Claimant Denied Unemployment Benefits as Employed Spouse Lacking Qualifying Contribution Period
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe claimant’s application for unemployment benefits was rejected by the cantonal unemployment fund and subsequently by the cantonal administrative court because they failed to meet the minimum qualifying contribution period. While the legal nature of their most recent employment with a company (alleged to be an employee relationship) remained ambiguous, the court determined that the claimant was an "employed spouse" for social insurance purposes, as the operation continued to be run by their spouse, which, under unemployment insurance law (Art. 31 para. 3 lit. c AVIG), excludes them from benefits unless they had acquired at least six months of contributory employment outside the spouse's operation after leaving or fulfilled the minimum 12-month contribution period entirely outside the spousal business, which the claimant had not done. Furthermore, the court rejected the claim for exemption from the contribution period based on separation or divorce (Art. 14 para. 2 AVIG) because the claimant was the paying, not receiving, party of maintenance, and the rule is intended for those who lose a source of financial support and are forced into new employment, not for those relieved of a financial burden or losing their own income.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 59 ATSG, Art. 60 ATSG, Art. 61 lit. b ATSG, Art. 81 Abs. 1 i.V.m, Art. 56 Abs. 1 GSOG, Art. 56 Abs. 3 GSOG; Claimant Denied Unemployment Benefits as Employed Spouse Lacking Qualifying Contribution Period: While the legal nature of their most recent employment with a company (alleged to be an employee relationship) remained ambiguous, the court determined that the claimant was an "employed spouse" for social insurance purposes, as the operation continued to be run by their spouse, which, under unemployment insurance law (Art. 31 para. 3 lit. c AVIG), excludes them from benefits unless they had acquired at least six months of contributory employment outside the spouse's operation after leaving or fulfilled the minimum 12-month contribution period entirely outside the spousal business, which the claimant had not done. Furthermore, the court rejected the claim for exemption from the contribution period based on separation or divorce (Art. 14 para. 2 AVIG) because the claimant was the paying, not receiving, party of maintenance, and the rule is intended for those who lose a source of financial support and are forced into new employment, not for those relieved of a financial burden or losing their own income.
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KI-generiertUsed as the primary legal reason to deny the appeal because the appellant fell under the exclusion for persons determining employer decisions, jointly with the related spouse.
Cited as the provision governing exemption from the contribution period, which the Court found inapplicable based on its reasoning.
Cited as the general requirement for entitlement to unemployment insurance, concerning the fulfillment of the contribution period.
Cited in conjunction with Art. 61 lit. a ATSG regarding the non-levying of court costs.
Cited in conjunction with Art. 1 Abs. 1 AVIG regarding the non-levying of court costs.
Cited in conjunction with Art. 1 Abs. 1 AVIG regarding the non-award of party compensation (by negative implication).
Cited to establish the court's competence to rule on appeals concerning social insurance law.
Cited to confirm the appellant's standing ('Befugnis') to file the appeal.
Cited to confirm that conditions regarding deadlines were met for the admissibility of the appeal.
Cited to confirm that conditions regarding the form of the appeal were met for admissibility.
Cited in conjunction with Art. 61 lit. b ATSG to confirm compliance with formal requirements.
Cited in conjunction with local jurisdiction rules.
Cited in conjunction with local jurisdiction rules.
Cited in conjunction with local jurisdiction rules.
Cited to confirm the court's power of free review ('freier Überprüfung').
Cited to confirm the court is not bound by the parties' submissions ('Begehren').
Cited to confirm the court's power of free review.
Cited to confirm the court is not bound by the parties' submissions.
Cited to establish the usual composition of the chamber (three judges).
Cited regarding the simplified (two-judge) composition for obviously founded or unfounded cases.
Volltext
200 13 763 ALV GRD/BRM/ARJ
Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil vom 20. Dezember 2013
Verwaltungsrichter Grütter, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiber Braune
A.________ Beschwerdeführer
gegen
beco Berner Wirtschaft Arbeitslosenkasse Kanton Bern, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner
betreffend Einspracheentscheid vom 5. Juli 2013 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2013, ALV/13/763, Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1955 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) stellte am 11. April 2013 beim beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse (nachfolgend beco bzw. Beschwerdegegner), Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 30. November 2012 (Akten des beco [act. II] 1 – 4).
Mit Verfügung vom 21. Mai 2013 (act. II 46 – 49) lehnte das beco den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mangels Erfüllung der Beitragszeit sowie mangels Vorliegen eines Befreiungsgrundes ab. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 66 f.) wies es mit Entscheid vom 5. Juli 2013 ab (act. II 83 – 87).
B.
Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 3. September 2013 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Anerkennung der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung. Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Tätigkeit bei der B.________ mangels Erfüllung der Kriterien nicht als Selbstständigkeit betrachtet werden könne und trotz Zeichnungsberechtigung mit Einzelunterschrift keine arbeitgeberähnliche Stellung bestanden habe. Tatsächlich habe es sich um ein mehr als zwölf Monate (11. April 2011 bis 10. April 2013) dauerndes Arbeitnehmerverhältnis und damit um eine beitragspflichtige Beschäftigung gehandelt; Belege über den Lohnfluss habe er mit dem Antrag eingereicht.
Die Trennung von seiner Ehefrau sei am 28. November 2012 richterlich genehmigt worden, was die wirtschaftliche Zwangslage ausgelöst habe und dementsprechend ab diesem Entscheid der Befreiungstatbestand greife.
Mit Beschwerdeantwort vom 12. September 2013 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2013, ALV/13/763, Seite 3
Erwägungen:
1.
1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 5. Juli 2013 (act. II 83
– 87). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung und dabei insbesondere, ob die notwendige Beitragszeit erfüllt ist bzw. ob ein Befreiungstatbestand gegeben ist.
1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier-
besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2013, ALV/13/763, Seite 4
1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie u.a. die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist.
2.2 Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt die Beitragszeit, wer innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 AVIG).
Was eine beitragspflichtige Beschäftigung ist, ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG. Danach ist für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig, wer nach dem Bundesgesetz über die Altersund Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG; SR 831.10) versichert und für Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist (BGE 122 V
249 E. 2b S. 251).
2.3 Gemäss Art. 11 AVIV zählt als Beitragsmonat jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist (Abs. 1); Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt, wobei je 30 Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten (Abs. 2); die Beitragszeit von Teilzeitbeschäftigten wird nach den gleichen Regeln ermittelt wie bei Arbeitnehmern mit Vollzeitbeschäftigung (Abs. 4 Satz 1); übt die versicherte Person gleichzeitig mehrere Teilzeitbeschäftigungen aus, so wird die Beitragszeit nur einmal gezählt (Abs. 4 Satz 2).
Für die Ermittlung der Beitragsdauer sind die Kalendertage massgebend und nicht etwa die Tage, an welchen der Leistungsansprecher tatsächlich einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachging. Die Beschäftigungstage, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2013, ALV/13/763, Seite 5
wozu auch solche zählen, an denen die versicherte Person unter Umständen nur kurz, z.B. eine Stunde, gearbeitet hat, müssen deshalb mit dem Faktor 1.4 in Kalendertage umgerechnet werden (BGE 122 V 249 E. 2c
S. 251).
2.4 Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 2 AVIG Personen, die wegen Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität (Art. 8 ATSG) oder Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. Diese Regel gilt nur, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und die betroffene Person beim Eintritt dieses Ereignisses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte.
2.5 Nach Art. 31 Abs. 1 AVIG haben Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn sie bestimmte, in lit. a bis d näher umschriebene Voraussetzungen erfüllen. Keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG jene Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten.
Diese Rechtsprechung will nicht nur dem ausgewiesenen Missbrauch an sich begegnen, sondern bereits dem Risiko eines solchen, das der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen und deren Ehegatten inhärent ist (ARV 2011 S. 242 E. 5.1; SVR 2007 ALV Nr.
21 S. 69 E. 3.1).
3.
3.1 In seinem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung hat der Beschwerdeführer als letztes Arbeitsverhältnis eine Vollzeitanstellung bei der B.________, C.________, in der Zeit vom 14. Juli 2011 bis zum 29. No- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2013, ALV/13/763, Seite 6
vember 2012 angegeben (act. II 3); dieses Arbeitsverhältnis sei auf dieses Datum hin seitens der Arbeitgeberin fristlos gekündigt worden (act. II 38).
Ob es sich hierbei um eine für die massgebende Rahmenfrist (30. November 2010 bis 29. November 2012) zu berücksichtigende beitragspflichtige Beschäftigung im Sinne der Gesetzgebung handelt (vgl. E. 2.2. hiervor) – was der Beschwerdegegner mit an sich nachvollziehbarer Begründung verneint –, kann indessen angesichts der nachfolgenden Erwägungen letztlich offen bleiben. Zu bemerken ist in diesem Zusammenhang immerhin, dass der Beschwerdeführer im hier zur Diskussion stehenden Zeitraum bei der AHV-Ausgleichskasse als Nichterwerbstätiger erfasst und für entsprechende Beiträge veranlagt war (act. II 23; Beschwerdebeilage [act. I] 4 und 5); zudem hatte er im Jahr 2011 kein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit deklariert bzw. im Rahmen der Veranlagung war kein entsprechendes Einkommen ausgewiesen (act. II 13 – 21). Nachdem der Beschwerdeführer im Jahre 2012 nach wie vor als Nichterwerbstätiger erfasst wurde, ist davon auszugehen, dass auch in diesem Jahr kein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit erzielt und steuerlich deklariert worden ist. Und selbst wenn – wie der Beschwerdeführer geltend macht – die Erfassung bei der AHV-Ausgleichskasse als Nichterwerbstätiger für das Jahr 2012 nicht definitiv sein sollte und noch korrigiert sowie entsprechende Lohnbeiträge abgerechnet würden, wäre keine anspruchsbegründende Beitragszeit von 12 Monaten ausgewiesen (1. Januar bis 29. November 2012, mithin nur knapp 11 Monate).
3.2 Da Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG auch die mitarbeitenden Ehegatten umfasst (vgl. E. 2.5 hiervor), entfällt nämlich beim Beschwerdeführer bereits schon aus diesem Grund der Anspruch auf ALE (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes [BGer] vom 12. Oktober 201, 8C_374/2010, mit Hinweisen). Angesichts dessen ist auch nicht ausschlaggebend, ob der Beschwerdeführer selber arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb innehatte, sodass sich weitere Ausführungen zu diesem Gesichtspunkt erübrigen.
Laut dem Kreisschreiben des seco über die AVIG-Praxis ALE vom Januar 2013 (AVIG-Praxis ALE, abrufbar unter: http://www.treff-punkt-arbeit.ch) gelten die mitarbeitenden Ehegatten, die aus dem Betrieb – welcher vom anderen Ehegatten weitergeführt wird, was vorliegend offensichtlich der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2013, ALV/13/763, Seite 7
Fall ist (vgl. Handelsregisterauszug abrufbar unter www.zefix.ch) – ausgeschieden sind, erst dann als anspruchsberechtigt, wenn sie entweder mindestens eine sechsmonatige beitragspflichtige Beschäftigung nach Aufgabe der Tätigkeit im ehelichen Betrieb ausgeübt haben oder die Mindestbeitragszeit von 12 Monaten alleine ausserhalb des ehelichen Betriebes erfüllen (vgl. auch AVIG-Praxis ALE AB31).
Dass der Beschwerdeführer eine mindestens sechsmonatige beitragspflichtige Beschäftigung nach Aufgabe der Tätigkeit im ehelichen Betrieb ausgeübt oder die Mindestbeitragszeit von 12 Monaten alleine ausserhalb des ehelichen Betriebes erfüllt hätte, ist weder aufgrund der Akten erstellt noch wird solches vom Beschwerdeführer geltend gemacht.
3.3 Einen Befreiungsgrund gemäss Art. 14 Abs. 2 AVIG (vgl. E. 2.4 hiervor) kann der Beschwerdeführer einerseits aus dem in E. 3.2 hiervor genannten Grund – worauf zu verweisen ist – und andererseits aus grundsätzlichen Überlegungen nicht anrufen.
Art. 14 Abs. 2 AVIG ist in erster Linie für jene Fälle vorgesehen, in denen die Person, welche durch Geldzahlungen an den Unterhalt der Familie beiträgt, oder die Erwerbsquelle plötzlich ausoder weggefallen ist. Sie zielt auf Versicherte, die nicht auf die Aufnahme, Wiederaufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit vorbereitet sind und aus wirtschaftlicher Notwendigkeit in verhältnismässig kurzer Zeit neu disponieren müssen (BGE 125 V 123 E. 2a S. 125; THOMAS NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2252 Rz. 243).
Die genannte Bestimmung findet auf Fälle Anwendung, in denen eine wirtschaftliche Zwangslage eintritt, weil das Einkommen des versorgenden Ehegatten wegfällt. Vorliegend kann von einer mit der Trennung eingetretenen wirtschaftlichen Zwangslage schon deshalb nicht die Rede sein, weil sich der Beschwerdeführer mit der Teiltrennungsvereinbarung vom 1. Februar 2012 verpflichtet hatte, seiner Ehefrau ab Februar 2012 Unterhaltsbeiträge im Betrag von Fr. 1‘700.— pro Monat zu entrichten (act. II 42). Damit ist nicht der eheliche Unterhalt weggefallen, sondern der Beschwerdeführer hatte Unterhaltszahlungen an seine Ehefrau zu leisten. Eine Konstellation im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG läge allenfalls dann vor, wenn Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2013, ALV/13/763, Seite 8
Unterhaltszahlungen, die seine Ehefrau an ihn zu leisten gehabt hätte, weggefallen wären. In casu hatte indessen der Beschwerdeführer bis Oktober 2012 Unterhaltszahlungen zu leisten (vgl. Entscheid des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 28. November 2012; act. II 77 – 79); er war demnach nicht Versorgter, sondern Versorgender und wurde mithin durch die Beendigung der Leistungspflicht letztlich (wirtschaftlich) entlastet.
Der Wegfall eigenen Einkommens (vorliegend durch die Beendigung der – überdies fraglich beitragspflichtigen – Tätigkeit im Betrieb seiner Ehefrau) vermag im Übrigen nie einen Befreiungstatbestand zu begründen.
3.4 Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet und ist dementsprechend abzuweisen.
4.
4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht von vornherein kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).
Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dez. 2013, ALV/13/763, Seite 9
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse Kanton Bern
- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung Kanton Bern
- Staatssekretariat für Wirtschaft - seco
Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.