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200 2013 440 • VG BE 200 2013 440 KI-generiert

Self-Employed Claimant Seeks Principal Occupation Ruling from AHV for Pension Withdrawal

Geschäftsnummer 200 2013 440
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A self-employed individual, who was also employed part-time (35%), requested the social security equalization fund (AHV) to issue a formal determination confirming her self-employment was her main occupation. This confirmation was sought to enable the withdrawal of vested benefits from her occupational pension fund, which required self-employment to be her principal activity under the Swiss vested benefits law (FZG). The AHV equalization fund declined to issue the sought-after determination, arguing that AHV law for contribution assessment, which was its mandate, does not distinguish between main and secondary income for self-employment, and therefore there was no legal interest or basis under AHV law to make a statement regarding the principal nature of the activity. The Administrative Court upheld the AHV fund's decision, reasoning that the question of whether an activity is principal or secondary falls under the autonomous law of occupational old-age, survivors', and invalidity insurance (BVG/FZG), not AHV law, and thus AHV authorities lack the jurisdiction and a protectable interest (Art. 49 para. 2 ATSG) to issue such a finding; the claimant must pursue her request directly with the relevant pension institutions.

Legislator-Regeste

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Art. 59 ATSG, Art. 60 ATSG, Art. 61 lit. b ATSG, Art. 81 Abs. 1 i.V.m, Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG, Art. 84 Abs. 3 VRPG; Self-Employed Claimant Seeks Principal Occupation Ruling from AHV for Pension Withdrawal: This confirmation was sought to enable the withdrawal of vested benefits from her occupational pension fund, which required self-employment to be her principal activity under the Swiss vested benefits law (FZG). The AHV equalization fund declined to issue the sought-after determination, arguing that AHV law for contribution assessment, which was its mandate, does not distinguish between main and secondary income for self-employment, and therefore there was no legal interest or basis under AHV law to make a statement regarding the principal nature of the activity. The Administrative Court upheld the AHV fund's decision, reasoning that the question of whether an activity is principal or secondary falls under the autonomous law of occupational old-age, survivors', and invalidity insurance (BVG/FZG), not AHV law, and thus AHV authorities lack the jurisdiction and a protectable interest (Art. 49 para. 2 ATSG) to issue such a finding; the claimant must pursue her request directly with the relevant pension institutions.

Schlagwörter

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selbständige Erwerbstätigkeit berufliche Vorsorgeleistungen Entzug der Invalidenrente Nebenbeschäftigung Einschätzung des Einkommens AHV-Beiträge Einspracheentscheid vom 29. April 2013

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 49 Abs. 2 ATSG

The rejection of the appeal was based on the finding that the applicant lacked a protected interest to request the declaratory ruling.

Art. 61 lit. a ATSG

Used to justify not levying court fees due to the nature of the proceedings.

Art. 61 lit. g ATSG

Used to deny an award of party compensation based on the outcome of the proceedings.

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Volltext

200 13 440 AHV SCI/TOZ/ARJ

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 8. Oktober 2013

Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Tomic

A.________ Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin

betreffend Einspracheentscheid vom 29. April 2013 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2013, AHV/13/440, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Die 1971 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) ist seit Januar 2012 der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB resp. Beschwerdegegnerin) als Selbstständigerwerbende angeschlossen (Antwortbeilagen der AKB [AB] 11); daneben ist sie als … mit einem Arbeitspensum von 35% beim Altersheim B.________ angestellt (AB 6). Mit Verfügungen vom 6. Februar 2013 (AB 12 f.) setzte die AKB die persönlichen Beiträge für die Jahre 2012 und 2013 fest. Mit Schreiben vom 13. Februar 2013 (AB 9) retournierte die Versicherte der AKB die Beitragsrechnung für das Jahr 2012 und ersuchte um die Sistierung der Beitragserhebung für das Jahr 2012 unter Hinweis auf ihre teilzeitlich ausgeübte unselbstständige Erwerbstätigkeit. Mit Verfügung vom 19. Februar 2013 (AB 8) verzichtete die AKB auf eine Beitragserhebung für das Jahr 2012.

Auf ein Gesuch der Versicherten um Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung hin teilte die Vorsorgeeinrichtung E.______ ihr am 20. Februar 2013 mit, dass eine solche Auszahlung nur für selbstständige Tätigkeiten im Haupterwerb, deren Aufnahme nicht älter als ein Jahr sei, vorgenommen werden könne. Die Versicherte wurde gebeten, bei der zuständigen Ausgleichskasse eine entsprechende Bestätigung anzufordern und diese der Vorsorgeeinrichtung E._______ zuzustellen (Beschwerdebeilagen [BB] 9). Am 23. Februar 2013 ersuchte die Versicherte die AKB um eine Bestätigung, dass sie seit dem 1. Januar 2013 der AKB als Selbstständigerwerbende im Haupterwerb angeschlossen sei (AB 7). Mit Schreiben vom 7. März 2013 (AB 5) teilte die AKB ihr mit, dass sie diesem Begehren nicht entsprechen könne, da diesbezüglich aus AHV-rechtlicher Sicht kein Feststellungsinteresse bestehe. An ihrem Begehren hielt die Versicherte mit Schreiben vom 17. März 2013 (AB 4) fest und wies auf eine Auskunft ihrer Pensionskasse hin. Mit Verfügung vom 21. März 2013 (AB 3) trat die AKB auf das Gesuch um Feststellung des Vorliegens einer selbstständigen Erwerbstätigkeit im Hauptberuf nicht ein. Eine hiergegen erhobene Einsprache (AB 2) wies die AKB mit Entscheid vom 29. April 2013 (AB 1) ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2013, AHV/13/440, Seite 3

B.

Hiergegen erhob die Versicherte am 24. Mai 2013 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde und beantragte die Feststellung des Vorliegens einer selbstständigen Erwerbstätigkeit im Hauptberuf.

Mit Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2013 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Altersund Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 29. April 2013 (AB 1). Streitig und zu prüfen ist das Nichteintreten der Beschwerdegegnerin auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um Feststellung einer selbstständigen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2013, AHV/13/440, Seite 4

Erwerbstätigkeit im Hauptberuf. Hieran ändert nichts, dass das Dispositiv im Einspracheentscheid auf Abweisung der Einsprache lautet. Ersetzt doch der Einspracheentscheid die ursprüngliche (Nichteintretens-)Verfügung (AB 3) und müsste grundsätzlich ebenfalls auf Nichteintreten lauten (UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 2. Aufl. 2009, Art. 52 N. 39; BGE 119 V 347 E. 1b S. 350).

1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG).

1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1 Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich u.a. danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbstständiger oder aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 AHVG sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Altersund Hinterlassenenversicherung vom

31. Oktober 1947 [AHVV; SR 831.101]). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.

Die Ausgleichskasse entscheidet über die Frage, ob Erwerbseinkommen vorliegt und ob es sich gegebenenfalls um Einkommen aus selbstständiger oder unselbstständiger Erwerbstätigkeit handelt (Art. 63 AHVG). Die Abgrenzung der selbstständigen von der unselbstständigen Tätigkeit ist u.a. für die Frage wichtig, welcher Beitragssatz massgeblich ist (vgl. Art. 5 und

8 AHVG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2013, AHV/13/440, Seite 5

Bei Versicherten, die mehrere Tätigkeiten gleichzeitig ausüben, ist jedes Erwerbseinkommen gesondert auf seinen beitragsrechtlichen Charakter zu überprüfen (BGE 122 V 169 E. 3b S. 172; SVR 2009 AHV Nr. 9 S. 34

E. 4.4).

2.2 Bei Unklarheiten über die Unterscheidung zwischen selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit lässt die Rechtsprechung den Erlass einer Feststellungsverfügung zu (BGE 132 V 257 E. 1 S. 259; vgl. UELI KIESER, Altersund Hinterlassenenversicherung, 3. Aufl. 2012, Art. 5 N. 121). Dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn die gesuchstellende Person ein schützenswertes Interesse glaubhaft macht (Art. 49 Abs. 2 ATSG). Unter dem schützenswerten Interesse gemäss Art. 49 Abs. 2 ATSG ist - analog zu Art. 25 Abs. 2 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) - rechtsprechungsgemäss ein rechtliches oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses zu verstehen, dem keine erheblichen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, und welches nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann (BGE 130 V 388 E. 2.4 S. 391).

2.3 Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge vom

17. Dezember 1993 (FZG, SR 831.42) können Versicherte die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen, wenn sie eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen. Nach Art. 1j Abs. 1 lit. c der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge vom 18. April 1984 (BVV 2, SR 831.441.1) sind Arbeitnehmer, die nebenberuflich tätig sind und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben, nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt (BGE 129 V 132; vgl. auch BGE 134 V 170; Urteil des Bundesgerichts vom 19. Juni 2013, 9C_833/2012 [zur Publikation vorgesehen]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2013, AHV/13/440, Seite 6

3.

3.1 Die Beschwerdegegnerin hat die von der Beschwerdeführerin angemeldete Tätigkeit (AB 14) als selbstständige Erwerbstätigkeit anerkannt (AB 11). Insoweit besteht Einigkeit zwischen den Parteien. Umstritten ist jedoch die Frage, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf den Erlass einer Feststellungsverfügung über das Vorliegen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit im Hauptberuf zur Erlangung der Barauszahlung nach Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG (vgl. BB 3 und 9) hat.

3.2 Das Gesetz unterstellt die Gesamtheit der Bezüge aus selbstständiger Erwerbstätigkeit der Beitragspflicht (Art. 9 AHVG). Dies wird in Art. 17 AHVV entsprechend verdeutlicht: Danach gelten als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG alle in selbstständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Landund Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapitalund Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG; SR 642.11) und der Gewinne aus der Veräusserung von landund forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG. In diesem Lichte wird das Beitragsstatut beurteilt bzw. festgelegt. Ob eine Tätigkeit im Hauptoder Nebenberuf ausgeübt wird, spielt für die Festlegung des Beitragsstatuts und damit auch des Beitragsbezugs somit grundsätzlich keine Rolle. Eine entsprechende Qualifizierung hätte die Beschwerdegegnerin aus AHV-rechtlichen Gründen einzig dort vorzunehmen, wo der Verzicht auf eine Beitragserhebung unter anderem von der Nebenberuflichkeit der Erwerbstätigkeit abhängig gemacht wird (vgl. Art. 14 Abs. 6 AHVG und Art. 19 AHVV). Die Anwendbarkeit dieser Sonderregelung steht hier jedoch nicht zur Diskussion. Zum einen beträgt das von der Beschwerdeführerin am 29. Januar 2013 gemeldete Einkommen mehr als das Mindesteinkommen nach Art. 19 AHVV (vgl. Anmeldung für Selbstständigerwerbende; AB 14) und zum anderen hat die Beschwerdeführerin selbst keinen Antrag auf Befreiung nach Art. 19 AHVV gestellt, sondern die Tätigkeit selbst als Hauptberuf bezeichnet (vgl. AB 14).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2013, AHV/13/440, Seite 7

Die von der Beschwerdeführerin zur Diskussion gestellte Frage der Hauptbzw. Nebenberuflichkeit ihrer Tätigkeit ist nach dem autonomen Recht der beruflichen Vorsorge, welches im Recht der Altersund Hinterlassenenversicherung keine Entsprechung findet, zu beurteilen. Sie ist damit von den betroffenen Vorsorgeeinrichtungen auszulegen bzw. zu prüfen. Damit fehlt es an einer einschlägigen Grundlage zu einer derartigen Feststellung durch die Beschwerdegegnerin bzw. an der Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin zur Beurteilung der streitigen Frage. Es besteht keine AHV-rechtliche Grundlage, mittels derer die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall zu einer Äusserung betreffend die Natur der selbstständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG i.V.m. Art. 1j Abs. 1 lit. c BVV 2 verhalten werden könnte.

3.3 Die Beschwerdegegnerin ist auf das Feststellungsbegehren der Beschwerdeführerin mangels eines schützenswerten Interesses (Art. 49 Abs. 2 ATSG) zu Recht nicht eingetreten.

Die Beschwerdeführerin hat ihr Anliegen ihrer Vorsorgeeinrichtung bzw. der das vom Auszahlungsbegehren betroffene Freizügigkeitskonto führenden Institution vorzutragen. Diese ihrerseits hat, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit der Vorsorgeeinrichtung der Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin (Altersheim B.________), Vorsorgeeinrichtung D.________ (vgl. AB 7), die Voraussetzungen der Auszahlung zu prüfen. Sollte die Beschwerdeführerin mit den Entscheiden der beteiligten Vorsorgeeinrichtungen sich nicht einverstanden erklären können, steht es ihr frei, gegen die Vorsorgeeinrichtung Klage zu erheben.

4.

Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom

29. April 2013 (AB 1) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist somit abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2013, AHV/13/440, Seite 8

5.

5.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).

5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen

- Bundesamt für Sozialversicherungen

Zur Kenntnis:

- Vorsorgeeinrichtung E._______

- Vorsorgeeinrichtung D._______

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2013, AHV/13/440, Seite 9

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.