Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
200 2013 543 • VG BE 200 2013 543 KI-generiert

Unemployment Benefits Suspension for Refusal to Start Temporary Work

Geschäftsnummer 200 2013 543
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court confirmed the unemployment insurance fund's decision to suspend benefits due to self-inflicted unemployment, stemming from the claimant's failure to start a temporary, assigned job. The claimant, who was receiving unemployment benefits, secured a two-week temporary position but failed to appear on the agreed start date, citing a birthday celebration the previous day that left him unable to work, and did not contact the employer or the regional employment office timely. The court ruled that this constituted a voluntary termination of an employment relationship, qualifying as severe misconduct under insurance law, as the claimant was responsible for his inability to start the job, and no excusable reasons existed, thus warranting the penalty of 31 days of benefit suspension, reduced to 6.6 days of compensation payment suspension due to the temporary nature of the job.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 59 ATSG, Art. 60 ATSG, Art. 61 lit. b ATSG, Art. 81 Abs. 1 i.V.m, Art. 57 Abs. 1 GSOG, Art. 84 Abs. 3 VRPG; Unemployment Benefits Suspension for Refusal to Start Temporary Work: The claimant, who was receiving unemployment benefits, secured a two-week temporary position but failed to appear on the agreed start date, citing a birthday celebration the previous day that left him unable to work, and did not contact the employer or the regional employment office timely. The court ruled that this constituted a voluntary termination of an employment relationship, qualifying as severe misconduct under insurance law, as the claimant was responsible for his inability to start the job, and no excusable reasons existed, thus warranting the penalty of 31 days of benefit suspension, reduced to 6.6 days of compensation payment suspension due to the temporary nature of the job.

Schlagwörter

KI-generiert
Einstellung der Arbeitslosenentschädigung befristete Leistung Arbeitslosigkeit Kündigungstermin Arbeitsverhältnis Auszahlung der Versicherungsleistung Einspracheentscheid vom 21. Mai 2013

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG

This article was cited as the legal basis for rejecting the appeal concerning the sanction for culpable unemployment.

Art. 1 Abs. 1 AVIG

Cited in connection with procedural rulings on costs and compensation.

Art. 61 lit. a ATSG

Cited regarding the non-levying of procedural costs.

Art. 61 lit. g ATSG

Cited regarding the non-awarding of party compensation based on the outcome of the procedure.

Art. 57 ATSG

Cited in the reasoning section to establish the court's jurisdiction over social security matters, though not explicitly in the operative section, it supports the procedure established by the court.

Art. 59 ATSG

Cited in the reasoning section to establish the appellant's standing (befugt), though not explicitly in the operative section, it supports the procedure established by the court.

Art. 60 ATSG

Cited in the reasoning section regarding the compliance with formal deadlines for the appeal, though not explicitly in the operative section, it supports the procedure established by the court.

Art. 61 lit. b ATSG

Cited in the reasoning section regarding compliance with the formal requirements of the appeal, though not explicitly in the operative section, it supports the procedure established by the court.

Art. 30 Abs. 3 AVIG

Cited in the reasoning section regarding the duration of the sanction based on the degree of fault.

Art. 39 ff. BGG

Cited in the legal recourse section as a basis for appealing to the Federal Tribunal.

Art. 82 ff. BGG

Cited in the legal recourse section as a basis for appealing to the Federal Tribunal.

Art. 90 ff. BGG

Cited in the legal recourse section as a basis for appealing to the Federal Tribunal.

Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG

Mentioned in the reasoning regarding applicability, but not explicitly cited in the operative section (Order 1 or 2) as a ground for the final decision.

Art. 24 Abs. 1 AVIG

Concerned with compensatory payments, cited in the reasoning but not in the final orders.

Art. 24 Abs. 3 AVIG

Concerned with compensatory payments, cited in the reasoning but not in the final orders.

Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV

Cited in the reasoning as the specific requirement for culpable unemployment due to quitting a job.

Art. 45 Abs. 3 lit. c AVIV

Cited in the reasoning when discussing the sanction range for severe fault (31 to 60 days).

Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV

Cited in the reasoning when defining severe fault as abandoning a reasonable job without justification.

Art. 17 Abs. 1 AVIG

Cited in the reasoning regarding the duty to avoid or shorten unemployment.

Art. 24 Abs. 1 AVIG

Cited in the reasoning regarding entitlement to compensation for loss of earnings.

Art. 24 Abs. 3 AVIG

Cited in the reasoning regarding the definition of loss of earnings compensation.

Art. 41a Abs. 1 AVIV

Cited in the reasoning regarding entitlement to compensatory payments when income is lower than unemployment benefit.

Art. 64 LTF

Not cited in the dispositive.

Art. 66 al. 1 LTF

Not cited in the dispositive.

Art. 57 Abs. 1 GSOG

Cited in reasoning regarding single-judge jurisdiction.

Art. 54 Abs. 1 lit. a GSOG

Cited in reasoning regarding jurisdiction.

Art. 100 Abs. 3 AVIG

Cited in reasoning regarding local jurisdiction.

Art. 128 Abs. 1 AVIG

Cited in reasoning regarding local jurisdiction.

Art. 119 Abs. 1 lit. a AVIV

Cited in reasoning regarding local jurisdiction.

Art. 81 Abs. 1 VRPG

Cited in reasoning regarding appeal formalities.

Art. 32 VRPG

Cited in reasoning regarding appeal formalities.

Art. 61 lit. c ATSG

Cited in reasoning regarding free review scope.

Art. 61 lit. d ATSG

Cited in reasoning regarding free review scope.

Art. 80 lit. c Ziff. 1 VRPG

Cited in reasoning regarding free review scope.

Art. 84 Abs. 3 VRPG

Cited in reasoning regarding free review scope, not bound by party requests.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

200 13 543 ALV SCP/SAW/SEE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 11. März 2014

Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Winiger

A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführer

gegen

Arbeitslosenkasse syndicom Looslistrasse 15, Postfach 382, 3027 Bern Beschwerdegegnerin

betreffend Einspracheentscheid vom 21. Mai 2013 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2014, ALV/13/543, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Der 1972 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 4. April 2012 bei seiner Wohngemeinde zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 5. April 2012 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Akten der Arbeitslosenkasse syndicom [syndicom bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [act. II] 11 f.). In der Folge wies das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum … (RAV) dem Versicherten eine unbefristete Arbeitsstelle als … bei der Firma C.________ zu. Da der Versicherte diese Anstellung ablehnte, wurde er mit Verfügung vom 22. Mai 2013 vom RAV für 35 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt (Akten beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst [beco], Antwortbeilage [act. III] 24). Die dagegen erhobene Einsprache wies das beco mit Entscheid vom

9. August 2013 ab (act. III 30). Dieser Entscheid blieb unangefochten.

Am 16. März 2013 bewarb sich der Versicherte auf die vom RAV zugewiesene Stelle bei der D.________ als … (act. III 5; 16) und erhielt daraufhin die Zusage für eine auf zwei Wochen befristete Anstellung. Der Stellenantritt wurde auf den 18. April 2013 festgelegt (act. II 7). Weil der Versicherte die befristete Anstellung nicht angetreten hatte, stellte die syndicom diesen mit Verfügung vom 6. Mai 2013 für 31 resp. 6.6 Tage (Kompensationszahlungen) ab dem 18. April 2013 unter Berücksichtigung des Zwischenverdienstes von Fr. 1'680.-- wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ein. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache vom

8. Mai 2013 (act. II 3) wies die syndicom mit Entscheid vom 21. Mai 2013 ab (act. II 2).

B.

Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt E.________ von der B.________, mit Eingabe vom 21. Juni 2013 Beschwerde. Er beantragt die kostenfällige Aufhebung des Einspracheent- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2014, ALV/13/543, Seite 3

scheides vom 21. Mai 2013 (act. II 2) sowie die Reduzierung der Einstelldauer auf maximal 10 Sanktionstage.

Mit Beschwerdeantwort vom 22. Juli 2013 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Nachdem der Instruktionsrichter weitere Abklärungen vorgenommen und insbesondere eine Stellungnahme der D.________ vom 12. August 2013 eingeholt hatte, bestätigten der Beschwerdeführer in der Replik vom 12. September 2013 bzw. die Beschwerdegegnerin in der Duplik vom

30. September 2013 die je gestellten Rechtsbegehren.

Am 15. Oktober 2013 edierte der Instruktionsrichter zudem die fallbezogenen Akten des beco und wies die Parteien in der Verfügung vom

9. Dezember 2013 auf einen Berechnungsfehler bezüglich der Kompensationszahlungen hin.

Mit Schreiben vom 16. Dezember 2013 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf Schlussbemerkungen; der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen.

Erwägungen:

1.

1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2014, ALV/13/543, Seite 4

angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art.

128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 21. Mai 2013 (act. II 2). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von 31 resp. von 6.6 Tagen (Kompensationszahlungen) wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit.

1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.-- (6.6 Einstelltage [act. II 4] à Fr. 174.10 Taggeldansatz [vgl. prozessleitende Verfügung vom 9. Dezember 2013]). Die Beurteilung der Beschwerde fällt somit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1 Der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Art. 17 Abs. 1 AVIG).

2.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2014, ALV/13/543, Seite 5

selbstverschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV).

Die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses "im gegenseitigen Einverständnis" gilt aus der Sicht der Arbeitslosenversicherung als Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin, sofern diese nicht gezwungen waren, ihr Einverständnis zu geben, um z.B. einer drohenden Kündigung zuvorzukommen (ARV 1979 S.

120 E. 3; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 16. Februar 2005, C 212/04, E. 1.2.2).

2.3 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Nach Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV liegt unter anderem ein schweres Verschulden vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben hat.

Bei Einstellungen nach Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV kann Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV lediglich die Regel bilden, von welcher beim Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall abgewichen werden darf. Insoweit ist das Ermessen von Verwaltung und Sozialversicherungsrichter nicht auf eine Einstellungsdauer im Rahmen eines schweren Verschuldens beschränkt, sondern lässt auch eine mildere Sanktion zu (ARV 2005 S. 216 E. 2.3.1; vgl. auch BGE 130 V 125 E. 3.4.3 f. S. 130; SVR 2006 ALV Nr. 5 S. 16 E. 2.3).

2.4 Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, das die arbeitslose Person innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Die versicherte Person hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls (Art. 24 Abs. 1 AVIG). Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufsund ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst (Abs. 3). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2014, ALV/13/543, Seite 6

Nach der Rechtsprechung hat die versicherte Person so lange Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls nach Art. 24 Abs. 1 - 3 AVIG, als sie in der fraglichen Kontrollperiode nicht eine zumutbare Arbeit im Sinne von Art. 16 AVIG aufnimmt. Nimmt die versicherte Person während der streitigen Kontrollperiode eine – insbesondere lohnmässig – zumutbare Arbeit auf, mithin eine Tätigkeit, die ihr ein Einkommen verschafft, welches zumindest dem Betrag der Arbeitslosenentschädigung entspricht, bleibt für die Annahme eines Zwischenverdienstes kein Raum. Gemäss dem als gesetzmässig anerkannten Art. 41a Abs. 1 AVIV (SVR 1999 ALV Nr. 8 S.

21 E. 2c) besteht innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug ein Anspruch auf Kompensationszahlungen, wenn das Einkommen geringer ist als die der versicherten Person zustehende Arbeitslosenentschädigung (BGE 127 V 479 E. 2 S. 480; SVR 2006 ALV Nr. 24 S. 84 E. 4.3).

3.

3.1 Es ist unbestritten und aufgrund der Akten erstellt, dass sich der Beschwerdeführer am 16. März 2013 bei der D.________ beworben hat (act. III 5), im April 2013 die Zusage für eine auf zwei Wochen befristete Anstellung erhielt und mit der Arbeitgeberin vereinbarte, die Tätigkeit am

18. April 2013 aufzunehmen (act. II 7). Demnach kam zwischen dem Beschwerdeführer und der D.________ ein Arbeitsvertrag zustande. Da die Anstellung überdies innerhalb einer Kontrollperiode vereinbart wurde, handelt es sich um ein Arbeitsverhältnis im Zwischenverdienst (vgl. E. 2.4 hiervor).

Unbestritten ist im Weiteren, dass der Beschwerdeführer am 18. April 2013 nicht zur Arbeit erschienen war (act. II 5; 7). Zur Begründung führte dieser im Schreiben vom 1. Mai 2013 aus, er habe am 17. April 2013 seinen Geburtstag gefeiert und am nächsten Morgen nicht "halb lebendig" zur Arbeit gehen können (act. II 5).

3.2 Die Beschwerdegegnerin verfügte die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ab dem 18. April 2013 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). Dies ist nicht zu beanstanden, lag es doch einzig im Fehlverhalten des Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2014, ALV/13/543, Seite 7

Beschwerdeführers, dass er das Arbeitsverhältnis im Zwischenverdienst nicht antrat. So erschien dieser weder – wie auf seinen Wunsch (act. II 7) vereinbart – am 18. April 2013 auf der Arbeitsstelle noch informierte er umgehend die Arbeitgeberin oder – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (S. 3 Art. 2) – das RAV. Denn wie er in seiner Stellungnahme vom 1. Mai 2013 ausführte, meldete er sich beim RAV erst, als er ein Schreiben von seiner RAV Beraterin erhalten hatte (act. II 5). Da die Arbeitgeberin den Beschwerdeführer am 18. April 2013 telefonisch nicht erreichen konnte (act. II 7), war es auch nicht möglich einen späteren Stellenantritt – was die Arbeitgeberin gemäss Stellungnahme vom

12. August 2013 (Ziffer 5) toleriert hätte – zu vereinbaren. Der Hinweis des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 3 Art. 2), er habe leider von der D.________ nicht die Gelegenheit erhalten, die Arbeitsstelle nach dem

18. April 2013 antreten zu können, läuft demnach ins Leere. Er hat sich denn zur Minderung des Schadens (E. 2.1 hiervor) bei der Arbeitgeberin auch nicht gemeldet. Da schliesslich der Arbeitsvertrag durch Nichtantritt der Stelle und des nachfolgend passiven Verhaltens des Beschwerdeführers sowie ohne förmliche Kündigung der Arbeitgeberin "im gegenseitigen Einverständnis" aufgelöst wurde (vgl. E. 2.2 hiervor), ist der Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV erfüllt. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolgte damit rechtmässig.

Die weitergehenden Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Insbesondere ist nicht – wie geltend gemacht wird (Beschwerde S. 4 Art. 3) – Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG anwendbar. Denn nach den Feststellungen hiervor geht es vorliegend um die Auflösung eines bereits bestehenden Arbeitsverhältnisses durch den Beschwerdeführer (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV) und nicht lediglich um die Nichtannahme einer zumutbaren Arbeit (vgl. Einspracheverfahren bezüglich der Stelle bei der Firma C.________ [Einspracheentscheid vom

9. August 2013, act. III 30]). Die im Zeitpunkt des Nichtantritts der Stelle noch offene Frage, ob das befristete Arbeitsverhältnis allenfalls hätte weitergeführt werden können oder nicht, ändert daran nichts (vgl. dazu jedoch E. 4.3 nachfolgend). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2014, ALV/13/543, Seite 8

4.

4.1 Die Dauer der Einstellung ist unabhängig vom Zwischenverdienstverhältnis allein nach dem Verschulden des Betroffenen zu bemessen (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Der Umstand, dass bei der Verweigerung eines Zwischenverdienstes bzw. dem Setzen von Gründen, die einen Zwischenverdienst wegfallen lassen, der Schaden nur anteilsmässig besteht, d.h. die Differenzzahlung gemäss Art. 24 Abs. 1 und

3 AVIG so oder anders auszurichten sind, wird erst im Rahmen der Festlegung der Auswirkung der Einstelltage Rechnung getragen. Mit anderen Worten ist in einem ersten Schritt verschuldensabhängig die Anzahl der Einstelltage zu ermitteln und in einem zweiten Schritt die massliche Auswirkung dieser Einstellung zu bestimmen.

4.2 Praxisgemäss ist im hier vorliegenden Fall der Aufgabe einer zumutbaren Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen von einem schweren Verschulden (Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV) auszugehen, was mit einer Einstelldauer von 31 bis 60 Tagen zu sanktionieren ist (Art. 45 Abs. 3 lit. c AVIV), sofern keine entschuldbaren Gründe vorliegen (vgl. E. 2.3 hiervor). Entschuldbare Gründe oder besondere Umstände, welche das Verschulden des Beschwerdeführers leichter als schwer erscheinen lassen, bestehen vorliegend nicht (BGE 130 V 125 E. 3.5 S. 130 f.). Insbesondere kann – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (S. 5 Art. 3) – ein solcher nicht darin gesehen werden, dass der Beschwerdeführer am 18. April 2013 wegen seiner Geburtstagsfeier immer noch alkoholisiert war und deshalb ein Stellenantritt verantwortungslos gewesen wäre. Vielmehr hätte er dafür zu sorgen gehabt, dass er im Zeitpunkt des Stellenantritts arbeitsfähig gewesen wäre. Überdies ist auch in der Befristung der Stelle kein entschuldbarer Grund zu sehen, da diese dem Beschwerdeführer ohne weiteres zuzumuten und ihm ferner auch keine andere Stelle zugesichert war. Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus den Hinweisen, er habe überdurchschnittliche Arbeitsbemühungen getätigt und zahlreiche Stellenvermittlungsbüros engagiert (Beschwerde S. 3 Art. 1), nichts zu seinen Gunsten ableiten, da diese Umstände mit dem vorgenannten Fehlverhalten des Beschwerdeführers (E. 3.2 hiervor) in keinem Zusammenhang stehen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2014, ALV/13/543, Seite 9

Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer bereits wegen schwerem Verschulden bei Ablehnung einer amtlich zugewiesenen unbefristeten Stelle mit 35 Tagen eingestellt wurde (act. III 30) und die nun verfügten 31 Einstelltage im untersten Bereich des vorgesehenen Sanktionsrahmens liegen (Art. 45 Abs. 3 lit. c), erweist sich die Einstelldauer sogar als wohlwollend.

4.3 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin dem Umstand, dass es sich bei dem nichtangetretenen Arbeitsverhältnis um eine befristete Anstellung handelte, insoweit Rechnung getragen hat, als sie unter Berücksichtigung des verursachten Schadens bzw. des entgangenen Zwischenverdienstes von Fr. 1'680.-- (42h/w x 2 w = 84h à Fr. 20.--) die 31 Einstelltage auf 6.6 Kompensationszahlungs-Tage reduzierte (act. II 4). Der ihr dabei zu Gunsten des Beschwerdeführers unterlaufene Rechnungsfehler (vgl. Verfügung vom 9. Dezember 2013, Ziffer 1 lit. e) führte nur deshalb nicht zu einer Androhung einer Schlechterstellung, weil in diesem Zeitpunkt die Verwirkungsfolgen gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bereits eingetreten waren (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, S. 2438 N. 864).

4.4 Nach dem Dargelegten ist die gegen den Einspracheentscheid vom

21. Mai 2013 (act. II 2) erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

5.

5.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG nicht zu erheben.

5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2014, ALV/13/543, Seite 10

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- Arbeitslosenkasse syndicom

- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung

- Staatssekretariat für Wirtschaft – seco

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.