von dem rückwirkenden Abbruch erstmals am

21. Mai 2013 durch den Bericht Integrationsmassnahmen der X.______ vom 16. Mai 2013 Kenntnis (AB 97). Mit Verfügung vom 8. August 2013 forderte die IVB die zu viel bezogenen Leistungen zurück, womit die einjährige Verwirkungsfrist gewahrt wurde (AB 102). Da die Rente bis Juli 2013 ausgerichtet worden ist, ist die fünfjährige Verwirkungsfrist ebenfalls eingehalten (vgl. E. 2.2 hiervor).

3.3 Die Höhe der Rückforderung von Fr. 8‘892.-- gibt gestützt auf die Akten zu keinen Bemerkungen Anlass und wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten.

3.4 Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid nicht zu beanstanden und die hiergegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

Ein allfälliger Erlass der Forderung (vgl. E. 2.1 hiervor) ist nicht im vorliegenden Verfahren zu prüfen (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG,

2. Aufl. 2009, Art. 25 N. 37).

4.

4.1 Zu prüfen bleibt der Anspruch auf unentgeltliche Prozesspflege und Beiordnung von B.________ als amtlicher Anwalt.

4.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kostenund allfälligen Vorschusssowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2014, IV/13/790, Seite 7

gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1).

4.3 Das vorliegende Verfahren war nicht von vornherein aussichtslos (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135; SVR 2011 UV Nr. 6 S. 23 E. 6.1). Die Prozessarmut der Beschwerdeführerin ist durch die eingereichten Unterlagen ausgewiesen (vgl. Beschwerdeantwort 4 ff.; BGE 128 I 225 E. 2.5.1

S. 232). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher gutzuheissen und der Beschwerdeführerin ist B.________ als amtlicher Anwalt beizuordnen.

5.

5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 4.3 hiervor) ist die Beschwerdeführerin - unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272), d.h. sobald sie innert zehn Jahren nach Abschluss des Verfahrens zur Nachzahlung in der Lage ist - von der Pflicht zur Zahlung der Verfahrenskosten zu befreien.

5.2 Infolge Unterliegens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2014, IV/13/790, Seite 8

5.3 Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von B.________ als amtlicher Anwalt (vgl. E. 4.3 hiervor) bleibt dessen amtliches Honorar festzulegen.

Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte vom 20. Oktober 2010 (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stundenansatz Fr. 200.--.

Die von B.________ eingereichte Kostennote vom 31. Oktober 2013 bzw. der geltend gemachte zeitliche Aufwand von 7.5 Stunden ist nicht zu beanstanden. Gestützt darauf ist der tarifmässige Parteikostenersatz auf total Fr. 2‘079.20 festzusetzen (Honorar: Fr. 1‘875.--, Auslagen: Fr. 50.20, Mehrwertsteuer: Fr. 154.--). Davon ist B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1‘500.-- (7.5 h x Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 50.20 und Mehrwertsteuer von Fr. 124.-- (8% von Fr. 1‘550.20), total somit eine Entschädigung von Fr. 1‘674.20, auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2014, IV/13/790, Seite 9

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin - unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO - jedoch von der Zahlungspflicht befreit.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in diesem Verfahren auf Fr. 2‘079.20 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt.

Davon wird B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1‘674.20 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.

6. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2014, IV/13/790, Seite 10

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.