Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
200 2013 747 • VG BE 200 2013 747 KI-generiert

Swiss Administrative Court Rules on Equal Division of Occupational Pension Benefits Post-Divorce

Geschäftsnummer 200 2013 747
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Administrative Court ruled on the division of occupational pension benefits following a divorce decree that mandated the equal sharing of accrued Second Pillar (BVG) vested benefits. The court established the divisible amount by calculating the total net gain accumulated by both spouses during the marriage, determining that one spouse's accrued benefit was CHF 1,484.35, while the other's was CHF 25,524.45 (including amounts from multiple pension funds consolidated). Applying the principle of half-division of the difference, as stipulated by the divorce judgment and Swiss law (Art. 122 ZGB and Art. 25a FZG), the court ordered the relevant pension fund to transfer the resulting amount of CHF 12,020.05 from the account of the spouse with the larger benefit to the other spouse's account, plus interest accrued since the date of legal finality of the divorce judgment. The court proceeded based on the consensus implied by the parties' failure to object to the detailed division proposal submitted by the instructing judge.

Legislator-Regeste

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Art. 12 BVV2, Art. 25a FZG, Art. 73 Abs. 1 BVG, Art. 142 Abs. 1 ZGB, Art. 73 Abs. 2 BVG; Swiss Administrative Court Rules on Equal Division of Occupational Pension Benefits Post-Divorce: The court established the divisible amount by calculating the total net gain accumulated by both spouses during the marriage, determining that one spouse's accrued benefit was CHF 1,484.35, while the other's was CHF 25,524.45 (including amounts from multiple pension funds consolidated). Applying the principle of half-division of the difference, as stipulated by the divorce judgment and Swiss law (Art. 122 ZGB and Art. 25a FZG), the court ordered the relevant pension fund to transfer the resulting amount of CHF 12,020.05 from the account of the spouse with the larger benefit to the other spouse's account, plus interest accrued since the date of legal finality of the divorce judgment. The court proceeded based on the consensus implied by the parties' failure to object to the detailed division proposal submitted by the instructing judge.

Schlagwörter

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berufliche Vorsorgeleistungen Scheidungsurteil Aufteilung der Ehepaarrente Aktienübertragung Freizügigkeitskonto Erbschaftsteilung Teilung der Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge nach Ehescheidung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 12 BVV2

Cited in the dispositive (Order 2) as the basis for determining the interest rate on the transferred amount.

Art. 73 Abs. 2 BVG

Cited in the reasoning to explain why no court fees were charged, which is reflected in Order 3 (although Art. 73 Abs. 2 BVG is not directly in the operative part, the non-levying of costs in Order 3 is based on this provision).

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Volltext

200 13 747 BV KOJ/BRM/SEE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 27. Januar 2014

Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Braune

A.________ vertreten durch B.________

C.________ z.Zt. unbekannten Aufenthalts

und

GastroSocial Pensionskasse Bahnhofstrasse 86, Postfach, 5001 Aarau

Pensionskasse pro Bahnhofstrasse 4, 6430 Schwyz

PAX Sammelstiftung BVG c/o PAX, Schweizerische Lebensversicherungs-Gesellschaft, Aeschenplatz 13, 4052 Basel

Stiftung Auffangeinrichtung BVG Freizügigkeitskonten, Postfach, 8036 Zürich

betreffend Teilung der Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge nach Ehescheidung In Erwägung:

- C.________ und A.________ heirateten am 7. Juni 1994 in der D.________. Mit Urteil des Gerichtspräsidenten der Zivilabteilung des Regionalgerichts Bern- Mittelland vom 11. Juli 2013 wurde die Ehe geschieden. In Ziffer 7 des Urteildispositivs wurde festgehalten, dass die während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen der 2. Säule je hälftig zu teilen seien (vgl. Zivilakten CIV 12 6199, 129). Das Urteil erwuchs am 27. August 2013 in Rechtskraft (Rechtskraftbescheinigung des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 27. August 2013, in den Gerichtsakten).

- Am 27. August 2013 übermittelte das Regionalgericht Bern-Mittelland dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Ehescheidungsakten im Sinne von Art. 142 Abs.

2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210)

zur Durchführung des Teilungsverfahrens gemäss Art. 25a des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge vom 17. Dezember 1993 (FZG, SR 831.42).

- Nach Durchführung der erforderlichen Instruktionsmassnahmen erwog der Instruktionsrichter mit prozessleitender Verfügung vom 6. Dezember 2013 unter anderem, dass

- gemäss Schreiben der GastroSocial Pensionskasse vom 20. November 2013 die von A.________ per Scheidungsdatum während der Ehedauer erworbene Austrittsleistung Fr. 1‘484.35 beträgt;

- die GastroSocial Pensionskasse für C.________ per Scheidungsdatum während der Ehedauer erworbene Austrittsleistungen im Betrag von Fr.

23‘665.75 (Schreiben vom 20. November 2013) und die Stiftung Auffangeinrichtung BVG solche in Höhe von Fr. 1‘858.70 (Schreiben vom 3. Dezember 2013)

bestätigt, insgesamt mithin Fr. 25‘524.45;

- das durch die Anstellung bei der E.________ bei der Pensionskasse pro aufgelaufene Altersguthaben von C.________ im August 2013 der Stiftung Auffangeinrichtung BVG überwiesen worden und im vorerwähnten Guthaben enthalten ist;

- im Rahmen des Arbeitsverhältnisses bei der F.________ keine zu teilenden Vorsorgeguthaben entstanden sind (vgl. Schreiben der PAX, Schweizerische Lebensversicherungs-Gesellschaft AG, vom 19. und 28. November 2013);

- er zur Erreichung der im Scheidungsverfahren ausgesprochenen hälftigen Teilung die GastroSocial Pensionskasse anzuweisen gedenkt, den Betrag von Fr. 12‘020.05 ([Fr. 25‘524.45 – Fr. 1‘484.35] :2) vom Konto von C.________ auf das ebenfalls bei der GastroSocial Pensionskasse bereits bestehende Konto von A.________ zu übertragen, zuzüglich Zins ab 27. August 2013 bis zum Auszahlungszeitpunkt entsprechend Art. 12 BVV2 bzw. einem allenfalls reglementarisch vorgesehenen höheren Zinssatz.

Im Weiteren gab der Instruktionsrichter den Parteien Gelegenheit, sich bis zum 3.

Januar 2014 zum vorstehenden Teilungsvorschlag zu äussern und wies sie darauf hin, dass von deren Zustimmung ausgegangen werde, falls innert Frist keine Stellungnahme beim Gericht eingehe.

- Art. 25a FZG legt das Verfahren bei Scheidung fest. Können sich die Ehegatten über die bei der Ehescheidung zu übertragende Austrittsleistung (Art. 122, 123 ZGB) nicht einigen, so hat das am Ort der Scheidung nach Art. 73 Abs. 1 BVG zuständige Gericht gestützt auf den vom Scheidungsgericht bestimmten Teilungsschlüssel die Teilung von Amtes wegen durchzuführen, nachdem ihm die Streitsache überwiesen worden ist (Art. 142 Abs. 1 ZGB).

- Die sachliche Zuständigkeit des hier angerufenen Gerichts ergibt sich ohne weiteres aus Art. 25a FZG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG;

SR 831.40) und Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21). Auch die örtliche Zuständigkeit ist gemäss Art. 25a FZG gegeben.

- Gehört ein Ehegatte oder gehören beide Ehegatten einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge an und ist bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten, so hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem FZG für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten. Stehen den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zu, so ist nur der Differenzbetrag zu teilen (Art. 122 Abs. 1 und 2 ZGB; BGE 133 V 288). Bei Ehescheidung werden die für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistungen nach den Art. 122, 123, 141 und 142 ZGB geteilt.

- Die zu teilende Austrittsleistung eines Ehegatten entspricht der Differenz zwischen der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Ehescheidung und der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung. Für diese Berechnung sind die Austrittsleistung und das Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung auf den Zeitpunkt der Ehescheidung aufzuzinsen (Art. 22 Abs. 1 und 2 FZG).

- Während von C.________ zu dem mit prozessleitender Verfügung vom 6. Dezember 2013 in Aussicht gestellten Teilungsvorschlag innerhalb der vom Instruktionsrichter angesetzten Frist keine Stellungnahme eingegangen ist, hat A.________ gegen denselben mit Eingabe ihres Rechtsvertreters, Fürsprecher B.________, vom

19. Dezember 2013 ausdrücklich keine Einwände erhoben. Somit ist entsprechend dem im Scheidungsurteil festgelegten Teilungsschlüssel hälftig zu teilen und es ist die GastroSocial Pensionskasse anzuweisen, vom Konto von C.________ A.________. Fr. 12‘020.05 auf das Konto von A.________ bei derselben Vorsorgeeinrichtung zu übertragen. Dieser Betrag ist ab dem 27. August 2013 bis zum Auszahlungszeitpunkt nach Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge vom 18. April 1984 (BVV2, SR 831.441.1)

bzw. nach dem allenfalls reglementarisch vorgesehenen höheren Zinssatz zu verzinsen.

- Der zu überweisende Betrag liegt unter der massgeblichen Grenze von Fr. 20'000.—, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 [GSOG; BSG 161.1]).

- Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG nicht zu erheben.

Praxisgemäss sind auch keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die GastroSocial Pensionskasse wird angewiesen, von der Austrittsleistung von Herrn C.________, geb. 15. Februar 1976, einen Betrag von Fr. 12‘020.05 auf das ebenfalls bei der GastroSocial Pensionskasse bestehende Vorsorgekonto von Frau A.________, geb. 20. Mai 1974, zu überweisen.

2. Das Guthaben gemäss Ziff. 1 hiervor ist ab dem 27. August 2013 bis zum Auszahlungszeitpunkt nach Art. 12 BVV2 beziehungsweise nach dem allenfalls reglementarisch vorgesehenen höheren Zinssatz zu verzinsen.

3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung gesprochen.

4. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. von A.________

- C.________ (durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Bern)

- GastroSocial Pensionskasse

- Pensionskasse pro

- PAX Sammelstiftung BVG

- Stiftung Auffangeinrichtung BVG

- Bundesamt für Sozialversicherungen

zur Kenntnis:

- Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14

- Regionalgericht Bern-Mittelland, Zivilabteilung, Effingerstrasse 34, 3008 Bern (samt den eingereichten Akten)

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.